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   EuG, 12.05.2015 - T-51/14   

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https://dejure.org/2015,10149
EuG, 12.05.2015 - T-51/14 (https://dejure.org/2015,10149)
EuG, Entscheidung vom 12.05.2015 - T-51/14 (https://dejure.org/2015,10149)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 2015 - T-51/14 (https://dejure.org/2015,10149)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tschechische Republik / Kommission

    Regelung der garantiert traditionellen Spezialitäten - Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 - Ablehnung des Antrags auf Eintragung des Namens "pomazánkové máslo" (streichfähige Butter) als garantiert traditionelle Spezialität - Verhältnis zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Das Milchfett "pomazánkové máslo" kann nicht als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Milchfett "pomazánkové máslo" kann nicht als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Milchfett "pomazánkové máslo" kann nicht als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Das Milchfett "pomazánkové máslo" kann nicht als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Alles in Butter?

  • bista.de (Kurzinformation)

    Streichfähiges Milchfett ist keine streichfähige Butter

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tschechische Republik / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses K(2013) 7615 endgültig der Europäischen Kommission vom 13. November 2013, mit der ein Antrag auf Eintragung in das mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Register der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.10.2012 - C-37/11

    Ein Milcherzeugnis, das nicht als Butter eingestuft werden kann, darf nicht unter

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-51/14
    Die Verordnung Nr. 1234/2007, die u. a. die Verordnung Nr. 2991/94 aufgehoben und ersetzt sowie alle ihre Vorschriften übernommen hat, soll insbesondere - wie vor allem aus ihrem 51. Erwägungsgrund hervorgeht - den Gebrauch von Verkehrsbezeichnungen vereinheitlichen, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten und die Verbraucher zu schützen (Urteil vom 18. Oktober 2012, Kommission/Tschechische Republik, C-37/11, Slg, EU:C:2012:640, Rn. 2 und 61).

    Nach dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 445/2007 handelt es sich hierbei um ein vollständiges Verzeichnis, was auch der Gerichtshof im Urteil C-37/11, oben in Rn. 2 angeführt (EU:C:2012:640, Rn. 59), bestätigt hat.

    Am 30. Mai 2011 antwortete die Tschechische Republik der Kommission, dass sie deren Standpunkt einer rechtlichen Prüfung unterziehen werde, und zwar im Hinblick auf das Verfahren, vor dem Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil C-37/11, oben in Rn. 2 angeführt (EU:C:2012:640), ergangen sei.

    In seinem Urteil C-37/11, oben in Rn. 2 angeführt (EU:C:2012:640), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 115 der Verordnung Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Abs. 1 und 2 von Anhang XV dieser Verordnung und Teil A Nrn. 1 und 4 der Anlage zu diesem Anhang verstoßen habe, dass sie den Verkauf von "pomazánkové máslo" unter der Bezeichnung "máslo" erlaube, obwohl dieses Erzeugnis einen Milchfettgehalt von weniger als 80 % sowie einen Wassergehalt von mehr als 16 % und einen Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von mehr als 2 % aufweise.

    Am 14. Mai 2013 teilte die Tschechische Republik der Kommission mit, dass sie infolge des Urteils C-37/11, oben in Rn. 2 angeführt (EU:C:2012:640), ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet habe zur Ersetzung der Verkehrsbezeichnung "pomazánkové máslo" durch "tradicní pomazánkové" (traditioneller Aufstrich), ergänzt um die Bezeichnung "mlécná pomazánka 34 %" (Milchstreichfett 34 %).

    Die Verordnung Nr. 1234/2007, die die Verordnung Nr. 2991/94 aufgehoben und ersetzt sowie alle ihre Vorschriften übernommen hat (Urteil C-37/11, oben in Rn. 2 angeführt, EU:C:2012:640, Rn. 2), hat diese Klassifizierung bewahrt, die beizubehalten ist (Urteil C-37/11, oben in Rn. 2 angeführt, EU:C:2012:640, Rn. 56).

    So soll auch die Verordnung Nr. 1234/2007 den Gebrauch von Verkehrsbezeichnungen vereinheitlichen, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten und die Verbraucher zu schützen (51. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1234/2007 und Urteil C-37/11, oben in Rn. 2 angeführt, EU:C:2012:640, Rn. 61).

    Wie vom Gerichtshof im Urteil C-37/11, oben in Rn. 2 angeführt (EU:C:2012:640, Rn. 57), erwähnt, hat die in Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a von Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehene Sonderregelung zwangsläufig Ausnahmecharakter, da nach dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2991/94 eine einheitliche Klassifizierung der Streichfette festgelegt werden sollte.

    Wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 445/2007 und aus dem Urteil C-37/11, oben in Rn. 2 angeführt (EU:C:2012:640, Rn. 59), ergibt, handelt es sich hierbei um ein vollständiges Verzeichnis.

    Was schließlich das Vorbringen der Tschechischen Republik betrifft, der Gerichtshof habe im Urteil C-37/11, oben in Rn. 2 angeführt (EU:C:2012:640) nicht darüber befunden, ob "pomazánkové máslo" die Voraussetzungen nach der Verordnung Nr. 1151/2012 erfülle, so trifft dies zwar zu, hat jedoch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses.

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-51/14
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 26. Oktober 2010, Deutschland/Kommission, T-236/07, Slg, EU:T:2010:451, Rn. 44).
  • EuG, 26.10.2010 - T-236/07

    Deutschland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Rechnungsabschluss -

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-51/14
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 26. Oktober 2010, Deutschland/Kommission, T-236/07, Slg, EU:T:2010:451, Rn. 44).
  • EuGH, 13.07.2004 - C-27/04

    DER GERICHTSHOF KLÄRT DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER KOMMISSION UND DES RATES IN BEZUG

    Auszug aus EuG, 12.05.2015 - T-51/14
    Demzufolge ist die Zielsetzung der Unionsvorschriften zu berücksichtigen, um ihnen eine Auslegung zu geben, die ihre volle praktische Wirksamkeit sichert (Urteil vom 13. Juli 2004, Kommission/Rat, C-27/04, Slg, EU:C:2004:436, Rn. 74).
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