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   EuG, 12.05.2004 - T-198/01 R [III]   

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https://dejure.org/2004,22422
EuG, 12.05.2004 - T-198/01 R [III] (https://dejure.org/2004,22422)
EuG, Entscheidung vom 12.05.2004 - T-198/01 R [III] (https://dejure.org/2004,22422)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 2004 - T-198/01 R [III] (https://dejure.org/2004,22422)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfe - Rückforderungspflicht - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Außergewöhnliche Umstände

  • Europäischer Gerichtshof

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfe - Rückforderungspflicht - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Außergewöhnliche Umstände

  • EU-Kommission

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Verlängerung der Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 der Entscheidung 2002/185/EG über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache; Kumulative Voraussetzungen eines ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    Entscheidung 2002/185/EG vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH Art. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfe - Rückforderungspflicht - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Außergewöhnliche Umstände

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2004 - T-198/01
    Soweit dieser Umsatz dahin ausgelegt werden sollte, dass die Streithelferin von ihrer Muttergesellschaft beinahe unbegrenzte Mittel zum Ausgleich etwaiger Verluste erhalten könne, stehe der Standpunkt des Richters der einstweiligen Anordnung in Widerspruch zur Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in den Rechtssachen C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 21, und C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 23).
  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

    Auszug aus EuG, 12.05.2004 - T-198/01
    Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C-445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73, und ursprünglicher Beschluss, Randnr. 50).
  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2004 - T-198/01
    Soweit dieser Umsatz dahin ausgelegt werden sollte, dass die Streithelferin von ihrer Muttergesellschaft beinahe unbegrenzte Mittel zum Ausgleich etwaiger Verluste erhalten könne, stehe der Standpunkt des Richters der einstweiligen Anordnung in Widerspruch zur Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in den Rechtssachen C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 21, und C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 23).
  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

    Auszug aus EuG, 12.05.2004 - T-198/01
    Der ursprüngliche Beschluss wurde im Rechtsmittelverfahren durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2002 in der Rechtssache C-232/02 P(R) (Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Slg. 2002, I-8977) bestätigt.
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2004 - T-198/01
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Dezember 2000 in der Rechtssache T-237/99 R, BP Nederland u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3849, Randnr. 34).
  • EuG, 08.12.2000 - T-237/99

    BP Nederland u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2004 - T-198/01
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Dezember 2000 in der Rechtssache T-237/99 R, BP Nederland u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3849, Randnr. 34).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-44/01

    Pippig Augenoptik

    Auszug aus EuG, 12.05.2004 - T-198/01
    10 Am 2. Oktober 2002 erließ die Kommission nach Abschluss eines anderen förmlichen Prüfverfahrens, das mit Schreiben vom 5. Juli 2001 gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG eröffnet worden war, die Entscheidung 2003/383/EG über die staatliche Beihilfe C 44/01 (ex NN 147/98), die Deutschland der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH gewährt hat (ABl. 2003, L 140, S. 30, im Folgenden: zweite Entscheidung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06

    Missachtung einer für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen

    Gegen die Entscheidung erhob die Antragstellerin am 28. August 2001 Nichtigkeitsklage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), dessen Präsident durch Beschlüsse vom 4. April 2002 und 1. August 2003 den Vollzug von Art. 2 der Kommissionsentscheidung unter bestimmten Bedingungen, namentlich jeweils einer Zahlung der Antragstellerin i.H.v. 256 000 Euro an die Antragsgegnerin, zuletzt bis zum 17. Februar 2004 aussetzte (T-198/01 R [II]; ABl. EG Nr. C 289 vom 29. November 2003, S. 23); mit Beschluss vom 12. Mai 2004 (T-198/01 R [III], ABl. EG Nr. C 239 vom 25. September 2004, S. 22) verlängerte er die Aussetzung bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache.

    Ihre Klage wies das EuG mit Urteil vom 8. Juli 2004 (T-198/01) ab.

    Hinzu tritt das Gemeinschaftsinteresse an einem unverzerrten Wettbewerb, das im Falle eines von der Kommission festgestellten Beihilfeverstoßes nahezu immer Vorrang vor dem Interesse des Beihilfeempfängers hat, den Vollzug der Rückerstattung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern (vgl. Beschluss des Präsidenten des EuG vom 3. Dezember 2002, a.a.O., Rdn. 113 unter Hinweis auf den im Verfahren der Antragstellerin ergangenen Beschluss vom 4. April 2002, Rs. T-198/01 R).

  • EuG, 13.06.2014 - T-305/13

    SACE und Sace BT / Kommission

    En effet, la procédure écrite dans le litige principal est clôturée depuis quatre mois (voir point 11 ci-dessus), si bien qu'une date relativement proche du prononcé de l'arrêt dans ce litige peut raisonnablement être attendue (voir, en ce sens, ordonnance du 12 mai 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Commission, T-198/01 R III, Rec, EU:T:2004:147, point 66).
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