Rechtsprechung
   EuG, 12.07.1991 - T-23/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,8580
EuG, 12.07.1991 - T-23/90 (https://dejure.org/1991,8580)
EuG, Entscheidung vom 12.07.1991 - T-23/90 (https://dejure.org/1991,8580)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 1991 - T-23/90 (https://dejure.org/1991,8580)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,8580) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Kraftfahrzeugvertrieb - Gruppenfreistellungsverordnung - Einstweilige Maßnahmen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass einstweiliger Maßnahmen durch die Europäische Kommission; Anordnung des Verbots eines Verkaufs an einen ordnungsgemäß beauftragten gewerbsmäßigen Zwischenhändler ; Ablehnung der Entgegennahme von Bestellungen von Fahrzeugen durch einen Vermittler sowie dessen ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Artikel 85 Absatz 1; ; Verordnung Nr. 123/85 Art. 3 Nr. 11

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 28.02.1984 - 228/82

    Ford / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1991 - T-23/90
    20 Wie der Gerichtshof ausserdem in seinem Urteil vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 (Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129) entschieden hat, müssen sich die einstweiligen Maßnahmen, die die Kommission treffen darf, in den Rahmen der Entscheidung einfügen, die die Kommission endgültig erlassen kann.

    50 In dritter Linie machen die Klägerinnen geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford, a. a. O., Randnrn. 19 und 22) müssten sich die einstweiligen Maßnahmen, die die Kommission zu treffen berechtigt sei, in den Rahmen der Entscheidung einfügen, die endgültig erlassen werden könne, so daß die Kommission nicht befugt sei, eine Bedingung, von der die Gewährung oder die Aufrechterhaltung einer Freistellung abhängig sei, im Wege einer vorläufigen Entscheidung in eine davon gesonderte vollstreckbare Aufforderung umzuwandeln, die dem betroffenen Unternehmen keine Wahl lasse.

    67 Die Kommission betont einleitend, es treffe zwar zu, daß sie einstweilige Maßnahmen nur bei nachgewiesener Dringlichkeit treffen könne, eine solche Dringlichkeit könne sich jedoch aus der Gefahr des Eintretens einer Lage ergeben, die geeignet sei, zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu führen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache Camera Care/Kommission, a. a. O., Randnr. 1, sowie vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 229/82 und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, 3101, Randnr. 13).

  • EuGH, 28.02.1984 - 229/82
    Auszug aus EuG, 12.07.1991 - T-23/90
    20 Wie der Gerichtshof ausserdem in seinem Urteil vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 (Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129) entschieden hat, müssen sich die einstweiligen Maßnahmen, die die Kommission treffen darf, in den Rahmen der Entscheidung einfügen, die die Kommission endgültig erlassen kann.

    50 In dritter Linie machen die Klägerinnen geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford, a. a. O., Randnrn. 19 und 22) müssten sich die einstweiligen Maßnahmen, die die Kommission zu treffen berechtigt sei, in den Rahmen der Entscheidung einfügen, die endgültig erlassen werden könne, so daß die Kommission nicht befugt sei, eine Bedingung, von der die Gewährung oder die Aufrechterhaltung einer Freistellung abhängig sei, im Wege einer vorläufigen Entscheidung in eine davon gesonderte vollstreckbare Aufforderung umzuwandeln, die dem betroffenen Unternehmen keine Wahl lasse.

    67 Die Kommission betont einleitend, es treffe zwar zu, daß sie einstweilige Maßnahmen nur bei nachgewiesener Dringlichkeit treffen könne, eine solche Dringlichkeit könne sich jedoch aus der Gefahr des Eintretens einer Lage ergeben, die geeignet sei, zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu führen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache Camera Care/Kommission, a. a. O., Randnr. 1, sowie vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 229/82 und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, 3101, Randnr. 13).

  • EuGH, 21.08.1981 - 232/81

    Agricola Commerciale Olio / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1991 - T-23/90
    59 Die Kommission wirft den Klägerinnen vor, die Ausführungen im Beschluß des Präsidenten des Gerichts aus ihrem Zusammenhang zu reissen, und erwidert ausserdem, die Auffassung der Klägerinnen laufe darauf hinaus, das Erfordernis der Feststellung einer prima facie vorliegenden Zuwiderhandlung im Rahmen einer einstweilige Maßnahmen treffenden Entscheidung völlig dem Erfordernis der Gewißheit gleichzusetzen, die der endgültigen Entscheidung innewohnen müsse, was im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe (Beschlüsse vom 16. Januar 1975 in der Rechtssache 3/75 R, Johnson und Firth Brown/Kommission, Slg. 1975, 6, vom 21. August 1981 in der Rechtssache 232/81 R, Agricola Commerciale Olio/Kommission, Slg. 1981, 2199, vom 4. März 1982 in der Rechtssache 42/82 R, Kommission/Frankreich, Slg. 1982, 856, und vom 21. Mai 1990 in der Rechtssache T-23/90 R, Peugeot, a. a. O.).
  • EuGH, 18.12.1986 - 10/86

    VAG France / Magne

    Auszug aus EuG, 12.07.1991 - T-23/90
    26 Die Kommission tritt diesen Ausführungen zunächst mit dem Hinweis darauf entgegen, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 10/86 (VAG France, Slg. 1986, 4071) in bezug auf die Verordnung Nr. 123/85 festgestellt, daß wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, die geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, grundsätzlich verboten seien, ausser wenn die Kommission die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gemäß Absatz 3 dieses Artikels für unanwendbar erklärt habe.
  • EuGH, 04.03.1982 - 42/82

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 12.07.1991 - T-23/90
    59 Die Kommission wirft den Klägerinnen vor, die Ausführungen im Beschluß des Präsidenten des Gerichts aus ihrem Zusammenhang zu reissen, und erwidert ausserdem, die Auffassung der Klägerinnen laufe darauf hinaus, das Erfordernis der Feststellung einer prima facie vorliegenden Zuwiderhandlung im Rahmen einer einstweilige Maßnahmen treffenden Entscheidung völlig dem Erfordernis der Gewißheit gleichzusetzen, die der endgültigen Entscheidung innewohnen müsse, was im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe (Beschlüsse vom 16. Januar 1975 in der Rechtssache 3/75 R, Johnson und Firth Brown/Kommission, Slg. 1975, 6, vom 21. August 1981 in der Rechtssache 232/81 R, Agricola Commerciale Olio/Kommission, Slg. 1981, 2199, vom 4. März 1982 in der Rechtssache 42/82 R, Kommission/Frankreich, Slg. 1982, 856, und vom 21. Mai 1990 in der Rechtssache T-23/90 R, Peugeot, a. a. O.).
  • EuGH, 17.01.1980 - 792/79

    Camera Care / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1991 - T-23/90
    19 Vor der Untersuchung der verschiedenen Argumente, auf die die Klägerinnen ihre auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zielenden Klagegründe stützen, ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission, wie der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119) entschieden hat, bei der Ausübung der ihr vom Vertrag und von der Verordnung Nr. 17 auf dem Gebiet des Wettbewerbs übertragenen Kontrolle gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 entscheiden kann, ob einstweilige Maßnahmen zu treffen sind, wenn sie mit einem entsprechenden Antrag befasst ist.
  • EuGH, 16.01.1975 - 3/75

    Johnson & Firth Brown / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1991 - T-23/90
    59 Die Kommission wirft den Klägerinnen vor, die Ausführungen im Beschluß des Präsidenten des Gerichts aus ihrem Zusammenhang zu reissen, und erwidert ausserdem, die Auffassung der Klägerinnen laufe darauf hinaus, das Erfordernis der Feststellung einer prima facie vorliegenden Zuwiderhandlung im Rahmen einer einstweilige Maßnahmen treffenden Entscheidung völlig dem Erfordernis der Gewißheit gleichzusetzen, die der endgültigen Entscheidung innewohnen müsse, was im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe (Beschlüsse vom 16. Januar 1975 in der Rechtssache 3/75 R, Johnson und Firth Brown/Kommission, Slg. 1975, 6, vom 21. August 1981 in der Rechtssache 232/81 R, Agricola Commerciale Olio/Kommission, Slg. 1981, 2199, vom 4. März 1982 in der Rechtssache 42/82 R, Kommission/Frankreich, Slg. 1982, 856, und vom 21. Mai 1990 in der Rechtssache T-23/90 R, Peugeot, a. a. O.).
  • EuGH, 29.09.1982 - 228/82

    Ford / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1991 - T-23/90
    67 Die Kommission betont einleitend, es treffe zwar zu, daß sie einstweilige Maßnahmen nur bei nachgewiesener Dringlichkeit treffen könne, eine solche Dringlichkeit könne sich jedoch aus der Gefahr des Eintretens einer Lage ergeben, die geeignet sei, zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu führen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache Camera Care/Kommission, a. a. O., Randnr. 1, sowie vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 229/82 und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, 3101, Randnr. 13).
  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Sie ist auf die Verordnung Nr. 17 und insbesondere auf die Befugnis der Kommission nach Artikel 3 dieser Verordnung zum Erlass einstweiliger Maßnahmen gestützt, die der Gerichtshof erstmals im Beschluss vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119, im Folgenden: Beschluss Camera Care) anerkannt und in einer Reihe von späteren Urteilen bestätigt hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984 in den Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, im Folgenden: Urteil Ford; Urteile des Gerichts vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-23/90, Peugeot/Kommission, Slg. 1991, II-653, im Folgenden: Urteil Peugeot, und vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, im Folgenden: Urteil La Cinq).

    Diese Auffassung wird durch die frühere Rechtsprechung zu Anträgen auf einstweilige Anordnung bestätigt, die in Bezug auf die ersten beiden Entscheidungen der Kommission gestellt worden sind, mit denen einstweiligeMaßnahmen erlassen wurden (vgl. Beschluss Ford und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Mai 1990 in der Rechtssache T-23/90 R, Peugeot/Kommission, Slg. 1990, II-195, im Folgenden: Beschluss Peugeot).

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

    Damit habe die Kommission den Klägerinnen nicht die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Zurückweisung ihrer Änderungsvorschläge genommen, da sie diese Änderungen nur in die Regelungen hätten aufnehmen oder die Anmeldung hätten ändern müssen, um die Kommission zu zwingen, eine Entscheidung hierüber zu treffen, weil sie andernfalls dazu durch eine Untätigkeitsklage gezwungen würde (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-23/90, Peugeot/Kommission, Slg. 1991, II-653).
  • EuG, 22.04.1993 - T-9/92

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

    6 Mit Klageschrift, die am 24. April 1990 in das Register der Kanzlei des Gericht eingetragen wurde, erhoben die Klägerinnen Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung (Rechtssache T-23/90).

    Mit Urteil vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-23/90 (Peugeot/Kommission, Slg. 1991, II-653, nachstehend: Peugeot I) wies das Gericht die Nichtigkeitsklage ab.

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Wie das Gericht im Urteil vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-23/90 (Peugeot/Kommission, Slg. 1991, II-653) entschieden hat, wobei es der Argumentation der Kommission in diesem Verfahren (vgl. Randnr. 59 des Urteils) gefolgt ist, kann jedoch im Rahmen einer die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die Kommission einstweilige Maßnahmen getroffen hat, betreffenden Klage das Erfordernis der Feststellung einer prima facie vorliegenden Zuwiderhandlung nicht dem Erfordernis der Gewißheit gleichgestellt werden, dem eine endgültige Entscheidung genügen muß.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht