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   EuG, 12.07.1996 - T-93/96 R   

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https://dejure.org/1996,27365
EuG, 12.07.1996 - T-93/96 R (https://dejure.org/1996,27365)
EuG, Entscheidung vom 12.07.1996 - T-93/96 R (https://dejure.org/1996,27365)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 1996 - T-93/96 R (https://dejure.org/1996,27365)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission

    Catherine Presle gegen Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung.

    [fremdsprachig] Beamte - Dienstliche Verwendung - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.07.1988 - 23/87

    Aldinger u.a. / Parlament

    Auszug aus EuG, 12.07.1996 - T-93/96
    Eine solche Sachlage stelle sowohl im Hinblick auf die Trennung von ihrem Mann (vgl. Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 22. Juni 1987 in der Rechtssache 24/87 R, Virgili/Parlament, Slg. 1987, 2847) als auch im Hinblick auf die etwaige Trennung von ihren beiden Kindern einen nicht wiedergutzumachenden Schaden dar.

    Hinsichtlich der der Antragstellerin angeblich drohenden Trennung von ihrer Familie verweist er auf die Rechtsprechung, nach der die Versetzung eines Beamten trotz der mit ihr möglicherweise verbundenen familiären Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Belastungen kein ungewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis in seiner Laufbahn darstelle, da sich die Dienstorte, an die er versetzt werden könne, auf verschiedene Staaten verteilten (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76, Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419, Randnr. 34, und vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 23/87 und 24/87, Aldinger u. a./Parlament, Slg. 1988, 4395, Randnr. 17).

  • EuG, 17.05.1995 - T-102/95

    Jean-Pierre Aubineau gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 12.07.1996 - T-93/96
    Daher kann die Aussetzung des Vollzugs nur durch zwingende und außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt werden, die geeignet sind, dem betroffenen Beamten einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Mai 1995 in der Rechtssache T-102/95 R, Aubineau/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-365, Randnr. 23, und U./Cedefop, a. a. O., Randnrn.
  • EuGH, 28.05.1980 - 33/79

    Kuhner / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1996 - T-93/96
    Der Antragsgegner habe mit der angefochtenen Entscheidung auch seine Fürsorgepflicht verletzt, nach der die Verwaltung bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das Interesse dieses Beamten zu berücksichtigen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1980 in den Rechtssachen 33/79 und 75/79, Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677, Randnr. 22).
  • EuGH, 05.06.1973 - 81/72

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuG, 12.07.1996 - T-93/96
    Darüber hinaus verletze die angefochtene Entscheidung das berechtigte Vertrauen, das die Betroffenen darin haben könnten, daß die Verwaltung bei der Ausübung ihres Ermessens die Grenzen beachte, die sie sich selbst gesetzt habe (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 5. Juni 1973 in der Rechtssache 81/72, Kommission/Rat, Slg. 1973, 575, Randnr. 10, und vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, Randnr. 38).
  • EuG, 29.03.1996 - T-24/96

    U gegen Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 12.07.1996 - T-93/96
    Einem Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer dienstlichen Verwendung in Berlin aus familiären Gründen stehe erstens die Tatsache entgegen, daß sie ihre Beamtenpflichten in Kenntnis ihrer familiären Situation sowie der Verlegung des Sitzes des Cedefop und seines absehbaren tatsächlichen Umzugs akzeptiert habe (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 29. März 1996 in der Rechtssache T-24/96 R, U. /Cedefop, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66).
  • EuGH, 22.06.1987 - 24/87

    Virgili-Schettini / Parlament

    Auszug aus EuG, 12.07.1996 - T-93/96
    Eine solche Sachlage stelle sowohl im Hinblick auf die Trennung von ihrem Mann (vgl. Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 22. Juni 1987 in der Rechtssache 24/87 R, Virgili/Parlament, Slg. 1987, 2847) als auch im Hinblick auf die etwaige Trennung von ihren beiden Kindern einen nicht wiedergutzumachenden Schaden dar.
  • EuGH, 14.07.1977 - 61/76

    Geist / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1996 - T-93/96
    Hinsichtlich der der Antragstellerin angeblich drohenden Trennung von ihrer Familie verweist er auf die Rechtsprechung, nach der die Versetzung eines Beamten trotz der mit ihr möglicherweise verbundenen familiären Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Belastungen kein ungewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis in seiner Laufbahn darstelle, da sich die Dienstorte, an die er versetzt werden könne, auf verschiedene Staaten verteilten (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76, Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419, Randnr. 34, und vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 23/87 und 24/87, Aldinger u. a./Parlament, Slg. 1988, 4395, Randnr. 17).
  • EuGH, 30.10.1974 - 188/73

    Grassi / Rat

    Auszug aus EuG, 12.07.1996 - T-93/96
    Darüber hinaus verletze die angefochtene Entscheidung das berechtigte Vertrauen, das die Betroffenen darin haben könnten, daß die Verwaltung bei der Ausübung ihres Ermessens die Grenzen beachte, die sie sich selbst gesetzt habe (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 5. Juni 1973 in der Rechtssache 81/72, Kommission/Rat, Slg. 1973, 575, Randnr. 10, und vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, Randnr. 38).
  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

    Auszug aus EuG, 12.07.1996 - T-93/96
    Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 14).
  • EuGöD, 14.07.2010 - F-41/10

    Bermejo Garde / EWSA

    Dans ces conditions, le sursis à exécution ne saurait être justifié que par des circonstances impératives et exceptionnelles susceptibles de causer au fonctionnaire intéressé un préjudice grave et irréparable (ordonnance du président du Tribunal de première instance du 12 juillet 1996, Presle/Cedefop, T-93/96 R, RecFP p. I-A-369 et II-1093, point 45).
  • EuGöD, 14.06.2012 - F-38/12

    BP / FRA

    Dans ces conditions, le sursis à exécution ne saurait être justifié que par des circonstances impératives et exceptionnelles susceptibles de causer au fonctionnaire ou à l'agent intéressé un préjudice grave et irréparable (ordonnance du président du Tribunal de première instance du 12 juillet 1996, Presle/Cedefop, T-93/96 R, point 45).
  • EuGöD, 19.04.2012 - F-16/12

    Kimman / Kommission

    Dans ces conditions, le sursis à exécution ne saurait être justifié que par des circonstances impératives et exceptionnelles susceptibles de causer au fonctionnaire intéressé un préjudice grave et irréparable (ordonnance du président du Tribunal de première instance du 12 juillet 1996, Presle/Cedefop, T-93/96 R, point 45, et la jurisprudence citée).
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