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   EuG, 12.07.2018 - T-41/17   

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EuG, 12.07.2018 - T-41/17 (https://dejure.org/2018,19330)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2018 - T-41/17 (https://dejure.org/2018,19330)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - T-41/17 (https://dejure.org/2018,19330)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lotte / EUIPO - Nestlé Unternehmungen Deutschland (Représentation d'un koala)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die Koalas darstellt - Ältere nationale dreidimensionale Marke "KOALA-BÄREN Schöller lustige Gebäckfiguren" - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Lotte / EUIPO - Nestlé Unternehmungen Deutschland (Représentation d'un koala)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die Koalas darstellt - Ältere nationale dreidimensionale Marke "KOALA-BÄREN Schöller lustige Gebäckfiguren" - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Lotte / EUIPO - Nestlé Unternehmungen Deutschland (Représentation d'un koala)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die Koalas darstellt - Ältere nationale dreidimensionale Marke "KOALA-BÄREN Schöller lustige Gebäckfiguren" - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-41/17
    Daher braucht die Benutzung der älteren Marke nicht immer umfangreich zu sein, um als ernsthaft eingestuft zu werden (Urteile vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM - Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, EU:T:2004:223, Rn. 36, und vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 42).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand einer umfassenden Beurteilung aller für den konkreten Fall relevanter Faktoren zu prüfen, d. h. anhand der Tatsachen und Umstände, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 40).

    Anhand der vorgelegten Beweise muss festgestellt werden können, ob die getätigten Verkäufe Benutzungshandlungen darstellen, die objektiv geeignet sind, für die fraglichen Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern; dabei darf das Handelsvolumen dieser Waren gemessen an der Dauer und der Häufigkeit der Benutzung nicht so gering sein, dass daraus zu folgern wäre, dass es sich um eine rein symbolische, geringfügige oder fiktive Benutzung handelt, die allein der Erhaltung des Rechts an der Marke dient (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 49).

    Dagegen zielt diese Bestimmung weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.10.2014 - T-300/12

    Lidl Stiftung / OHMI - A Colmeia do Minho (FAIRGLOBE)

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-41/17
    Auch das Urteil vom 8. Oktober 2014, Lidl Stiftung/HABM - A Colmeia do Minho (FAIRGLOBE) (T-300/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:864, Rn. 76), folgte demselben Ansatz.

    Daher kann weder von einer großen Häufigkeit noch von einer gewissen zeitlichen Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marken ausgegangen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2014, FAIRGLOBE, T-300/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:864, Rn. 63).

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-41/17
    Die dem Gericht nach Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) zustehende Abänderungsbefugnis bewirkt nämlich nicht, dass es dazu ermächtigt wäre, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).

    Diese Befugnis kann aber in Situationen ausgeübt werden, in denen das Gericht nach Überprüfung einer von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).

  • EuG, 18.03.2015 - T-250/13

    Naazneen Investments / OHMI - Energy Brands (SMART WATER)

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-41/17
    Da der Markt für die betroffenen Waren von beachtlicher Größe ist, kann eine Verkaufsmenge von etwas mehr als 7 000 Kekspackungen nur als gering angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2015, Naazneen Investments/HABM - Energy Brands [SMART WATER], T-250/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:160, Rn. 35).
  • EuG, 15.09.2011 - T-427/09

    centrotherm Clean Solutions / OHMI - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) -

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-41/17
    Denn diese Herangehensweise wurde vom Gericht in einer im Zusammenhang stehenden Rechtssache, der dieselbe streitige Entscheidung zugrunde lag (Urteil vom 15. September 2011, centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik [CENTROTHERM], T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 36 und 37), gebilligt und vom Gerichtshof im Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions (C-610/11 P, EU:C:2013:593), nicht beanstandet.
  • EuG, 13.12.2016 - T-24/16

    Sovena Portugal - Consumer Goods / EUIPO - Mueloliva (FONTOLIVA)

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-41/17
    In diesem Zusammenhang kann im Hinblick auf die Bedeutung von Kuchenmeister, wie sie sich aus den Umsätzen ergibt, die allein durch den Verkauf der unter der "Marke KOALA" vertriebenen Kekse erzielt wurden, die durch die von der Streithelferin vorgelegten Beweise belegte Benutzung der älteren Marke nicht als ernsthafte Benutzung mit dem Ziel, Marktanteile zu halten oder hinzuzugewinnen, angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2016, Sovena Portugal - Consumer Goods/EUIPO - Mueloliva [FONTOLIVA], T-24/16, EU:T:2016:726, Rn. 44).
  • EuG, 15.09.2011 - T-434/09

    Centrotherm Systemtechnik / OHMI - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) -

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-41/17
    Das EUIPO beruft sich insoweit, wenn es geltend macht, dass das Argument der Klägerin nicht überzeuge, wonach die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzzahlen im Verhältnis zu den in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen zu gering seien, zu Unrecht auf den Umstand, dass das Urteil, auf das das Argument sich stütze (Urteil vom 15. September 2011, Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM], T-434/09, EU:T:2011:481), aufgehoben worden sei.
  • EuGH, 26.09.2013 - C-610/11

    Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren -

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-41/17
    Denn diese Herangehensweise wurde vom Gericht in einer im Zusammenhang stehenden Rechtssache, der dieselbe streitige Entscheidung zugrunde lag (Urteil vom 15. September 2011, centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik [CENTROTHERM], T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 36 und 37), gebilligt und vom Gerichtshof im Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions (C-610/11 P, EU:C:2013:593), nicht beanstandet.
  • EuGH, 07.09.2016 - C-586/15

    Lotte / Nestlé Unternehmungen Deutschland - EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-41/17
    Mit Beschluss vom 7. September 2016, Lotte/EUIPO (C-586/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:642), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück.
  • EuG, 08.07.2004 - T-334/01

    MFE Marienfelde v OHMI - Vétoquinol (HIPOVITON)

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-41/17
    Daher braucht die Benutzung der älteren Marke nicht immer umfangreich zu sein, um als ernsthaft eingestuft zu werden (Urteile vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM - Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, EU:T:2004:223, Rn. 36, und vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 42).
  • EuG, 25.11.2014 - T-450/09

    Die Eintragung der Form des Rubik"s Cube als Gemeinschaftsmarke ist gültig

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 15.09.2015 - T-483/12

    Nestlé Unternehmungen Deutschland / OHMI - Lotte (Représentation d'un koala) -

  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

  • EuG, 02.06.2021 - T-177/20

    Himmel/ EUIPO - Ramirez Monfort (Hispano Suiza) - Unionsmarke -

    Da sie aufgrund ihres Fehlers nicht konkret geprüft hat, ob dieses Kriterium relevant ist und, wenn ja, welche Auswirkung es auf die Beurteilung der Warenähnlichkeit hat, darf das Gericht nicht selbst über diese Frage entscheiden (Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72, vom 12. Juli 2018, Lotte/EUIPO - Nestlé Unternehmungen Deutschland [Darstellung eines Koalas], T-41/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:438, Rn. 54 und 55, und vom 5. Dezember 2019, 1dea Groupe/EUIPO - The Logistical Approach [Idealogistic Verhoeven Greatest care in getting it there], T-29/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:841, Rn. 91).
  • EuGH, 14.08.2019 - C-580/18

    Nestlé Unternehmungen Deutschland/ Lotte - Streichung

    Am 4. Juli 2019 hat die Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH dem Gerichtshof über e-Curia gemäß Art. 148 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2018, Lotte/EUIPO - Nestlé Unternehmungen Deutschland (Darstellung eines Koalas) (T-41/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:438), zurücknehme.
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