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   EuG, 12.09.2018 - T-55/17   

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EuG, 12.09.2018 - T-55/17 (https://dejure.org/2018,27914)
EuG, Entscheidung vom 12.09.2018 - T-55/17 (https://dejure.org/2018,27914)
EuG, Entscheidung vom 12. September 2018 - T-55/17 (https://dejure.org/2018,27914)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Healy / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Einstellung - Internes Auswahlverfahren - Erstellung einer Reserveliste für die Einstellung von Assistenten - Zulassungsvoraussetzung betreffend das Dienstalter in der Kommission - Nichtzulassung zur Teilnahme an den Prüfungen ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. September 2018. John Morrison Healy gegen Europäische Kommission. Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Einstellung - Internes Auswahlverfahren - Erstellung einer Reserveliste für die Einstellung von Assistenten - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Healy / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Einstellung - Internes Auswahlverfahren - Erstellung einer Reserveliste für die Einstellung von Assistenten - Zulassungsvoraussetzung betreffend das Dienstalter in der Kommission - Nichtzulassung zur Teilnahme an den Prüfungen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Healy / Kommission

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 13.12.2006 - T-173/05

    Heus / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-55/17
    Zweitens verfügt die Anstellungsbehörde insoweit bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale und bei der unter Berücksichtigung dieser Merkmale und im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Bedingungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C-16/07 P, EU:C:2008:549, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T-293/03, EU:T:2006:37, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ermessen muss daher stets nach Maßgabe der Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und, allgemeiner, im dienstlichen Interesse ausgeübt werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392" Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153" Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens war von der Rechtsprechung vor dieser Gesetzesreform bereits ein Dienstalter von drei Jahren (Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28" Rn. 47, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153" Rn. 31), fünf Jahren (Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392" Rn. 38, 40 und 42) und zehn Jahren (Urteil vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T-214/99, EU:T:2000:272" Rn. 56 und 61) als Bedingung anerkannt worden, soweit in diesen Fällen das betreffende Organ bei der Ausübung seines weiten Ermessens dem dienstlichen Interesse Rechnung getragen hat.

    Denn ein bestimmtes Dienstalter und die damit einhergehende Erfahrung innerhalb der Organe der Europäischen Union stellt einen "sicheren Hinweis" darauf dar, dass die genannten Eigenschaften vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Einstellungsverfahren sichert daher dem Organ die Teilnahme am Auswahlverfahren von Beamten, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität, wie sie von den Organen selbst bewertet werden, höchsten Ansprüchen genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392, Rn. 41).

  • EuGöD, 17.11.2009 - F-99/08

    Di Prospero / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren -

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-55/17
    Dieses Ermessen muss daher stets nach Maßgabe der Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und, allgemeiner, im dienstlichen Interesse ausgeübt werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392" Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153" Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Ermessen der Verwaltung bei der Durchführung von Auswahlverfahren und, allgemein, das dienstliche Interesse räumen dem Organ nämlich das Recht ein, Bedingungen aufzustellen, die es für geeignet hält und die, auch wenn sie den Zugang der Bewerber zum Auswahlverfahren und somit zwangsläufig die Zahl der angemeldeten Bewerber beschränken, nicht das Ziel gefährden, die Anmeldung von Bewerbern zu gewährleisten, die im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Statuts in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153, Rn. 30).

    Somit ist davon auszugehen, dass den Zugang der Bewerber zu einem Auswahlverfahren beschränkende Bedingungen nur dann im Widerspruch zu Art. 27 Abs. 1 des Statuts stehen, wenn sie das Ziel, die Anmeldung von Bewerbern, die höchsten Ansprüchen genügen, sicherzustellen, gefährden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28" Rn. 40, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153" Rn. 32).

    Zweitens war von der Rechtsprechung vor dieser Gesetzesreform bereits ein Dienstalter von drei Jahren (Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28" Rn. 47, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153" Rn. 31), fünf Jahren (Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392" Rn. 38, 40 und 42) und zehn Jahren (Urteil vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T-214/99, EU:T:2000:272" Rn. 56 und 61) als Bedingung anerkannt worden, soweit in diesen Fällen das betreffende Organ bei der Ausübung seines weiten Ermessens dem dienstlichen Interesse Rechnung getragen hat.

  • EuG, 06.03.1997 - T-40/96

    Armel de Kerros und Véronique Kohn-Bergé gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-55/17
    Somit ist davon auszugehen, dass den Zugang der Bewerber zu einem Auswahlverfahren beschränkende Bedingungen nur dann im Widerspruch zu Art. 27 Abs. 1 des Statuts stehen, wenn sie das Ziel, die Anmeldung von Bewerbern, die höchsten Ansprüchen genügen, sicherzustellen, gefährden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28" Rn. 40, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153" Rn. 32).

    Zweitens war von der Rechtsprechung vor dieser Gesetzesreform bereits ein Dienstalter von drei Jahren (Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28" Rn. 47, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153" Rn. 31), fünf Jahren (Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392" Rn. 38, 40 und 42) und zehn Jahren (Urteil vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T-214/99, EU:T:2000:272" Rn. 56 und 61) als Bedingung anerkannt worden, soweit in diesen Fällen das betreffende Organ bei der Ausübung seines weiten Ermessens dem dienstlichen Interesse Rechnung getragen hat.

    Denn die Verpflichtung, alle in seinem Dienst stehenden Personen zu einem internen Auswahlverfahren zuzulassen, würde das weite Ermessen dieses Organs beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C-16/07 P, EU:C:2008:549" Rn. 70 bis 76, und vom 24. September 2009, Brown/Kommission, F-37/05, EU:F:2009:121" Rn. 68), so dass seinen Beamten und Bediensteten kein absolutes Recht auf Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren dieses Organs zuerkannt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28" Rn. 39, und vom 8. November 2006, Chetcuti/Kommission, T-357/04, EU:T:2006:339" Rn. 42).

  • EuGH, 09.10.2008 - C-16/07

    Chetcuti / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Auswahlverfahren

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-55/17
    Zweitens verfügt die Anstellungsbehörde insoweit bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale und bei der unter Berücksichtigung dieser Merkmale und im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Bedingungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C-16/07 P, EU:C:2008:549, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T-293/03, EU:T:2006:37, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn die Verpflichtung, alle in seinem Dienst stehenden Personen zu einem internen Auswahlverfahren zuzulassen, würde das weite Ermessen dieses Organs beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C-16/07 P, EU:C:2008:549" Rn. 70 bis 76, und vom 24. September 2009, Brown/Kommission, F-37/05, EU:F:2009:121" Rn. 68), so dass seinen Beamten und Bediensteten kein absolutes Recht auf Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren dieses Organs zuerkannt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28" Rn. 39, und vom 8. November 2006, Chetcuti/Kommission, T-357/04, EU:T:2006:339" Rn. 42).

  • EuG, 31.01.2006 - T-293/03

    Giulietti / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-55/17
    Erstens besteht die entscheidende Funktion der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens darin, die Interessenten so genau wie möglich über die Art der Voraussetzungen für die Besetzung der fraglichen Stelle zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen (vgl. Urteil vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T-293/03, EU:T:2006:37, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens verfügt die Anstellungsbehörde insoweit bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale und bei der unter Berücksichtigung dieser Merkmale und im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Bedingungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C-16/07 P, EU:C:2008:549, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T-293/03, EU:T:2006:37, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.09.2018 - T-79/17
    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-55/17
    Auf Anfrage durch die Kanzlei des Gerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 seine Zustimmung zur Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T-73/17, RS/Kommission, und T-79/17, Schoonjans/Kommission, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren erteilt.

    Mit Beschluss vom 14. November 2017 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts beschlossen, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssachen T-73/17, RS/Kommission, und T-79/17, Schoonjans/Kommission, nicht zu verbinden.

  • EuG, 12.09.2018 - T-73/17
    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-55/17
    Auf Anfrage durch die Kanzlei des Gerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 seine Zustimmung zur Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T-73/17, RS/Kommission, und T-79/17, Schoonjans/Kommission, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren erteilt.

    Mit Beschluss vom 14. November 2017 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts beschlossen, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssachen T-73/17, RS/Kommission, und T-79/17, Schoonjans/Kommission, nicht zu verbinden.

  • EuGH, 13.07.1989 - 108/88

    Jaenicke Cendoya / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-55/17
    Dennoch steht es diesem Organ in Anbetracht seines weiten Ermessens unter Einhaltung der zwingenden Bestimmungen von Art. 27 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts frei, für bestimmte Stellen oder für bestimmte Funktionsgruppen, strengere Bedingungen festzulegen, indem insbesondere ein Dienstalter verlangt wird, das das in Art. 82 Abs. 7 Satz 1 der BSB vorgesehene Minimum überschreitet (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Juli 1989, Jaenicke Cendoya/Kommission, 108/88, EU:C:1989:325" Rn. 24).
  • EuG, 21.11.2000 - T-214/99

    Carrasco Benítez / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-55/17
    Zweitens war von der Rechtsprechung vor dieser Gesetzesreform bereits ein Dienstalter von drei Jahren (Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28" Rn. 47, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153" Rn. 31), fünf Jahren (Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392" Rn. 38, 40 und 42) und zehn Jahren (Urteil vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T-214/99, EU:T:2000:272" Rn. 56 und 61) als Bedingung anerkannt worden, soweit in diesen Fällen das betreffende Organ bei der Ausübung seines weiten Ermessens dem dienstlichen Interesse Rechnung getragen hat.
  • EuG, 08.11.2006 - T-357/04

    Chetcuti / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-55/17
    Denn die Verpflichtung, alle in seinem Dienst stehenden Personen zu einem internen Auswahlverfahren zuzulassen, würde das weite Ermessen dieses Organs beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C-16/07 P, EU:C:2008:549" Rn. 70 bis 76, und vom 24. September 2009, Brown/Kommission, F-37/05, EU:F:2009:121" Rn. 68), so dass seinen Beamten und Bediensteten kein absolutes Recht auf Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren dieses Organs zuerkannt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28" Rn. 39, und vom 8. November 2006, Chetcuti/Kommission, T-357/04, EU:T:2006:339" Rn. 42).
  • EuGöD, 24.09.2009 - F-37/05

    Brown / Kommission

  • EuGH, 08.06.2010 - C-58/08

    Die Roamingverordnung ist gültig

  • EuGöD, 14.04.2011 - F-82/08

    Clarke u.a. / HABM - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Art. 8 der BSB

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

  • EuG, 05.02.1997 - T-211/95

    Claudine Petit-Laurent gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuGH, 31.03.1965 - 16/64

    Rauch / Kommission EWG

  • EuG, 19.06.2015 - T-88/13

    Z / Gerichtshof

  • EuG, 12.09.2018 - T-79/17

    Schoonjans / Kommission

    Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2017 hat der Kläger beantragt, die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts mit den Rechtssachen T-55/17, Healy/Kommission, und T-73/17, RS/Kommission, wegen des Zusammenhangs dieser Rechtssachen zu verbinden.

    Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 wurde die Kommission aufgefordert, ihre Stellungnahme zu einer möglichen Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T-55/17, Healy/Kommission, und T-73/17, RS/Kommission, abzugeben.

    Mit Beschluss vom 14. November 2017 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts entschieden, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssachen T-55/17, Healy/Kommission, und T-73/17, RS/Kommission, nicht zu verbinden.

    In Bezug auf Art. 82 Abs. 7 Satz 1 der BSB hat das Gericht mit heutigem Urteil, Healy/Kommission (T-55/17), entschieden, dass das Organ, das beschließt, in Ausnahmefällen ein internes Auswahlverfahren für Vertragsbedienstete in den Funktionsgruppen 11, 111 und IV durchzuführen, verpflichtet ist, die Obergrenze von drei Jahren Dienstalter im Sinne dieser Bestimmung zu beachten.

  • EuG, 12.09.2018 - T-73/17

    RS / Kommission

    Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2017 hat der Kläger zum einen gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts die Anonymisierung und zum anderen gemäß Art. 68 dieser Verfahrensordnung die Verbindung seiner Rechtssache mit der Rechtssache T-55/17, Healy/Kommission, wegen des Zusammenhangs dieser beiden Rechtssachen beantragt.

    Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 wurden der Kläger und die Kommission aufgefordert, zu einer möglichen Verbindung der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssachen T-55/17, Healy/Kommission, und T-79/17, Schoonjans/Kommission, Stellung zu nehmen.

    Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 hat der Kläger der Verbindung der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssachen T-55/17, Healy/Kommission, und T-79/17, Schoonjans/Kommission, zugestimmt und keinen Antrag auf vertrauliche Behandlung der Angaben in den Verfahrens- und Gerichtsakten gestellt.

    Mit Beschluss vom 14. November 2017 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts entschieden, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssachen T-55/17, Healy/Kommission, und T-79/17, Schoonjans/Kommission, nicht zu verbinden.

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