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   EuG, 12.04.2019 - T-492/15   

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EuG, 12.04.2019 - T-492/15 (https://dejure.org/2019,8951)
EuG, Entscheidung vom 12.04.2019 - T-492/15 (https://dejure.org/2019,8951)
EuG, Entscheidung vom 12. April 2019 - T-492/15 (https://dejure.org/2019,8951)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Lufthansa / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und der Luftverkehrsgesellschaften, die diesen Flughafen nutzen - Beschluss, mit dem die Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn als mit dem Binnenmarkt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und der Luftverkehrsgesellschaften, die diesen Flughafen nutzen - Beschluss, mit dem die Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn als mit dem Binnenmarkt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Beihilferecht: Lufthansa und Ryanair und die Förderung des Flughafens Frankfurt-Hahn

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 502
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (53)

  • EuG, 26.02.2016 - T-492/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe

    Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
    Mit Beschlüssen vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), und vom 17. März 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:193), hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts das Land und Ryanair als Streithelfer zugelassen.

    In Beantwortung der vom Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gestellten schriftlichen Fragen und der von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen hat die Klägerin geltend gemacht, das Land habe kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits mehr, da es seine Geschäftsanteile an FFHG im Sommer 2017 verkauft habe, also nach dem Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), mit dem der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts es als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen habe.

    Der Umstand, dass das Land mit dem Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen wurde, hindert folglich nicht daran, die Zulässigkeit seiner Streithilfe im Stadium des Urteils erneut zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 52).

    Im vorliegenden Fall hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts in Rn. 13 des Beschlusses vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), zwar festgestellt, das Land zähle zu den "größten Anteilseignern" von FFHG.

    In Rn. 13 des Beschlusses vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), ist der Präsident der Sechsten Kammer zu dem Ergebnis gelangt, das Land habe ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft gemacht.

    Des Weiteren hat der Präsident der Sechsten Kammer in Rn. 14 des Beschlusses vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), die Feststellung, dass das Land ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, auch darauf gestützt, dass zu berücksichtigen sei, dass durch eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses die seit den 1990er Jahren unternommenen Bemühungen des Landes gefährdet werden könnten, einen Flughafen zur Entlastung des Flughafens Frankfurt am Main zu schaffen und die Hunsrückregion (Deutschland) zu entwickeln.

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
    Unter diesen Umständen kann die vorliegende Klage gemäß der zweiten bzw. der dritten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV nur dann für zulässig erklärt werden, wenn der angefochtene Beschluss entweder die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft oder sie unmittelbar betrifft und einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstellt, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 19, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 44, sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59).

    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen kann, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert, wie es der Adressat einer Entscheidung wäre (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93, sowie vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission, T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 32).

    Im Bereich der staatlichen Beihilfen sind Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnete Verfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wurde (Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 25, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 55, sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98).

    Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Wettbewerber des begünstigten Unternehmens beruft (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99 und 100, sowie vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 41).

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
    Im Bereich der staatlichen Beihilfen sind Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnete Verfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wurde (Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 25, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 55, sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98).

    Gleichwohl hat der Kläger in stichhaltiger Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Beihilfe seine berechtigten Interessen durch eine spürbare Beeinträchtigung seiner Stellung auf dem betreffenden Markt verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, sowie Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 44).

    Daher lässt im Bereich der staatlichen Beihilfen die Tatsache, dass ein Kommissionsbeschluss die Wirkungen nationaler Maßnahmen unberührt lässt, bezüglich deren der Kläger in einer an die Kommission gerichteten Beschwerde geltend gemacht hat, sie seien mit diesem Ziel unvereinbar und versetzten ihn in eine nachteilige Wettbewerbssituation, darauf schließen, dass dieser Beschluss die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar berührt, insbesondere sein aus den beihilferechtlichen Bestimmungen des AEU-Vertrags folgendes Recht, keinem durch die fraglichen nationalen Maßnahmen verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 30, vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission, T-447/93 bis T-449/93, EU:T:1995:130, Rn. 41, sowie vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T-266/94, EU:T:1996:153, Rn. 49).

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
    Im Bereich der staatlichen Beihilfen sind Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnete Verfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wurde (Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 25, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 55, sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98).

    Allerdings ist der Kommission darin beizupflichten, dass allein aus der Beteiligung des Klägers am Verwaltungsverfahren nicht geschlossen werden kann, dass er von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 39), auch wenn er in diesem Verwaltungsverfahren, wie im vorliegenden Fall, eine wichtige Rolle gespielt haben mag, etwa durch Einreichung der Beschwerde, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 94 und 95).

    Der Kläger muss in jedem Fall dartun, dass die Maßnahme, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, geeignet war, ihn in seiner Marktstellung spürbar zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, und Beschluss vom 26. Januar 2012, Mojo Concerts und Amsterdam Music Dome Exploitatie/Kommission, T-90/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:30, Rn. 33).

  • EuG, 26.09.2016 - T-382/15

    Greenpeace Energy u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
    Allerdings ist der Kommission darin beizupflichten, dass allein aus der Beteiligung des Klägers am Verwaltungsverfahren nicht geschlossen werden kann, dass er von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 39), auch wenn er in diesem Verwaltungsverfahren, wie im vorliegenden Fall, eine wichtige Rolle gespielt haben mag, etwa durch Einreichung der Beschwerde, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 94 und 95).

    Wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, muss die Klägerin, der die Beweislast obliegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 68), Belege für die Besonderheit ihrer wettbewerblichen Situation anführen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T-358/02, EU:T:2004:159, Rn. 38, und Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 49 und 51).

    Gleichwohl hat der Kläger in stichhaltiger Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Beihilfe seine berechtigten Interessen durch eine spürbare Beeinträchtigung seiner Stellung auf dem betreffenden Markt verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, sowie Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 44).

  • EuG, 27.04.2017 - T-375/15

    Germanwings / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
    In der Gegenerwiderung beantragt die Kommission außerdem die Entfernung der in der Erwiderung enthaltenen Bezugnahmen auf ihre Klagebeantwortung in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. April 2017, Germanwings/Kommission (T-375/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:289), ergangen ist.

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteile vom 12. Mai 2016, 1talien/Kommission, T-384/14, EU:T:2016:298, Rn. 38 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. April 2017, Germanwings/Kommission, T-375/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:289, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Klägerin also nicht nachgewiesen hat, dass sie zur Klage gegen die Art. 1 bis 3 des angefochtenen Beschlusses befugt ist, ist die Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen, ohne dass es notwendig wäre, die Unzulässigkeitsrügen zu prüfen, die auf das vorgeblich fehlende Rechtsschutzinteresse der Klägerin in Bezug auf Art. 1 dieses Beschlusses und die Verfristung der Klage gestützt sind, und ohne dass über den Antrag der Kommission auf Entfernung der in der Erwiderung enthaltenen, ausschließlich die materiell-rechtliche Seite der Rechtssache betreffenden Verweise auf die Klagebeantwortung in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. April 2017, Germanwings/Kommission (T-375/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:289), ergangen ist, entschieden werden müsste.

  • EuG, 27.05.2004 - T-358/02

    Deutsche Post und DHL / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
    Wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, muss die Klägerin, der die Beweislast obliegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 68), Belege für die Besonderheit ihrer wettbewerblichen Situation anführen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T-358/02, EU:T:2004:159, Rn. 38, und Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 49 und 51).

    Hierfür muss der Kläger den Grad der Beeinträchtigung seiner Stellung auf diesem Markt dartun (Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T-358/02, EU:T:2004:159, Rn. 37).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der individuellen Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV insbesondere dann erfüllt ist, wenn der Kläger dartut, dass seine Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand des betreffenden Beschlusses ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteile vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 37, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 30).

    Der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Wettbewerbers auf dem Markt kann daher nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der kommerziellen oder finanziellen Leistungen des Klägers beschränkt werden (Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 34 und 35, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53, sowie vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 42).

  • EuG, 26.09.2014 - T-601/11

    Dansk Automat Brancheforening / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

    Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
    Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Wettbewerber des begünstigten Unternehmens beruft (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99 und 100, sowie vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 41).

    Der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Wettbewerbers auf dem Markt kann daher nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der kommerziellen oder finanziellen Leistungen des Klägers beschränkt werden (Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 34 und 35, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53, sowie vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 42).

  • EuG, 12.12.2000 - T-128/98

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
    Im Wesentlichen führte sie aus, dass dieser Vertrag vor dem Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), endgültig abgeschlossen worden sei, d. h. zu einer Zeit, als die staatlichen Stellen davon hätten ausgehen dürfen, dass Finanzierungsmaßnahmen für den Flughafen Frankfurt-Hahn keine staatlichen Beihilfen darstellten.

    Als Fünftes war die Kommission hinsichtlich der direkten Zuschüsse des Landes der Auffassung, dass die zwischen 1997 und 2000 gewährten Zuschüsse für die Finanzierung von Investitionen in die Flughafeninfrastruktur keine staatlichen Beihilfen darstellten, da sie vor dem Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), beschlossen worden seien.

  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuG, 10.01.2006 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Streithilfeantrag -

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuGH, 21.02.2006 - C-367/04

    Deutsche Post und DHL Express (früher DHL International) / Kommission -

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen -

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

  • EuGH, 25.01.2008 - C-464/07

    Provincia di Ascoli Piceno und Comune di Monte Urano / Rat u.a.

  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 11.01.2012 - T-58/10

    Phoenix-Reisen und DRV / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 26.01.2012 - T-90/09

    Mojo Concerts und Amsterdam Music Dome Exploitatie / Kommission

  • EuG, 20.09.2012 - T-154/10

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Frankreich in Form

  • EuGH, 19.12.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV

  • EuGH, 27.02.2014 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 03.04.2014 - T-2/13

    CFE-CGC France Télécom-Orange / Kommission

  • EuG, 12.06.2014 - T-488/11

    Sarc / Kommission

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuG, 11.11.2014 - T-20/14

    Nguyen / Parlament und Rat

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

  • EuG, 14.01.2015 - T-507/13

    SolarWorld u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von

  • EuG, 04.02.2015 - T-506/14

    Grandi Navi Veloci / Kommission

  • EuG, 13.03.2015 - T-673/13

    European Coalition to End Animal Experiments / ECHA

  • EuG, 08.10.2015 - T-731/14

    Agrotikos Synetairismos Profitis Ilias / Rat

  • EuG, 12.11.2015 - T-499/12

    Das Gericht weist die Klage von zwei Minderheitsaktionären der HSH Nordbank ab

  • EuG, 23.11.2015 - T-670/14

    Milchindustrie-Verband und Deutscher Raiffeisenverband / Kommission -

  • EuG, 12.05.2016 - T-693/14

    Hamr - Sport / Kommission

  • EuG, 12.05.2016 - T-384/14

    Italien / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • EuG, 09.02.2017 - T-82/16

    International Gaming Projects / EUIPO - adp Gauselmann (TRIPLE EVOLUTION) -

  • EuG, 26.10.2017 - T-844/16

    Alpirsbacher Klosterbräu Glauner / EUIPO (Klosterstoff) - Unionsmarke - Anmeldung

  • EuG, 16.05.2018 - T-818/16

    Netflix International und Netflix / Kommission

  • EuG, 05.03.2014 - T-416/12

    HP Health Clubs Iberia / OHMI - Shiseido (ZENSATIONS)

  • EuG, 17.03.2016 - T-492/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe

  • EuG, 06.07.2018 - T-492/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Sprachenregelung

  • BGH, 19.09.2019 - I ZB 6/19

    Gewährung unzulässiger Beihilfen an eine Fluggesellschaft durch den Flughafen

    Mit Urteil vom 12. April 2019 hat das Gericht der Europäischen Union die Nichtigkeitsklage der Klägerin als unzulässig abgewiesen (EuZW 2019, 502).
  • EuG, 19.05.2021 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem

    Vor dem angefochtenen Beschluss hatte die Kommission zwei andere Beschlüsse zu Maßnahmen erlassen, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und von Ryanair getroffen hatte, nämlich erstens den Beschluss (EU) 2016/788 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (ABl. 2016, L 134, S. 1, im Folgenden: Beschluss Hahn I), der Gegenstand des Beschlusses vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:349) war, und zweitens den Beschluss (EU) 2016/789 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46, im Folgenden: Beschluss Hahn II), um den es im Urteil vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:252) ging.
  • EuGH, 15.07.2021 - C-453/19

    Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Deutsche Lufthansa AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:252), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/789 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46, im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.
  • VG Frankfurt/Main, 20.11.2019 - 11 K 742/18

    Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahme

    Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Wettbewerber des begünstigten Unternehmens beruft (vgl. EuGH, Urteil vom 12.04.2019, T-492/15, Celex-Nr. 62015TJ0492 m. w. N.).

    Entscheidend ist, ob die streitgegenständliche Maßnahme geeignet ist, die Klägerin in ihrer Marktstellung spürbar zu beeinträchtigen (vgl. (EuGH, Urteil vom 12. April 2019 - T-492/15 -, Rn. 144, juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-31/22

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/ Magnetrol International und Kommission

    16 Vgl. Urteile vom 16. Dezember 1999, Acciaierie di Bolzano/Kommission (T-158/96, EU:T:1999:335, Rn. 33), vom 10. Februar 2000, Nederlandse Antillen/Kommission (T-32/98 und T-41/98, EU:T:2000:36, Rn. 30), vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, EU:T:2009:314, Rn. 95), sowie vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, EU:T:2019:252, Rn. 98).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Vor Erlass des streitigen Beschlusses hatte die Kommission zwei Beschlüsse zu Maßnahmen erlassen, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und zugunsten von Ryanair getroffen hatte: erstens den Beschluss (EU) 2016/788 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (ABl. 2016, L 134, S. 1), der Gegenstand einer Nichtigkeitsklage war, die vom Gericht mit Beschluss vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, EU:T:2019:349), abgewiesen wurde, sowie zweitens den Beschluss (EU) 2016/789 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46), um den es in einer Nichtigkeitsklage ging, die mit Urteil des Gerichts vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, EU:T:2019:252), abgewiesen wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-453/19

    Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Die Rechtsmittelführerin, die Deutsche Lufthansa AG, beantragt beim Gerichtshof, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:252), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/789 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46) (im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Um den zweiten Beschluss, den Beschluss (EU) 2016/789 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46), ging es im Urteil vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, EU:T:2019:252).
  • EuG, 06.03.2024 - T-258/22

    BSW - management company of "BMC" holding/ Rat

    À cet égard, conformément à une jurisprudence constante, une partie intervenante peut, néanmoins, faire état d'arguments différents de ceux de la partie qu'elle soutient, à la condition qu'ils ne modifient pas le cadre du litige et que l'intervention vise toujours au soutien des conclusions présentées par cette dernière (voir arrêt du 12 avril 2019, Deutsche Lufthansa/Commission, T-492/15, EU:T:2019:252, point 134 et jurisprudence citée).
  • EuG, 06.03.2024 - T-259/22

    Mostovdrev/ Rat

    À cet égard, conformément à une jurisprudence constante, une partie intervenante peut, néanmoins, faire état d'arguments différents de ceux de la partie qu'elle soutient, à la condition qu'ils ne modifient pas le cadre du litige et que l'intervention vise toujours au soutien des conclusions présentées par cette dernière (voir arrêt du 12 avril 2019, Deutsche Lufthansa/Commission, T-492/15, EU:T:2019:252, point 134 et jurisprudence citée).
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