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   EuG, 12.07.2019 - T-738/17   

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EuG, 12.07.2019 - T-738/17 (https://dejure.org/2019,19508)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2019 - T-738/17 (https://dejure.org/2019,19508)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2019 - T-738/17 (https://dejure.org/2019,19508)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    STIF-IDF/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Frankreich im Zeitraum 1994 bis 2008 rechtswidrig durchgeführte Beihilferegelung - Vom STIF-IDF gewährte Investitionsbeihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Vorteil - Ausgleich für ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Von Frankreich im Zeitraum 1994 bis 2008 rechtswidrig durchgeführte Beihilferegelung; Vom STIF-IDF gewährte Investitionsbeihilfen; Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird; Vorteil; Ausgleich für die mit ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-738/17
    Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht, da die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt habe, dass die streitige Beihilferegelung das vierte der in den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), genannten Kriterien (im Folgenden: Altmark-Kriterien) nicht erfülle und daher unter diese Bestimmung falle.

    Ferner habe die Kommission nicht erläutert, inwiefern die Stichprobe der für die vergleichende Kostenanalyse ausgewählten Unternehmen nicht repräsentativ für gut geführte Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), sei.

    Daraus folgt, dass eine staatliche Maßnahme, die eines oder mehrere der oben in Rn. 31 aufgeführten Kriterien nicht erfüllt, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 94).

    Vor allem hat sie im 220. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die vom Kläger vor dem Abschluss der Verträge "CT2" durchgeführte vergleichende Analyse der Kosten, obwohl sie sich auf genaue Zahlenangaben stütze und eine umfassende Kenntnis des Marktes für den öffentlichen Personenverkehr widerspiegle, darauf abziele, die für die Aushandlung der Betriebskosten nützlichen Variablen festzulegen, und nicht darauf, sicherzustellen, dass die von dem Beitrag C2 abgedeckten Kosten denjenigen eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens mit angemessener Ausstattung im Sinne der Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), entsprächen.

    Ferner ist das Vorbringen des Klägers, die Kommission habe nicht erläutert, inwiefern die Stichprobe der für die vergleichende Analyse der Kosten ausgewählten Unternehmen nicht repräsentativ für gut geführte Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), sei, zurückzuweisen, da die Kommission im 220. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses sinngemäß festgestellt hat, dass sich aus der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür ergäben, dass diese Stichprobe dieses Kriterium erfülle, und da der Kläger keine Erläuterungen zu den von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweisen gemacht habe.

    Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, nur summarisch auf die Frage eingegangen zu sein, ob die Stichprobe der vom Kläger für die vergleichende Analyse der Kosten ausgewählten Unternehmen nicht repräsentativ für gut geführte Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), sei.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem vierten Altmark-Kriterium, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer vergleichenden Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 93).

    Sie stellte im angefochtenen Beschluss insbesondere festgestellt, dass die Höhe der im Rahmen der streitigen Beihilferegelung gezahlten Beiträge C2 nicht auf der Grundlage einer vergleichenden Analyse der Kosten berechnet worden sei, die einem gut geführten Unternehmen im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), für die Erbringung gleicher Dienstleistungen entstanden wären.

    Der Kläger macht als Erstes geltend, die von ihm für die vergleichende Analyse der Kosten verwendete Stichprobe der Unternehmen sei entgegen der Schlussfolgerung der Kommission im angefochtenen Beschluss repräsentativ für gut geführte Unternehmen im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415).

    Als Zweites hätte die Kommission berücksichtigen müssen, dass seine vergleichende Analyse der Kosten es erlaubt habe, sicherzustellen, dass die den Endbegünstigten entstandenen Investitionskosten denen eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens mit angemessener Ausstattung Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), entsprächen.

    Als Drittes habe es die Kommission versäumt, die Instrumente und Methoden zu berücksichtigen, die er vor der Festlegung der Höhe der Beiträge C2 angewandt habe, um zu prüfen, ob dieser Betrag nicht den der Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens mit angemessener Ausstattung im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), übersteige.

    Allerdings lasse kein Aktenstück den Schluss zu, dass die vom Kläger gezogene Stichprobe für durchschnittliche, gut geführte Unternehmen mit angemessener Ausstattung im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), repräsentativ sei.

    Zweitens ist festzustellen, dass der Kläger keine weiteren hinreichend genauen Beweise vorlegt, um nachzuweisen, dass er die nötigen Überprüfungen vorgenommen hat, um sicherzustellen, dass die im Rahmen seiner vergleichenden Analyse der Kosten herangezogenen Referenzunternehmen als gut geführt und angemessen ausgestattet im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), angesehen werden können.

    Wie die Kommission zu Recht geltend macht, behauptet der Kläger im Wesentlichen, dass die außerhalb des Gebiets der Region Île-de-France liegenden Unternehmen, die er für die Zwecke seiner vergleichenden Analyse der Kosten ausgewählt habe, schon deshalb als gut geführte Unternehmen im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), anzusehen seien, weil sie ein Vergabeverfahren entsprechend den Anforderungen der Loi n o 93-122, du 29 janvier 1993, relative à la prévention de la corruption et à la transparence de la vie économique et des procédures publiques (Gesetz Nr. 93-122 vom 29. Januar 1993 über die Verhütung von Korruption und über die Transparenz des Wirtschaftslebens und der öffentlichen Verfahren) (JORF vom 30. Januar 1993, S. 1588, im Folgenden: Sapin-Gesetz) durchlaufen hätten.

    Unter diesen Umständen ist die Kommission im 220. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht davon ausgegangen, dass sich die vergleichende Kostenanalyse des Klägers im Wesentlichen für die Betriebsvariablen, wie die Reisegeschwindigkeit der Busse oder die Anzahl der Fahrstunden pro Fahrzeug interessiere, die zwar für die Aushandlung der Betriebskosten und die Festlegung des Beitrags C1 (der auch im Rahmen der Verträge "CT2" gewährt werde und eben auf den Ausgleich der Betriebskosten abziele) nützlich seien, es aber nicht ermöglichten sicherzustellen, dass die von dem Beitrag C2 abgedeckten Investitionskosten denjenigen eines gut geführten mittleren Unternehmens mit angemessener Ausstattung im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), entsprächen.

    Da die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, war es ausreichend, dass die Kommission nachgewiesen hat, dass eines dieser Kriterien nicht erfüllt war, um den Schluss zu ziehen, dass die streitige Beihilferegelung den Endbegünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft und folglich eine staatliche Beihilferegelung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dargestellt habe.

  • EuGH, 22.10.2015 - C-185/14

    EasyPay und Finance Engineering - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-738/17
    Somit setzt diese Vorschrift für die Einstufung als staatliche Beihilfe insbesondere voraus, dass einem Unternehmen ein Vorteil gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit wird eine staatliche Maßnahme nach ständiger Rechtsprechung nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und diese Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-738/17
    Jedoch schließt das Vorhandensein dieser Verknüpfung nicht aus, dass die vier Altmark-Kriterien unabhängig voneinander zu sehen sind und kumulativ erfüllt sein müssen, damit der Ausgleich nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Abertis Telecom Terrestre und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, T-37/15 und T-38/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:743, Rn. 76).
  • EuG, 24.09.2015 - T-125/12

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-738/17
    Wenn die Wahl des begünstigten Unternehmens nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, verlangt das vierte Altmark-Kriterium nach der Rechtsprechung jedoch, dass die bei der Festlegung der Höhe der Ausgleichsleistung berücksichtigten Parameter vom Beispiel eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens ausgehen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2015, Viasat Broadcasting UK/Kommission, T-125/12, EU:T:2015:687, Rn. 82).
  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-738/17
    Zum Vorbringen des Klägers hinsichtlich einer mutmaßlichen Inkohärenz der Argumentation der Kommission im angefochtenen Beschluss ist darauf hinzuweisen, dass das dritte und das vierte Altmark-Kriterium zwar eng miteinander verknüpft sind, da beide die Bestimmung der aus der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung herrührenden Kosten, Einnahmen und Gewinne verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 246).
  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-738/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter befugt ist, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne vorher über die Zulässigkeit zu entscheiden (Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 51 und 52, und vom 14. September 2015, Brouillard/Gerichtshof, T-420/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:633, Rn. 18).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Dem

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-738/17
    Am 21. Juni 2016 erhielt die Kommission eine gemeinsame Mitteilung von vier der sieben Beteiligten, in der diese ihren Standpunkt nach der Verkündung des Urteils vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen (C-303/13 P, EU:C:2015:647), darlegten.
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-738/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung auf den Nachweis einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerichtet ist und daher eine als solche von der Beurteilung der Unrichtigkeit der Gründe des angefochtenen Beschlusses, deren Kontrolle zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Beschlusses gehört, gesonderte Prüfung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, sowie vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 26).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-738/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung auf den Nachweis einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerichtet ist und daher eine als solche von der Beurteilung der Unrichtigkeit der Gründe des angefochtenen Beschlusses, deren Kontrolle zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Beschlusses gehört, gesonderte Prüfung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, sowie vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 26).
  • EuG, 14.09.2015 - T-420/13

    Brouillard / Gerichtshof

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-738/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter befugt ist, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne vorher über die Zulässigkeit zu entscheiden (Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 51 und 52, und vom 14. September 2015, Brouillard/Gerichtshof, T-420/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:633, Rn. 18).
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