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   EuG, 12.12.2018 - T-683/15   

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EuG, 12.12.2018 - T-683/15 (https://dejure.org/2018,41261)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2018 - T-683/15 (https://dejure.org/2018,41261)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - T-683/15 (https://dejure.org/2018,41261)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Freistaat Bayern / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe für den bayerischen Milchsektor - Finanzierung der Milchgüteprüfungen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Verfahrensrechte des Freistaats Bayern - Art. 108 Abs. 2 AEUV - Art. 6 Abs. 1 der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Freistaat Bayern / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe für den bayerischen Milchsektor - Finanzierung der Milchgüteprüfungen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Verfahrensrechte des Freistaats Bayern - Art. 108 Abs. 2 AEUV - Art. 6 Abs. 1 der ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Milchgüte-Beschluss der Kommission rechtswidrig

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Freistaat Bayern / Kommission

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-683/15
    Er hat nur das Recht, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Niederlande]/Kommission, T-354/99, EU:T:2006:137, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn 107).

    Die Kommission ist gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV verpflichtet, in der Phase der förmlichen Prüfung den Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission, T-34/02, EU:T:2006:59, Rn. 78, vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Niederlande]/Kommission, T-354/99, EU:T:2006:137, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 106).

    Demgegenüber ist es erforderlich, dass die Kommission, ohne dass sie verpflichtet ist, eine fertige Analyse zur fraglichen Beihilfe vorzulegen, den Rahmen ihrer Prüfung so genau festlegt, dass das Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn verliert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2009, 1SD Polska u. a./Kommission, T-273/06 und T-297/06, EU:T:2009:233, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 108).

    Hierfür brauchen die Beteiligten nur zu erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Maßnahme darstellen könnte (Urteile vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, T-111/01 und T-133/01, EU:T:2005:166, Rn. 50, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 110).

  • EuG, 31.05.2006 - T-354/99

    Kuwait Petroleum (Nederland) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mitteilung der

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-683/15
    Er hat nur das Recht, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Niederlande]/Kommission, T-354/99, EU:T:2006:137, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn 107).

    Die Kommission ist gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV verpflichtet, in der Phase der förmlichen Prüfung den Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission, T-34/02, EU:T:2006:59, Rn. 78, vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Niederlande]/Kommission, T-354/99, EU:T:2006:137, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 106).

    Was diese Pflicht angeht, so stellt die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt nach ständiger Rechtsprechung ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens dar (Urteile vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 17, und vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Niederlande]/Kommission, T-354/99, EU:T:2006:137, Rn 81).

  • EuGH, 03.04.2014 - C-224/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-683/15
    Dieses Erfordernis der Trennbarkeit ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 57, und Beschluss vom 11. Dezember 2014, Carbunión/Rat, C-99/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2446, Rn. 26).

    Ferner hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Änderung der Bedingungen für die Rückzahlung eines zugeführten Kapitals, die einen zusätzlichen Vorteil mit sich bringt, nicht vom angefochtenen Rechtsakt getrennt werden kann, da dieser Umstand integraler Bestandteil der Prüfung durch die Kommission war, als sie über die Vereinbarkeit der Beihilfe entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 59 bis 63).

  • EuG, 16.12.2010 - T-231/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, wonach das System der

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-683/15
    Folglich kann der abschließende Beschluss bis zu einem gewissem Grad vom Eröffnungsbeschluss abweichen, ohne dass dies zur Rechtswidrigkeit der abschließenden Entscheidung führt (Urteile vom 4. März 2009, 1talien/Kommission, T-424/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:49, Rn. 69, und vom 16. Dezember 2010, Niederlande und NOS/Kommission, T-231/06 und T-237/06, EU:T:2010:525, Rn. 50).

    Gewiss kann nach der oben in Rn. 48 angeführten Rechtsprechung die abschließende Entscheidung u. a. infolge der Antworten der Beteiligten auf den Einleitungsbeschluss bis zu einem gewissem Grad von diesem abweichen, ohne dass dies zu seiner Rechtswidrigkeit führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Niederlande und NOS/Kommission, T-231/06 und T-237/06, EU:T:2010:525, Rn. 48 und 49).

  • EuG, 04.03.2009 - T-424/05

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-683/15
    Das förmliche Prüfverfahren ermöglicht es, die im Eröffnungsbeschluss aufgeworfenen Fragen zu vertiefen und zu erläutern (Urteil vom 4. März 2009, 1talien/Kommission, T-424/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:49, Rn. 69).

    Folglich kann der abschließende Beschluss bis zu einem gewissem Grad vom Eröffnungsbeschluss abweichen, ohne dass dies zur Rechtswidrigkeit der abschließenden Entscheidung führt (Urteile vom 4. März 2009, 1talien/Kommission, T-424/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:49, Rn. 69, und vom 16. Dezember 2010, Niederlande und NOS/Kommission, T-231/06 und T-237/06, EU:T:2010:525, Rn. 50).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-683/15
    Diese Regel hat den Charakter einer wesentlichen Formvorschrift (Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07, EU:C:2008:709, Rn. 55).

    In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Kommission, den Beteiligten im Stadium des Einleitungsbeschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, den Charakter einer wesentlichen Formvorschrift hat (Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07, EU:C:2008:709, Rn. 55), deren Verletzung Folgen wie die Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts unabhängig davon nach sich zieht, ob diese Verletzung demjenigen, der sie rügt, einen Schaden verursacht hat oder ob das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-683/15
    Die Kommission ist gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV verpflichtet, in der Phase der förmlichen Prüfung den Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission, T-34/02, EU:T:2006:59, Rn. 78, vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Niederlande]/Kommission, T-354/99, EU:T:2006:137, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 106).

    Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass das Verfahren ohne den festgestellten Verstoß, d. h., wenn der Kläger im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens tatsächlich Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Finanzierung aus seinen allgemeinen Landeshaushaltsmitteln gehabt hätte, zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission, T-34/02, EU:T:2006:59, Rn. 95).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-100/16

    Ellinikos Chrysos / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-683/15
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 63, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C-100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 20).
  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-683/15
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 63, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C-100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 20).
  • EuG, 08.09.2016 - T-54/14

    Goldfish u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-683/15
    In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Kommission, den Beteiligten im Stadium des Einleitungsbeschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, den Charakter einer wesentlichen Formvorschrift hat (Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07, EU:C:2008:709, Rn. 55), deren Verletzung Folgen wie die Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts unabhängig davon nach sich zieht, ob diese Verletzung demjenigen, der sie rügt, einen Schaden verursacht hat oder ob das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).
  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuGH, 11.12.2014 - C-99/14

    Carbunión / Rat

  • EuG, 10.12.2013 - T-176/11

    Carbunión / Rat

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • EuG, 01.07.2009 - T-273/06

    ISD Polska und Industrial Union of Donbass / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 11.12.2008 - C-295/07

    Kommission / Département du Loiret - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

    die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018, Freistaat Bayern/Kommission (T-683/15, EU:T:2018:916) und Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns u. a./Kommission (T-722/15 bis T-724/1, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:920), aufzuheben;.

    2 Urteil vom 12. Dezember 2018 (T-683/15, EU:T:2018:916, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil).

  • EuGH, 10.03.2022 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018, Freistaat Bayern/Kommission (T-683/15, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2018:916), und vom 12. Dezember 2018, 1nteressengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns u. a./Kommission (T-722/15 bis T-724/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, EU:T:2018:920), mit denen das Gericht den Klagen des Freistaats Bayern (Deutschland) (Rechtssache C-167/19 P) bzw. der Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns e. V., des Genossenschaftsverbands Bayern e. V. und des Verbands der Bayerischen Privaten Milchwirtschaft e. V. (Rechtssache C-171/19 P) (im Folgenden: Interessengemeinschaft) auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/2432 der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 [2012/NN]) (ABl. 2015, L 334, S. 23, im Folgenden: streitiger Beschluss) stattgegeben hat.
  • EuG, 14.09.2022 - T-603/19

    Helsingin Bussiliikenne/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Verkehr mit

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission (T-34/02, EU:T:2006:59), und vom 12. Dezember 2018, Freistaat Bayern/Kommission (T-683/15, EU:T:2018:916), ergangen sind, auf die sich die Klägerin beruft und die die Nichtbeachtung der Verpflichtungen der Kommission hinsichtlich des Inhalts des Einleitungsbeschlusses zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens betreffen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-104/19

    Donex Shipping and Forwarding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik -

    Vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2018, Freistaat Bayern/Kommission (T-683/15, EU:T:2018:916, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. März 2016, Frucona Kosice/Kommission (T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 81).
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