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   EuG, 12.10.2018 - T-621/17   

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https://dejure.org/2018,36807
EuG, 12.10.2018 - T-621/17 (https://dejure.org/2018,36807)
EuG, Entscheidung vom 12.10.2018 - T-621/17 (https://dejure.org/2018,36807)
EuG, Entscheidung vom 12. Oktober 2018 - T-621/17 (https://dejure.org/2018,36807)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Taminco und Arysta LifeScience Great Britain/ EFSA

    Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - Veröffentlichung der Schlussfolgerung der von der EFSA bei der Überprüfung der Genehmigung des Wirkstoffs Thiram vorgenommenen Prüfung - Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Taminco und Arysta LifeScience Great Britain/ EFSA

    Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - Veröffentlichung der Schlussfolgerungen der von der EFSA vorgenommenen Prüfung zur Überprüfung der Genehmigung des Wirkstoffs Thiram - Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Passagen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 29.02.2016 - T-725/15

    Chemtura Netherlands / EFSA

    Auszug aus EuG, 12.10.2018 - T-621/17
    In den Rechtssachen, in denen die oben in Rn. 37 angeführten Beschlüsse ergangen sind, hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nämlich darauf hingewiesen, dass es, wenn ein Unternehmen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Offenlegung von Informationen verhindern will, die nach seinen Angaben unter das Berufsgeheimnis fallen, von einer Kombination von Umständen - wie der Bedeutung der Informationen für das Unternehmen, das sie zur Verfügung stellt, in gewerblicher und geschäftlicher Hinsicht und deren Nutzen für andere auf dem Markt tätige Unternehmen, die von ihnen Kenntnis nehmen und sie in der Folge nutzen können - abhängt, inwieweit die Offenlegung solcher Informationen einen schweren und irreparablen Schaden für das Unternehmen herbeiführen würde (Beschluss vom 29. Februar 2016, Chemtura Netherlands/EFSA, T-725/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:128, Rn. 30).

    Die in den Rechtssachen, in denen diese Beschlüsse ergangen sind, vor allem angesichts der fehlenden Bezifferbarkeit und damit des irreparablen Charakters des durch eine Veröffentlichung als vertraulich bezeichneter Informationen entstehenden finanziellen Schadens gewählten Lösungen finden hingegen keine Anwendung, wenn der Antragsteller im Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht angibt, welche Informationen im Fall einer vollständigen Veröffentlichung der fraglichen Dokumente für seine derzeitigen oder potenziellen Wettbewerber speziell von Nutzen sein könnten, weil sie zu geschäftlichen und Wettbewerbszwecken verwertet werden könnten, und sich insbesondere auf kein spezielles Element beruft, das für ihn ein immaterielles, zu Wettbewerbszwecken nutzbares Rechtsgut darstellt, dessen Wert sinken oder das völlig wertlos werden könnte, wenn es offenbart würde (Beschluss vom 29. Februar 2016, Chemtura Netherlands/EFSA, T-725/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:128, Rn. 34 und 35).

    Dies ist hier der Fall, da sich die Antragstellerin auf die Behauptung beschränkt, dass bei einer vollständigen Veröffentlichung der Dokumente die Gefahr einer Schädigung ihres Rufs, ihres Marktanteils und ihres Umsatzes bestehe, weil der in Rede stehende Stoff - ihres Erachtens zu Unrecht - als gesundheitsgefährdend eingestuft werde, und zwar im Verhältnis zu ihren Kunden, den Verwendern des Stoffes, der Öffentlichkeit im Allgemeinen und den Regulierungsbehörden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Februar 2016, Chemtura Netherlands/EFSA, T-725/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:128, Rn. 34).

  • EuGH, 12.06.2018 - C-65/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Auszug aus EuG, 12.10.2018 - T-621/17
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Vizepräsident des Gerichtshofs in seinem Beschluss vom 12. Juni 2018, Nexans France und Nexans/Kommission (C-65/18 P[R], EU:C:2018:426), hervorgehoben hat, dass das Vorbringen, die Informationen, die offengelegt werden sollten, seien vertraulich, kein ausreichender Grund für die Gewährung einstweiliger Anordnungen ist, wenn ein solches Vorbringen die Voraussetzung des fumus boni iuris nicht erfüllt (Beschluss vom 12. Juni 2018, Nexans France und Nexans/Kommission, C-65/18 P[R], EU:C:2018:426, Rn. 22).
  • EuGH, 01.03.2017 - C-513/16

    EMA / PTC Therapeutics International - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des

    Auszug aus EuG, 12.10.2018 - T-621/17
    Zweitens entspricht - selbst wenn die betreffenden Informationen Gegenstand eines Antrags auf vertrauliche Behandlung nach Art. 63 der Verordnung Nr. 1107/2009 hätten sein können und wenn die EFSA sie am Ende ihrer Prüfung im Rahmen des durch diese Bestimmung geschaffenen Verfahrens als nicht vertraulich eingestuft hätte - die Art der betreffenden Informationen jedenfalls nicht denen, in Bezug auf die der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter mehrfach im Rahmen von Anträgen zur Offenlegung wissenschaftlicher Daten vorläufigen Schutz gewährt hat (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 1. März 2017, EMA/PTC Therapeutics International, C-513/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2017:148, vom 1. März 2017, EMA/MSD Animal Health Innovation und Intervet international, C-512/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2017:149, vom 13. Februar 2014, Luxembourg Pamol [Cyprus] und Luxembourg Industries/Kommission, T-578/13 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:103, und vom 25. Juli 2014, Deza/ECHA, T-189/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:686).
  • EuGH, 01.03.2017 - C-512/16

    EMA / MSD Animal Health Innovation und Intervet Internation - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 12.10.2018 - T-621/17
    Zweitens entspricht - selbst wenn die betreffenden Informationen Gegenstand eines Antrags auf vertrauliche Behandlung nach Art. 63 der Verordnung Nr. 1107/2009 hätten sein können und wenn die EFSA sie am Ende ihrer Prüfung im Rahmen des durch diese Bestimmung geschaffenen Verfahrens als nicht vertraulich eingestuft hätte - die Art der betreffenden Informationen jedenfalls nicht denen, in Bezug auf die der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter mehrfach im Rahmen von Anträgen zur Offenlegung wissenschaftlicher Daten vorläufigen Schutz gewährt hat (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 1. März 2017, EMA/PTC Therapeutics International, C-513/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2017:148, vom 1. März 2017, EMA/MSD Animal Health Innovation und Intervet international, C-512/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2017:149, vom 13. Februar 2014, Luxembourg Pamol [Cyprus] und Luxembourg Industries/Kommission, T-578/13 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:103, und vom 25. Juli 2014, Deza/ECHA, T-189/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:686).
  • EuG, 25.07.2014 - T-189/14

    Deza u.a. / ECHA

    Auszug aus EuG, 12.10.2018 - T-621/17
    Zweitens entspricht - selbst wenn die betreffenden Informationen Gegenstand eines Antrags auf vertrauliche Behandlung nach Art. 63 der Verordnung Nr. 1107/2009 hätten sein können und wenn die EFSA sie am Ende ihrer Prüfung im Rahmen des durch diese Bestimmung geschaffenen Verfahrens als nicht vertraulich eingestuft hätte - die Art der betreffenden Informationen jedenfalls nicht denen, in Bezug auf die der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter mehrfach im Rahmen von Anträgen zur Offenlegung wissenschaftlicher Daten vorläufigen Schutz gewährt hat (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 1. März 2017, EMA/PTC Therapeutics International, C-513/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2017:148, vom 1. März 2017, EMA/MSD Animal Health Innovation und Intervet international, C-512/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2017:149, vom 13. Februar 2014, Luxembourg Pamol [Cyprus] und Luxembourg Industries/Kommission, T-578/13 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:103, und vom 25. Juli 2014, Deza/ECHA, T-189/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:686).
  • EuG, 13.02.2014 - T-578/13

    Luxembourg Pamol (Cyprus) und Luxembourg Industries / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.10.2018 - T-621/17
    Zweitens entspricht - selbst wenn die betreffenden Informationen Gegenstand eines Antrags auf vertrauliche Behandlung nach Art. 63 der Verordnung Nr. 1107/2009 hätten sein können und wenn die EFSA sie am Ende ihrer Prüfung im Rahmen des durch diese Bestimmung geschaffenen Verfahrens als nicht vertraulich eingestuft hätte - die Art der betreffenden Informationen jedenfalls nicht denen, in Bezug auf die der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter mehrfach im Rahmen von Anträgen zur Offenlegung wissenschaftlicher Daten vorläufigen Schutz gewährt hat (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 1. März 2017, EMA/PTC Therapeutics International, C-513/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2017:148, vom 1. März 2017, EMA/MSD Animal Health Innovation und Intervet international, C-512/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2017:149, vom 13. Februar 2014, Luxembourg Pamol [Cyprus] und Luxembourg Industries/Kommission, T-578/13 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:103, und vom 25. Juli 2014, Deza/ECHA, T-189/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:686).
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