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   EuG, 12.12.2012 - T-400/09   

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https://dejure.org/2012,38610
EuG, 12.12.2012 - T-400/09 (https://dejure.org/2012,38610)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2012 - T-400/09 (https://dejure.org/2012,38610)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - T-400/09 (https://dejure.org/2012,38610)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrien im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - ...

  • EU-Kommission

    Ecka Granulate GmbH & Co. KG und non ferrum Metallpulver GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrien im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird ...

  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Art.23 Abs. 2 und 3 VO 1/2003
    Rechtswidrigkeit der Bußgeldleitlinien wegen Unbestimmtheit als ausreichende Rechtsgrundlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Geldbuße bei Wettbewerbsverstoß; Nichtigkeitsklage von Unternehmen zur Herstellung von Magnesiumgranulat für die Stahlindustrie bei unerheblichen Einwendungen gegen Rechtsgrundlage und Beurteilungsspielraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Geldbuße bei Wettbewerbsverstoß; unbegründete Nichtigkeitsklage von Unternehmen zur Herstellung von Magnesiumgranulat für die Stahlindustrie bei unerheblichen Einwendungen gegen Rechtsgrundlage und Beurteilungsspielraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kommission muss angewandte Methode für Bestimmung der Höhe von verhängter Geldbuße angeben

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Art.23 Abs. 2 und 3 VO 1/2003
    Rechtswidrigkeit der Bußgeldleitlinien wegen Unbestimmtheit als ausreichende Rechtsgrundlage

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2009) 5791 endgültig der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 des Vertrags und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Auch wenn es somit keine für alle Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln geltende absolute Obergrenze gibt, besteht für die mögliche Geldbuße doch eine bezifferbare und absolute Obergrenze, die bei jedem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung in einer Weise berechnet wird, bei der der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße im Voraus bestimmbar ist (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn. 74 bis 76, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnrn.

    Außerdem hat das Gericht zwar eingeräumt, dass die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung der Kommission ein weites Ermessen belassen, jedoch darauf hingewiesen, dass es sich um Kriterien handelt, die von anderen Gesetzgebern bei vergleichbaren Bestimmungen herangezogen wurden und die es der Kommission erlauben, Sanktionen unter Berücksichtigung des Grades der Rechtswidrigkeit des fraglichen Verhaltens zu verhängen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 76, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 37).

    Diese Kontrolle hat es gerade ermöglicht, durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung etwaige unbestimmte Begriffe in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zu präzisieren (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 77 und 79, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 41).

    Der Erlass der Leitlinien durch die Kommission hat dazu beigetragen, die Grenzen für die Ausübung des ihr durch die einschlägigen Bestimmungen eingeräumten Ermessens klarzustellen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 80 und 82, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 42 und 44).

    Dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, nicht im Voraus genau erkennen kann, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen dar, da aufgrund der Schwere der von der Kommission zu ahndenden Zuwiderhandlungen die Ziele der Repression und der Abschreckung es rechtfertigen, dass die Unternehmen nicht in der Lage sind, den Nutzen einzuschätzen, den sie aus ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung ziehen würden, indem sie im Voraus die Höhe der Geldbuße berücksichtigen, die ihnen aufgrund dieses rechtswidrigen Verhaltens auferlegt würde (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 83, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 45).

    Diese Begründung muss die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie die Zweckmäßigkeit der Anrufung des Unionsrichters beurteilen können, und dass dieser gegebenenfalls seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 84, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 46).

    Das Gericht hat daher die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Bestimmungen, die der Kommission die Befugnis einräumen, wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln Geldbußen zu verhängen, zurückgewiesen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 88, vgl. auch Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ergebnis hat der Gerichtshof bestätigt, der das gegen das oben in Randnr. 28 angeführte Urteil Degussa/Kommission eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen hat (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 36 bis 63).

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Zur Stützung dieses Vorbringens berufen sie sich auf die Urteile des Gerichts vom 10. März 1992, 1CI/Kommission (T-13/89, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 393), und vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission (T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 330), sowie eine ältere Entscheidung der Kommission zu einem anderen Kartell im Bankensektor.

    Die Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, bedeutet nämlich nicht, dass sie verpflichtet wäre, in einer späteren Entscheidung ebenfalls so zu verfahren (Urteile des Gerichts Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 368, und vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 337).

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Die Auflösung eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen, sie bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlieren (Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 372, vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T-64/02, Slg. 2005, II-5137, Randnr. 163, und vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, Slg. 2010, II-1373, Randnr. 96).

    Es ist wiederholt entschieden worden, dass die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln aufzuerlegenden Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 327; Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 351, und Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 370).

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Die Auflösung eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen, sie bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlieren (Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 372, vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T-64/02, Slg. 2005, II-5137, Randnr. 163, und vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, Slg. 2010, II-1373, Randnr. 96).

    Diese Vorschrift der Leitlinien stimmt mit der ständigen Rechtsprechung überein, wonach ein Unternehmen, um in den Genuss eines mildernden Umstands wegen tatsächlicher Nichtdurchführung der rechtswidrigen Vereinbarungen zu kommen, Umstände anführen muss, die belegen können, dass es in der Zeit, in der es an den rechtswidrigen Vereinbarungen beteiligt war, sich deren Durchführung tatsächlich entzogen hat, indem es sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhalten hat (vgl. Urteil Heubach/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05

    BST v Commission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Die Auflösung eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen, sie bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlieren (Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 372, vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T-64/02, Slg. 2005, II-5137, Randnr. 163, und vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, Slg. 2010, II-1373, Randnr. 96).

    Zu diesem Zweck muss dieses Unternehmen zumindest nachweisen, dass es sich den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzt hat, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnr. 113, und BST/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 111).

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Allein der Umstand, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in bestimmten Fällen die Einführung eines Befolgungsprogramms als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet für sie keine Verpflichtung, in jedem Einzelfall in dieser Weise zu verfahren (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 373; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 357, und ICI/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 395).
  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Generell ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache erwiesen ist, sich auf dem Markt nicht in der mit seinen Konkurrenten vereinbarten Weise verhalten hat, nicht notwendigerweise ein bei der Bemessung der Geldbuße, die ihm für die von ihm begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln aufzuerlegen ist, zu berücksichtigender mildernder Umstand (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Cascades/Kommission, T-308/94, Slg. 1998, II-925, Randnr. 230, und vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 190).
  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des fraglichen Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und diese gegebenenfalls zu beenden (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 36, und vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 83; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 325).
  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Die Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, bedeutet nämlich nicht, dass sie verpflichtet wäre, in einer späteren Entscheidung ebenfalls so zu verfahren (Urteile des Gerichts Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 368, und vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 337).
  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Es ist wiederholt entschieden worden, dass die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln aufzuerlegenden Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 327; Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 351, und Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 370).
  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuG, 09.07.2003 - T-230/00

    Daesang und Sewon Europe / Kommission

  • EuG, 21.10.2003 - T-368/00

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • EuG, 17.12.2003 - T-133/02

    Chawdhry / Kommission

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 05.10.1995 - T-17/95

    Spyridoula Celia Alexopoulou gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 25.09.1984 - 117/83

    Könecke / Balm

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    287 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen wie die Leitlinien erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie diese künftig auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne sich gegebenenfalls wegen Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz einer Sanktion auszusetzen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 211, und vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, EU:T:2012:675, Rn. 40).

    289 Zur ersten Voraussetzung ist entschieden worden, dass die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln aufzuerlegenden Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 327, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 94).

    Ein solches Vorgehen kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer oder Aktionäre beeinträchtigen, bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlören (Urteile vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg, EU:T:2004:118, Rn. 372, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 50).

    292 Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass allein der Fall, dass die durch ein Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel, mit anderen Worten seine Aktiva, ihren Wert verlören, es rechtfertigen könnte, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Möglichkeit seiner Insolvenz oder seiner Auflösung als Folge der Verhängung dieser Geldbuße zu berücksichtigen (Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 51).

    Eine solche Übernahme kann durch einen freiwilligen Erwerb oder durch eine Zwangsveräußerung des Vermögens der Gesellschaft bei fortgesetztem Betrieb erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 97).

    In diesem Fall werden die Vermögenswerte des Unternehmens einzeln zum Verkauf angeboten, und es ist wahrscheinlich, dass viele von ihnen gar keinen Käufer finden oder bestenfalls nur zu einem erheblich geringeren Preis verkauft werden (Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 98).

    295 Mit der zweiten, die Existenz eines gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Umfelds betreffenden Voraussetzung wird nach der Rechtsprechung auf die Folgen abgestellt, die die Zahlung der Geldbuße u. a. in Form einer Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einer Beeinträchtigung der dem betreffenden Unternehmen vor- und nachgelagerten Wirtschaftssektoren haben könnte (Urteile vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg, EU:C:2006:433, Rn. 106, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 99).

    Die Anwendung dieser Ziffer auf die betreffenden Unternehmen stellt mithin eine konkrete Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 100).

  • EuG, 20.03.2024 - T-404/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).
  • EuG, 20.03.2024 - T-394/21

    Bayerische Landesbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).
  • EuG, 20.03.2024 - T-395/21

    DZ Hyp/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).
  • EuG, 20.03.2024 - T-390/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).
  • EuG, 20.03.2024 - T-392/21

    Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion -

    Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).
  • EuG, 20.03.2024 - T-391/21

    Deutsche Kreditbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).
  • EuG, 24.01.2024 - T-347/21

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).
  • EuG, 24.01.2024 - T-348/21

    Volkskreditbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).
  • EuG, 20.12.2023 - T-389/21

    Landesbank Baden-Württemberg/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion

    Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

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