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   EuG, 12.07.2018 - T-356/15   

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https://dejure.org/2018,19275
EuG, 12.07.2018 - T-356/15 (https://dejure.org/2018,19275)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2018 - T-356/15 (https://dejure.org/2018,19275)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - T-356/15 (https://dejure.org/2018,19275)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreich / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C - "Contract for Difference", "Secretary of State Agreement" und Kreditgarantie - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2018. Republik Österreich gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen - Vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C - "Contract for Difference", "Secretary of ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die Kommission die Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C genehmigt hat

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Österreich / Kommission

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Österreich / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C - "Contract for Difference", "Secretary of State Agreement" und Kreditgarantie - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Österreich / Kommission

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Beihilfen an Kernkraftwerkbetreiber zulässig

  • derstandard.at (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 06.07.2015)

    Österreichs Klage gegen britisches AKW Hinkley Point C eingebracht

Besprechungen u.ä.

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Genehmigung für riskante Energiegroßprojekte: Britische Kernkraftwerks-Hilfen für Hinkley Point C bestätigt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C - "Contract for Difference", "Secretary of State Agreement" und Kreditgarantie - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-356/15
    Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens ist deshalb auf die Überprüfung der Beachtung der Vorschriften über das Verfahren und die Begründung sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der Tatsachen und des Fehlens von offensichtlichen Beurteilungsfehlern und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C-351/98, EU:C:2002:530, Rn. 74, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, EU:C:2004:234, Rn. 83).

    Die Republik Österreich macht geltend, aus Rn. 77 des Urteils vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C-351/98, EU:C:2002:530), ergebe sich, dass die Kommission hätte klar zwischen einer Betriebs- und einer Investitionsbeihilfe unterscheiden müssen.

    Aus den Rn. 76 und 77 des Urteils vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C-351/98, EU:C:2002:530), geht nämlich eindeutig hervor, dass in dem betreffenden Fall der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 1994, C 72, S. 3) anwendbar war und darin ausdrücklich zwischen Investitions- und Betriebsbeihilfen unterschieden wird.

    Aus dem Urteil vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C-351/98, EU:C:2002:530), lässt sich aber nicht ableiten, dass die Kommission auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen auf die Kategorien Investitions- und Betriebsbeihilfe abstellen müsste.

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-356/15
    Die Feststellung, dass eine Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Beihilfe der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs dient, der ein Ziel von öffentlichem Interesse darstellt; außerdem muss die Beihilfe geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233, Rn. 125).

    Zwar hat das Gericht in Rn. 125 des Urteils vom 15. Juli 2010, Mediaset/Kommission (T-177/07, EU:T:2010:233), festgestellt, dass eine Beihilfe, um mit dem Binnenmarkt im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar zu sein, eine Zielsetzung von allgemeinem Interesse aufweisen sowie zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein muss.

    Wenn im Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission (T-177/07, EU:T:2010:233), auf ein Ziel von "allgemeinem" Interesse abgestellt wird, so ist damit nicht gemeint, dass bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nur Ziele in Betracht kämen, die im Interesse aller Mitgliedstaaten oder der Mehrheit der Mitgliedstaaten sind.

    Indem es in Rn. 125 des Urteils vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission (T-177/07, EU:T:2010:233), auf ein "allgemeines" Interesse abgestellt hat, hat das Gericht lediglich darauf hingewiesen, dass es sich um ein öffentliches Interesse handeln muss, und nicht lediglich um ein Privatinteresse des Begünstigten.

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-356/15
    Daraus folgt, dass die Beteiligten keineswegs einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, geltend machen können, sondern lediglich über das Recht verfügen, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (Urteile vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, EU:T:1998:140, Rn. 59 und 60, und vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission, T-427/04 und T-17/05, EU:T:2009:474, Rn. 147).

    Die Kommission kann zwar nicht verpflichtet sein, in ihrer Mitteilung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens eine abschließende Untersuchung der fraglichen Beihilfe vorzulegen; sie muss aber den Rahmen ihrer Prüfung genau genug festlegen, um dem Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn zu nehmen (Urteil vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission, T-427/04 und T-17/05, EU:T:2009:474, Rn. 148).

    Insbesondere kann es nicht bis zu einem allgemeinen Recht gehen, sich zu allen im förmlichen Prüfverfahren aufgeworfenen potenziell wichtigen Punkten zu äußern (Urteil vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission, T-427/04 und T-17/05, EU:T:2009:474, Rn. 149).

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-356/15
    Entscheidend ist also, ob das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse auch ohne das Eingreifen des betreffenden Mitgliedstaats erreicht würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 77).

    Ein Marktversagen kann zwar einen maßgeblichen Gesichtspunkt für die Erklärung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt darstellen, sein Fehlen bedeutet aber nicht unbedingt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht erfüllt wären (Urteile vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 78 und 79, und vom 18. Januar 2017, Andersen/Kommission, T-92/11 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:14, Rn. 69).

    Sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch eine Betriebsbeihilfe für mit den Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 116 und 117).

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-356/15
    Außerdem dürfen die Beeinträchtigung des Handels und die Verfälschung des Wettbewerbs, die durch die Maßnahme hervorgerufen werden, nicht außer Verhältnis zu den positiven Auswirkungen der Maßnahme stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, EU:T:1998:140, Rn. 282 und 283, und vom 26. Februar 2015, Frankreich/Kommission, T-135/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:116, Rn. 60).

    Nach der Rechtsprechung soll Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV die Kommission zum einen verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass alle potenziell Betroffenen unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt geltend zu machen, und sie zum anderen in die Lage versetzen, sich vor Erlass ihrer Entscheidung umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten (Urteil vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, EU:T:1998:140, Rn. 58).

    Daraus folgt, dass die Beteiligten keineswegs einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, geltend machen können, sondern lediglich über das Recht verfügen, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (Urteile vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, EU:T:1998:140, Rn. 59 und 60, und vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission, T-427/04 und T-17/05, EU:T:2009:474, Rn. 147).

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-356/15
    Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen ist aber anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung verfügte (Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, EU:C:1986:302, Rn. 16).

    Als Zweites ist zu dem Vorbringen der Republik Österreich, aus dem Bericht der Kommission von Juli 2015 mit dem Titel "Investment perspectives in the electricity market" (Perspektiven für Investitionen im Strommarkt) ergebe sich, dass die Energieerzeugungskapazitäten im Vereinigten Königreich zunähmen, festzustellen, dass die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses verfügte (Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, EU:C:1986:302, Rn. 16).

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-356/15
    Hierfür brauchen die Beteiligten nur zu erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Maßnahme darstellen könnte (Urteil vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'agglomération du Douaisis/Kommission, T-267/08 und T-279/08, EU:T:2011:209, Rn. 81).

    Eine Verletzung des Rechts auf Äußerung könnte nämlich nur dann zu einer Nichtigerklärung führen, wenn das Verfahren ohne diesen Rechtsfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'agglomération du Douaisis/Kommission, T-267/08 und T-279/08, EU:T:2011:209, Rn. 85).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-356/15
    Beim Abschluss solcher Verträge bzw. bei der Zuteilung solcher Rechte verlangen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, dass die Mitgliedstaaten einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherstellen, der eine Öffnung des Auswahlverfahrens für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress, C-324/98, EU:C:2000:669, Rn. 62, vom 3. Juni 2010, Sporting Exchange, C-203/08, EU:C:2010:307, Rn. 41, und vom 14. November 2013, Belgacom, C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 28).

    Die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz verlangen aber nicht unbedingt, dass für ein bestimmtes Projekt eine Ausschreibung durchgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2010, Sporting Exchange, C-203/08, EU:C:2010:307, Rn. 41).

  • EuG, 11.07.2014 - T-533/10

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-356/15
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob ein Rechtsakt hinsichtlich seiner Begründung den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, T-533/10, EU:T:2014:629, Rn. 199).

    Diese Umstände sind nämlich nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetreten und können dessen Rechtmäßigkeit damit nicht berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, T-533/10, EU:T:2014:629, Rn. 75).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-356/15
    Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens ist deshalb auf die Überprüfung der Beachtung der Vorschriften über das Verfahren und die Begründung sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der Tatsachen und des Fehlens von offensichtlichen Beurteilungsfehlern und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C-351/98, EU:C:2002:530, Rn. 74, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, EU:C:2004:234, Rn. 83).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-459/10

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 18.01.2017 - T-92/11

    Andersen / Kommission

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuGH, 13.01.2005 - C-174/02

    Streekgewest - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress

  • EuG, 06.10.2009 - T-8/06

    FAB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen -

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 26.02.2015 - T-135/12

    Die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

  • EuGH, 14.11.2013 - C-221/12

    Belgacom - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

  • EuGH, 12.10.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission

  • EuG, 01.07.2009 - T-273/06

    ISD Polska und Industrial Union of Donbass / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 20.03.2013 - T-92/11

    Andersen / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuGH, 04.06.2015 - C-5/14

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • EuGH, 12.04.2005 - C-61/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

  • EuGH, 29.03.1990 - 62/88

    Griechenland / Rat

  • EuG, 28.02.2024 - T-390/20

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    Par ailleurs, en ce qui concerne les prêts d'État et les garanties d'État octroyés à Femern sur le fondement de la loi relative à la construction de 2015 après l'adoption de la décision attaquée, seuls ceux qui excéderaient les limites prévues dans la décision attaquée devraient faire l'objet d'une notification à la Commission, dans la mesure où ils ne seraient pas couverts par la déclaration de compatibilité de la décision attaquée (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 12 juillet 2018, Autriche/Commission, T-356/15, EU:T:2018:439, point 266).

    En deuxième lieu, ne saurait prospérer l'argumentation de FSS selon laquelle, en substance, il ressortirait du point 150 de l'arrêt du 12 juillet 2018, Autriche/Commission (T-356/15, EU:T:2018:439), ainsi que du paragraphe 29 de la communication PIIEC qu'un État membre ne pourrait pas orienter une aide vers le projet de son choix lorsqu'il existe des projets alternatifs clairement définis et suffisamment prévisibles qui répondent aux mêmes objectifs et qui nécessiteraient une aide moins élevée.

    D'une part, force est de constater que cette argumentation ne trouve aucun fondement dans l'arrêt du 12 juillet 2018, Autriche/Commission (T-356/15, EU:T:2018:439).

    À cet égard, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence établie, les aides au fonctionnement destinées au maintien du statu quo ou à libérer une entreprise des coûts qu'elle aurait dû normalement supporter dans le cadre de sa gestion courante ou de ses activités normales ne peuvent, en principe, pas être considérées comme compatibles avec le marché intérieur (voir, en ce sens et par analogie, arrêts du 6 novembre 1990, 1talie/Commission, C-86/89, EU:C:1990:373, point 18 ; du 22 septembre 2020, Autriche/Commission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, point 119, et du 12 juillet 2018, Autriche/Commission, T-356/15, EU:T:2018:439, point 579).

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante, la légalité d'une décision de la Commission en matière d'aides d'État doit s'apprécier en fonction des éléments d'informations dont la Commission pouvait disposer au moment où elle a arrêté celle-ci (arrêts du 10 juillet 1986, Belgique/Commission, 234/84, EU:C:1986:302, point 16, et du 12 juillet 2018, Autriche/Commission, T-356/15, EU:T:2018:439, point 333).

  • EuG, 30.11.2022 - T-101/18

    Bau neuer Kernreaktoren: Das Gericht hat die Klage Österreichs gegen die von der

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine Beihilfemaßnahme nur dann im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein kann, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels von öffentlichem Interesse geeignet und erforderlich ist, und dass außerdem die Beeinträchtigung des Handels und die Verfälschung des Wettbewerbs, die durch die Maßnahme hervorgerufen werden, nicht außer Verhältnis zu den positiven Auswirkungen der Maßnahme stehen dürfen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission, T-356/15, EU:T:2018:439, Rn. 370 und dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kontrolle des Gerichts ist deshalb eingeschränkt (Urteil vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission, T-356/15, EU:T:2018:439, Rn. 372).

    Außerdem stand es Ungarn in Anbetracht von Art. 2 Buchst. c und Art. 192 Abs. 1 des Euratom-Vertrags auch frei, die Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie als Ziel von allgemeinem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu definieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission, T-356/15, EU:T:2018:439, Rn. 371 und 507).

    Insoweit hat das Gericht bereits entschieden, dass die Kommission bei einer Beihilfemaßnahme, bevor sie deren Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV prüft, nicht das Subventionsäquivalent beziffern muss (Urteil vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission, T-356/15, EU:T:2018:439, Rn. 250).

  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

    Soweit sich die Klägerinnen im Übrigen im Rahmen ihres Vorbringens zur Prüfung der Selektivität gegen die Behauptung der Kommission in Rn. 95 der Klagebeantwortung wenden, wonach sie nicht verpflichtet gewesen sei, im Einzelnen die Gründe zu erläutern, weshalb sie im angefochtenen Beschluss allein deshalb zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Nichtbesteuerung der Einkünfte aus Nutzungsentgelten eine Beihilferegelung darstelle, weil sie diese Gesichtspunkte bereits im Einleitungsbeschluss eingehend geprüft habe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass der Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zum Kontext des verfahrensbeendenden Beschlusses gehört und dass Ersterer im Rahmen der Prüfung der Begründung des Letzteren berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission, T-356/15, EU:T:2018:439, Rn. 535).

    So hat das Gericht bereits entschieden, dass der Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zum Kontext des Beschlusses über die formelle Beendigung des Verfahrens gehört und dass Ersterer im Rahmen der Prüfung der Begründung des Letzteren berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission, T-356/15, EU:T:2018:439, Rn. 535).

    Die Kommission kann zwar nicht verpflichtet sein, in ihrer Mitteilung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens eine abschließende Untersuchung der fraglichen Beihilfe vorzulegen; sie muss aber den Rahmen ihrer Prüfung genau genug festlegen, um dem Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn zu nehmen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission, T-356/15, EU:T:2018:439, Rn. 703 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur bei einer Änderung, die das Wesen der betreffenden Maßnahmen betrifft, wäre die Kommission verpflichtet, die Beteiligten erneut zu informieren (Urteil vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission, T-356/15, EU:T:2018:439, Rn. 727).

  • EuGH, 22.09.2020 - C-594/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss, mit dem die Kommission die britischen

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Republik Österreich die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission (T-356/15, EU:T:2018:439) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. 2015, L 109, S. 44) (im Folgenden: streitiger Beschluss), mit dem die Europäische Kommission die Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und die Durchführung der Beihilfe genehmigt hat, abgewiesen hat.
  • EuG, 20.06.2019 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sie in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts zu Recht ausgeführt hat, nicht verpflichtet war, den Betrag der etwaigen Beihilfe exakt zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission, T-356/15, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:439" Rn. 249 und 250).
  • EuG, 30.04.2019 - T-747/17

    UPF/ Kommission

    Da solche Beihilfen die Beihilfeempfänger gegenüber ihren Wettbewerbern begünstigen würden, ohne dass dies durch die Verwirklichung eines Ziels von öffentlichem Interesse gerechtfertigt wäre, können sie nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (Urteil vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission, T-356/15, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:439, Rn. 581; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, EU:T:1995:100, Rn. 76).

    Aus dieser Mitteilung ergibt sich allenfalls, dass bestimmte Betriebsbeihilfen in Form von Steuererleichterungen in Ausnahmefällen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, was die Kommission nicht bestreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission, T-356/15, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:439, Rn. 583 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-594/18

    Generalanwalt Hogan: Der Gerichtshof sollte Österreichs Rechtsmittel im

    3 Urteil vom 12. Juli 2018 (T-356/15, EU:T:2018:439).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

    56 Vgl. Urteil Österreich/Kommission (Rn. 101), und Urteil vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission (T-356/15, EU:T:2018:439, Rn. 370).
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