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   EuG, 12.09.2007 - T-30/05   

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EuG, 12.09.2007 - T-30/05 (https://dejure.org/2007,5294)
EuG, Entscheidung vom 12.09.2007 - T-30/05 (https://dejure.org/2007,5294)
EuG, Entscheidung vom 12. September 2007 - T-30/05 (https://dejure.org/2007,5294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Aufteilung der Produktmärkte - Aufteilung des räumlichen Markts - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Prym und Prym Consumer / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Aufteilung der Produktmärkte - Aufteilung des räumlichen Markts - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Prym und Prym Consumer / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Aufteilung der Produktmärkte - Aufteilung des räumlichen Marktes - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - ...

  • EU-Kommission

    Prym und Prym Consumer / Kommission

  • Judicialis

    EG Art. 81; ; EG Art. 81 Abs. 1

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F-1/38.338 - PO/Nalden), das Vereinbarungen über die Aufteilung der Märkte für Kurzwaren und des räumlichen Marktes betraf, ...

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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    Es ist aber bereits entschieden worden, dass ein Generaldirektor in einem Bereich, in dem sich seine Befugnis darauf beschränkt, dem Kollegium Vorschläge zu unterbreiten, die dieses annehmen oder ablehnen kann, nicht in der Lage ist, präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite zu geben, die geeignet sind, begründete Erwartungen zu wecken (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnrn.

    167 Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 verleiht der Kommission jedoch ein Ermessen bei der Festsetzung von Geldbußen, dessen Ausübung insbesondere von ihrer allgemeinen Politik im Bereich des Wettbewerbs abhängt (vgl. in Bezug auf Art. 15 der Verordnung Nr. 17 Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 157).

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass nur der Endbetrag der verhängten Geldbuße auf die Obergrenze von 10 % herabzusetzen ist und dass Art. 15 der Verordnung Nr. 17 (jetzt Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003) der Kommission nicht verbietet, bei ihrer Berechnung einen Zwischenbetrag heranzuziehen, der diese Grenze übersteigt, sofern die letztlich verhängte Geldbuße nicht darüber liegt (Randnrn. 277 und 278 des genannten Urteils; vgl. auch Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 367).

    177 Der in dieser Bestimmung erwähnte Umsatz bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung (zu Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17) auf den Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 119; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 533, und Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 367).

    205 Außerdem bedeutet der Umstand, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen bestimmte Maßnahmen als mildernde Umstände berücksichtigt hat, nicht, dass sie verpflichtet wäre, in jedem Einzelfall ebenso vorzugehen (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 343).

    Aus diesem Grund ist die Kommission nicht verpflichtet, die schlechte Finanzlage im fraglichen Sektor als mildernden Umstand zu behandeln (Urteile Lögstör Rör/Kommission, oben in Randnr. 166 angeführt, Randnrn. 319 und 320, und Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 345).

    208 Die Kommission muss jedoch nicht deshalb, weil sie in früheren Rechtssachen die wirtschaftliche Situation in der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, dies zwangsläufig auch weiterhin tun (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 345).

    230 Außerdem ist die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die defizitäre finanzielle Lage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 370, Tokai II, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 333, CMA CGM, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 351, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 164 angeführt, Randnr. 327).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    86 Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission in einer Entscheidung nach Art. 81 EG nur dann den relevanten Markt abgrenzen muss, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezweckt oder bewirkt (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, im Folgenden: Urteil CMA CGM, Randnr. 206; vgl. in diesem Sinn auch Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. 1998, II-3141, Randnrn.

    12 und 17; Urteil CMA CGM, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 207).

    133 Das Gericht hat jedoch bereits in dem oben in Randnr. 86 angeführten Urteil CMA CGM (Randnr. 280) festgestellt, dass für die Berechnung der Dauer einer Zuwiderhandlung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, nur bestimmt zu werden braucht, wie lange die Vereinbarung bestanden hat, d. h. der Zeitraum von ihrem Abschluss bis zu ihrer Beendigung; dies gilt selbst dann, wenn die fragliche Vereinbarung nicht in Kraft gesetzt worden ist.

    Das Gericht hat zwar in dem oben in Randnr. 86 angeführten Urteil CMA CGM (Randnr. 340) ausgeführt, dass zu den Faktoren, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen können, der Vorteil gehört, den das Unternehmen aus seinem Verhalten ziehen konnte; zudem erwähnt die Kommission diesen Faktor in Nr. 5 Buchst. b der Leitlinien.

    Wie ebenfalls bereits entschieden wurde, bedeuten diese Hinweise aber nicht, dass die Kommission sich für die Zukunft verpflichtet hat, unter allen Umständen bei der Festsetzung der Geldbuße den mit der festgestellten Zuwiderhandlung verbundenen finanziellen Vorteil zu ermitteln (Urteil CMA CGM, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 343).

    230 Außerdem ist die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die defizitäre finanzielle Lage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 370, Tokai II, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 333, CMA CGM, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 351, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 164 angeführt, Randnr. 327).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    177 Der in dieser Bestimmung erwähnte Umsatz bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung (zu Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17) auf den Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 119; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 533, und Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 367).

    224 Folglich dürfen die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 177 angeführt, Randnr. 532).

    Im Übrigen greifen das Ermessen der Kommission und die ihm von ihr selbst gezogenen Grenzen jedenfalls nicht der Ausübung der dem Gemeinschaftsrichter zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vor (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 177 angeführt, Randnr. 538).

    255 Die Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 251 angeführt, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 177 angeführt, auf die die Kommission Bezug nimmt, um die Folgen des Nichtbestreitens des Sachverhalts in Frage zu stellen, sind im vorliegenden Fall irrelevant.

    In der dem Urteil JFE Engineering u. a./Kommission zugrunde liegenden Rechtssache hatte die Klägerin JFE NKK der Kommission im Verwaltungsverfahren nie mitgeteilt, dass sie die Richtigkeit des Sachverhalts einräume, und diesen vor dem Gericht weiterhin bestritten (Randnr. 505 des Urteils).

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    So erwähnt die Kommission in Randnr. 181 der Entscheidung selbst eine Rechtssache, in der sie keine Auswirkung auf den Markt der Gemeinschaft feststellte (diese Sache ist Gegenstand der Entscheidung 2000/627/EG der Kommission vom 16. Mai 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG], Sache IV/34.018 - Far East Trade Tariff Charges and Surcharges Agreement [FETTCSA], ABl. L 268, S. 1, und des oben in Randnr. 86 angeführten Urteils CMA CGM; vgl. in diesem Sinn auch Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 157).

    Sie darf daher nicht vergleichbare Sachverhalte verschieden oder verschiedene Sachverhalte gleich behandeln, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und Urteil Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 110 angeführt, Randnr. 88).

  • EuG, 20.03.2002 - T-16/99

    Lögstör Rör / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    166 Unabhängig von der formalen Einstufung als "Verwaltungsverfahren" und nicht als "Strafverfahren" müssen zwar in jedem Verfahren, das zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zum Schutz der Grundrechte des Einzelnen beachtet werden (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 164 angeführt, Randnr. 202; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Lögstör Rör/Kommission, T-16/99, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 218, und LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 220), zu denen auch das Rückwirkungsverbot gehört.

    Aus diesem Grund ist die Kommission nicht verpflichtet, die schlechte Finanzlage im fraglichen Sektor als mildernden Umstand zu behandeln (Urteile Lögstör Rör/Kommission, oben in Randnr. 166 angeführt, Randnrn. 319 und 320, und Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 345).

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    251 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Herabsetzung einer Geldbuße, die gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängt wird, aufgrund einer Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des fraglichen Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnrn. 309 und 330 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    255 Die Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 251 angeführt, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 177 angeführt, auf die die Kommission Bezug nimmt, um die Folgen des Nichtbestreitens des Sachverhalts in Frage zu stellen, sind im vorliegenden Fall irrelevant.

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    108 Insoweit hat der Gerichtshof in Randnr. 143 des Urteils ADM (oben in Randnr. 90 angeführt) darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nach Nr. 1 A Abs. 1 der Leitlinien die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt prüfen muss, wenn diese Auswirkungen messbar erscheinen (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 216).

    Auch wenn diese Obergrenze keinen rechtlichen Rahmen der Geldbuße in dem von den Klägerinnen verstandenen Sinn darstellt, handelt es sich doch um einen bezifferbaren und absoluten Höchstbetrag, so dass der maximale Betrag der möglichen Geldbuße eines Unternehmens im Voraus bestimmbar ist (vgl. in diesem Sinn Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 75).

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    Mangels verbindlicher Angaben in den Leitlinien zu den mildernden Umständen, die herangezogen werden können, ist daher davon auszugehen, dass der Kommission ein gewisses Ermessen verbleibt, um im Weg einer Gesamtwürdigung über den Umfang einer etwaigen Herabsetzung der Geldbußen wegen mildernder Umstände zu entscheiden (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 275, und Urteil Tokai II, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 289).

    240 Aus der Verwendung der Ausdrücke "in bestimmten Fällen" und "vor allem" in den Leitlinien ergibt sich jedoch, dass eine Gewichtung nach der individuellen Unternehmensgröße kein durchgehend zu vollziehender Berechnungsschritt ist, zu dem sich die Kommission verpflichtet hat, sondern eine Anpassungsmöglichkeit, die sie sich, soweit erforderlich, vorbehält (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 246).

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    Außerdem verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über ein Ermessen bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T-229/94, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht, das insoweit eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hat, hat jedoch zu prüfen, ob der Betrag der festgesetzten Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zu Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung steht (Urteil Deutsche Bahn/Kommission, Randnr. 127), und es hat die Schwere der Zuwiderhandlung und die von der Klägerin geltend gemachten Umstände gegeneinander abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, Slg. 1996, I-5951, Randnrn.

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    90 Hierzu hat das Gericht in Randnr. 193 des Urteils vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission (T-224/00, Slg. 2003, II-2597, im Folgenden: Urteil ADM), festgestellt, dass die Untersuchung der tatsächlichen Fähigkeit der betreffenden Unternehmen, spürbaren Schaden anzurichten, eine Beurteilung der tatsächlichen Bedeutung dieser Unternehmen auf dem relevanten Markt umfasst, d. h. ihres Einflusses auf diesen Markt.

    187 Nach den Leitlinien wird die Schwere der Zuwiderhandlung anhand einer Reihe von Kriterien ermittelt, von denen die Kommission einige zwingend berücksichtigen muss (Urteil ADM, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 183).

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuGH, 28.04.1998 - C-306/96

    Javico

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 09.07.1969 - 5/69

    Voelk / Vervaecke

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 29.06.2006 - C-301/04

    Kommission / SGL Carbon AG - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 21.09.2000 - C-46/98

    EFMA / Rat

  • EuG, 22.04.1993 - T-9/92

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

    Nach Nr. 1 A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission somit bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 74; Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 143, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 216).

    Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 96; Urteile des Gerichts Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 251).

    Aus der Beschreibung der besonders schweren Verstöße in den Leitlinien von 1998 ergibt sich, dass Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die wie im vorliegenden Fall die Aufteilung von Märkten bezwecken, allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden können, ohne dass es erforderlich wäre, sie durch bestimmte Auswirkungen oder einen besonderen räumlichen Umfang zu kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 75, und Urteil vom 24. September 2009, Erste Bank der österreichischen Sparkassen u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 103).

    Selbst wenn man annimmt, dass die Kommission diese fakultative Voraussetzung der Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt berücksichtigen wollte und dass sie folglich in der angefochtenen Entscheidung konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte vorlegen müssen, die ihr erlaubten, die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem genannten Markt zu beurteilen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 82), ist davon auszugehen, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

    Die Größe des betroffenen Marktes ist ferner bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnrn. 55 und 64, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 109).

    Selbst wenn die Kommission dieses fakultative Element der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt hätte berücksichtigen wollen und wenn sie in der angefochtenen Entscheidung konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte anführen müssen, die ihr erlaubten, die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu beurteilen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 82), ist davon auszugehen, dass sie diese Verpflichtung auf jeden Fall erfüllt hätte.

    Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die seine Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 118, und Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 96; Urteile Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 251).

    So ist die Kommission bei der Ermittlung des Einflusses eines Unternehmens auf den Markt oder seiner - wie es in den Leitlinien heißt - tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, nicht verpflichtet, zunächst den Markt abzugrenzen und dann dessen Größe zu bestimmen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 63).

    Da es sich um einen "besonders schweren" Verstoß handelte, war die Kommission berechtigt, für dessen gesamte Dauer denselben Erhöhungssatz anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 196).

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer

    Zur dritten Rüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach diesem Grundsatz die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Diese beiden Kriterien sind zwar bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, es handelt sich dabei aber um einzelne Kriterien neben anderen, die bei der Gesamtbeurteilung der Schwere zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnrn. 74 und 81, sowie Urteile des Gerichts Raiffeisen Zentralbank Österreich/Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnrn. 240 und 311, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 91).

    Somit ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwer" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150), und zwar ohne dass der geringe Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 91).

    Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet die Anwendung dieses Grundsatzes, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - d. h. zur Beachtung dieser Regeln - stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 203 angeführt, Randnrn. 223 und 224 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Rüge anbelangt, die Geldbuße stehe außer Verhältnis zum Gesamtwert der Ankäufe auf dem betreffenden Markt, geht weder aus der Verordnung Nr. 1/2003 noch aus den Leitlinien hervor, dass die Höhe der Geldbußen unmittelbar nach Maßgabe der Größe des betroffenen Marktes festzusetzen ist, da dieser Faktor bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht obligatorisch, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 132, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 55).

    Unter diesen Umständen kann Deltafina nicht geltend machen, dass der von der Kommission festgesetzte Ausgangsbetrag außer Verhältnis zur Größe ihres Unternehmens steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 146, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 203 angeführt, Randnr. 229).

    Daher konnte die Kommission im vorliegenden Fall das Kartell als eine "besonders schwere" Zuwiderhandlung einstufen, ohne dass sie konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen musste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 76, und Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103).

    Nach ständiger Rechtsprechung können bei der Beurteilung der Höhe der Geldbuße Gesichtspunkte, die die Intention einer wettbewerbswidrigen Praxis betreffen, größere Bedeutung haben als solche, die deren Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 96, und vom 12. November 2009, Carbonne-Lorraine/Kommission, C-554/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).

    Daher sind nach der Rechtsprechung bei der Festsetzung der Geldbuße die Marktanteile eines Unternehmens für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte, relevant (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 62).

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem in dieser Bestimmung bezeichneten Umsatz der Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens zu verstehen (vgl. Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 146, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 428 angeführt, Randnr. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Geldbußen dürfen folglich nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 428 angeführt, Randnr. 224).

    Was zweitens die Angemessenheit der Geldbußen im Verhältnis zur Größe und zur Wirtschaftskraft der betreffenden als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG handelnden wirtschaftlichen Einheiten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Geldbußen nach den vorstehenden Ausführungen nicht die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 genannte Obergrenze übersteigen, die verhindern soll, dass die Geldbußen gemessen an der Bedeutung des Unternehmens unverhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 247 angeführt, Randnr. 129, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 428 angeführt, Randnr. 229).

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

    Zunächst ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Organe der Union nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Die Geldbußen dürfen folglich nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 366 angeführt, Randnr. 224).

    Drittens ist in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Geldbußen gegenüber der Größe und der Wirtschaftsmacht der betreffenden wirtschaftlichen Einheiten darauf hinzuweisen, dass nach den vorstehenden Ausführungen diese Geldbußen nicht die Obergrenze von 10 % übersteigen, die Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 aufstellt und deren Ziel es ist, zu vermeiden, dass die Geldbußen gegenüber der Bedeutung des Unternehmens unverhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 119, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 366 angeführt, Randnr. 229).

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

    Zu beachten ist, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet die Anwendung dieses Grundsatzes, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - d. h. zur Beachtung dieser Regeln - stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnrn. 223 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Rüge anbelangt, die Geldbuße stehe außer Verhältnis zum Gesamtwert der Ankäufe auf dem betreffenden Markt, geht weder aus der Verordnung Nr. 1/2003 noch aus den Leitlinien hervor, dass die Höhe der Geldbußen unmittelbar nach Maßgabe der Größe des betroffenen Marktes festzusetzen ist, da dieser Faktor bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung kein obligatorischer Gesichtspunkt, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 132, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 55).

    Daher müsste, falls der Argumentation von Transcatab zu folgen wäre, die Geldbuße in nahezu sämtlichen Kartellfällen herabgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 510, vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 207, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227).

    Nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung muss die Kommission jedoch nicht deshalb, weil sie in früheren Rechtssachen die wirtschaftliche Situation der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, diese Praxis unbedingt fortsetzen (Urteile vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 208, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227).

  • EuG, 12.12.2012 - T-332/09

    Das Gericht bestätigt eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro, die gegen

    Was den Umstand betrifft, dass die Fahrlässigkeit zwar in der Entscheidung 1999/594 (oben in Randnr. 122 angeführt), jedoch nicht in der vorliegenden Rechtssache als mildernder Umstand angesehen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen bestimmte Maßnahmen als mildernde Umstände berücksichtigt hat, nicht bedeutet, dass sie verpflichtet wäre, in der vorliegenden Rechtssache ebenso vorzugehen, selbst wenn sie den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten muss, der einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt, dem zufolge sie vergleichbare Sachverhalte nicht verschieden oder verschiedene Sachverhalte nicht gleich behandeln darf, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnr. 223).

    Folglich dürfen die Geldbußenbeträge nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnr. 224 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

    Im Übrigen habe das Gericht im Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission (T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), von der Kommission für den Nachweis, dass sich ein Kartell tatsächlich auf den Markt ausgewirkt habe, mehr als nur den einfachen Nachweis der Umsetzung gefordert.

    Die Durchführung einer Vereinbarung ist aber nicht zwangsläufig mit realen Auswirkungen verbunden (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 110; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Rn. 157).

    Die Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin beruft, betrifft Fälle, in denen die Leitlinien von 1998 angewandt wurden (Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, Rn. 214, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 108).

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

    81 bis 83, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 125, vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 146, vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-112/05, Slg. 2007, II-5049, Randnrn.

    Die Kommission ist nämlich, wie sie im 460. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben hat und aus einer ständigen Rechtsprechung hervorgeht, nicht verpflichtet, die schlechte Finanzlage einer Branche als mildernden Umstand zu berücksichtigen, und muss nicht deshalb, weil sie in früheren Fällen die wirtschaftliche Situation der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, diese Praxis unbedingt fortsetzen (Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 510, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 208, und vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 227).

    Folgte man der Argumentation der Klägerin, so müsste die Geldbuße regelmäßig in fast allen Fällen herabgesetzt werden (vgl. wegen ähnlicher Erwägungen Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 234 angeführt, Randnr. 510, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 207, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 234 angeführt, Randnr. 227).

  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen

    Insoweit ist zu beachten, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Demnach müssen die Geldbußen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen, d. h. zur Beachtung der Wettbewerbsregeln, stehen, und die Geldbuße, die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs verhängt wird, muss in angemessenem Verhältnis zu der Zuwiderhandlung als Ganzes unter Berücksichtigung u. a. ihrer Schwere stehen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 286 angeführt, Randnr. 224).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die William Prym GmbH & Co. KG und die Prym Consumer GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission (T-30/05, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit sie durch dieses Urteil, mit dem das Gericht die Entscheidung K(2004) 4221 endg.
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuG, 30.06.2016 - T-491/07

    CB / Kommission

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-762/14

    Philips und Philips France / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-137/07

    Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-135/07

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-133/07

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

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