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   EuG, 12.05.2021 - T-516/18, T-525/18   

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EuG, 12.05.2021 - T-516/18, T-525/18 (https://dejure.org/2021,12667)
EuG, Entscheidung vom 12.05.2021 - T-516/18, T-525/18 (https://dejure.org/2021,12667)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - T-516/18, T-525/18 (https://dejure.org/2021,12667)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Luxemburg/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe Luxemburgs zugunsten von Engie - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Steuervorbescheide (tax rulings) - Staatliche Mittel - Vorteil - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe Luxemburgs zugunsten von Engie - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Steuervorbescheide (tax rulings) - Staatliche Mittel - Vorteil - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Tax rulings accordés par le Luxembourg aux sociétés du groupe Engie : le Tribunal constate l'existence d"un avantage fiscal

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuG - T-525/18 (anhängig)

    ENGIE Global LNG Holding u.a./ Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-516/18
    In den Rechtssachen T-516/18 und T-525/18,.

    Klägerinnen in der Rechtssache T-525/18,.

    Mit Schriftsatz, der am 4. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Engie die unter dem Aktenzeichen T-525/18 in das Register eingetragene Klage erhoben.

    Mit Beschluss des Gerichts vom 28. September 2018 ist die Rechtssache T-525/18 der Siebten Kammer des Gerichts (frühere Besetzung) zugewiesen worden.

    Mit Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 ist die Rechtssache T-525/18 gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung an die Siebte erweiterte Kammer (frühere Besetzung) verwiesen worden.

    Mit Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2019 ist die Rechtssache T-525/18 gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung der Zweiten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

    Mit Schriftsätzen, die am 4. Juni bzw. am 25. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Engie und das Großherzogtum Luxemburg beantragt, die Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

    Die Kommission und Irland haben keine Einwände gegen die Verbindung der Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 erhoben.

    Mit Beschluss vom 12. Juni 2020 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden und entschieden, die vertraulichen Daten aus der Irland zugänglichen Akte zu entfernen.

    Mit Beschluss des Gerichts vom 28. September 2020 ist das mündliche Verfahren in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 wiedereröffnet worden, um die Kommission im Wege einer prozessleitenden Maßnahme zur Verbindung dieser Rechtssachen zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu befragen.

    Angesichts der etwaigen Gefahr einer Extrapolation bestimmter Argumente der Parteien äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Verbindung der Rechtssachen T-516/18 und T-525/18.

    Engie stützt ihre Klage in der Rechtssache T-525/18 im Wesentlichen auf acht Klagegründe:.

    Der fünfte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile.

    Daher sind das auf einen Ermessensmissbrauch gestützte Vorbringen und folglich der fünfte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 sowie der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 als unbegründet zurückzuweisen.

    Der achte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 und der sechste Klagegrund in der Rechtssache T-516/18, mit denen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

    Folglich sind der sechste Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 und der vierte Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 als unbegründet zurückzuweisen.

    Der erste Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

    Vorab ist festzustellen, dass aus den Akten der verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 keineswegs hervorgeht, dass das Großherzogtum Luxemburg oder Engie der Kommission während des Verwaltungsverfahrens eine luxemburgische Verwaltungspraxis zur Kenntnis gebracht hätten, die gegebenenfalls unerlässlich gewesen wäre, um die Selektivität der fraglichen Steuervorbescheide in diesem Punkt auszuschließen.

    Demzufolge sind der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 sowie der zweite und der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18, mit denen geltend gemacht wird, dass die Kommission die Selektivität der fraglichen Steuervorbescheide im Licht des engen Referenzrahmens und der Rechtsmissbrauchsvorschrift zu Unrecht bejaht habe, als unbegründet zurückzuweisen; über die Begründetheit des gegen die anderen Argumentationslinien geltend gemachten Vorbringens braucht jedenfalls nicht entschieden zu werden.

    Der vierte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

    Daher sind der siebte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 und der fünfte Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 als unbegründet zurückzuweisen und folglich die Klagen insgesamt abzuweisen.

    In der Rechtssache T-525/18.

    Die Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-516/18
    Nach Ansicht von Engie und dem Großherzogtum Luxemburg verstößt eine solche fehlende Angleichung der steuerlichen Behandlung außerdem gegen Art. 107 AEUV, wie sich aus den Urteilen vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves (C-48/07, EU:C:2008:758), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), ergebe.

    Die Urteile vom 13. November 1990, Marleasing (C-106/89, EU:C:1990:395), vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves (C-48/07, EU:C:2008:758), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), stellen diese Feststellung nicht in Frage.

    Die gleiche Feststellung gilt schließlich für das Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Beurteilung der zum Begriff der "staatlichen Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehörenden Voraussetzung der Selektivität des gewährten Vorteils die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall habe nur eine faktische Diskriminierung festgestellt werden können, so dass die Kommission im Licht der Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), bei Vorliegen einer Einzelmaßnahme, durch die eine allgemeine Regelung angewandt werde, typische und spezifische Merkmale der von den fraglichen Steuervorbescheiden begünstigten Unternehmen hätte ermitteln müssen, aufgrund deren sie von denjenigen unterschieden werden könnten, die davon ausgeschlossen seien.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach dem für die Feststellung der Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme einschlägigen Maßstab zu prüfen ist, ob diese zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden allgemeinen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, eine durch die Natur oder den Aufbau dieses Systems nicht gerechtfertigte Unterscheidung einführt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 60).

    Genauer gesagt ist die Voraussetzung der Selektivität erfüllt, wenn die Kommission nachweisen kann, dass eine nationale Maßnahme, die einen Steuervorteil verschafft, von der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung abweicht und damit durch ihre konkreten Auswirkungen eine unterschiedliche Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern einführt, obwohl sich die Wirtschaftsteilnehmer, denen der Steuervorteil gewährt wird, im Hinblick auf das mit der Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 67).

    Eine solche Ermittlung ist jedoch relevant, wenn sich eine Maßnahme nicht in Form eines von der allgemeinen Steuerregelung abweichenden Steuervorteils, sondern in Form der Anwendung einer "allgemeinen" Steuerregelung darstellte, die auf Kriterien beruht, die auch an sich allgemeiner Art sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 71 bis 78).

    Daraus folgt, dass eine steuerliche Maßnahme selektiv sein kann, auch wenn sich jedes Unternehmen frei dafür entscheiden kann, den Vorgang, von dem die Gewährung des in dieser Maßnahme vorgesehenen Vorteils abhängt, durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 80 bis 88).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach dem für die Feststellung der Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme einschlägigen Maßstab zu prüfen ist, ob diese zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden allgemeinen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, eine durch die Natur oder den Aufbau dieses Systems nicht gerechtfertigte Unterscheidung einführt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 60).

    Genauer gesagt ist die Voraussetzung der Selektivität erfüllt, wenn die Kommission nachweisen kann, dass eine nationale Maßnahme, die einen Steuervorteil verschafft, von der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung abweicht und damit durch ihre konkreten Auswirkungen eine unterschiedliche Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern einführt, obwohl sich die Wirtschaftsteilnehmer, denen der Steuervorteil gewährt wird, im Hinblick auf das mit der Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 67).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-516/18
    Wenn nämlich steuerliche Maßnahmen in der Praxis zu einer unterschiedlichen Behandlung der Gesellschaften führen, die sich im Hinblick auf das mit diesen Maßnahmen verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Lage befinden, und den Empfängern der Maßnahmen selektive Vorteile verschaffen, die "bestimmte" Unternehmen oder "bestimmte" Produktionszweige begünstigen, können sie als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 104).

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat in einem Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nur die Möglichkeit haben, der Kommission sämtliche Informationen zu übermitteln, die dazu beitragen können, ihr Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen, und dass sie selbst keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission haben, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 181).

    Auch habe die Kommission das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), verkannt, das die Berücksichtigung der Wirkungen einer Steuerregelung auf den Fall beschränkt habe, dass ihre Konzeption eindeutig willkürlich oder parteiisch sei.

    Das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), kann ebenso wenig dahin ausgelegt werden, dass die Berücksichtigung der Wirkungen einer Maßnahme allein auf ihren als "willkürlich oder parteiisch" definierten Charakter beschränkt wäre.

    Zum einen ist festzustellen, dass sich die Rechtssachen, in denen das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), ergangen ist, erheblich von der vorliegenden unterscheiden, da die fragliche Regelung selbst den Referenzrahmen darstellte, anhand dessen die bevorzugte Behandlung von "Offshore-Unternehmen" festgestellt worden war.

    Die von Engie angeführte Rechtsprechung kann jedoch nur in Streitfällen herangezogen werden, die dem Szenario, das dem Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), zugrunde lag, ähnlich sind.

    Im vorliegenden Fall habe nur eine faktische Diskriminierung festgestellt werden können, so dass die Kommission im Licht der Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), bei Vorliegen einer Einzelmaßnahme, durch die eine allgemeine Regelung angewandt werde, typische und spezifische Merkmale der von den fraglichen Steuervorbescheiden begünstigten Unternehmen hätte ermitteln müssen, aufgrund deren sie von denjenigen unterschieden werden könnten, die davon ausgeschlossen seien.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-48/07

    Les Vergers du Vieux Tauves - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-516/18
    Nach Ansicht von Engie und dem Großherzogtum Luxemburg verstößt eine solche fehlende Angleichung der steuerlichen Behandlung außerdem gegen Art. 107 AEUV, wie sich aus den Urteilen vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves (C-48/07, EU:C:2008:758), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), ergebe.

    Die Urteile vom 13. November 1990, Marleasing (C-106/89, EU:C:1990:395), vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves (C-48/07, EU:C:2008:758), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), stellen diese Feststellung nicht in Frage.

    Sodann kann auch das Urteil vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves (C-48/07, EU:C:2008:758), keine etwaige Verpflichtung des Großherzogtums Luxemburg begründen, die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Ausschüttungen an die von rein innerstaatlichen Ausschüttungen anzupassen.

    So hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves (C-48/07, EU:C:2008:758), ergangen ist, entschieden, dass, wenn ein Mitgliedstaat Dividenden, die eine Gesellschaft erhält, die die Anteile einer Tochtergesellschaft aufgrund einer Nießbrauchsvereinbarung hält, von der Steuer befreit, dies auch in einem grenzüberschreitenden Fall gelten muss.

    Jedenfalls steht die zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Steuervorbescheide geltende Mutter-Tochter-Richtlinie dem nicht entgegen, dass ein Zusammenhang zwischen der Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne auf der Ebene einer Tochtergesellschaft und der anschließenden Befreiung der Erträge aus Beteiligungen auf der Ebene einer gebietsfremden Muttergesellschaft hergestellt und gefordert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves, C-48/07, EU:C:2008:758, Rn. 36 und 37).

    Diese Richtlinie soll Doppelbesteuerungstatbestände vermeiden, was implizit, aber notwendigerweise darauf hindeutet, dass sie auf dem Postulat beruht, dass der Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft ansässig ist, die von dieser erzielten Gewinne vor ihrer Ausschüttung besteuert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves, C-48/07, EU:C:2008:758, Rn. 36 und 37).

  • EuG, 12.11.2013 - T-499/10

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe,

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-516/18
    Diese Informationen seien insbesondere für die Feststellung eines selektiven Vorteils aufgrund der Einzelanwendung einer allgemeinen Steuerregelung gemäß dem Urteil vom 12. November 2013, MOL/Kommission (T-499/10, EU:T:2013:592), und der jüngsten Entscheidungspraxis der Kommission im Bereich der Steuervorbescheide wesentlich gewesen.

    Im Licht des Urteils vom 12. November 2013, MOL/Kommission (T-499/10, EU:T:2013:592), hätte die Kommission unter Bezugnahme auf die Bestimmungen, auf denen die fraglichen Steuervorbescheide beruhten, und durch den Nachweis eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen die Selektivität dieser Steuervorbescheide feststellen müssen.

    Die Verpflichtung, einen Verstoß der fraglichen Steuervorbescheide gegen die Art. 164 und 166 LIR nachzuweisen, ergibt sich auch nicht aus dem Urteil vom 12. November 2013, MOL/Kommission (T-499/10, EU:T:2013:592).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-516/18
    Selbst wenn die Niederlassungsfreiheit anwendbar sein sollte, könnte die Feststellung einer etwaigen Beschränkung im Übrigen gerade durch die Bekämpfung des Rechtsmissbrauchs gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 177).

    Mit diesem Grundsatz soll insbesondere verhindert werden, dass jeder wirtschaftlichen und geschäftlichen Rechtfertigung entbehrende, nur pro forma oder künstlich durchgeführte Transaktionen vorgenommen werden, deren Hauptzweck die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ist (Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 96 und 125).

    Dies ist gerade bei einer künstlichen Gestaltung der Fall, in deren Rahmen die Zahlung von Steuern auf Erträge dadurch vermieden wird, dass in der Gruppe zwischen der den Ertrag ausschüttenden Gesellschaft und der, die Nutzungsberechtigte dieser Erträge ist, eine Durchleitungseinheit geschaltet wird (Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 127).

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-516/18
    Auf der Grundlage des Urteils vom 13. November 1990, Marleasing (C-106/89, EU:C:1990:395), betont Engie die Notwendigkeit, Art. 166 LIR im Licht des Unionsrechts auszulegen, insbesondere im Licht der zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Steuervorbescheide geltenden Mutter-Tochter-Richtlinie.

    Die Urteile vom 13. November 1990, Marleasing (C-106/89, EU:C:1990:395), vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves (C-48/07, EU:C:2008:758), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), stellen diese Feststellung nicht in Frage.

    Zunächst kann das Urteil vom 13. November 1990, Marleasing (C-106/89, EU:C:1990:395), nicht in dem von Engie gewünschten Sinne ausgelegt werden.

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-516/18
    Die Kommission darf diese Äußerungen in ihrer Entscheidung gegen den Mitgliedstaat nicht berücksichtigen, soweit dieser keine Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2017, Griechenland/Kommission, T-314/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:903, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Kommission beschließt, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, kann der Einleitungsbeschluss nach Art. 6 der Verordnung 2015/1589 auf eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der fraglichen staatlichen Maßnahme und Ausführungen über die Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt beschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2017, Griechenland/Kommission, T-314/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:903, Rn. 26).

    Folglich kann der abschließende Beschluss bis zu einem gewissen Grad vom Einleitungsbeschluss abweichen, ohne dass dies zur Rechtswidrigkeit der abschließenden Entscheidung führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2017, Griechenland/Kommission, T-314/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:903, Rn. 27).

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-516/18
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, EU:T:2005:221, Rn. 62 bis 63, vom 16. Oktober 2014, Eurallumina/Kommission, T-308/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:894, Rn. 44, und vom 6. Mai 2019, Scor/Kommission, T-135/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:287, Rn. 80).

    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, EU:T:2005:221, Rn. 64, vom 16. Oktober 2014, Eurallumina/Kommission, T-308/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:894, Rn. 44, und vom 6. Mai 2019, Scor/Kommission, T-135/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:287, Rn. 80).

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-516/18
    Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass, soweit bestimmte Gründe einer Entscheidung diese für sich allein rechtlich hinreichend rechtfertigen können, etwaige Mängel der übrigen Begründung des Rechtsakts keinesfalls Auswirkungen auf dessen verfügenden Teil haben (Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, EU:T:2005:456, Rn. 42).

    In einem derartigen Fall kann ein Fehler oder ein anderer Mangel, der nur eine der genannten Stützen betrifft, nicht genügen, um die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses herbeizuführen, da dieser Fehler den verfügenden Teil der Entscheidung nicht entscheidend beeinflussen kann (Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, EU:T:2005:456, Rn. 43).

  • EuG, 16.10.2014 - T-308/11

    Eurallumina / Kommission

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

  • EuG, 06.05.2019 - T-135/17

    Scor / Kommission

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

  • EuG, 20.09.2019 - T-696/17

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 30.06.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfen der belgischen Behörden zur

  • EuGH, 28.06.2018 - C-209/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

  • EuG, 22.04.2016 - T-56/06

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • EuG, 12.07.2018 - T-608/16

    PA / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung -

  • EuGH, 16.04.2013 - C-274/11

    Der Gerichtshof weist die von Spanien und Italien gegen den Beschluss des Rates

  • EuG, 25.03.2015 - T-538/11

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Gesundheit - Beihilfen

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

  • EuGH, 05.12.2023 - C-451/21

    Die von der Europäischen Kommission vorgenommene Prüfung der Steuervorbescheide,

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen das Großherzogtum Luxemburg (Rechtssache C-451/21 P) auf der einen Seite sowie die Engie Global LNG Holding Sàrl, die Engie Invest International SA und die Engie SA (Rechtssache C-454/21 P) (im Folgenden zusammen: Engie u. a.) auf der anderen Seite die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:251), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/421 der Kommission vom 20. Juni 2018 über die von Luxemburg durchgeführte staatliche Beihilfe SA.44888 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten von Engie (ABl. 2019, L 78, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Mit Klageschriften, die am 30. August bzw. 4. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Großherzogtum Luxemburg (Rechtssache T-516/18) und Engie u. a. (Rechtssache T-525/18) Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Mit Schriftsatz, der am 28. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte das Großherzogtum Luxemburg gemäß Art. 28 Abs. 5 der damals geltenden Verfahrensordnung des Gerichts, dass die Rechtssache T-516/18 von einem erweiterten Spruchkörper entschieden werde.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts vom 15. Februar 2019 wurde Irland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Großherzogtums Luxemburg in der Rechtssache T-516/18 zugelassen.

    Mit Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2019 wurde die Rechtssache T-516/18 gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts seiner Zweiten erweiterten Kammer zugewiesen.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 12. Juni 2020 wurden die Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht, nachdem es die Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 zu diesem Zweck verbunden hatte, sämtliche in diesen Klagen geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen und die Klagen in vollem Umfang abgewiesen.

    Als Erstes sind der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 sowie der zweite und der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 insoweit zu prüfen, als die Rechtsmittelführer mit ihnen der Kommission vorwerfen, zu Unrecht festgestellt zu haben, dass die fraglichen Steuervorbescheide im Licht des auf die Art. 164 und 166 LIR beschränkten Referenzrahmens und des aus Art. 6 des Steueranpassungsgesetzes bestehenden Referenzrahmens selektive Vorteile gewährt hätten; das Gericht hat diese Klagegründe, die der zweiten und der vierten in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Argumentationslinie entsprechen, im angefochtenen Urteil geprüft.

    Als Zweites sind der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 sowie der zweite und der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 insoweit zu prüfen, als die Rechtsmittelführer damit der Kommission vorwerfen, zu Unrecht befunden zu haben, dass die fraglichen Steuervorbescheide unter Berücksichtigung eines auf das luxemburgische Körperschaftsteuersystem erweiterten Referenzrahmens LNG Holding und CEF oder der Engie-Gruppe selektive Vorteile gewährt hätten, was der ersten und der dritten in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Argumentationslinie entspricht.

    Nach alledem ist dem ersten und dem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 sowie dem zweiten und dem dritten Klagegrund in der Rechtssache T-525/18, mit denen im Wesentlichen Beurteilungs- und Rechtsfehler bei der Feststellung eines selektiven Vorteils gerügt werden, stattzugeben.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T - 516/18 und T - 525/18, EU:T:2021:251), wird aufgehoben.

  • EuG, 22.10.2021 - T-510/20

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuerliche

    In Steuersachen können die Kriterien für das Vorliegen von Vorteil und Selektivität zwar insofern gemeinsam geprüft werden, als diese beiden Kriterien den Nachweis verlangen, dass die beanstandete steuerliche Maßnahme zu einer Verringerung des Steuerbetrags führt, den der durch diese Maßnahme Begünstigte normalerweise nach der allgemeinen - d. h. für die anderen, in derselben Situation befindlichen Steuerpflichtigen geltenden - steuerrechtlichen Regelung hätte zahlen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission, T-516/18 und T-525/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:251, Rn. 241).

    Zudem unterscheiden sich die Umstände der vorliegenden Rechtssache von denen der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:251), ergangen ist.

    Außerdem ist festzustellen, dass anders als in dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:251), zugrunde liegt, in der vorliegenden Rechtssache die streitige Maßnahme nicht darin bestand, die bei Anwendung der allgemeinen steuerrechtlichen Regelung normalerweise geschuldete Steuer zu verringern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, sondern in einem Abzug bestand, der zu einem Teil die beträchtliche Belastung in Form einer Abschöpfung von mindestens 75 % der Jahresüberschüsse abmilderte (siehe oben, Rn. 4), die nach § 14 des Spielbankgesetzes ausdrücklich nur Spielbankunternehmen und nicht die Mitglieder des Klägers zu 1 oder die Klägerin zu 2 betraf, die der Abschöpfung nicht unterlagen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-831/21

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

    Sodann hat das Gericht anerkannt, dass in Steuersachen die Voraussetzungen des Vorteils und der Selektivität "gemeinsam geprüft werden [können]", da beide "den Nachweis verlangen, dass die beanstandete steuerliche Maßnahme zu einer Verringerung des Steuerbetrags führt, den der durch diese Maßnahme Begünstigte normalerweise nach der allgemeinen ... steuerrechtlichen Regelung hätte zahlen müssen", wie dies im Urteil vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, EU:T:2021:251), der Fall gewesen sei.

    Das Gericht hat zum einen die Auffassung vertreten, dass dieser Umstand jedoch nicht bedeute, dass das Vorliegen eines Vorteils "vernachlässigt werden kann", und zum anderen, dass sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache von demjenigen der Rechtssache unterscheide, in der das Urteil Luxemburg u. a./Kommission(2) ergangen sei.

    2 Urteil vom 12. Mai 2021 (T-516/18 und T-525/18, EU:T:2021:251).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

    Das Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, EU:T:2021:251), wird aufgehoben.

    Das Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, EU:T:2021:251), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21

    Engie Global LNG Holding u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht -

    Das Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, EU:T:2021:251), wird aufgehoben.

    Das Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, EU:T:2021:251), wird aufgehoben.

  • EuGH, 11.10.2021 - C-451/21

    Luxemburg/ Kommission

    Par son pourvoi, le Grand-Duché de Luxembourg demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 12 mai 2021, Luxembourg e.a./Commission (T-516/18 et T-525/18, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2021:251), par lequel celui-ci a rejeté son recours tendant à l'annulation de la décision (UE) 2019/421 de la Commission, du 20 juin 2018, concernant l'aide d'État SA.44888 (2016/C) (ex 2016/NN) mise à exécution par le Luxembourg en faveur d'Engie (JO 2019, L 78, p. 1).
  • EuG, 16.09.2021 - T-516/18

    Luxemburg/ Kommission

    Le Tribunal a rendu l'arrêt du 12 mai 2021, Luxembourg e.a./Commission (T-516/18 et T-525/18, EU:T:2021:251).
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