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   EuG, 12.07.2019 - T-1/16   

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EuG, 12.07.2019 - T-1/16 (https://dejure.org/2019,19515)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2019 - T-1/16 (https://dejure.org/2019,19515)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2019 - T-1/16 (https://dejure.org/2019,19515)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für optische Laufwerke - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Kollusive Vereinbarungen im Zusammenhang mit Ausschreibungen von zwei Computerherstellern - Befugnis zu ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Kartelle; Markt für optische Laufwerke; Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird; Kollusive Vereinbarungen im Zusammenhang mit Ausschreibungen von zwei Computerherstellern; Befugnis zu ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 09.11.2004 - T-252/03

    FNICGV / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    Art. 261 AEUV bestimmt nämlich lediglich, dass aufgrund der Verträge erlassene Verordnungen hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen den Unionsgerichten eine Zuständigkeit übertragen können, die die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst (Beschluss vom 9. November 2004, FNICGV/Kommission, T-252/03, EU:T:2004:326, Rn. 22).

    Art. 261 AEUV hat nämlich nur eine Erweiterung des Umfangs der Befugnisse des Unionsrichters in Verfahren nach Art. 263 AEUV zur Folge (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. November 2004, FNICGV/Kommission, T-252/03, EU:T:2004:326, Rn. 24 und 25).

    Demnach umfasst oder enthält eine Klage, die darauf abzielt, dass der Unionsrichter seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Bezug auf eine Sanktionsentscheidung ausübt, eine ihm durch Art. 261 AEUV eingeräumte, jedoch im Rahmen von Art. 263 AEUV ausgeübte Befugnis, zwangsläufig einen Antrag auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. November 2004, FNICGV/Kommission, T-252/03, EU:T:2004:326, Rn. 25).

  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    In einem solchen Fall kommt der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, wozu auch die Begründungspflicht gehört, eine umso größere Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    Erst nachdem der Unionsrichter anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch der von ihm gegebenenfalls von Amts wegen berücksichtigten Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, hat er somit, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 131, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213) zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt (Urteile vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 257, vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, EU:T:2014:628, Rn. 438, und vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission, T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 133), seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit die Höhe der Geldbuße angemessen ist.
  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    Erst nachdem der Unionsrichter anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch der von ihm gegebenenfalls von Amts wegen berücksichtigten Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, hat er somit, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 131, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213) zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt (Urteile vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 257, vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, EU:T:2014:628, Rn. 438, und vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission, T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 133), seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit die Höhe der Geldbuße angemessen ist.
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    Insofern, als die von den Klägerinnen in ihrem zweiten Antrag vom 14. September 2015 vorgelegten Angaben keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem ersten Antrag enthalten, da es sich um eine Aktualisierung der bereits dargelegten Fakten handelt, war die Kommission, die nicht verpflichtet war, die Klägerinnen vor Erlass des angefochtenen Beschlusses erneut zu hören, ebenso wenig verpflichtet, den Beratenden Ausschuss erneut zu konsultieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 118).
  • EuG, 06.02.2014 - T-27/10

    AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    Die Kommission muss nämlich die besonderen Umstände des Falles oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung, die den Rückgriff auf diese Ausnahme rechtfertigen, dartun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, AC-Treuhand/Kommission, T-27/10, EU:T:2014:59, Rn. 306).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    Erst nachdem der Unionsrichter anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch der von ihm gegebenenfalls von Amts wegen berücksichtigten Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, hat er somit, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 131, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213) zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt (Urteile vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 257, vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, EU:T:2014:628, Rn. 438, und vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission, T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 133), seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit die Höhe der Geldbuße angemessen ist.
  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    Erst nachdem der Unionsrichter anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch der von ihm gegebenenfalls von Amts wegen berücksichtigten Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, hat er somit, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 131, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213) zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt (Urteile vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 257, vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, EU:T:2014:628, Rn. 438, und vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission, T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 133), seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit die Höhe der Geldbuße angemessen ist.
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    Erst nachdem der Unionsrichter anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch der von ihm gegebenenfalls von Amts wegen berücksichtigten Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, hat er somit, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 131, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213) zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt (Urteile vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 257, vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, EU:T:2014:628, Rn. 438, und vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission, T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 133), seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit die Höhe der Geldbuße angemessen ist.
  • EuG, 22.09.2021 - T-425/18

    Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter erst nachdem er anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch der von ihm gegebenenfalls von Amts wegen berücksichtigten Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben hat, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt, seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit die Höhe der Geldbuße angemessen ist (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission, T-486/11, EU:T:2015:1002, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Juli 2019, Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea/Kommission, T-1/16, EU:T:2019:514, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

    Il ne saurait conduire à la réduction du montant de l'amende [voir, par analogie, arrêt du 12 juillet 2019, Hitachi-LG Data Storage et Hitachi-LG Data Storage Korea/Commission, T-1/16, EU:T:2019:514, point 141 (non publié)].

    Cette branche ne saurait non plus conduire à la réduction du montant de l'amende [voir, par analogie, arrêt du 12 juillet 2019, Hitachi-LG Data Storage et Hitachi-LG Data Storage Korea/Commission, T-1/16, EU:T:2019:514, point 141 (non publié)].

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

    Vorab ist daran zu erinnern, dass erst, nachdem der Unionsrichter anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch gegebenenfalls der von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, es ihm obliegt, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt, seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit der Betrag der Geldbuße angemessen ist (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission, T-486/11, EU:T:2015:1002, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Juli 2019, Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea/Kommission, T-1/16, EU:T:2019:514, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Insoweit sind die Begründungserfordernisse umso strenger zu beachten (Urteile vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 48, sowie vom 12. Juli 2019, Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea/Kommission, T-1/16, EU:T:2019:514, Rn. 80).
  • EuG, 29.09.2021 - T-344/18

    Rubycon und Rubycon Holdings/ Kommission

    Ein solches Ergebnis verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2019, Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea/Kommission, T-1/16, EU:T:2019:514, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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