Rechtsprechung
   EuG, 12.12.2018 - T-677/14, T-679/14, T-680/14, T-682/14, T-684/14, T-705/14, T-691/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,41252
EuG, 12.12.2018 - T-677/14, T-679/14, T-680/14, T-682/14, T-684/14, T-705/14, T-691/14 (https://dejure.org/2018,41252)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2018 - T-677/14, T-679/14, T-680/14, T-682/14, T-684/14, T-705/14, T-691/14 (https://dejure.org/2018,41252)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - T-677/14, T-679/14, T-680/14, T-682/14, T-684/14, T-705/14, T-691/14 (https://dejure.org/2018,41252)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Biogaran / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für das Herz-Kreislauf-Medikament Perindopril (Originalpräparat und Generika) - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV festgestellt wird - Vereinbarungen mit dem Ziel, den Markteintritt von Perindopril-Generika ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für das Herz-Kreislauf-Medikament Perindopril (Originalpräparat und Generika) - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV festgestellt wird - Vereinbarungen mit dem Ziel, den Markteintritt von Perindopril-Generika ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle und eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt des Herz-Kreislauf-Medikaments Perindopril festgestellt wurden, teilweise für nichtig

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Biogaran / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für das Herz-Kreislauf-Medikament Perindopril (Originalpräparat und Generika) - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV festgestellt wird - Vereinbarungen mit dem Ziel, den Markteintritt von Perindopril-Generika ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Biogaran / Kommission

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt des Herz-Kreislauf-Medikaments Perindopril

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (56)

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-677/14
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, kann sich eine Gesellschaft an einem Kartell beteiligen, ohne auf dem von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Markt tätig zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 34).

    Unter Berufung auf die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:350) macht die Klägerin geltend, die Beteiligung an einem eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckenden oder bewirkenden Kartell setze voraus, dass das betreffende Unternehmen auf die anderen Kartellteilnehmer Wettbewerbsdruck ausüben könne, was hier nicht der Fall sei, da Biogaran zum Zeitpunkt der zur Last gelegten Handlungen kein Wettbewerber von Niche gewesen sei.

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen darf nicht so verstanden werden, dass er die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch richterliche Auslegung von Fall zu Fall untersagt, vorausgesetzt, dass das Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung, die zu dieser Zeit in der Rechtsprechung zur fraglichen Rechtsvorschrift vertreten wurde, hinreichend vorhersehbar ist (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Von ihnen kann daher erwartet werden, dass sie die Risiken ihrer Tätigkeit besonders sorgfältig beurteilen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor diesem Hintergrund hätte Biogaran, auch wenn die Gerichte der Union zum Zeitpunkt der im angefochtenen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung noch keine Gelegenheit gehabt hatten, sich konkret zu Vergleichen und Lizenzvereinbarungen, wie sie von Servier, Niche und Biogaran geschlossen wurden, zu äußern, insbesondere unter Berücksichtigung der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden weiten Bedeutung der Begriffe "Vereinbarung" und "abgestimmte Verhaltensweise" nötigenfalls nach Einholung fachkundigen Rates davon ausgehen müssen, dass das Verhalten des Unternehmens, zu dem es durch die Vereinbarung Biogaran/Niche beigetragen hat, für mit den Wettbewerbsregeln des Unionsrechts unvereinbar erklärt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Klägerin hätte bei verständiger Würdigung also vorhersehen können, dass ihr Verhalten unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 46, und vom 8. September 2016, Lundbeck/Kommission, T-472/13, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2016:449, Rn. 764).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-677/14
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, kann sich eine Gesellschaft an einem Kartell beteiligen, ohne auf dem von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Markt tätig zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 34).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen darf nicht so verstanden werden, dass er die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch richterliche Auslegung von Fall zu Fall untersagt, vorausgesetzt, dass das Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung, die zu dieser Zeit in der Rechtsprechung zur fraglichen Rechtsvorschrift vertreten wurde, hinreichend vorhersehbar ist (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Von ihnen kann daher erwartet werden, dass sie die Risiken ihrer Tätigkeit besonders sorgfältig beurteilen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor diesem Hintergrund hätte Biogaran, auch wenn die Gerichte der Union zum Zeitpunkt der im angefochtenen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung noch keine Gelegenheit gehabt hatten, sich konkret zu Vergleichen und Lizenzvereinbarungen, wie sie von Servier, Niche und Biogaran geschlossen wurden, zu äußern, insbesondere unter Berücksichtigung der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden weiten Bedeutung der Begriffe "Vereinbarung" und "abgestimmte Verhaltensweise" nötigenfalls nach Einholung fachkundigen Rates davon ausgehen müssen, dass das Verhalten des Unternehmens, zu dem es durch die Vereinbarung Biogaran/Niche beigetragen hat, für mit den Wettbewerbsregeln des Unionsrechts unvereinbar erklärt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Klägerin hätte bei verständiger Würdigung also vorhersehen können, dass ihr Verhalten unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 46, und vom 8. September 2016, Lundbeck/Kommission, T-472/13, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2016:449, Rn. 764).

  • EuG, 12.04.2013 - T-442/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission, mit der eine

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-677/14
    Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und ständiger Rechtsprechung hat die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen (Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 58, und vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 86; vgl. auch Urteil vom 12. April 2013, CISAC/Kommission, T-442/08, EU:T:2013:188, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht kann daher nicht darauf schließen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm daran noch Zweifel bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (vgl. Urteil vom 12. April 2013, CISAC/Kommission, T-442/08, EU:T:2013:188, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der Sanktionen, die ihretwegen verhängt werden können, gilt die Unschuldsvermutung auch in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, in denen Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden können (vgl. Urteil vom 12. April 2013, CISAC/Kommission, T-442/08, EU:T:2013:188, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung, dass eine natürliche oder juristische Person an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln beteiligt gewesen ist, für diese eine nicht unerhebliche Schädigung ihres Rufes darstellt (vgl. Urteil vom 12. April 2013, CISAC/Kommission, T-442/08, EU:T:2013:188, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung nachzuweisen und die feste Überzeugung zu begründen, dass die behaupteten Verstöße eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. Urteil vom 12. April 2013, CISAC/Kommission, T-442/08, EU:T:2013:188, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien kann im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entsprechen (vgl. Urteil vom 12. April 2013, CISAC/Kommission, T-442/08, EU:T:2013:188, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-677/14
    Im vorliegenden Fall wird in der Klageschrift allgemein auf die Klagegründe und das Vorbringen, auf das die Klage in der Rechtssache gestützt wird, in der heute das Urteil Servier u. a./Kommission (T-691/14) ergeht, Bezug genommen, ohne dass dies in irgendeiner Weise spezifiziert oder erläutert würde.

    Mit seinem heutigen Urteil Servier u. a./Kommission (T-691/14) hat das Gericht die Klage, soweit sie den Vergleich Servier/Niche betraf, nämlich zurückgewiesen.

    Mit den heutigen Urteilen Servier u. a./Kommission (T-691/14) und Generics/Kommission (T-701/14) hat das Gericht entschieden, dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere, dass die Kommission zu Recht angenommen hat, dass Niche mit den 11, 8 Mio. GBP, die Servier nach dem Vergleich Servier/Niche an das Unternehmen gezahlt hat, dazu bestimmt werden sollte, nicht in den Markt einzutreten, und dass es sich bei dem Vergleich um eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gehandelt hat.

    Die Aufnahme solcher Klauseln in den Vergleich beruhte nicht auf der Anerkennung der Gültigkeit des Patents durch die Parteien und ließ eine anormale Verwendung des Patents ohne Bezug zu dessen spezifischen Zweck erkennen (Urteil von heute, Servier u. a./Kommission, T-691/14).

    Servier und Biogaran haben mit den Vereinbarungen, um die es hier geht, in Wirklichkeit beschlossen, Vereinbarungen über den Ausschluss eines Wettbewerbers vom Markt zu schließen (heutiges Urteil, Servier u. a./Kommission, T-691/14).

    Während beim Servier-Konzern bei der Festsetzung der Geldbuße die vom Konzern erzielten Umsätze zugrunde gelegt wurden, konnte die Geldbuße bei den Generikaherstellern, da sie zur Zeit der Begehung der ihnen zur Last gelegten Verhaltensweisen nicht auf dem betreffenden Markt aktiv waren, nicht auf dieser Grundlage festgesetzt werden (heutiges Urteil, Servier u. a./Kommission, T-691/14).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-677/14
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Voraussetzung dafür, dass sämtlichen Gesellschaften, die ein Unternehmen bilden, verschiedene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zur Last gelegt werden können, die die Gesamtheit eines Kartells bilden, erfüllt ist, wenn jede dieser Gesellschaften - auch in untergeordneter Stellung, nebensächlich oder passiv - zur Durchführung des Kartells beigetragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 117 bis 126, und vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 133).

    In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 119).

    Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, und die Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 120).

  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-677/14
    Der Ausschluss von Wettbewerbern vom Markt stellt eine extreme Form der Marktaufteilung und der Produktionsbeschränkung dar (Urteil vom 8. September 2016, Lundbeck/Kommission, T-472/13, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2016:449, Nr. 435), die in einem Kontext wie dem der Vereinbarungen, um die es hier geht, umso schädlicher ist, als es sich bei den ausgeschlossenen Unternehmen um Generikahersteller handelt, deren Markteintritt grundsätzlich gut für den Wettbewerb ist und dem Allgemeininteresse an einer kostengünstigen Krankenbehandlung dient.

    Die Klägerin hätte bei verständiger Würdigung also vorhersehen können, dass ihr Verhalten unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 46, und vom 8. September 2016, Lundbeck/Kommission, T-472/13, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2016:449, Rn. 764).

    Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteil vom 8. September 2016, Lundbeck/Kommission, T-472/13, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2016:449, Rn. 773).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-231/11

    Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-677/14
    Die gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße ist lediglich der Ausdruck einer von Rechts wegen eintretenden Wirkung des Unternehmensbegriffs, mit dem die Einheit bezeichnet wird, gegen die die Kommission wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union eine Geldbuße verhängen kann (Urteile vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 57, und vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 122 bis 124).

    Gegen Gesellschaften kann demnach gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängt werden, sofern sie für die Beteiligung des einheitlichen Unternehmens, das sie bilden, an der Zuwiderhandlung persönlich haftbar gemacht werden können (Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 49).

    Die Sanktionsbefugnis der Kommission erstreckt sich auch nicht auf die Bestimmung der Anteile der Gesamtschuldner im Rahmen ihres Innenverhältnisses (Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 58, und vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 151).

  • EuGH, 20.11.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development Society und Barry Brothers - Wettbewerb - Art. 81 Abs.

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-677/14
    Solche Vereinbarungen stellen in Wirklichkeit einen Freikauf vom Wettbewerb dar und sind daher als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen anzusehen, wie sich aus dem Urteil vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers (C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 8 und 31 bis 34), und den Schlussanträgen der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Beef Industry Development Society und Barry Brothers (C-209/07, EU:C:2008:467, Nr. 75), die in den Rn. 1139 und 1140 des angefochtenen Beschlusses angeführt werden, ergibt.

    Selbst wenn Biogaran mit dem Erwerb der Zulassungsdossiers von Niche auch zulässige Ziele verfolgt hätte, stünde dies allein einer Einstufung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, EU:C:1983:310, Rn. 25, vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 64, und vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 21).

    Er hat jedoch klargestellt, dass solche Vereinbarungen "offenkundig" nicht mit dem Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zusammenpassen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer autonom zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Markt zu betreiben gedenkt (Urteil vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 8 und 32 bis 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development Society und Barry Brothers - Art. 81 Abs. 1 EG -

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-677/14
    Solche Vereinbarungen stellen in Wirklichkeit einen Freikauf vom Wettbewerb dar und sind daher als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen anzusehen, wie sich aus dem Urteil vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers (C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 8 und 31 bis 34), und den Schlussanträgen der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Beef Industry Development Society und Barry Brothers (C-209/07, EU:C:2008:467, Nr. 75), die in den Rn. 1139 und 1140 des angefochtenen Beschlusses angeführt werden, ergibt.

    Selbst wenn Biogaran mit dem Erwerb der Zulassungsdossiers von Niche auch zulässige Ziele verfolgt hätte, stünde dies allein einer Einstufung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, EU:C:1983:310, Rn. 25, vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 64, und vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 21).

    Er hat jedoch klargestellt, dass solche Vereinbarungen "offenkundig" nicht mit dem Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zusammenpassen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer autonom zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Markt zu betreiben gedenkt (Urteil vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 8 und 32 bis 34).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-677/14
    In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 119).

    Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, und die Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 120).

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

  • EuGH, 31.10.1974 - 15/74

    Centrafarm BV u.a. / Sterling Drug

  • EuG, 27.09.2012 - T-361/06

    Ballast Nedam / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-471/13

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

  • EuGH, 20.01.2016 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • EuG, 10.10.2014 - T-68/09

    Soliver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-412/10

    Roca / Kommission

  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für

  • EuGH, 18.06.2013 - C-681/11

    Ein Rechtsrat einer Anwaltskanzlei oder eine Entscheidung einer nationalen

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 27.09.1988 - 65/86

    Bayer / Süllhöfer

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 51/69

    Bayer AG / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 29.02.1968 - 24/67

    Parke, Davis & Co. / Probel u.a.

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 7/73
  • EuGH, 22.01.2013 - C-286/11

    Kommission / Tomkins - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 24.03.2011 - T-376/06

    Legris Industries / Kommission

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

  • EuGH, 25.02.1986 - 193/83

    Windsurfing International / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Rohstoffe; Marktbeherrschende

    Im vorliegenden Fall hat Biogaran, eine Tochtergesellschaft von Servier, ebenfalls eine Klage (über die mit Urteil vom heutigen Tag, Biogaran/Kommission, T-677/14, entschieden worden ist) gegen die Art. 1, 7 und 8 des angefochtenen Beschlusses erhoben.

    Zudem kann der Antrag der Klägerinnen, ihnen eine zugunsten von Biogaran ausgesprochene Nichtigerklärung zugutekommen zu lassen, jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die von Biogaran in der Rechtssache, in der das Urteil vom heutigen Tag, Biogaran/Kommission (T-677/14), ergangen ist, erhobene Klage abgewiesen worden ist.

    Zu den Anträgen der Klägerinnen, ihnen eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses oder eine Herabsetzung der Geldbuße für Biogaran im Rahmen der Rechtssache T-677/14 zugutekommen zu lassen, ist auf die Rn. 89 bis 99 des vorliegenden Urteils zu verweisen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

    63 Urteil vom 12. Dezember 2018, T-677/14, EU:T:2018:910 (im Folgenden: Urteil Biogaran).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

    4 Vgl. Beschluss C (2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV (Sache AT.39612 - Perindopril [Servier]); dieser Beschluss war Gegenstand der Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2018, zurzeit mit Rechtsmittel angefochten, in den Rechtssachen Biogaran/Kommission (T-677/14, EU:T:2018:910; Rechtssache C-207/19 P, derzeit anhängig), Teva UK u. a./Kommission (T-679/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:919; Rechtssache C-198/19 P, derzeit anhängig), Lupin/Kommission (T-680/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:908; Rechtssache C-144/19 P, derzeit anhängig), Mylan Laboratories und Mylan/Kommission (T-682/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:907; Rechtssache C-197/19 P, derzeit anhängig), Krka/Kommission (T-684/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:918; Rechtssache C-151/19 P, derzeit anhängig), Servier u. a./Kommission (T-691/14, EU:T:2018:922; Rechtssachen C-176/19 P und C-201/19 P, derzeit anhängig), Niche Generics/Kommission (T-701/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:921; Rechtssache C-164/19 P, derzeit anhängig) und Unichem Laboratories/Kommission (T-705/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:915; Rechtssache C-166/19 P, derzeit anhängig).
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