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   EuG, 12.05.2021 - T-119/17 RENV   

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EuG, 12.05.2021 - T-119/17 RENV (https://dejure.org/2021,12463)
EuG, Entscheidung vom 12.05.2021 - T-119/17 RENV (https://dejure.org/2021,12463)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - T-119/17 RENV (https://dejure.org/2021,12463)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alba Aguilera u.a. / EAD

    (fremdsprachig)

  • Wolters Kluwer

    Öffentlicher Dienst; Beamte; Bedienstete auf Zeit; Vertragsbedienstete; Dienstbezüge; In einem Drittland verwendete Bedienstete des EAD; Art. 10 des Anhangs X des Statuts; Jährliche Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen; Entscheidung, den in Äthiopien ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete auf Zeit - Vertragsbedienstete - Dienstbezüge - In einem Drittland verwendete Bedienstete des EAD - Art. 10 des Anhangs X des Statuts - Jährliche Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen - Entscheidung, den in Äthiopien ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-427/18

    EAD/ Alba Aguilera u.a.

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-119/17
    Mit Urteil vom 26. Februar 2020, EAD/Alba Aguilera u. a. (C-427/18 P, EU:C:2020:109, im Folgenden: Rechtsmittelurteil), hat der Gerichtshof zum einen dem ersten vom EAD geltend gemachten Rechtsmittelgrund stattgegeben und festgestellt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschied, dass Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts eine Vorschrift sei, die eine ausdrückliche Verpflichtung zum Erlass von ADB für den gesamten Anhang X begründe, und daraus folgerte, dass der EAD verpflichtet gewesen sei, ADB zu Art. 10 dieses Anhangs zu erlassen, bevor er die angefochtene Entscheidung rechtskonform habe erlassen können (Rn. 83 des Rechtsmittelurteils).

    Zweitens ist Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 des Anhangs X des Statuts, wie Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache EAD/Alba Aguilera u. a. (C-427/18 P, EU:C:2019:866, Nr. 69) ausgeführt hat, in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts zu verstehen, wonach die Anstellungsbehörde "[n]ähere Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels" festlegt.

    Die Bezugnahme im vierten Erwägungsgrund der ADB 2018 auf die "Anwendungsmodalitäten" von Art. 10 der ADB 2018 legt demgegenüber nahe, dass der EAD ohne jede Verpflichtung hätte entscheiden können, dass solche "Anwendungsmodalitäten" unter Einhaltung der Verfahrensanforderungen des Art. 110 des Statuts jedenfalls in Form von ADB erlassen werden (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache EAD/Alba Aguilera u. a., C-427/18 P, EU:C:2019:866, Nr. 53).

    Der Unionsgesetzgeber hat nämlich, wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, mehrere Maßnahmen vorgesehen, um das Risiko von Willkür bei der Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 des Anhangs X des Statuts auszuschließen (vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache EAD/Alba Aguilera u. a., C-427/18 P, EU:C:2019:866, Nr. 69).

    Folglich hat das Gericht im vorliegenden Urteil über die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Gericht, in dem das ursprüngliche Urteil ergangen ist, als auch des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-427/18 P und des vorliegenden Verfahrens nach Zurückverweisung zu entscheiden.

    Da der EAD unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen der Kläger die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits sowie der Rechtssachen T-119/17 und C-427/18 P aufzuerlegen.

  • EuG, 28.02.2018 - T-764/16

    Paulini / EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Vergütung - Jährliche

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-119/17
    Es sei daran erinnert, dass Art. 277 AEUV nach ständiger Rechtsprechung Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes ist, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Aufhebung einer Entscheidung, die sie unmittelbar und individuell betrifft, die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Unionsorgane zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Aufhebung hätte beantragen können (vgl. Urteile vom 25. April 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, T-526/10, EU:T:2013:215, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2018, Paulini/EZB, T-764/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:101, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass, da einer Partei nach Art. 277 AEUV nicht gestattet werden soll, die Anwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen, der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein muss, und ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen muss (vgl. Urteile vom 19. Juni 2015, 1talien/Kommission, T-358/11, EU:T:2015:394, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2018, Paulini/EZB, T-764/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:101, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann das Bestehen eines solchen Zusammenhangs aus der Feststellung abgeleitet werden, dass die angefochtene individuelle Entscheidung im Wesentlichen auf einer Bestimmung des Rechtsakts beruht, dessen Rechtmäßigkeit in Frage gestellt wird, auch wenn diese Bestimmung formell nicht Rechtsgrundlage dieser Entscheidung war (vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Paulini/EZB, T-764/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:101, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat das Gericht entschieden, dass Leitlinien, auch wenn sie nicht die Rechtsgrundlage des angefochtenen Rechtsakts bilden, im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit angefochten werden können, sofern sie dem Erlass dieses Rechtsakts gedient haben (vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Paulini/EZB, T-764/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:101, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung im Sinne von Art. 277 AEUV ein Rechtsakt ist, der für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet (vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Paulini/EZB, T-764/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:101, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.06.2015 - T-358/11

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-119/17
    Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass, da einer Partei nach Art. 277 AEUV nicht gestattet werden soll, die Anwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen, der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein muss, und ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen muss (vgl. Urteile vom 19. Juni 2015, 1talien/Kommission, T-358/11, EU:T:2015:394, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2018, Paulini/EZB, T-764/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:101, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Genauer gesagt, die Einrede der Rechtswidrigkeit muss sich gegen Bestimmungen des allgemeinen Rechtsakts richten, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind und mit diesem in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (Urteil vom 19. Juni 2015, 1talien/Kommission, T-358/11, EU:T:2015:394, Rn. 181; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 29. August 2013, 1ran Liquefied Natural Gas/Rat, T-5/13 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:395, Rn. 32).

  • EuG, 17.03.2016 - T-792/14

    Vanhalewyn / EAD

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-119/17
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass, soweit derartige Vorschriften nicht bestehen, die Verpflichtung, unter den Formvoraussetzungen von Art. 110 des Statuts Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, nur ausnahmsweise gegeben sein kann, nämlich wenn die Regelung des Statuts derart unklar und ungenau ist, dass sie sich nicht ohne Willkür anwenden lässt (siehe Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD, T-792/14 P, EU:T:2016:156, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Rechtsprechung galt Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts als allgemein anwendbar, und die ADB, deren Erlass er vorsieht, betrafen den gesamten Anhang X des Statuts (Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD, T-792/14 P, EU:T:2016:156, Rn. 25).

  • EuG, 14.05.2002 - T-194/00

    Nuno Antas de Campos gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Ablehnung einer

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-119/17
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung in Bereichen, in denen der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, die vom Unionsrichter vorgenommene Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, der sachlichen Richtigkeit der Tatsachen und des Fehlens offensichtlicher Beurteilungsfehler oder eines Ermessensmissbrauchs beschränkt ist (Urteile vom 15. Mai 1997, N/Kommission, T-273/94, EU:T:1997:71, Rn. 125, vom 16. Juli 1998, Y/Parlament, T-144/96, EU:T:1998:173, Rn. 34, und vom 14. Mai 2002, Antas de Campos/Parlament, T-194/00, EU:T:2002:119, Rn. 37).
  • EuG, 10.06.2020 - T-608/18

    Sammut/ Parlament

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-119/17
    Das Gericht ist nämlich nicht verpflichtet, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2020, Sammut/Parlament, T-608/18, EU:T:2020:249, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.09.2002 - T-201/00

    Ajour u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-119/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Organe nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Faktoren und Gesichtspunkte, die bei der Angleichung der Dienstbezüge der Beamten zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteil vom 25. September 2002, Ajour u. a./Kommission, T-201/00 und T-384/00, EU:T:2002:224, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.08.2013 - T-5/13

    Iran Liquefied Natural Gas / Rat

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-119/17
    Genauer gesagt, die Einrede der Rechtswidrigkeit muss sich gegen Bestimmungen des allgemeinen Rechtsakts richten, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind und mit diesem in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (Urteil vom 19. Juni 2015, 1talien/Kommission, T-358/11, EU:T:2015:394, Rn. 181; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 29. August 2013, 1ran Liquefied Natural Gas/Rat, T-5/13 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:395, Rn. 32).
  • EuG, 15.05.1997 - T-273/94

    N gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Treuepflicht -

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-119/17
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung in Bereichen, in denen der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, die vom Unionsrichter vorgenommene Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, der sachlichen Richtigkeit der Tatsachen und des Fehlens offensichtlicher Beurteilungsfehler oder eines Ermessensmissbrauchs beschränkt ist (Urteile vom 15. Mai 1997, N/Kommission, T-273/94, EU:T:1997:71, Rn. 125, vom 16. Juli 1998, Y/Parlament, T-144/96, EU:T:1998:173, Rn. 34, und vom 14. Mai 2002, Antas de Campos/Parlament, T-194/00, EU:T:2002:119, Rn. 37).
  • EuG, 08.09.2009 - T-404/06

    ETF / Landgren - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-119/17
    Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 7. Mai 1992, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, C-258/90 und C-259/90, EU:C:1992:199, Rn. 26, sowie vom 8. September 2009, ETF/Landgren, T-404/06 P, EU:T:2009:313, Rn. 163).
  • EuG, 11.02.2015 - T-204/11

    Das Gericht bestätigt, dass die biologische Methode zum Nachweis mariner

  • EuG, 13.07.2000 - T-157/99

    Griesel / Rat

  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

  • EuG, 29.11.2012 - T-590/10

    Die EZB hat rechtmäßig den Zugang zu zwei Dokumenten verweigert, die sich mit der

  • EuGH, 07.05.1992 - C-258/90

    Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuG, 22.11.2017 - T-558/16

    von Blumenthal u.a. / EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Reform des

  • EuG, 16.07.1998 - T-144/96

    Y / Parlament

  • EuG, 15.07.2015 - T-115/13

    Dennekamp / Parlament

  • EuG, 13.04.2018 - T-119/17

    Alba Aguilera u.a. / EAD - Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete auf Zeit -

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuG, 05.04.2017 - T-344/15

    Frankreich / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 25.04.2013 - T-526/10

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über die Vorschriften für den

  • EuGH, 26.02.2020 - C-427/18

    EAD/ Alba Aguilera u.a. - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte und

  • EuGH, 08.07.1965 - 110/63

    Willame / Kommission EAG

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    Selon une jurisprudence constante, il appartient au Tribunal d'apprécier si une bonne administration de la justice justifie, dans les circonstances de l'espèce, de rejeter sur le fond le grief sans statuer préalablement sur le motif d'irrecevabilité soulevé par la Commission (voir, en ce sens, arrêts du 26 février 2002, Conseil/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, point 52 ; du 24 mars 2022, Hermann Albers/Commission, C-656/20 P, non publié, EU:C:2022:222, point 24, et du 12 mai 2021, Alba Aguilera e.a./SEAE, T-119/17 RENV, EU:T:2021:254, point 39).
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