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   EuG, 12.12.2018 - T-498/14   

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EuG, 12.12.2018 - T-498/14 (https://dejure.org/2018,41255)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2018 - T-498/14 (https://dejure.org/2018,41255)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - T-498/14 (https://dejure.org/2018,41255)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Umwelthilfe / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Dokumente, die den zwischen der Kommission und Unternehmen bzw. Automobilherstellern geführten Schriftwechsel über das in Kraftfahrzeugen verwendete Kältemittel R1234yf betreffen - Nicht verzeichnete Dokumente - Vorbringen eines neuen Klagegrundes ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Deutsche Umwelthilfe / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Dokumente, die den zwischen der Kommission und Unternehmen bzw. Automobilherstellern geführten Schriftwechsel über das in Kraftfahrzeugen verwendete Kältemittel R1234yf betreffen - Nicht verzeichnete Dokumente - Vorbringen eines neuen Klagegrundes ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kommission setzt sich gegen Deutsche Umwelthilfe durch

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Deutsche Umwelthilfe / Kommission

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 23.11.2016 - C-673/13

    Kommission / Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-498/14
    In der Klagebeantwortung, die am 29. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, das Verfahren bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs, mit der das Verfahren in der Rechtssache Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889) beendet wird, auszusetzen.

    Mit Beschluss vom 25. November 2014 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 77 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 angeordnet, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Entscheidung des Gerichtshofs, mit der das Verfahren in der Rechtssache Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889) beendet wird, auszusetzen.

    Am 23. November 2016 hat der Gerichtshof sein Urteil Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889) erlassen.

    Mit einer prozessleitenden Maßnahme vom 17. Mai 2017 ist der Kläger aufgefordert worden, zu den etwaigen Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen, die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache aus dem Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889), zu ziehen sind; dies hat er am 26. Mai 2017 getan.

    In der Gegenerwiderung hat die Kommission ausgeführt, sie prüfe zur Zeit, ob es nach der Rechtsprechung (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889) "gerechtfertigt ist, Zugang zu zusätzlichen Passagen des Dokuments Nr. 34 zu gewähren".

    Mit einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht die Kommission ersucht, ihm mitzuteilen, ob sie die Möglichkeit geprüft hat, in Anbetracht des Urteils vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889), die unkenntlich gemachten Passagen des Dokuments Nr. 34 offenzulegen, und ihm, wenn ja, das Ergebnis ihrer Prüfung zu übermitteln (siehe oben, Rn. 35).

    Die Verordnung Nr. 1367/2006 stellt eine lex specialis gegenüber der Verordnung Nr. 1049/2001 dar, indem sie bestimmte Vorschriften dieser Verordnung ersetzt, modifiziert oder präzisiert, wenn der Antrag auf Zugang "Umweltinformationen" betrifft oder Informationen mit "Bezug ... zu Emissionen in die Umwelt" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 53, und vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, EU:T:2011:448, Rn. 105 und 107).

    Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 wird im Rahmen der in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vermutet, dass an der Verbreitung von Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 54).

    Hinsichtlich der Definition der Wendung "Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen", im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 hat der Gerichtshof erstens entschieden, dass sie nicht eng auszulegen ist, zweitens, dass sie nicht auf Informationen beschränkt werden darf, die Emissionen aus Industrieanlagen wie Fabriken und Kraftwerken betreffen, drittens, dass sie nicht nur Informationen erfasst, die tatsächlich in die Umwelt freigesetzte Emissionen betreffen, und viertens, dass diese Wendung so zu verstehen ist, dass sie die Daten einschließt, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, Kenntnis darüber zu erlangen, was tatsächlich in die Umwelt freigesetzt wird oder voraussichtlich freigesetzt werden wird, wenn das fragliche Produkt oder der fragliche Stoff unter normalen oder realistischen Bedingungen angewandt wird, die denen entsprechen, für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Produkts oder Stoffes erteilt wird, und in dem Gebiet vorherrschen, in dem das Produkt oder der Stoff angewandt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 55, 70, 73 und 79).

    Im Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 79 und 80), hat der Gerichtshof daher ausgeführt, dass die Wendung "Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen", Folgendes einschließt:.

    Des Weiteren hat der Gerichtshof im Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889), darauf hingewiesen, dass sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 im Wesentlichen ergibt, dass der von dieser Verordnung garantierte Zugang zu Umweltinformationen insbesondere eine wirksamere Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess fördern soll, so dass die Verpflichtung der zuständigen Stellen verstärkt wird, beim Erlass von Entscheidungen Rechenschaft abzulegen, um die öffentliche Meinung zu sensibilisieren und deren Zustimmung zu den erlassenen Entscheidungen zu erhalten.

    Um sich vergewissern zu können, dass die Entscheidungen der in Umweltfragen zuständigen Behörden begründet sind, und um wirksam am Entscheidungsprozess im Umweltbereich teilnehmen zu können, muss die Öffentlichkeit daher Zugang zu den Informationen haben, die es ihr ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Emissionen zutreffend bewertet wurden, und sie muss in die Lage versetzt werden, zu verstehen, in welcher Art und Weise die Umwelt von diesen Emissionen beeinträchtigt zu werden droht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 80).

    Sie würde ferner zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des durch Art. 339 AEUV garantierten Schutzes des Berufsgeheimnisses führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 81).

    Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach den Erläuterungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 79 und 80), gegeben hat, die Wendung "Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen", zunächst Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort der tatsächlichen oder unter normalen oder realistischen Bedingungen der Anwendung des betreffenden Produkts oder Stoffes vorhersehbaren Emissionen umfasst, sodann Informationen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde das fragliche Produkt oder den fraglichen Stoff zugelassen hat, zutreffend ist, und schließlich Daten bezüglich der Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt (siehe oben, Rn. 96).

  • EuG, 05.02.2018 - T-235/15

    Pari Pharma / EMA

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-498/14
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 sieht nämlich insbesondere in ihrem elften Erwägungsgrund und ihrem Art. 4 eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Organe und Einrichtungen gehalten sind, Dokumente nicht offenzulegen, wenn durch ihre Verbreitung eines dieser Interessen beeinträchtigt würde (vgl. Urteil vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T-235/15, EU:T:2018:65, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T-235/15, EU:T:2018:65, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im konkreten Fall Vorrang einzuräumen ist (vgl. Urteil vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T-235/15, EU:T:2018:65, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument zu rechtfertigen, genügt es grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument im Zusammenhang mit einer Tätigkeit oder einem Interesse im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 steht, da das betreffende Organ auch dartun muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte und dass die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Interesses absehbar und nicht rein hypothetisch ist (vgl. Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T-235/15, EU:T:2018:65, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den Begriff der geschäftlichen Interessen betrifft, kann nach der Rechtsprechung nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu garantieren ist, da andernfalls die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt würde (vgl. Urteile vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T-235/15, EU:T:2018:65, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die angeforderten Dokumente sensible Geschäftsinformationen u. a. zu den geschäftlichen Strategien der betreffenden Unternehmen oder ihren Geschäftsbeziehungen enthalten oder wenn sie Angaben zu dem betroffenen Unternehmen selbst enthalten, die dessen Sachverstand zeigen (vgl. Urteil vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T-235/15, EU:T:2018:65, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2017 - C-60/15

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-498/14
    In Bezug auf Umweltinformationen, die sich im Besitz der Organe und Einrichtungen der Union befinden, wird mit der Verordnung Nr. 1367/2006 nach ihrem Art. 1 das Ziel verfolgt, eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung sicherzustellen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2017, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C-60/15 P, EU:C:2017:540, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 6 der Verordnung Nr. 1367/2006 fügt indes speziellere Regeln für Anträge hinzu, die den Zugang zu den Dokumenten teils begünstigen und teils einschränken (vgl. Urteil vom 13. Juli 2017, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C-60/15 P, EU:C:2017:540, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.01.2015 - T-482/12

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-498/14
    Es ist nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2015, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-482/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:19, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann die von der Rechtsprechung bejahte Zulässigkeit in der Erwiderung vorgebrachter Klagegründe und Argumente, die nur eine Erweiterung eines in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellen, nicht geltend gemacht werden, um einen bei Erhebung der Klage begangenen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 76 der Verfahrensordnung auszugleichen, soll diese Vorschrift nicht völlig bedeutungslos werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 9. Januar 2015, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-482/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:19, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-498/14
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur auf existierende Dokumente bezieht, die sich im Besitz des betreffenden Organs befinden (Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 38).

    Weder der Transparenzgrundsatz noch Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 oder die in ihrem Art. 6 Abs. 2 vorgesehene Hilfeleistungspflicht können nämlich ein Organ verpflichten, ein bei ihm angefordertes, aber nicht existierendes Dokument zu erstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 46).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-576/12

    Jurasinovic / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-498/14
    Zwar ist es bei der Prüfung, ob die Kommission eine zutreffende Abwägung der beteiligten Interessen im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgenommen hat, im Allgemeinen nicht erforderlich, sie aufzufordern, dem Gericht die betreffenden Dokumente vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Jurasinovic/Rat, C-576/12 P, EU:C:2013:777, Rn. 28 und 29).

    Diese Prüfung entspricht derjenigen, die vorzunehmen ist, um zu klären, ob Dokumente, zu denen der Zugang verweigert wurde, unter eine der Ausnahmen in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Jurasinovic/Rat, C-576/12 P, EU:C:2013:777, Rn. 27).

  • EuGH, 03.02.2011 - C-391/10

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-498/14
    Insbesondere enthält die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 einen Katalog von Ausnahmen, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:49, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:49, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.04.2007 - T-264/04

    WWF European Policy Programme / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-498/14
    Denn die Verordnung Nr. 1049/2001 gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nur für "Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente ..., die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden" (Urteil vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, EU:T:2007:114, Rn. 75).

    Denn der Zugang zu einzelnen Informationen kann nur gewährt werden, wenn sie in Schriftstücken enthalten sind, was deren Existenz voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, EU:T:2007:114, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.05.2017 - T-115/15

    Deza / ECHA - REACH - Festlegung einer Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-498/14
    Zudem können nach Art. 84 der Verfahrensordnung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, sie werden auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 206).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-498/14
    Nach ständiger Rechtsprechung muss der Streitgegenstand ebenso wie das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Februar 2015, Breyer/Kommission, T-188/12, EU:T:2015:124, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.06.2015 - T-376/13

    Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein / EZB - Zugang zu

  • EuG, 27.02.2015 - T-188/12

    Die Kommission darf den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten im Rahmen

  • EuG, 25.09.2014 - T-306/12

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 03.07.2014 - C-350/12

    'Rat / In ''t Veld' - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuG, 09.09.2014 - T-516/11

    MasterCard u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

  • EuG, 26.10.2011 - T-436/09

    Dufour / EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG- Datenbanken der EZB,

  • EuG, 14.02.2012 - T-267/06

    Italien / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-29/08

    LPN / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05

    NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

  • EuG, 28.03.2000 - T-251/97

    T. Port / Kommission

  • EuG, 12.10.2000 - T-123/99

    'JT''s Corporation / Kommission'

  • EuG, 25.06.2002 - T-311/00

    British American Tobacco (Investments) / Kommission

  • EuG, 07.09.2022 - T-486/21

    OE/ Kommission

    Insbesondere kann die von der Rechtsprechung bejahte Zulässigkeit in der Erwiderung vorgebrachter Klagegründe und Argumente, die nur eine Erweiterung eines in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellen, nicht geltend gemacht werden, um einen bei Erhebung der Klage begangenen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 76 der Verfahrensordnung auszugleichen, soll diese Vorschrift nicht völlig bedeutungslos werden (Urteil vom 12. Dezember 2018, Deutsche Umwelthilfe/Kommission, T-498/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:913, Rn. 49).
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