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   EuG, 12.05.2015 - T-480/11   

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EuG, 12.05.2015 - T-480/11 (https://dejure.org/2015,10199)
EuG, Entscheidung vom 12.05.2015 - T-480/11 (https://dejure.org/2015,10199)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 2015 - T-480/11 (https://dejure.org/2015,10199)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die bei einer Finanzprüfung hinsichtlich der Erfüllung einiger im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration geschlossener ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2011, mit der den Klägern der Zugang zu Finanz- und Verwaltungsdokumenten verweigert wurde, die im Rahmen einer Prüfung der Rechnungsführung hinsichtlich der Erfüllung einiger Forschungsverträge zwischen der ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-480/11
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten eng auszulegen und anzuwenden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane zu gewähren, nicht zu beeinträchtigen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, Slg, EU:C:2007:802, Rn. 66, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg, EU:C:2008:374, Rn. 36, und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg, EU:T:2006:190, Rn. 84).

    Zweitens machen die Kläger, gestützt auf die Urteile Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt (EU:T:2006:190, Rn. 111 und 112), und Toland/Parlament, oben in Rn. 47 angeführt (EU:T:2011:252, Rn. 45), geltend, die Rechtfertigung der Kommission, wonach die Verbreitung der streitigen Dokumente den ordnungsgemäßen Ablauf künftiger Prüfungen beeinträchtigen könnte, führe dazu, dass der Zugang zu diesen Dokumenten je nach Schnelligkeit und Sorgfalt der verschiedenen Verwaltungsstellen von einem zufälligen, künftigen und vielleicht fernliegenden Ereignis abhängig sei.

    Festzustellen ist jedoch, dass im vorliegenden Fall im Unterschied zu den Rechtssachen, die zu den Urteilen Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt (EU:T:2006:190), und Toland/Parlament, oben in Rn. 47 angeführt (EU:T:2011:252), geführt haben und in denen die betreffenden Untersuchungs- und Prüfungstätigkeiten zum Zeitpunkt der Entscheidung, mit der der Zugang zu den Dokumenten verweigert wurde, beendet waren, die das Technion betreffende Prüfung zum Zeitpunkt der Annahme der angefochtenen Entscheidung noch nicht abgeschlossen war.

    Daraus folgt, dass diese Verordnung den Zugang aller zu öffentlichen Dokumenten gewährleisten soll und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2006:190, Rn. 136).

    Daher ist das besondere Interesse, das ein Antragsteller am Zugang zu einem Dokument geltend machen kann, das ihn persönlich betrifft, im Rahmen der Prüfung, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung Nr. 1049/2001 besteht, nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2006:190, Rn. 137; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2014:139, Rn. 144).

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-480/11
    Zum einen kann nämlich der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg, im Folgenden: Urteil VKI, EU:T:2005:125, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen muss die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. Urteil VKI, EU:T:2005:125, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass konkret geprüft worden ist, muss aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (vgl. Urteil VKI, oben in Rn. 44 angeführt, EU:T:2005:125, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument ("zu einem Dokument") anzuwenden sind (Urteil VKI, oben in Rn. 44 angeführt, EU:T:2005:125, Rn. 70).

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft worden waren (Urteile VKI, oben in Rn. 44 angeführt, EU:T:2005:125, Rn. 75, vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg, EU:T:2007:258, Rn. 58, und vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg, EU:T:2011:448, Rn. 114).

  • EuG, 20.03.2014 - T-181/10

    Reagens / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-480/11
    Im Rahmen der Prüfung der Klagegründe, mit denen eine Verletzung der Bestimmungen des Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt wird, muss das Gericht deshalb prüfen, ob die Kommission entweder jedes der begehrten Dokumente konkret und individuell geprüft oder nachgewiesen hat, dass die verweigerten Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme erfasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2014, Reagens/Kommission, T-181/10, EU:T:2014:139, Rn. 65).

    Daher ist das besondere Interesse, das ein Antragsteller am Zugang zu einem Dokument geltend machen kann, das ihn persönlich betrifft, im Rahmen der Prüfung, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung Nr. 1049/2001 besteht, nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2006:190, Rn. 137; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2014:139, Rn. 144).

    Was schließlich das Interesse der Öffentlichkeit allgemein und der Vertragspartner der Kommission an der Transparenz der Prüfungen anbelangt, das die Kläger zuletzt anführen (siehe oben, Rn. 70), so stellt dieses zwar ein öffentliches Interesse dar, da es objektiver und allgemeiner Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2014:139, Rn. 142).

    Hierzu hat der Unionsrichter bereits festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Übermittlung eines Dokuments im Hinblick auf den Grundsatz der Transparenz, der eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess ermöglichen und eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber den Bürgern in einem demokratischen System gewährleisten soll, nicht dasselbe Gewicht in Bezug auf ein Dokument aus einem Verwaltungsverfahren hat wie in Bezug auf ein Dokument aus einem Verfahren, in dessen Rahmen das Unionsorgan als Gesetzgeber auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, Slg, EU:C:2010:376, Rn. 60, und Reagens/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2014:139, Rn. 140).

  • EuG, 07.06.2011 - T-471/08

    Toland / Parlament

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-480/11
    Eine konkrete und individuelle Prüfung jedes Dokuments ist auch deswegen erforderlich, weil - auch in den Fällen, in denen klar ist, dass ein Zugangsantrag von einer Ausnahme erfasste Dokumente betrifft - nur eine solche Prüfung es dem Organ ermöglicht, zu beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt werden kann (Urteil vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, Slg, EU:T:2011:252, Rn. 30).

    Zweitens machen die Kläger, gestützt auf die Urteile Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt (EU:T:2006:190, Rn. 111 und 112), und Toland/Parlament, oben in Rn. 47 angeführt (EU:T:2011:252, Rn. 45), geltend, die Rechtfertigung der Kommission, wonach die Verbreitung der streitigen Dokumente den ordnungsgemäßen Ablauf künftiger Prüfungen beeinträchtigen könnte, führe dazu, dass der Zugang zu diesen Dokumenten je nach Schnelligkeit und Sorgfalt der verschiedenen Verwaltungsstellen von einem zufälligen, künftigen und vielleicht fernliegenden Ereignis abhängig sei.

    Festzustellen ist jedoch, dass im vorliegenden Fall im Unterschied zu den Rechtssachen, die zu den Urteilen Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt (EU:T:2006:190), und Toland/Parlament, oben in Rn. 47 angeführt (EU:T:2011:252), geführt haben und in denen die betreffenden Untersuchungs- und Prüfungstätigkeiten zum Zeitpunkt der Entscheidung, mit der der Zugang zu den Dokumenten verweigert wurde, beendet waren, die das Technion betreffende Prüfung zum Zeitpunkt der Annahme der angefochtenen Entscheidung noch nicht abgeschlossen war.

  • EuG, 09.09.2011 - T-29/08

    LPN / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-480/11
    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft worden waren (Urteile VKI, oben in Rn. 44 angeführt, EU:T:2005:125, Rn. 75, vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg, EU:T:2007:258, Rn. 58, und vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg, EU:T:2011:448, Rn. 114).

    Da die Kommission im vorliegenden Fall zu Recht von einer konkreten und individuellen Prüfung der streitigen Dokumente absehen konnte, durfte sie im Übrigen auch zu Recht davon ausgehen, dass diese Dokumente in vollem Umfang offenkundig unter die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fielen und ein teilweiser Zugang nicht gewährt werden konnte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil LPN/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, EU:T:2011:448, Rn. 127).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-480/11
    Hierzu hat der Unionsrichter bereits festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Übermittlung eines Dokuments im Hinblick auf den Grundsatz der Transparenz, der eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess ermöglichen und eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber den Bürgern in einem demokratischen System gewährleisten soll, nicht dasselbe Gewicht in Bezug auf ein Dokument aus einem Verwaltungsverfahren hat wie in Bezug auf ein Dokument aus einem Verfahren, in dessen Rahmen das Unionsorgan als Gesetzgeber auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, Slg, EU:C:2010:376, Rn. 60, und Reagens/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2014:139, Rn. 140).
  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-480/11
    Selbst wenn das Technion, wie die Kläger vortragen, ein Recht auf Zugang zu den streitigen Dokumenten hätte, genügt daher die Feststellung, dass ein solches Recht nicht speziell durch die Inanspruchnahme der Mechanismen ausgeübt werden kann, die die Verordnung Nr. 1049/2001 für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten geschaffen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg, EU:C:2007:75, Rn. 48).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-480/11
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten eng auszulegen und anzuwenden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane zu gewähren, nicht zu beeinträchtigen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, Slg, EU:C:2007:802, Rn. 66, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg, EU:C:2008:374, Rn. 36, und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg, EU:T:2006:190, Rn. 84).
  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-480/11
    Bekanntlich kommt es dem Gericht zu, zu beurteilen, was eine geordnete Rechtspflege unter den vorliegenden Umständen verlangt (Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, Slg, EU:C:2002:118, Rn. 50 bis 52).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-480/11
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten eng auszulegen und anzuwenden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane zu gewähren, nicht zu beeinträchtigen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, Slg, EU:C:2007:802, Rn. 66, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg, EU:C:2008:374, Rn. 36, und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg, EU:T:2006:190, Rn. 84).
  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

  • EuG, 28.09.2022 - T-174/21

    Der Beschluss des Parlaments ist gültig, mit dem es den Zugang zu zwei Dokumenten

    Daraus folgt, dass diese Verordnung den Zugang aller zu den Dokumenten gewährleisten soll und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten (Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 136, und vom 12. Mai 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-480/11, EU:T:2015:272, Rn. 74).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Interesse, das die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Audittätigkeiten schützen soll, darin besteht, dass Prüfverfahren unabhängig und ohne Druck - sei es seitens der geprüften Einrichtung, anderer interessierter Einrichtungen oder der Öffentlichkeit - durchgeführt werden können (Urteil vom 12. Mai 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-480/11, EU:T:2015:272, Rn. 63).

    Daher ist das besondere Interesse, das ein Antragsteller am Zugang zu einem Dokument geltend machen kann, das ihn persönlich betrifft, im Rahmen der Prüfung, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung Nr. 1049/2001 besteht, nicht zu berücksichtigen (Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 137, vgl. auch Urteil vom 12. Mai 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-480/11, EU:T:2015:272, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.10.2015 - T-216/12

    Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission - Zuschuss -

    Am 9. September 2011 erhoben die Kläger gegen die Entscheidung vom 30. Juni 2011 eine Klage, die unter dem Aktenzeichen T-480/11 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde.

    Diese Klage wurde mit Urteil vom 12. Mai 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T-480/11, Slg, EU:T:2015:272), abgewiesen.

    Jedenfalls hat das Gericht mit seinem Urteil Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt (EU:T:2015:272), die Ablehnung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten für rechtmäßig erklärt, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 gegenüber dem Technion ausgesprochen hatte.

  • EuG, 29.09.2021 - T-569/19

    AlzChem Group/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Interesse an der Transparenz zwar ein öffentliches Interesse darstellt, da es objektiver und allgemeiner Natur ist (Urteil vom 11. Dezember 2018, Arca Capital Bohemia/Kommission, T-440/17, EU:T:2018:898, Rn. 76; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-480/11, EU:T:2015:272, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.12.2018 - T-440/17

    Arca Capital Bohemia/ Kommission

    Was erstens das Interesse an der Transparenz angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieses zwar ein öffentliches Interesse darstellt, da es objektiver und allgemeiner Natur ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-480/11, EU:T:2015:272, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.12.2018 - T-441/17

    Arca Capital Bohemia/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    En effet, premièrement, concernant l'intérêt tenant à la transparence, il convient de relever que celui-ci constitue certes un intérêt public, dans la mesure où il a un caractère objectif et général (voir arrêt du 12 mai 2015, Technion et Technion Research & Development Foundation/Commission, T-480/11, EU:T:2015:272, point 78 et jurisprudence citée).
  • EuG, 26.03.2020 - T-646/18

    Bonnafous/ Kommission

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass sich der vorliegende Fall von der dem Urteil vom 12. Mai 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T-480/11, EU:T:2015:272), zugrunde liegenden Rechtssache unterscheidet, auf die sich die Kommission im angefochtenen Beschluss vor allem als Beispiel bezog.
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