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   EuG, 12.05.2016 - T-643/14   

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https://dejure.org/2016,9873
EuG, 12.05.2016 - T-643/14 (https://dejure.org/2016,9873)
EuG, Entscheidung vom 12.05.2016 - T-643/14 (https://dejure.org/2016,9873)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - T-643/14 (https://dejure.org/2016,9873)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Red Lemon / EUIPO - Lidl Stiftung (ABTRONIC)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ABTRONIC - Ältere Unionswortmarke TRONIC - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Minimum an originärer Unterscheidungskraft der älteren Marke - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechselungsgefahr zwischen den Wortmarken "ABTRONIC" und "TRONIC" für elektronische Geräte; Aufhebungsklage des Anmelders gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum bei Ähnlichkeit der Zeichen und Identität oder Ähnlichkeit der beanspruchten Waren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ABTRONIC - Ältere Unionswortmarke TRONIC - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Minimum an originärer Unterscheidungskraft der älteren Marke - ...

  • rechtsportal.de

    Verwechselungsgefahr zwischen den Wortmarken "ABTRONIC" und "TRONIC" für elektronische Geräte; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum bei Ähnlichkeit der Zeichen und Identität oder Ähnlichkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Red Lemon / EUIPO - Lidl Stiftung (ABTRONIC)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ABTRONIC - Ältere Unionswortmarke TRONIC - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Minimum an originärer Unterscheidungskraft der älteren Marke - ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 29.04.2015 - T-566/13

    Hostel Tourist World / OHMI - WRI Nominees (HostelTouristWorld.com)

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-643/14
    Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2015, Hostel Tourist World/HABM - WRI Nominees [HostelTouristWorld.com], T-566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn es jedoch um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann die Gefahr einer Verwechslung gegeben sein, wenn die fraglichen Waren identisch und die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind (vgl. Urteil vom 29. April 2015, HostelTouristWorld.com, T-566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn jedoch das gesamte Publikum der Union die ältere Marke TRONIC als eine Anspielung auf ein Wort auffassen würde, das auf elektronische Waren hinweist, kann sich die Beschwerdekammer, wie sie es in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung getan hat, auf die Rechtsprechung berufen, die mit dem Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C-196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 40 bis 47, vgl. ebenso Urteil vom 29. April 2015, HostelTouristWorld.com, T-566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), begründet wurde.

  • EuG, 30.04.2013 - T-640/11

    Boehringer Ingelheim International / HABM (RELY-ABLE)

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-643/14
    Was die von den Parteien geltend gemachte frühere Entscheidungspraxis des EUIPO angeht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 48, und vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 33).

    Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern, und eine solche Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen, da die Eintragung eines Zeichens als Marke von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 30. April 2013, RELY-ABLE, T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 34).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-643/14
    Zwar muss das EUIPO nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, da es keine Gleichheit im Unrecht geben kann und da sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen eingetretene fehlerhafte Rechtsanwendung berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 76).

    Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern, und eine solche Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen, da die Eintragung eines Zeichens als Marke von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 30. April 2013, RELY-ABLE, T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 34).

  • EuG, 16.03.2005 - T-112/03

    'L''Oréal / OHMI - Revlon (FLEXI AIR)'

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-643/14
    Zwar wurde bereits, wie die Beschwerdekammer im Übrigen in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, entschieden, dass der erste Teil einer Wortmarke eher die Aufmerksamkeit der Verbraucher erregt als die nachfolgenden Teile (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM - González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T-183/02 und T-184/02, EU:T:2004:79, Rn. 81, und vom 16. März 2005, L'Oréal/HABM - Revlon [FLEXI AIR], T-112/03, EU:T:2005:102, Rn. 64 und 65), doch wurde ebenso entschieden, dass eine solche Erwägung nicht in jedem Fall gilt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM - Audi [ALLTREK], T-158/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:143, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit geringer Kennzeichnungskraft und eine Anmeldemarke geht, die diese ältere Marke nicht vollständig wiedergibt, kann die Gefahr einer Verwechslung insbesondere wegen bestehender Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den betroffenen Waren gegeben sein (Urteil vom 16. März 2005, FLEXI AIR, T-112/03, EU:T:2005:102, Rn. 61), wie es hier der Fall ist.

  • EuG, 01.02.2012 - T-353/09

    mtronix / OHMI - Growth Finance (mtronix) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-643/14
    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung umrissene Fallgestaltung in dem Urteil vom 1. Februar 2012, mtronix/HABM - Growth Finance (mtronix) (T-353/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:40, Rn. 45), behandelt worden ist, in dem das Gericht festgestellt hat, dass die Wörter "mtronix" und "Montronix" zwar keine eigene Bedeutung haben und Phantasiewörter darstellen, der Begriff "tronix" jedoch für das allgemeine Publikum und erst recht für ein auf den Elektronikbereich spezialisiertes Publikum auf das englische Wort "electronics" anspielt, das den Verkehrskreisen der Union geläufig ist und dessen Entsprechung in den anderen Sprachen der Union, wie etwa im Französischen, im Deutschen und im Spanischen, sehr ähnlich ist.

    In der vorliegenden Rechtssache können die gleichen Schlussfolgerungen wie im Urteil vom 1. Februar 2012, mtronix (T-353/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:40), gezogen werden.

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-643/14
    Was die von den Parteien geltend gemachte frühere Entscheidungspraxis des EUIPO angeht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 48, und vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 33).
  • EuGH, 24.05.2012 - C-196/11

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, das die markenrechtliche

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-643/14
    Selbst wenn jedoch das gesamte Publikum der Union die ältere Marke TRONIC als eine Anspielung auf ein Wort auffassen würde, das auf elektronische Waren hinweist, kann sich die Beschwerdekammer, wie sie es in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung getan hat, auf die Rechtsprechung berufen, die mit dem Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C-196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 40 bis 47, vgl. ebenso Urteil vom 29. April 2015, HostelTouristWorld.com, T-566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), begründet wurde.
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-643/14
    Was die von den Parteien geltend gemachte frühere Entscheidungspraxis des EUIPO angeht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 48, und vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 33).
  • EuG, 17.03.2004 - T-183/02

    El Corte Inglés / OHMI - González Cabello (MUNDICOR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-643/14
    Zwar wurde bereits, wie die Beschwerdekammer im Übrigen in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, entschieden, dass der erste Teil einer Wortmarke eher die Aufmerksamkeit der Verbraucher erregt als die nachfolgenden Teile (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM - González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T-183/02 und T-184/02, EU:T:2004:79, Rn. 81, und vom 16. März 2005, L'Oréal/HABM - Revlon [FLEXI AIR], T-112/03, EU:T:2005:102, Rn. 64 und 65), doch wurde ebenso entschieden, dass eine solche Erwägung nicht in jedem Fall gilt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM - Audi [ALLTREK], T-158/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:143, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.05.2007 - T-158/05

    Trek Bicycle / OHMI - Audi (ALLTREK) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-643/14
    Zwar wurde bereits, wie die Beschwerdekammer im Übrigen in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, entschieden, dass der erste Teil einer Wortmarke eher die Aufmerksamkeit der Verbraucher erregt als die nachfolgenden Teile (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM - González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T-183/02 und T-184/02, EU:T:2004:79, Rn. 81, und vom 16. März 2005, L'Oréal/HABM - Revlon [FLEXI AIR], T-112/03, EU:T:2005:102, Rn. 64 und 65), doch wurde ebenso entschieden, dass eine solche Erwägung nicht in jedem Fall gilt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM - Audi [ALLTREK], T-158/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:143, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 25.03.2009 - T-402/07

    Kaul / OHMI - Bayer (ARCOL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 08.09.2010 - T-369/09

    Quinta do Portal / OHMI - Vallegre (PORTO ALEGRE)

  • EuGH, 17.04.2008 - C-108/07

    Ferrero Deutschland / HABM

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 03.12.2015 - T-105/14

    TrekStor / OHMI - Scanlab (iDrive) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuG, 27.09.2007 - T-418/03

    La Mer Technology / OHMI - Laboratoires Goëmar (LA MER)

  • EuG, 31.01.2024 - T-26/23

    Feed/ EUIPO - The Feed.com (Feed.)

    Compte tenu de ce qui précède, en l'espèce, la chambre de recours était fondée à se prévaloir, comme elle l'a fait au point 61 de la décision attaquée, de la jurisprudence issue des points 40 à 47 de l'arrêt du 24 mai 2012, Formula One Licensing/OHMI (C-196/11 P, EU:C:2012:314) [voir, en ce sens, arrêt du 12 mai 2016, Red Lemon/EUIPO - Lidl Stiftung (ABTRONIC), T-643/14, non publié, EU:T:2016:294, point 57 et jurisprudence citée].
  • EuG, 07.11.2017 - T-144/16

    Mundipharma / EUIPO - Multipharma (MULTIPHARMA) - Unionsmarke -

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit zweier einander gegenüberstehender Zeichen von gewisser Bedeutung sein kann, wenn in den beiden Zeichen mehrere identische Buchstaben in derselben Reihenfolge angeordnet sind (vgl. Urteil vom 12. Mai 2016, Red Lemon/EUIPO - Lidl Stiftung [ABTRONIC], T-643/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:294, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.10.2016 - T-693/15

    Clover Canyon / EUIPO - Kaipa Sportswear (CLOVER CANYON)

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que la présence dans chacune des marques de plusieurs lettres dans le même ordre peut revêtir une certaine importance dans l'appréciation de la similitude visuelle entre deux signes en conflit [voir arrêt du 12 mai 2016, Red Lemon/EUIPO - Lidl Stiftung (ABTRONIC), T-643/14, non publié, EU:T:2016:294, point 35 et jurisprudence citée].
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