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   EuG, 12.05.2016 - T-750/14   

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https://dejure.org/2016,9870
EuG, 12.05.2016 - T-750/14 (https://dejure.org/2016,9870)
EuG, Entscheidung vom 12.05.2016 - T-750/14 (https://dejure.org/2016,9870)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - T-750/14 (https://dejure.org/2016,9870)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ivo-Kermartin / EUIPO - Ergo Versicherungsgruppe (ELGO)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ELGO - Ältere Unionswort- und Unionsbildmarken ERGO - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Wiederholte Einschränkung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum; Aufhebungsklage des Anmelders bei Beachtung des Anhörungsrechts im Zusammenhang mit wiederholter Einschränkung der in der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ELGO - Ältere Unionswort- und Unionsbildmarken ERGO - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Wiederholte Einschränkung der ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum; ; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin bei Beachtung des Anhörungsrechts im Zusammenhang mit wiederholter Einschränkung der in der Anmeldung erfassten Waren und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 13.06.2012 - T-542/10

    XXXLutz Marken / OHMI - Meyer Manufacturing (CIRCON) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-750/14
    75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 stellt einen besonderen Anwendungsfall des auch in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten allgemeinen Grundsatzes des Schutzes der Verteidigungsrechte dar, wonach Personen, deren Interessen durch eine amtliche Entscheidung berührt werden, Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt gebührend darzulegen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2012, XXXLutz Marken/HABM - Meyer Manufacturing [CIRCON], T-542/10, EU:T:2012:294, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fehlt es an diesem Nachweis, ist festzustellen, dass diese Verpflichtungen nicht erfüllt wurden (Urteil CIRCON, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2012:294, Rn. 72).

  • EuG, 25.06.2015 - T-186/12

    Copernicus-Trademarks / OHMI - Maquet (LUCEA LED)

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-750/14
    Jedoch begründet die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen nur dann einen Mangel des Verwaltungsverfahrens, wenn feststellbar ist, dass dieses Verfahren im Fall der Einhaltung dieser Bestimmungen zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Urteile vom 25. Juni 2015, Copernicus-Trademarks/HABM - Maquet [LUCEA LED], T-186/12, Slg, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2015:436, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM - Effect Management & Holding [HOT], T-611/13, Slg, EU:T:2015:492, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.01.2012 - C-53/11

    HABM / Nike International - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-750/14
    Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungen der Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, so dass die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 19. Januar 2012, HABM/Nike International, C-53/11 P, Slg, EU:C:2012:27, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2015 - C-62/15

    DTL Corporación / HABM

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-750/14
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (Beschluss vom 8. September 2015, DTL Corporación/HABM, C-62/15 P, EU:C:2015:568, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2009 - C-441/07

    Kommission / Alrosa - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-750/14
    Angesichts dieser Umstände und der von der Klägerin nicht bestrittenen Tatsache, dass das EUIPO der Anmelderin mitgeteilt hatte, dass die Widerspruchsabteilung im Fall der Aufrechterhaltung des Widerspruchs in der Sache entscheiden werde (vgl. oben, Rn. 11), kann die vor der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung entgegen der Behauptung der Klägerin keinesfalls als eine "Überraschungsentscheidung" im Sinne der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Alrosa (C-441/07 P, Slg, EU:C:2009:555, Rn. 151 und 152) angesehen werden.
  • EuG, 08.05.2014 - T-575/12

    Pyrox / OHMI - Köb Holzheizsysteme (PYROX) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-750/14
    Denn da die Beschwerdekammer gemäß Art. 42 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 das Vorliegen der Gefahr von Verwechslungen für jede Ware und Dienstleistung zu beurteilen hat, für die die Unionsmarke angemeldet worden ist, ohne jedoch zu einer Analyse jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung, die zu einer der in dem Verzeichnis aufgeführten Kategorien gehört, verpflichtet zu sein, ist die bloße Herausnahme einer oder mehrerer Kategorien von Waren und Dienstleistungen aus deren Verzeichnis in der Anmeldung grundsätzlich nicht geeignet, den tatsächlichen Rahmen zu verändern, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich der von dieser Einschränkung nicht betroffenen Waren und Dienstleistungen bezogen hat (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, Pyrox/HABM - Köb Holzheizsysteme [PYROX], T-575/12, EU:T:2014:242, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.07.2015 - T-611/13

    Australian Gold / OHMI - Effect Management & Holding (HOT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.05.2016 - T-750/14
    Jedoch begründet die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen nur dann einen Mangel des Verwaltungsverfahrens, wenn feststellbar ist, dass dieses Verfahren im Fall der Einhaltung dieser Bestimmungen zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Urteile vom 25. Juni 2015, Copernicus-Trademarks/HABM - Maquet [LUCEA LED], T-186/12, Slg, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2015:436, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM - Effect Management & Holding [HOT], T-611/13, Slg, EU:T:2015:492, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.06.2017 - C-687/16

    Capella / EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Capella EOOD die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2016, 1vo-Kermartin/EUIPO - Ergo Versicherungsgruppe (ELGO) (T-750/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:290), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. August 2014 (Sache R 473/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der ERGO Versicherungsgruppe AG und der Ivo Kermartin GmbH abgewiesen hat.
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