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   EuG, 12.07.2018 - T-441/14   

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EuG, 12.07.2018 - T-441/14 (https://dejure.org/2018,19388)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2018 - T-441/14 (https://dejure.org/2018,19388)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - T-441/14 (https://dejure.org/2018,19388)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Nachweis der Zuwiderhandlung - Dauer der Beteiligung - Offene Distanzierung - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018. Brugg Kabel AG und Kabelwerke Brugg AG Holding gegen Europäische Kommission. Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Nachweis der Zuwiderhandlung - Dauer der Beteiligung - Offene Distanzierung - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2014) 2139 endg. der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen betreffend ein Kartell auf dem europäischen Energiekabelmarkt (Sache COMP/39.610 - Energiekabel)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuG, 12.07.2011 - T-133/07

    Mitsubishi Electric / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
    Folglich gehört die Antwort anderer Beteiligter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können (Urteile vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, EU:T:2009:366, Rn. 163, vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 42, und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 41).

    Unter solchen Umständen stellt nämlich die fragliche Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder die Anlage zu dieser Antwort Material dar, das die verschiedenen Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sein sollen, belastet (Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 43, und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 42).

    In diesem Fall muss dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben werden, die fragliche Passage oder das fragliche Dokument zu prüfen und sich zu ihm zu äußern (Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 44, und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 43).

    Insoweit genügt die Feststellung, dass auch in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission (T-133/07, EU:T:2011:345), und vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission (T-343/06, EU:T:2012:478), ergangen sind, den Klägerinnen die Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zur Last gelegt wurde.

  • EuG, 12.07.2011 - T-113/07

    Toshiba / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
    Folglich gehört die Antwort anderer Beteiligter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können (Urteile vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, EU:T:2009:366, Rn. 163, vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 42, und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 41).

    Unter solchen Umständen stellt nämlich die fragliche Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder die Anlage zu dieser Antwort Material dar, das die verschiedenen Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sein sollen, belastet (Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 43, und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 42).

    In diesem Fall muss dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben werden, die fragliche Passage oder das fragliche Dokument zu prüfen und sich zu ihm zu äußern (Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 44, und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 43).

    Insoweit genügt die Feststellung, dass auch in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission (T-133/07, EU:T:2011:345), und vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission (T-343/06, EU:T:2012:478), ergangen sind, den Klägerinnen die Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zur Last gelegt wurde.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41, und vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 55).

    Die den Begriff "einheitliches Ziel" betreffende Voraussetzung bedeutet vielmehr, dass geprüft werden muss, ob es nicht die verschiedenen Verhaltensweisen, die Bestandteil der Zuwiderhandlung sind, kennzeichnende Gesichtspunkte gibt, die darauf hindeuten könnten, dass die von anderen beteiligten Unternehmen vorgenommenen Handlungen nicht das gleiche Ziel oder die gleiche wettbewerbswidrige Wirkung haben und sich daher nicht wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen "Gesamtplan" einfügen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
    Im letzteren Fall setzt dies voraus, dass die betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 82 und 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Erfordernis eines entsprechenden Anfangsbeweises, wie es aus dem von der Kommission angeführten Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission (T-343/06, EU:T:2012:478), hervorgehe, diene dazu, die Beweislast der Unternehmen, denen die Kommission die Einsicht in ein entlastendes Schriftstück versagt habe, zu erleichtern, und dürfe nicht so ausgelegt werden, dass dieser Beweis unmöglich zu erbringen sei.

    Insoweit können sich die Klägerinnen nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der es nicht allein Sache der Kommission ist - die die Beschwerdepunkte mitteilt und die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion trifft -, die für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens nützlichen Schriftstücke zu bestimmen, da diese Erwägung, die sich auf Dokumente bezieht, die in den Akten der Kommission enthalten sind, auf Antworten anderer betroffener Parteien auf die von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte keine Anwendung finden kann (Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 89).

    Insoweit genügt die Feststellung, dass auch in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission (T-133/07, EU:T:2011:345), und vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission (T-343/06, EU:T:2012:478), ergangen sind, den Klägerinnen die Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zur Last gelegt wurde.

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
    Die Möglichkeit, dass ein nicht übermitteltes Schriftstück Einfluss auf den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission hätte haben können, kann nur nach einer vorläufigen Prüfung bestimmter Beweise nachgewiesen werden, die zeigt, dass die nicht übermittelten Schriftstücke eine Bedeutung für diese Beweise hätten haben können, die nicht hätte unberücksichtigt bleiben dürfen (Urteil vom 14. März 2013, Fresh Del Monte Produce/Kommission, T-587/08, EU:T:2013:129, Rn. 688).

    Damit würde eine probatio diabolica von ihnen gefordert (Urteil vom 14. März 2013, Fresh Del Monte Produce/Kommission, T-587/08, EU:T:2013:129, Rn. 689).

    Es liegt jedoch beim Kläger, einen ersten Hinweis auf den Nutzen der nicht übermittelten Dokumente für seine Verteidigung zu liefern (Urteil vom 14. März 2013, Fresh Del Monte Produce/Kommission, T-587/08, EU:T:2013:129, Rn. 690).

  • EuG, 17.05.2013 - T-147/09

    Trelleborg Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
    Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung stattgefunden hat (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei einer Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weitere Kriterien, die bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können, sind die Identität der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig wurden, und die Identität des räumlichen Anwendungsbereichs der betreffenden Praktiken (Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 60).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
    Die Offenlegung der Antworten der anderen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei umso mehr gerechtfertigt, als zum einen, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6), entschieden habe, die Kommission nicht allein entscheiden dürfe, welche Schriftstücke der Verteidigung dienlich seien, wozu sie im Übrigen auch nicht in der Lage gewesen sei, und zum anderen den Klägerinnen die Beteiligung an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung vorgeworfen werde, womit sie für Verhaltensweisen anderer Unternehmen haftbar gemacht würden, an denen sie nicht teilgenommen und von denen sie gegebenenfalls nicht einmal gewusst hätten.

    Dazu gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 55 bis 57, und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 51).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
    Wird ein im Besitz der Kommission befindliches Dokument, das als Entlastungsmaterial eingestuft werden kann, weil es geeignet ist, ein Unternehmen, dem die Beteiligung an einem Kartell vorgeworfen wird, zu exkulpieren, diesem Unternehmen nicht übermittelt, sind dessen Verteidigungsrechte verletzt, sofern es nachweist, dass das betreffende Dokument seiner Verteidigung hätte dienlich sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 367).

    Ein solcher Beweis kann dadurch erbracht werden, dass dargetan wird, dass die Nichtoffenlegung den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zum Nachteil des betroffenen Unternehmens beeinflussen konnte oder dass sie der Wahrung der Interessen dieses Unternehmens im Verwaltungsverfahren schaden oder diese Interessenwahrung erschweren konnte (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 368).

  • EuG, 16.09.2013 - T-396/10

    Zucchetti Rubinetteria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
    Desgleichen betrafen die Absprachen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. September 2013, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446), ergangen ist, unterschiedliche Produktgruppen und verschiedene Hersteller.

    In den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission (T-208/06, EU:T:2011:701), und das Urteil vom 16. September 2013, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446), ergangen sind, konnten die Klägerinnen nicht für das Verhalten der anderen Kartellteilnehmer haftbar gemacht werden, soweit sie davon keine Kenntnis hatten.

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission (T-208/06, EU:T:2011:701), ergangen ist, hat das Gericht nämlich festgestellt, dass die Klägerin keine Kenntnis von Vereinbarungen über andere Produkte hatte oder haben musste.

    In den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission (T-208/06, EU:T:2011:701), und das Urteil vom 16. September 2013, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446), ergangen sind, konnten die Klägerinnen nicht für das Verhalten der anderen Kartellteilnehmer haftbar gemacht werden, soweit sie davon keine Kenntnis hatten.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

  • EuG, 14.11.2012 - T-135/09

    Nexans France und Nexans / Kommission

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuG, 19.01.2016 - T-409/12

    Mitsubishi Electric / Kommission

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 30.09.2009 - T-175/05

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • EuG, 16.11.2011 - T-76/06

    ASPLA / Kommission

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Fiskeby Board / Kommission

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

  • EuGH, 25.11.1971 - 22/71

    Béguelin Import / G.L. Import Export

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 14.11.2012 - T-140/09

    Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia / Kommission

  • EuGH, 25.06.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es bei dem Unternehmen, das eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend macht, liegt, einen ersten Hinweis auf den Nutzen der ihm von der Kommission nicht übermittelten Dokumente für seine Verteidigung zu liefern (Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 80).

    Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit der Kommission für die Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV oder Art. 53 des EWR-Abkommens bei einer außerhalb des EWR-Gebiets gezeigten Verhaltensweise völkerrechtlich mit dem Kriterium der Durchführung oder mit dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen begründen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 40 bis 47, sowie vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 95 bis 97).

    Diese Kriterien sind alternativ und nicht kumulativ (Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 98; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 62 bis 64).

    Auch andere Umstände wie beispielsweise die Bedeutung der an der Verhaltensweise beteiligten Unternehmen können relevant sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 159, sowie vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 112).

    Den Unternehmen kann nämlich nicht erlaubt werden, sich der Anwendung der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln dadurch zu entziehen, dass sie mehrere demselben Ziel dienende Verhaltensweisen kombinieren, die zwar für sich genommen jeweils keine unmittelbare und wesentliche Auswirkung im Binnenmarkt hervorrufen können, wohl aber zusammen (Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 106).

    Die Kommission darf ihre Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 101 AEUV auf eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - in der Form, wie sie im streitigen Beschluss festgestellt wurde - daher mit deren vorhersehbaren, unmittelbaren und wesentlichen Auswirkungen im Binnenmarkt begründen (Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 105).

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

    Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit der Kommission für die Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV oder Art. 53 des EWR-Abkommens bei einer außerhalb des EWR-Gebiets gezeigten Verhaltensweise völkerrechtlich mit dem Kriterium der Durchführung oder mit dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen begründen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 40 bis 47, sowie vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 95 bis 97).

    Diese Kriterien sind alternativ und nicht kumulativ (Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 98; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 62 bis 64).

    Auch andere Umstände wie beispielsweise die Bedeutung der an der Verhaltensweise beteiligten Unternehmen können relevant sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 159, sowie vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 112).

    Den Unternehmen kann nämlich nicht erlaubt werden, sich der Anwendung der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln dadurch zu entziehen, dass sie mehrere demselben Ziel dienende Verhaltensweisen kombinieren, die zwar für sich genommen jeweils keine unmittelbare und wesentliche Auswirkung im Binnenmarkt hervorrufen können, wohl aber zusammen (Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 106).

    Die Kommission darf ihre Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 101 AEUV auf eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - in der Form, wie sie im streitigen Beschluss festgestellt wurde - daher mit deren vorhersehbaren, unmittelbaren und wesentlichen Auswirkungen im Binnenmarkt begründen (Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 105).

  • EuG, 20.12.2023 - T-53/21

    EVH/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte -

    Im Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission (T-441/14, EU:T:2018:453), machten die Klägerinnen geltend, die Kommission habe ihr Recht auf ein faires Verfahren und ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie ihnen die Auskunftsverlangen und die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen eines Kartellverfahrens ausschließlich auf Englisch zugestellt habe, obwohl eine der Klägerinnen mehrfach darum gebeten habe, auf Deutsch zu kommunizieren.
  • EuG, 20.12.2023 - T-55/21

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom-

    Im Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission (T-441/14, EU:T:2018:453), machten die Klägerinnen geltend, die Kommission habe ihr Recht auf ein faires Verfahren und ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie ihnen die Auskunftsverlangen und die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen eines Kartellverfahrens ausschließlich auf Englisch zugestellt habe, obwohl eine der Klägerinnen mehrfach darum gebeten habe, auf Deutsch zu kommunizieren.
  • EuG, 20.12.2023 - T-58/21

    Stadtwerke Hameln Weserbergland/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Im Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission (T-441/14, EU:T:2018:453), machten die Klägerinnen geltend, die Kommission habe ihr Recht auf ein faires Verfahren und ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie ihnen die Auskunftsverlangen und die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen eines Kartellverfahrens ausschließlich auf Englisch zugestellt habe, obwohl eine der Klägerinnen mehrfach darum gebeten habe, auf Deutsch zu kommunizieren.
  • EuG, 20.12.2023 - T-56/21

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

    Im Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission (T-441/14, EU:T:2018:453), machten die Klägerinnen geltend, die Kommission habe ihr Recht auf ein faires Verfahren und ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie ihnen die Auskunftsverlangen und die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen eines Kartellverfahrens ausschließlich auf Englisch zugestellt habe, obwohl eine der Klägerinnen mehrfach darum gebeten habe, auf Deutsch zu kommunizieren.
  • EuG, 20.12.2023 - T-60/21

    Naturstrom/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

    Im Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission (T-441/14, EU:T:2018:453), machten die Klägerinnen geltend, die Kommission habe ihr Recht auf ein faires Verfahren und ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie ihnen die Auskunftsverlangen und die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen eines Kartellverfahrens ausschließlich auf Englisch zugestellt habe, obwohl eine der Klägerinnen mehrfach darum gebeten habe, auf Deutsch zu kommunizieren.
  • EuG, 20.12.2023 - T-62/21

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

    Im Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission (T-441/14, EU:T:2018:453), machten die Klägerinnen geltend, die Kommission habe ihr Recht auf ein faires Verfahren und ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie ihnen die Auskunftsverlangen und die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen eines Kartellverfahrens ausschließlich auf Englisch zugestellt habe, obwohl eine der Klägerinnen mehrfach darum gebeten habe, auf Deutsch zu kommunizieren.
  • EuG, 20.12.2023 - T-61/21

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

    Im Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission (T-441/14, EU:T:2018:453), machten die Klägerinnen geltend, die Kommission habe ihr Recht auf ein faires Verfahren und ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie ihnen die Auskunftsverlangen und die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen eines Kartellverfahrens ausschließlich auf Englisch zugestellt habe, obwohl eine der Klägerinnen mehrfach darum gebeten habe, auf Deutsch zu kommunizieren.
  • EuG, 20.12.2023 - T-59/21

    eins energie in sachsen/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

    Im Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission (T-441/14, EU:T:2018:453), machten die Klägerinnen geltend, die Kommission habe ihr Recht auf ein faires Verfahren und ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie ihnen die Auskunftsverlangen und die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen eines Kartellverfahrens ausschließlich auf Englisch zugestellt habe, obwohl eine der Klägerinnen mehrfach darum gebeten habe, auf Deutsch zu kommunizieren.
  • EuG, 20.12.2023 - T-65/21

    enercity/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 20.12.2023 - T-64/21

    Mainova/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuGH, 28.11.2019 - C-591/18

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

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