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EuG, 12.07.2007 - T-45/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal - Zugrundelegung eines anderen Rechtsstatus als desjenigen eines Bediensteten auf Zeit - Ersatz des erlittenen materiellen Schadens
- Europäischer Gerichtshof
Sanders u.a. / Kommission
Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal - Zugrundelegung eines anderen Rechtsstatus als desjenigen der Bediensteten auf Zeit - Ersatz des erlittenen materiellen Schadens
- EU-Kommission
Sanders u.a. / Kommission
Statut und Beschäftigungsbedingungen - EG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Judicialis
Verfahrensgang
- EuG, 05.10.2004 - T-45/01
- EuG, 07.03.2007 - T-45/01
- EuG, 12.07.2007 - T-45/01
- EuG, 11.09.2007 - T-45/01
- EuG, 09.11.2009 - T-45/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
Mulder u.a. / Rat und Kommission
Auszug aus EuG, 12.07.2007 - T-45/01
Diese Aufforderung wäre sinn- und bedeutungslos, wenn die Parteien nach Erlass des genannten Urteils keine anderen als die Anträge aus ihrer Klageschrift stellen dürften (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 2000, I-203, Randnrn.48 bis 54, sowie zur Rechtskraft eines Zwischenurteils Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.
Ferner ist festzustellen, dass die Kläger zwar mit ihren Schadensersatzanträgen insoweit teilweise unterlegen sind, als das Gericht ihnen nicht die gesamten als Schadensersatz geforderten Beträge zugesprochen hat, doch dass ihnen allen eine höhere Entschädigung zugesprochen worden ist, als die Kommission ihnen zu zahlen bereit war (vgl. Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.
- EuG, 05.10.2004 - T-45/01
Sanders u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 12.07.2007 - T-45/01
wegen Festsetzung nach dem Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T-45/01, Slg. 2004, II-3315), der Höhe des geschuldeten Schadensersatzes für den finanziellen Schaden, den jeder der Kläger dadurch erlitten hat, dass er für seine Tätigkeit im gemeinsamen Unternehmen Joint European Torus (JET) nicht als Bediensteter auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden ist,.Das Gericht hat mit Urteil vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T-45/01, Slg. 2004, II-3315, im Folgenden: Zwischenurteil), für Recht erkannt, dass die Kommission dadurch, dass sie den Klägern unter Verstoß gegen die Satzung des gemeinsamen Unternehmens Joint European Torus (JET) keine Verträge als Bedienstete auf Zeit angeboten hat, einen die Haftung der Europäischen Gemeinschaften auslösenden Rechtsverstoß begangen hat, dass die Kläger durch diesen Rechtsverstoß um eine ernsthafte Chance auf Einstellung als Bedienstete auf Zeit gebracht worden sind und dass sich der Schaden der Kläger aus dem Unterschied zwischen dem Arbeitsentgelt, den damit verbundenen Vergünstigungen und Ruhegehaltsansprüchen, die die Betroffnen bezogen bzw. erworben hätten, wenn sie für das JET-Projekt als Zeitbedienstete gearbeitet hätten, und dem Arbeitsentgelt, den damit verbundenen Vergünstigungen und Ruhegehaltsansprüchen ergibt, die sie als Vertragsbedienstete tatsächlich bezogen oder erworben haben (Randnrn. 142, 158 und 167 des Zwischenurteils).
- EuGH, 11.07.1996 - C-397/95
Coussios / Kommission
Auszug aus EuG, 12.07.2007 - T-45/01
Das Zwischenurteil hat daher in jeder Hinsicht Rechtskraft erlangt und ist für die endgültige Regelung des Rechtsstreits verbindlich (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 1991, 1talien/Kommission, C-281/89, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, Beschlüsse des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Coussios/Kommission, C-397/95 P, Slg. 1996, I-3873, Randnr. 25, und vom 28. November 1996, Lenz/Kommission, C-277/95 P, Slg. 1996, I-6109, Randnrn.
- EuGH, 28.11.1996 - C-277/95
Lenz / Kommission
Auszug aus EuG, 12.07.2007 - T-45/01
Das Zwischenurteil hat daher in jeder Hinsicht Rechtskraft erlangt und ist für die endgültige Regelung des Rechtsstreits verbindlich (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 1991, 1talien/Kommission, C-281/89, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, Beschlüsse des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Coussios/Kommission, C-397/95 P, Slg. 1996, I-3873, Randnr. 25, und vom 28. November 1996, Lenz/Kommission, C-277/95 P, Slg. 1996, I-6109, Randnrn. - EuGH, 19.02.1991 - C-281/89
Italien / Kommission
Auszug aus EuG, 12.07.2007 - T-45/01
Das Zwischenurteil hat daher in jeder Hinsicht Rechtskraft erlangt und ist für die endgültige Regelung des Rechtsstreits verbindlich (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 1991, 1talien/Kommission, C-281/89, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, Beschlüsse des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Coussios/Kommission, C-397/95 P, Slg. 1996, I-3873, Randnr. 25, und vom 28. November 1996, Lenz/Kommission, C-277/95 P, Slg. 1996, I-6109, Randnrn. - EuGH, 17.05.1990 - 262/88
Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group
Auszug aus EuG, 12.07.2007 - T-45/01
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, Slg. 1990, I-1889), die zeitlichen Wirkungen der vorgenommenen Auslegung von Art. 141 EG begrenzt, die es ausschließen, dass Rechtsverhältnisse, deren Wirkungen sich in der Vergangenheit erschöpft haben, in Frage gestellt werden, aber dieses Ergebnis ist für den vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig.