Rechtsprechung
   EuG, 12.12.2006 - T-155/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,13810
EuG, 12.12.2006 - T-155/04 (https://dejure.org/2006,13810)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2006 - T-155/04 (https://dejure.org/2006,13810)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - T-155/04 (https://dejure.org/2006,13810)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,13810) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Begriff "Unternehmen" - Beschwerde - Zurückweisung

  • EU-Kommission PDF

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Begriff "Unternehmen" - Beschwerde - Zurückweisung

  • EU-Kommission

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 93/65/EWG Art. 1; ; Richtlinie 93/65/EWG Art. 2; ; Richtlinie 93/65/EWG Art. 3; ; Richtlinie 93/65/EWG Art. 4; ; Richtlinie 93/65/EWG Art. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Begriff "Unternehmen" - Beschwerde - Zurückweisung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der ALENIA MARCONI SYSTEMS S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. April 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004, mit der die Beschwerde der Klägerin über Eurocontrol wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, die Eurocontrol bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben angeblich begangen habe, zurückgewiesen worden ist ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuG, 04.03.2003 - T-319/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER FENIN GEGEN DIE KOMMISSION AB

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-155/04
    Der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses bestimmt daher zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit (Urteil des Gerichts vom 4. März 2003 in der Rechtssache T-319/99, FENIN/Kommission, Slg. 2003, II-357, Randnr. 36).

    In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Argumentation des Gerichts im Urteil FENIN/Kommission sich nicht uneingeschränkt auf die vorliegende Rechtssache übertragen lasse.

    Soweit die Klägerin zum einen geltend macht, dass sich der Sachverhalt, zu dem das Urteil FENIN/Kommission ergangen ist, stark von der in der vorliegenden Rechtssache bestehenden Sachlage unterscheide, ist zu unterstreichen, dass das Gericht allgemein festgestellt hat, dass dann, wenn eine Einrichtung ein Erzeugnis nicht einkauft, um Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit anzubieten, sondern um es im Rahmen einer anderen, z. B. einer rein sozialen, Tätigkeit zu verwenden, sie nicht schon allein deshalb als Unternehmen tätig wird, weil sie als Käufer auf einem Markt agiert (Urteil FENIN/Kommission, Randnr. 37).

    Das ändert jedoch nichts daran, dass sie, soweit die Tätigkeit, zu deren Ausübung sie Erzeugnisse kauft, nichtwirtschaftlicher Natur ist, nicht als Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft handelt und daher nicht unter die in Artikel 81 Absatz 1 EG und 82 EG vorgesehenen Verbote fällt" (Urteil FENIN/Kommission, Randnr. 37).

    Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. November 2000 in der Rechtssache T-5/97, Industrie des poudres sphériques/Kommission,Slg. 2000, II-3755, Randnr. 199 und die dort zitierte Rechtsprechung, und Urteil FENIN/Kommission, Randnr. 58).

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-155/04
    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung; eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurances u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 14, vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-55/96, Job Centre, Slg. 1997, I-7119, Randnr. 21, vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36, und vom 12. September 2000 in den Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a., Slg. 2000, I-6451, Randnr. 74).

    Außerdem hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass der Umstand, dass Tätigkeiten gewöhnlich öffentlich-rechtlichen Anstalten übertragen werden, dem wirtschaftlichen Charakter dieser Tätigkeiten nicht entgegensteht, da sie nicht immer von öffentlichen Einrichtungen betrieben worden sind und nicht notwendig von solchen Einrichtungen betrieben werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Höfner und Elser, Randnr. 22, und Job Centre, Randnr. 22).

    Da die Kommission geltend macht, dass die Unterstützungstätigkeiten von Eurocontrol für nationale Verwaltungen als solche nicht vergütet werden, ist festzustellen, dass dieser Umstand ein Indiz darstellen kann, als solcher aber nicht entscheidend ist, wie z. B. die Rechtssache zeigt, in der das Urteil Höfner und Elser ergangen ist und in der die Vermittlungsleistungen der deutschen Bundesanstalt für Arbeit unentgeltlich gegenüber den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern erbracht wurden, die ihrerseits die Gesamtausgaben dieser Anstalt durch Pauschalbeiträge finanzierten, die unabhängig davon waren, ob sie tatsächlich auf die Vermittlungsleistungen der Anstalt zurückgriffen.

  • EuG, 12.12.2000 - T-128/98

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-155/04
    14 und 15, und des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-128/98, Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2000, II-3929, Randnr. 108), sind die verschiedenen Tätigkeiten einer Einrichtung im Einzelnen zu untersuchen; aus der Gleichstellung einiger dieser Tätigkeiten mit hoheitlichen Rechten darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die sonstigen Tätigkeiten keinen wirtschaftlichen Charakter haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 109).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist wirtschaftliche Tätigkeit nämlich jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 107, und oben in Randnr. 50 zitierte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht entschieden, dass ein zusätzlicher Anhaltspunkt dafür, dass eine Tätigkeit als die eines Unternehmens zu qualifizieren ist, darin liegt, dass sie auch von einem privaten Unternehmen ausgeübt werden kann (Urteil Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 124, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-82/01 P, Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2002, I-9297, Randnr. 82).

  • EuGH, 11.12.1997 - C-55/96

    Job Centre

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-155/04
    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung; eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurances u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 14, vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-55/96, Job Centre, Slg. 1997, I-7119, Randnr. 21, vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36, und vom 12. September 2000 in den Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a., Slg. 2000, I-6451, Randnr. 74).

    Außerdem hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass der Umstand, dass Tätigkeiten gewöhnlich öffentlich-rechtlichen Anstalten übertragen werden, dem wirtschaftlichen Charakter dieser Tätigkeiten nicht entgegensteht, da sie nicht immer von öffentlichen Einrichtungen betrieben worden sind und nicht notwendig von solchen Einrichtungen betrieben werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Höfner und Elser, Randnr. 22, und Job Centre, Randnr. 22).

  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-155/04
    Die Kommission dagegen verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-364/92 (SAT Fluggesellschaft, Slg. 1994, I-43), in dem der Gerichtshof in den Randnummern 30 und 31 ausgeführt habe:.

    In Anbetracht der beschränkten Reichweite der vom Gerichtshof durchgeführten Prüfung ergibt sich daher, dass das Urteil SAT Fluggesellschaft trotz der allgemeinen Formulierung seiner Randnummer 31 und seines Tenors nicht ausschließt, dass Eurocontrol, was andere Tätigkeiten angeht, als Unternehmen im Sinne von Artikel 82 EG qualifiziert werden kann.

  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-155/04
    Jedoch kommt im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Lizenzen für die von Eurocontrol im Rahmen der Entwicklung der Prototypen erworbenen Eigentumsrechte kostenlos gewährt werden, zu dem Umstand hinzu, dass es sich dabei um eine Nebentätigkeit zur Förderung der technischen Entwicklung handelt, die sich in den Rahmen des im allgemeinen Interesse liegenden Zieles der Aufgabe von Eurocontrol einfügt und nicht im eigenen, von diesem Ziel trennbaren Interesse der Organisation verfolgt wird, was den wirtschaftlichen Charakter einer Tätigkeit ausschließt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 2004 in den Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK Bundesverband u. a., Slg. 2004, I-2493, Randnr. 63).
  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-155/04
    Bei dem Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen objektiven Begriff, der solche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung betrifft, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die zur Folge haben, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch den Einsatz von Mitteln behindert wird, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer unterscheiden (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 69, Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 111).
  • EuG, 30.11.2000 - T-5/97

    Industrie des poudres sphériques / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-155/04
    Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. November 2000 in der Rechtssache T-5/97, Industrie des poudres sphériques/Kommission,Slg. 2000, II-3755, Randnr. 199 und die dort zitierte Rechtsprechung, und Urteil FENIN/Kommission, Randnr. 58).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-155/04
    So sind Einrichtungen, die gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, eine Tätigkeit sozialer Art ausüben und einer staatlichen Regelung unterliegen, die u. a. Solidaritätsanforderungen umfasst, als Unternehmen angesehen worden, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Randnr. 22, und Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnrn.
  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

    Auszug aus EuG, 12.12.2006 - T-155/04
    Die Kommission stellt eine Parallele zu der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit und Gesundheitsfürsorge her und verweist als Beispiel auf den Fall, der zum Urteil vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnr. 18) geführt hat, in dem der Umstand, dass es keinen Zusammenhang zwischen den der Krankenkasse von den Versicherten gezahlten Beiträgen und den von dieser Kasse erbrachten Leistungen gegeben habe, den Gerichtshof zu der Feststellung veranlasst hätte, dass die von der Letztgenannten ausgeübten Tätigkeiten keinen wirtschaftlichen Charakter hätten.
  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

  • EuG, 21.03.2002 - T-231/99

    Joynson / Kommission

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuG, 01.12.1999 - T-125/96

    Boehringer / Rat

  • EuGH, 11.07.1985 - 107/84

    Kommission / Deutschland

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

  • EuG, 28.02.2002 - T-395/94

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuG, 03.04.2003 - T-114/02

    BaByliss / Kommission

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-245/92

    Chemie Linz / Kommission

  • EuGH, 16.11.1995 - C-244/94

    FFSA u.a. / Ministère de l'Agriculture und de la Pêche

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen den Streithelfer zwar nicht daran hindern, neue oder andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, weil sein Vorbringen andernfalls auf eine Wiederholung der Argumente der Klageschrift beschränkt wäre; sie erlauben es ihm jedoch nicht, den in der Klageschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder umzubilden, indem neue Rügen vorgetragen werden (Urteil vom 12. Dezember 2006, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, T-155/04, EU:T:2006:387, Rn. 42).
  • EuGH, 26.03.2009 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die SELEX Sistemi Integrati SpA (im Folgenden: Selex oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2006, Selex Sistemi Integrati/Kommission (T-155/04, Slg. 2006, II-4797, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung oder Abänderung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Februar 2004 abgewiesen hat, durch die ihre Beschwerde wegen eines angeblichen Verstoßes der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) gegen die Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags zurückgewiesen worden war (im Folgenden: streitige Entscheidung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82

    In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Rechtsmittel zu entscheiden, welches die Gesellschaft SELEX Sistemi Integrati SpA (ehemals Alenia Marconi Systems SpA) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache T-155/04, SELEX Sistemi Integrati/Kommission(2), eingelegt hat.

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache T-155/04 aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung im Licht der Ausführungen des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;.

    - der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-155/04 aufzuerlegen.

    - dem Rechtsmittel stattzugeben, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache T-155/04 aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung im Licht der Ausführungen des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

    2 - Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, SELEX Sistemi Integrati/Kommission (T-155/04, Slg. 2006, II-4797).

    45 - Urteil SELEX Sistemi Integrati/Kommission (in Fn. 2 angeführt, Randnrn. 33 bis 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-138/11

    Compass-Datenbank - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

    Dies schließt alle relevanten Richtlinien ein, wie das Urteil Selex Sistemi Integrati/Kommission(20) deutlich gemacht hat, in der eine Richtlinie für die Beurteilung maßgeblich war, ob die Tätigkeiten von Eurocontrol wirtschaftlicher oder hoheitlicher Natur waren.

    20 - Urteil vom 12. Dezember 2006, Selex Sistemi Integrati/Kommission (T-155/04, Slg. 2006, II-4797), auf Rechtsmittel Urteil vom 26. März 2009, Selex Sistemi Integrati/Kommission (C-113/07 P, Slg. 2009, I-2207).

    27 bis 30, Calì & Figli, Randnr. 22, und Selex Sistemi Integrati/Kommission, Randnr. 70.

    Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Rechtssache FENIN/Kommission, Nr. 14; Urteil des Gerichtshofs Selex Sistemi Integrati/Kommission, Randnr. 115.

    33 - Vgl. Urteil Selex Sistemi Integrati/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Können bestimmte Gründe einer Entscheidung für sich allein die Entscheidung rechtlich hinreichend rechtfertigen, wirken sich nämlich nach ständiger Rechtsprechung etwaige Mängel, mit denen andere Gründe der Entscheidung behaftet sein können, keinesfalls auf deren verfügenden Teil aus (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1, C-302/99 P und C-308/99 P, EU:C:2001:408, Rn. 27, und vom 12. Dezember 2006, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, T-155/04, EU:T:2006:387, Rn. 47).
  • EuG, 24.09.2019 - T-105/17

    Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger

    Darauf ist nämlich die ständige Rechtsprechung anzuwenden, wonach, wenn bestimmte Gründe einer Entscheidung diese für sich genommen rechtlich hinreichend rechtfertigen können, sich etwaige Mängel der übrigen Begründung des Rechtsakts keinesfalls auf dessen verfügenden Teil auswirken (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1, C-302/99 P und C-308/99 P, EU:C:2001:408, Rn. 27, und vom 12. Dezember 2006, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, T-155/04, EU:T:2006:387, Rn. 47).
  • OLG Düsseldorf, 22.10.2008 - 27 U 2/08

    Zuständigkeit der Sozialgerichte bei Unterlassungsklage

    Zwar sind auf das Verhalten der AOK Baden-Württemberg gemäß § 69 S. 2, 1. Halbsatz SGB V die §§ 19 bis 21 GWB entsprechend anzuwenden; auf die vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11.07.2008 - C-205/03 - FENIN) und des EuG (Urteil vom 12.12.2006 - T-155/04 - Selex) umstrittene Frage, ob auf das Nachfrageverhalten des Staates für nichtwirtschaftliche Zwecke das Kartellrecht anzuwenden ist (zuletzt offen gelassen von BGH, WuW DE-R - 2161 ff. - Tariftreueerklärung III; vgl. auch Bornkamm, Festschrift für Hirsch, S. 231 ff.), kommt es nicht an, da insoweit in § 69 S. 2 SGB V eine ausdrückliche Anwendungsbestimmung vorliegt.
  • EuG, 19.03.2012 - T-273/09

    Associazione "Giùlemanidallajuve" / Kommission

    Unter diesen Umständen wäre, wenn der vierte Klagegrund der unzutreffenden Anwendung des Begriffs Gemeinschaftsinteresse zurückgewiesen wird, die Prüfung des zweiten Klagegrundes der unzutreffenden Anwendung des Begriffs berechtigtes Interesse durch die Kommission nicht mehr erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, T-155/04, Slg. 2006, II-4797, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 bis 56 der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Schlussfolgerung der Kommission nicht mehr erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil SELEX Sistemi Integrati/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 47).

  • EuG, 13.12.2017 - T-712/15

    Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die

    Aus ständiger Rechtsprechung ergibt sich, dass, wenn bestimmte Gründe einer Entscheidung für sich allein die Entscheidung rechtlich hinreichend rechtfertigen können, Mängel, mit denen andere Gründe des Rechtsakts behaftet sein können, jedenfalls keinen Einfluss auf seinen verfügenden Teil haben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1, C-302/99 P und C-308/99 P, EU:C:2001:408, Rn. 27, sowie vom 12. Dezember 2006, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, T-155/04, EU:T:2006:387, Rn. 47).
  • EuG, 07.10.2009 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Aufnahme

    Hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin, mit dem sie vom Gericht die Änderung der in der angefochtenen Richtlinie genannten Spezifikation begehrt, ist zu beachten, dass der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 230 EG nicht befugt ist, den Organen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, T-155/04, Slg. 2006, II-4797, Randnr. 28).
  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung

  • EuG, 20.09.2019 - T-696/17

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

  • EuG, 22.01.2019 - T-166/17

    EKETA / Kommission - Schiedsklausel - Im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms

  • EuG, 13.12.2017 - T-52/16

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB

  • EuG, 22.01.2019 - T-198/17

    EKETA/ Kommission - Schiedsklausel - Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms

  • EuG, 18.10.2011 - T-439/09

    Purvis / Parlament

  • EuG, 07.10.2009 - T-380/06

    Vischim / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Änderung

  • EuGöD, 10.07.2014 - F-103/11

    CG / EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Mobbing -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht