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   EuG, 12.12.2018 - T-253/17   

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https://dejure.org/2018,41267
EuG, 12.12.2018 - T-253/17 (https://dejure.org/2018,41267)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2018 - T-253/17 (https://dejure.org/2018,41267)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - T-253/17 (https://dejure.org/2018,41267)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Der Grüne Punkt/ EUIPO - Halston Properties (Représentation d'un cercle avec deux flèches)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionskollektivbildmarke, die einen Kreis mit zwei Pfeilen darstellt - Ernsthafte Benutzung der Marke - Teilweiser Verfall - Erklärung des teilweisen Verfalls - Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 Abs. 1 der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Der Grüne Punkt/ EUIPO - Halston Properties (Représentation d'un cercle avec deux flèches)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionskollektivbildmarke, die einen Kreis mit zwei Pfeilen darstellt - Ernsthafte Benutzung der Marke - Teilweiser Verfall - Erklärung des teilweisen Verfalls - Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 Abs. 1 der ...

  • stroemer.de (Kurzinformation)

    Der Grüne Punkt

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Der Grüne Punkt/ EUIPO - Halston Properties (Représentation d'un cercle avec deux flèches)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-253/17
    Wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Damit die Benutzung einer Marke als ernsthaft eingestuft wird, muss es sich nämlich um eine Benutzung handeln, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 36 und 43).

  • EuG, 24.05.2007 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-253/17
    Insbesondere hat die Beschwerdekammer unter Verweis auf die Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 24. Mai 2007, Duales System Deutschland/Kommission (T-151/01, EU:T:2007:154, Rn. 159), zutreffend die Auffassung vertreten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die auf der Verpackung aufgebrachte angegriffene Marke als Hinweis darauf verstünden, dass die Verpackung nach einem bestimmten System gesammelt und verwertet werden könne.
  • EuGH, 20.09.2017 - C-673/15

    The Tea Board / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-253/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die wesentliche Funktion einer Unionskollektivmarke darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO, C-673/15 P bis C-676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 63).
  • EuG, 18.01.2011 - T-382/08

    Advance Magazine Publishers / OHMI - Capela & Irmãos (VOGUE)

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-253/17
    Es ist eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls vorzunehmen, die eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren impliziert (vgl. Urteil vom 18. Januar 2011, Advance Magazine Publishers/HABM - Capela & Irmãos [VOGUE], T-382/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:9, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.09.2009 - T-409/07

    Cohausz / OHMI - Izquierdo Faces (acopat)

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-253/17
    Darüber hinaus lässt sich die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (vgl. Urteil vom 23. September 2009, Cohausz/HABM - Izquierdo Faces [acopat], T-409/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:354, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.07.2005 - T-126/03

    Reckitt Benckiser (España) / OHMI - Aladin (ALADIN) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-253/17
    Ebenso wird dann, wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die hinreichend weit gefasst ist, um diese Gruppe in verschiedene Untergruppen aufteilen zu können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, der Schutz, der durch den Nachweis ausgelöst wird, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [España]/HABM - Aladin [ALADIN], T-126/03, EU:T:2005:288, Rn. 45, und vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 23).
  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-253/17
    Ebenso wird dann, wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die hinreichend weit gefasst ist, um diese Gruppe in verschiedene Untergruppen aufteilen zu können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, der Schutz, der durch den Nachweis ausgelöst wird, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [España]/HABM - Aladin [ALADIN], T-126/03, EU:T:2005:288, Rn. 45, und vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 23).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-143/19

    Der Grüne Punkt/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH (im Folgenden: DGP) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 12. September 2018, Der Grüne Punkt/EUIPO - Halston Properties (Darstellung eines Kreises mit zwei Pfeilen) (T-253/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:909), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Februar 2017 (Sache R 1357/2015-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Halston Properties s. r. o. und DGP (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. September 2018, Der Grüne Punkt/EUIPO - Halston Properties (Darstellung eines Kreises mit zwei Pfeilen) (T - 253/17, EU:T:2018:909), wird aufgehoben.

  • EuG, 07.12.2022 - T-747/21

    Borussia VfL 1900 Mönchengladbach/ EUIPO - Neng (Fohlenelf) - Unionsmarke -

    Nach der Rechtsprechung wird, wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die hinreichend weit gefasst ist, um diese Gruppe in verschiedene Untergruppen aufteilen zu können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, der Schutz, der durch den Nachweis ausgelöst wird, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist (Urteile vom 12. Dezember 2018, Der Grüne Punkt/EUIPO - Halston Properties [Darstellung eines Kreises mit zwei Pfeilen], T-253/17, EU:T:2018:909, Rn. 29, und vom 29. April 2020, Lidl Stiftung/EUIPO - Plásticos Hidrosolubles [green cycles], T-78/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:166, Rn. 26).
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