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   EuG, 12.10.2017 - T-896/16 DEP   

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https://dejure.org/2017,47136
EuG, 12.10.2017 - T-896/16 DEP (https://dejure.org/2017,47136)
EuG, Entscheidung vom 12.10.2017 - T-896/16 DEP (https://dejure.org/2017,47136)
EuG, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - T-896/16 DEP (https://dejure.org/2017,47136)
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  • EuG, 27.01.2016 - T-165/14

    ANKO / Kommission und REA

    Auszug aus EuG, 12.10.2017 - T-896/16
    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T-165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen hat (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T-165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und die Festsetzung des anwendbaren Zinssatzes nach Art. 170 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung in die Zuständigkeit des Gerichts fallen (Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T-165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 48).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist einem Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen auf den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag für den Zeitraum zwischen dem Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und dem Tag, an dem die Kosten tatsächlich erstattet werden, stattzugeben (Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T-165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 49).

    Demnach wird der anwendbare Zinssatz auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes berechnet, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte (Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T-165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 50).

  • EuG, 09.03.2017 - T-896/16

    Puma / EUIPO - Senator (TRINOMIC) - Streichung

    Auszug aus EuG, 12.10.2017 - T-896/16
    wegen Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin im Anschluss an den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. März 2017, Puma/EUIPO - Senator (TRINOMIC) (T-896/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:178), zu erstatten hat,.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. März 2017, [Puma/EUIPO - Senator (TRINOMIC), T-896/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:178] wurde die Klägerin gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten des Beklagten und der Streithelferin verpflichtet.

  • EuG, 18.09.2015 - T-414/08

    Autortiesibu un komunicēsanās konsultāciju aģentura/Latvijas

    Auszug aus EuG, 12.10.2017 - T-896/16
    Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss im Übrigen mit einer zwingend strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. September 2015, Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agent?«ra/Latvijas Autoru apvieniba u. a./Kommission, T-414/08 DEP bis T-420/08 DEP und T-442/08 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:726, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.01.2016 - T-647/13

    Meda / OHMI - Takeda (PANTOPREM) - Gemeinschaftsmarke - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 12.10.2017 - T-896/16
    Es ist daher ein niedrigerer Satz von 250, 00 Euro anzusetzen, der für die hier in Rede stehende Art von Rechtsstreitigkeit sachgerechter erscheint (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Januar 2016, Meda/EUIPO, T-647/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:15, Rn. 25).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-582/11

    Schwaaner Fischwaren / Rügen Fisch - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 12.10.2017 - T-896/16
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die auf die erbrachten und für das betreffende Verfahren als objektiv notwendig einzustufenden Leistungen entfallen, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die diese Arbeit verteilt war, zu berücksichtigen ist (Beschluss vom 14. November 2013, Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, C-582/11 P-DEP, EU:C:2013:754, Rn. 25).
  • EuG, 14.07.2015 - T-223/12

    Ntouvas / ECDC

    Auszug aus EuG, 12.10.2017 - T-896/16
    Er ist allerdings an die Kostenaufstellung, die die Kostenerstattung begehrende Partei vorlegt, nicht gebunden (Beschluss vom 14. Juli 2015, Ntouvas/ECDC, T-223/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:570, Rn. 20).
  • EuG, 28.05.2013 - T-278/07

    Marcuccio / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorar -

    Auszug aus EuG, 12.10.2017 - T-896/16
    Schließlich berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschlüsse vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, EU:T:2013:269 Rn. 13).
  • EuG, 12.04.2013 - T-442/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission, mit der eine

    Auszug aus EuG, 12.10.2017 - T-896/16
    Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss im Übrigen mit einer zwingend strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. September 2015, Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agent?«ra/Latvijas Autoru apvieniba u. a./Kommission, T-414/08 DEP bis T-420/08 DEP und T-442/08 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:726, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2012 - C-582/11

    Rügen Fisch / HABM - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 und

    Auszug aus EuG, 12.10.2017 - T-896/16
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die auf die erbrachten und für das betreffende Verfahren als objektiv notwendig einzustufenden Leistungen entfallen, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die diese Arbeit verteilt war, zu berücksichtigen ist (Beschluss vom 14. November 2013, Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, C-582/11 P-DEP, EU:C:2013:754, Rn. 25).
  • EuG, 20.10.2008 - T-278/07

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.10.2017 - T-896/16
    Schließlich berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschlüsse vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, EU:T:2013:269 Rn. 13).
  • EuG, 13.01.2006 - T-331/94

    IPK-München / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

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