Rechtsprechung
   EuG, 12.05.2021 - T-789/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,12461
EuG, 12.05.2021 - T-789/19 (https://dejure.org/2021,12461)
EuG, Entscheidung vom 12.05.2021 - T-789/19 (https://dejure.org/2021,12461)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - T-789/19 (https://dejure.org/2021,12461)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,12461) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Moerenhout u.a./ Kommission

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Handel mit militärisch besetzten Gebieten - Ablehnung der Registrierung - Offenkundiges Fehlen von Befugnissen der Kommission - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 - Gemeinsame Handelspolitik - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Handel mit militärisch besetzten Gebieten - Ablehnung der Registrierung - Offenkundiges Fehlen von Befugnissen der Kommission - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 - Gemeinsame Handelspolitik - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Das Gericht erklärt einen Beschluss der Kommission, mit dem die Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative abgelehnt wurde, wegen unzureichender Begründung für nichtig

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 03.02.2017 - T-646/13

    Das Gericht erklärt die Kommissionsentscheidung für nichtig, mit der die

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-789/19
    Folglich muss aus einem solchen Rechtsakt klar hervorgehen, mit welchen Gründen die Ablehnung gerechtfertigt wird (vgl. Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ergibt sich schon aus der Natur dieses Rechts, das, wie es im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 heißt, die europäische Bürgerschaft stärken und zu einer Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union durch Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Union führen soll (vgl. Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verwirklichung der im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 angeführten Zielsetzung, den Bürger zur Teilnahme am demokratischen Leben zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, wäre ohne eine vollständige Begründung des ablehnenden Beschlusses ernsthaft gefährdet (Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 29).

    Ohne eine vollständige Begründung wäre es aber kaum möglich, eine neue, den Einwänden der Kommission gegen die Zulässigkeit des Vorschlags Rechnung tragende geplante EBI vorzulegen, was zugleich die Verwirklichung der im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 angeführten Zielsetzung gefährdet, den Bürger zur Teilnahme am demokratischen Leben zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen (Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 29).

  • EuGH, 12.09.2017 - C-589/15

    Der Gerichtshof bestätigt die fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-789/19
    Eine dieser Bedingungen besteht nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 darin, dass eine geplante Bürgerinitiative von der Kommission registriert wird, sofern sie "nicht offenkundig außerhalb des Rahmens [liegt], in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen." Die Kommission darf die Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative nach dieser Bestimmung nur dann ablehnen, wenn die geplante Bürgerinitiative in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Europäischen Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2018, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50 und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).

    Die Verpflichtung zur Unterrichtung der Organisatoren über die Gründe für die Ablehnung der Registrierung ihrer geplanten EBI, wie sie in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehen ist, stellt die spezifische Ausprägung der in Art. 296 AEUV verankerten Pflicht zur Begründung von Rechtsakten in Bezug auf die europäische Bürgerinitiative dar (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 28).

    Zweitens stellt der Inhalt der geplanten EBI im Sinne der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung einen Aspekt des Kontexts dar, der für die Beurteilung maßgeblich ist, ob die Begründung des angefochtenen Beschlusses ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 29 und 36 bis 39).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-96/11

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-789/19
    Auch wenn die Organe in der Begründung der von ihnen erlassenen Entscheidungen nicht auf alle Argumente einzugehen brauchen, die die Betroffenen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vorbringen, müssen sie doch die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau ihrer Entscheidungen eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169, und vom 6. September 2012, Storck/HABM, C-96/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:537, Rn. 21).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-789/19
    Auch wenn die Organe in der Begründung der von ihnen erlassenen Entscheidungen nicht auf alle Argumente einzugehen brauchen, die die Betroffenen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vorbringen, müssen sie doch die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau ihrer Entscheidungen eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169, und vom 6. September 2012, Storck/HABM, C-96/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:537, Rn. 21).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-789/19
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63; vgl. auch Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-789/19
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63; vgl. auch Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-789/19
    Sie haben außerdem auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. 2002, L 358, S. 28), die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. 2019, L 30, S. 1), auf die Urteile vom 30. Juli 1996, Bosphorus (C-84/95, EU:C:1996:312), und vom 25. Februar 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91), sowie auf gewisse Bestimmungen und Quellen des Völkerrechts verwiesen, darunter insbesondere die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und die Gutachten des Internationalen Gerichtshofs.
  • EuGH, 07.03.2019 - C-420/16

    Die Kommission hat einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Registrierung der

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-789/19
    Eine dieser Bedingungen besteht nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 darin, dass eine geplante Bürgerinitiative von der Kommission registriert wird, sofern sie "nicht offenkundig außerhalb des Rahmens [liegt], in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen." Die Kommission darf die Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative nach dieser Bestimmung nur dann ablehnen, wenn die geplante Bürgerinitiative in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Europäischen Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2018, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50 und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).
  • EuGH, 30.07.1996 - C-84/95

    Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-789/19
    Sie haben außerdem auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. 2002, L 358, S. 28), die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. 2019, L 30, S. 1), auf die Urteile vom 30. Juli 1996, Bosphorus (C-84/95, EU:C:1996:312), und vom 25. Februar 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91), sowie auf gewisse Bestimmungen und Quellen des Völkerrechts verwiesen, darunter insbesondere die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und die Gutachten des Internationalen Gerichtshofs.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht