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   EuG, 12.12.1996 - T-19/92   

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EuG, 12.12.1996 - T-19/92 (https://dejure.org/1996,4541)
EuG, Entscheidung vom 12.12.1996 - T-19/92 (https://dejure.org/1996,4541)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - T-19/92 (https://dejure.org/1996,4541)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Groupement d'achat Edouard Leclerc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Selektives Vertriebssystem - Luxuskosmetika.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Individuelle Betroffenheit des Klägers als Zulässigkeitsvoraussetzung; Ausschluss bestimmter Supermärkte vom Vertriebssystem von Yves Saint Laurent; Vereinbarkeit des auf qualitativen Kriterien beruhenden selektiven Vertriebs im Bereich der Luxuskosmetika mit Artikel ...

  • Judicialis

    EG Art. 85 Abs. 1; ; EG Art. 85 Abs. 3; ; EG Art.173; ; Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 19 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 11.12.1980 - 31/80

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-19/92
    19 In ihrer Entscheidung (Abschnitt II.A.4) vertritt die Kommission die Auffassung, daß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf ein selektives Vertriebssystem keine Anwendung finde, wenn drei Voraussetzungen erfuellt seien, wenn nämlich erstens die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung der Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein derartiges System erforderten, wenn zweitens die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Kriterien qualitativer Art erfolge, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers und seines Personals sowie auf seine sachliche Ausstattung bezögen, und wenn drittens diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet würden (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 20, nachstehend: Urteil Metro I, vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 16, und vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG-Telefunken/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 33, nachstehend: Urteil AEG).

    74 Ferner verpflichteten die Urteile L'Oréal, Lancôme und Metro (a. a. O.) die Kommission, die beschränkende Wirkung der Vertragsbestimmungen anhand des wirtschaftlichen Kontextes zu würdigen.

    101 Unter Berufung auf die für den selektiven Vertrieb geltenden Rechtsgrundsätze, die er insbesondere aus einer Untersuchung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der Grundsätze des "free rider" ("Trittbrettfahrer") im amerikanischen Recht sowie der "Immanenz-Theorie" des deutschen Rechts ableitet, vertritt Colipa die Auffassung, daß diese Vertriebsform für Luxuskosmetika vollkommen gerechtfertigt sei, wie dies vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen L'Oréal und Lancôme (a. a. O.) und von Generalanwalt Reischl in seinen Schlussanträgen zum Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in den verbundenen Rechtssachen 253/78, 1/79, 2/79 und 3/79 (Guerlain u. a., Slg. 1980, 2327, 2377) anerkannt worden sei.

    112 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellen selektive Vertriebssysteme einen mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs dar, wenn vier Voraussetzungen erfuellt sind: Erstens müssen die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses ein selektives Vertriebssystem in dem Sinne bedingen, daß ein solches System unter Berücksichtigung der besonderen Natur der betreffenden Erzeugnisse, insbesondere wegen ihrer hohen Qualität oder technischen Entwicklung, ein rechtmässiges Erfordernis darstellt, um ihre Qualität zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten (Urteil L'Oréal, a. a. O., Randnr. 16, ausgelegt im Lichte des Urteils Metro I, Randnrn. 20 und 21, des Urteils AEG, Randnr. 33, und des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-19/91, Vichy/Kommisison, Slg. 1992, II-415, Randnrn. 69 bis 71).

    Zweitens muß die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden (vgl. z. B. die Urteile Metro I, Randnr. 20, L'Oréal, Randnr. 15, und AEG, Randnr. 35).

    Viertens dürfen die aufgestellten Kriterien nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist (Urteile L'Oréal, a. a. O., Randnr. 16, und Vichy/Kommission, a. a. O., Randnrn. 69 bis 71).

    Auch wenn sich die Kommission in der Entscheidung auf den gesamten Bereich der Luxuskosmetika beziehen durfte, da die Parfümerieprodukte sowie Körper- und Schönheitspflegemittel der Luxusklasse das gleiche Luxusimage haben und oft gemeinsam unter der gleichen Marke verkauft werden, kann doch die Frage, ob ein wirksamer Wettbewerb herrscht, nur im Rahmen des Marktes beurteilt werden, in dem sämtliche Erzeugnisse zusammengefasst sind, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Masse austauschbar sind (vgl. Urteil L'Oréal, a. a. O., Randnr. 25).

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    ETA / DK Investment

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-19/92
    Das Gericht hat daher die von ihr geltend gemachten Rügen nicht zu prüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 20 bis 22).

    51 Dennoch ist die Zulässigkeit der Klage gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu prüfen (vgl. Urteil CIRFS u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 23).

    Galec ist daher durch die Entscheidung auch als Verhandlungspartner für diese Lieferverträge individuell betroffen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 20 bis 25, sowie Urteil CIRFS u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 30, in entsprechender Anwendung).

  • EuGH, 10.07.1980 - 99/79

    Lancôme / Etos

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-19/92
    71 Im Widerspruch zu den vom Gerichtshof in seinen Urteilen Metro I, Metro II, L'Oréal (a. a. O.) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 99/79 (Lancôme, Slg. 1980, 2511) angewandten Grundsätzen schließe das betreffende selektive Vertriebssystem neue Vertriebsformen durch die Heranziehung von Kriterien aus, die weder objektiv noch einheitlich seien, weder in nichtdiskriminierender Weise angewandt würden noch auf das Unerläßliche beschränkt seien.

    Im übrigen ergebe sich aus den Urteilen Lancôme und L'Oréal (a. a. O.) sowie der Entscheidung 85/616/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1985 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.665 - Villeroy & Boch, ABl. L 376, S. 15), daß der Standpunkt, die Wahrung des Images eines Produktes könne qualitative Kriterien bezueglich der fachlichen Eignung des Wiederverkäufers und bezueglich seiner Einrichtungen rechtfertigen, nicht neu gewesen sei.

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-19/92
    103 Die Parallelexistenz anderer selektiver Vertriebssysteme sei nur dann von Belang, wenn sie ein Hindernis für den Zugang zum Markt darstelle (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935) oder wenn sie keinen Raum für andere Vertriebsformen lasse, denen eine andere Wettbewerbspolitik zugrunde liege, oder zu einer Starrheit der Preisstruktur führe, die nicht durch andere Wettbewerbsfaktoren aufgewogen werde (Urteil Metro II), was im vorliegenden Fall nicht zutreffe.

    Im vorliegenden Fall sind die Randnummern 40 bis 46 des Urteils Metro II so auszulegen, daß die kumulierende Wirkung anderer Vertriebssysteme an dem Ergebnis, daß bestimmte Auswahlkriterien von Yves Saint Laurent für sich genommen nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, nur dann etwas ändern kann, wenn nachgewiesen wird, daß erstens Hindernisse für den Zugang neuer Mitbewerber zum Markt bestehen, die zum Verkauf der betreffenden Produkte in der Lage sind, so daß die betreffenden selektiven Vertriebssysteme den Vertrieb zugunsten bestimmter bereits bestehender Vertriebswege abschotten (vgl. Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 15 ff.), oder daß zweitens wegen der Natur der betreffenden Produkte ein wirksamer Wettbewerb insbesondere bei den Preisen nicht besteht.

  • EuG, 07.06.1991 - T-19/91

    Société d'hygiène dermatologique de Vichy gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-19/92
    112 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellen selektive Vertriebssysteme einen mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs dar, wenn vier Voraussetzungen erfuellt sind: Erstens müssen die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses ein selektives Vertriebssystem in dem Sinne bedingen, daß ein solches System unter Berücksichtigung der besonderen Natur der betreffenden Erzeugnisse, insbesondere wegen ihrer hohen Qualität oder technischen Entwicklung, ein rechtmässiges Erfordernis darstellt, um ihre Qualität zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten (Urteil L'Oréal, a. a. O., Randnr. 16, ausgelegt im Lichte des Urteils Metro I, Randnrn. 20 und 21, des Urteils AEG, Randnr. 33, und des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-19/91, Vichy/Kommisison, Slg. 1992, II-415, Randnrn. 69 bis 71).
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-19/92
    130 Im übrigen kann ein Bewerber, dem der Zugang zum Vertriebssystem versagt worden ist, vorbehaltlich der vom Gericht in seinem Urteil vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90 (Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223) festgelegten Grundsätze eine Beschwerde bei der Kommission nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen, insbesondere wenn Zulassungsbedingungen planmässig in einer gemeinschaftsrechtswidrigen Weise angewandt worden sind (vgl. Urteil AEG, Randnrn. 44 bis 46, 67 ff.).
  • EuGH, 03.07.1985 - 243/83

    Binon / AMP

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-19/92
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aber auch, daß selektive Vertriebssysteme, die durch die besondere Natur der Erzeugnisse oder die Erfordernisse ihres Vertriebes gerechtfertigt sind, für andere Wirtschaftsbereiche ohne Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 errichtet werden können (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 243/83, Binon, Slg. 1985, 2015, Randnrn. 31 und 32, und vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563).
  • EuGH, 10.07.1980 - 253/78

    Procureur de la République / Giry und Guerlain

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-19/92
    101 Unter Berufung auf die für den selektiven Vertrieb geltenden Rechtsgrundsätze, die er insbesondere aus einer Untersuchung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der Grundsätze des "free rider" ("Trittbrettfahrer") im amerikanischen Recht sowie der "Immanenz-Theorie" des deutschen Rechts ableitet, vertritt Colipa die Auffassung, daß diese Vertriebsform für Luxuskosmetika vollkommen gerechtfertigt sei, wie dies vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen L'Oréal und Lancôme (a. a. O.) und von Generalanwalt Reischl in seinen Schlussanträgen zum Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in den verbundenen Rechtssachen 253/78, 1/79, 2/79 und 3/79 (Guerlain u. a., Slg. 1980, 2327, 2377) anerkannt worden sei.
  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-19/92
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aber auch, daß selektive Vertriebssysteme, die durch die besondere Natur der Erzeugnisse oder die Erfordernisse ihres Vertriebes gerechtfertigt sind, für andere Wirtschaftsbereiche ohne Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 errichtet werden können (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 243/83, Binon, Slg. 1985, 2015, Randnrn. 31 und 32, und vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563).
  • EuGH, 30.01.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-19/92
    128 Nach ständiger Rechtsprechung sind die nationalen Gerichte wegen der unmittelbaren Wirkung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag für die Anwendung dieser Bestimmung zuständig (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73, BRT, Slg. 1974, 51, Randnrn. 15 und 16).
  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 10.12.1985 - 31/85
  • EuGH, 28.10.1982 - 135/81

    Groupement des agences des voyages / Kommission

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 06.07.1995 - T-448/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuGH, 10.12.1969 - 10/68

    Eridania Zuccherifici u.a. / Kommission

  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 12.12.1996 - T-88/92

    Metro / Kommission

  • EuGH, 22.10.1986 - 75/84

    Van der Kooy / Kommission

  • EuGH, 28.04.1998 - C-306/96

    Javico

    Die YSLP verfügt über eine Einzelfreistellung für den selektiven Vertrieb ihrer Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft (Entscheidung 92/33/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1991 [IV/33.242 Yves Saint Laurent Parfums]) betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (ABl. L 12, S. 24), die in ihren wesentlichen Bestimmungen durch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-19/92 (Leclerc/Kommission, Slg. 1996, II-1851) als rechtmäßig bestätigt wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-230/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen

    24 Vgl. insbesondere Urteile vom 12. Dezember 1996, Leclerc/Kommission (T-19/92, EU:T:1996:190, Rn. 111 bis 120), und vom 12. Dezember 1996, Leclerc/Kommission (T-88/92, EU:T:1996:192, Rn. 106 bis 117).
  • BGH, 12.05.1998 - KZR 23/96

    "Depotkosmetik"; Rechtsfolgen der Verweigerung der Aufnahme in ein selektives

    Für den hier in Frage stehenden Bereich der Luxuskosmetika hat das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften das Erfordernis eines selektiven Vertriebssystems damit begründet, daß ein allgemeiner Verkauf, der bei der Präsentation dieser Produkte nicht das ästhetisch und funktionell Besondere herausstelle, dem Erfordernis, die "Aura von Luxus" der betreffenden Produkte in den Augen der Verbraucher aufrechtzuerhalten, nicht gerecht werde (EuG, Urt. v. 12.12.1996 - Rs T-19/92, GRUR Int. 1998, 149, 155 Tz 114 ff. - Leclerc/Kommission).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 14/97

    Entfernung der Herstellungsnummer

    Für den hier in Frage stehenden Bereich der Luxuskosmetika hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften das Erfordernis eines selektiven Vertriebssystems damit begründet, daß ein allgemeiner Verkauf, der bei der Präsentation dieser Produkte nicht das ästhetisch und funktionell Besondere herausstelle, dem Erfordernis nicht gerecht werde, die "Aura von Luxus" der betreffenden Produkte in den Augen der Verbraucher aufrechtzuerhalten (EuG, Urt. v. 12.12.1996 - Rs. T-19/92, Slg. 1996, II-1851 = GRUR Int. 1998, 149, 155 f. Tz. 114 ff. - Leclerc/Kommission; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.5.1998 - KZR 23/96, WuW/E DE-R 206, 208 = GRUR 1999, 276 = WRP 1999, 101 - Depotkosmetik).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior SA und Parfums Christian Dior BV gegen Evora BV. - Marken-

    (25) - Urteile vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen T-19/92 und T-88/92 (Groupement d'Achat Édouard Leclerc).

    115 und 109 der Urteile in den Rechtssachen T-19/92 und T-88/92, beide in Fußnote 25 zitiert.

    120 und 114 der Urteile in den Rechtssachen T-19/92 und T-88/92, beide in Fußnote 25 zitiert.

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

    Gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung ist jedoch die Zulässigkeit der Klage bezüglich der dritten Kapitaleinlage von Amts wegen zu prüfen (vgl. Urteil CIRFS u. a./Kommission, Randnr. 23, Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-19/92, Leclerc/Kommission, Slg. 1996, II-1851, Randnr. 51).
  • EuG, 12.12.1996 - T-88/92

    Groupement d'achat Édouard Leclerc gegen Kommission der Europäischen

    7 Galec beteiligte sich ebenso an dem Verwaltungsverfahren in der Sache Yves Saint Laurent Parfums, in dem die Kommission am 16. Dezember 1991 die Entscheidung 92/33/EWG in einem Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/33.242 - Yves Saint Laurent Parfums) (ABl. 1992, L 12, S. 24) erließ, die Gegenstand einer Parallelklage vor dem Gericht ist (Galec/Kommission, T-19/92).
  • BGH, 12.05.1998 - KZR 25/96

    Rechtsfolgen der Verweigerung der Aufnahme in ein selektives Vertriebssystem

    Der Senat kann jedoch offenlassen, ob die in Nr. 5 der Präambel des Muster-Depot-Vertrages enthaltene Wettbewerbsbeschränkung möglicherweise unverhältnismäßig (vgl. dazu EuG, Urt. v. 12.12.1996 - Rs T-19/92, GRUR Int. 1998, 149, 156 - Leclerc/Kommission) und damit nicht freistellungsfähig ist, weil der nichtautorisierte Händler mit seinem Antrag auf Zulassung zum Depot-System zu erkennen gibt, daß er den aus der Sicht des Herstellers unerwünschten Zustand aufgeben will und der Hersteller nach Aufnahme des Händlers in sein Depot-System die Einhaltung des Verbots von Graumarktbezug durch Auskunftspflichten mühelos überprüfen kann.

    Für den hier in Frage stehenden Bereich der Luxuskosmetika hat das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften das Erfordernis eines selektiven Vertriebssystems damit begründet, daß ein allgemeiner Verkauf, der bei der Präsentation dieser Produkte nicht das ästhetisch und funktionell Besondere herausstelle, dem Erfordernis, die "Aura von Luxus" der betreffenden Produkte in den Augen der Verbraucher aufrechtzuerhalten, nicht gerecht werde (EuG, Urt. v. 12.12.1996 - Rs T-19/92, GRUR Int. 1998, 149, 155 Tz 114 f. - Leclerc/Kommission).

  • EuGH, 17.11.1998 - C-70/97

    Kruidvat / Kommission

    Das Gericht habe dem Urteil AITEC u. a./Kommission bezüglich der Frage des Wesens einer Wirtschaftsvereinigung, dem Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen T-19/92 und T-88/92 (Leclerc/Kommission, Slg. 1996, II-1851 und II-1961) und dem Urteil Cartier bezüglich der Frage des Zusammenhangs zwischen einem nationalen Verfahren und der Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung und dem Urteil Métropole télévision u. a./Kommission bezüglich der Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung der Klägerin nicht angemessen Rechnung getragen.
  • EuG, 27.11.1997 - T-290/94

    Kaysersberg / Kommission

    20 bis 22, Matra/Kommission, a. a. O., Randnr. 12, und Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsvearftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 39, und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-19/92, Leclerc/Kommission, Slg. 1996, II-1851, Randnr. 50).
  • BGH, 12.05.1998 - KZR 24/96

    Rechtsfolgen der Verweigerung der Aufnahme in ein selektives Vertriebssystem

  • EuG, 24.03.1998 - T-175/94

    Kommission / International Procurement Services

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.1997 - C-306/96

    Javico International und Javico AG gegen Yves Saint Laurent Parfums SA (YSLP). -

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