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   EuG, 12.07.2019 - T-330/17   

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https://dejure.org/2019,19509
EuG, 12.07.2019 - T-330/17 (https://dejure.org/2019,19509)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2019 - T-330/17 (https://dejure.org/2019,19509)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2019 - T-330/17 (https://dejure.org/2019,19509)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ceobus u.a./ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Frankreich im Zeitraum 1994 bis 2008 durchgeführte Beihilferegelung - Von der Region Île-de-France gewährte Investitionsbeihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begriffe "bestehende ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-330/17
    Da zweitens die Märkte der Mitgliedstaaten der Union für öffentlichen Verkehr vor 1995, dem Zeitpunkt, auf den in dem die Öffnung dieser Märkte betreffenden Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), abgestellt werde, dem Wettbewerb entzogen gewesen seien, könne die Kommission nicht die Ansicht vertreten, dass die im Rahmen der in Rede stehenden Beihilferegelung gewährten Beihilfen bereits zum Zeitpunkt ihrer Einführung Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dargestellt hätten und dass sie daher keine bestehenden Beihilfen nach Art. 1 Buchst. b Ziff. v Satz 1 der Verordnung 2015/1589 sein könnten.

    Insbesondere seien die gemäß den streitigen Beschlüssen gewährten Beihilfen nicht geeignet gewesen, ein Beihilfesystem im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darzustellen, als sie zum ersten Mal gewährt worden seien, da die Märkte für öffentlichen Verkehr der Mitgliedstaaten der Union erst ab 1995, dem Zeitpunkt, auf den in dem die Öffnung dieser Märkte betreffenden Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), abgestellt werde, für den Wettbewerb geöffnet gewesen seien.

    Die Tatsache, dass sich aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), ergebe, dass bestimmte Mitgliedstaaten ihre Märkte im Jahr 1995 für den Wettbewerb geöffnet hätten, schließe nicht aus, dass Frankreich die seinen bereits ab 1993 geöffnet haben könne.

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-330/17
    Zum anderen das Unionsrecht, wenn die Kommission, wie im angefochtenen Beschluss, die Rechtswidrigkeit einer Beihilfe feststellt, die nationalen Gerichte, dem Begünstigten dieser Beihilfe die Zahlung von Zinsen für den Zeitraum aufzugeben, in dem die in Rede stehenden Beihilfen rechtswidrig gezahlt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 51, 52 und 55, und vom 16. Oktober 2014, Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie/Kommission, T-129/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:895, Rn. 39).

    Gegebenenfalls hat das nationale Gericht ausschließlich nach nationalem Recht möglicherweise die Befugnis, die Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen, unbeschadet des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, diese Beihilfe später erneut durchzuführen, oder Anträgen auf Ersatz von durch die Rechtswidrigkeit der Beihilfe verursachten Schäden stattzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 55).

  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-330/17
    Gemäß Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 ist der Zeitpunkt der Liberalisierung einer Tätigkeit durch das Unionsrecht allein zu dem Zweck zu berücksichtigen, auszuschließen, dass nach diesem Zeitpunkt eine Maßnahme, die vor der Liberalisierung keine Beihilfe darstellte, danach als bestehende Beihilfe eingestuft wird (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission, T-747/15, EU:T:2018:6, Rn. 369).

    Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 ist nämlich dahin auszulegen, dass das Vorliegen eines Termins für die Liberalisierung, der sich aus dem Inkrafttreten einer europäischen Regelung ergibt, nicht ausreicht, um auszuschließen, dass eine Maßnahme als neue Beihilfe eingestuft werden kann, wenn aufgrund des Kriteriums der Entwicklung des Marktes nachgewiesen werden kann, dass die Maßnahme auf einem Markt getroffen wurde, der vor dem Zeitpunkt der Liberalisierung der betreffenden Tätigkeit durch das Unionsrecht bereits ganz oder teilweise für den Wettbewerb geöffnet war (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission, T-747/15, EU:T:2018:6, Rn. 369).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-330/17
    In den Rn. 34 und 35 seines Urteils vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich (C-368/04, EU:C:2006:644), hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die Verordnung 2015/1589 zwar Vorschriften verfahrensrechtlicher Art enthält, die auf alle bei der Kommission anhängigen Verwaltungsverfahren im Bereich der staatlichen Beihilfen anwendbar sind, dass diese Verordnung jedoch die Praxis der Kommission auf dem Gebiet der Prüfung staatlicher Beihilfen kodifiziert und verstärkt und keine Vorschrift über die Befugnisse und Verpflichtungen der nationalen Gerichte enthält, für die weiter die Bestimmungen des Vertrags in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof gelten.
  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-330/17
    Eine solche Änderung kann sich insbesondere durch die Liberalisierung eines Marktes ergeben, der ursprünglich dem Wettbewerb entzogen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08 und T-455/08, EU:T:2011:117, Rn. 188).
  • EuG, 16.10.2014 - T-129/13

    Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-330/17
    Zum anderen das Unionsrecht, wenn die Kommission, wie im angefochtenen Beschluss, die Rechtswidrigkeit einer Beihilfe feststellt, die nationalen Gerichte, dem Begünstigten dieser Beihilfe die Zahlung von Zinsen für den Zeitraum aufzugeben, in dem die in Rede stehenden Beihilfen rechtswidrig gezahlt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 51, 52 und 55, und vom 16. Oktober 2014, Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie/Kommission, T-129/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:895, Rn. 39).
  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-330/17
    Was die Frage angeht, ob die in Rede stehende Beihilferegelung als bestehende Beihilferegelung nach Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 oder gemäß der Rechtsprechung einzustufen ist, wonach eine Beihilferegelung für einen Markt, der ursprünglich dem Wettbewerb entzogen war, bei der Liberalisierung dieses Marktes als bereits bestehende Beihilferegelung anzusehen ist (Urteil vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, EU:T:2000:151, Rn. 143), ist darauf hinzuweisen, dass das Sapin-Gesetz, durch das der Markt des Personenlinienverkehrs im gesamten französischen Hoheitsgebiet mit Ausnahme der Île-de-France liberalisiert wurde, im Jahr 1993, also vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses CR 34-94, erlassen wurde und dass der letztgenannte Zeitpunkt nach der von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Analyse, die oben in Rn. 54 wiedergegeben wird, mit dem Zeitpunkt der Einführung der in Rede stehenden Regelung zusammenfällt.
  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-330/17
    Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV muss im Übrigen ein einzelstaatliches Gericht, wenn es mit einer rechtswidrigen Beihilfe befasst ist, entsprechend dem einzelstaatlichen Recht sämtliche rechtlichen Folgerungen aus dieser Rechtswidrigkeit ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2005, Xunta de Galicia, C-71/04, EU:C:2005:493, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-330/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter befugt ist, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne vorher über die Zulässigkeit zu entscheiden (Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 51 und 52, sowie vom 14. September 2015, Brouillard/Gerichtshof, T-420/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:633, Rn. 18).
  • EuG, 14.09.2015 - T-420/13

    Brouillard / Gerichtshof

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-330/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter befugt ist, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne vorher über die Zulässigkeit zu entscheiden (Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 51 und 52, sowie vom 14. September 2015, Brouillard/Gerichtshof, T-420/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:633, Rn. 18).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Dem

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

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