Rechtsprechung
   EuG, 12.12.2019 - T-527/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,43158
EuG, 12.12.2019 - T-527/16 (https://dejure.org/2019,43158)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2019 - T-527/16 (https://dejure.org/2019,43158)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - T-527/16 (https://dejure.org/2019,43158)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,43158) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Tàpias / Rat

    Öffentlicher Dienst - Am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Reform des Statuts und der BSB - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 - Ab dem 1. Januar 2014 erhobene Solidaritätsabgabe - Aussetzung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge für die Jahre ...

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuG, 15.09.2016 - T-17/14

    U4U u.a. / Parlament und Rat

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-527/16
    Gleichwohl ist die Ausübung der Rechte, die in diesen Vorschriften niedergelegt sind, nach deren Wortlaut auf die Fälle und Gegebenheiten beschränkt, die im Unionsrecht vorgesehen sind (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 77).

    Gemäß derselben Vorschrift hat der Rat die Möglichkeit, den Bericht des Vorsitzenden des Konzertierungsausschusses bei der Annahme eines Standpunkts im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu berücksichtigen (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 115).

    Daher beziehen sich Art. 10 des Statuts und der Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 auf die Voraussetzungen für die Ausübung des in Art. 27 der Charta der Grundrechte verankerten Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Beziehungen zwischen den Organen und ihrem Personal (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 116).

    Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Zweck des Rechts, Tarifverträge auszuhandeln und zu schließen, darin besteht, Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern zur Festlegung der Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, wenn die Rechte und Pflichten in den anwendbaren Vorschriften nicht hinreichend bestimmt sind (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 117).

    Was das Argument der Klägerin betrifft, wonach die Anhörung des Statutsbeirats vom 17. und 18. Juli 2013 gegen Art. 10 des Statuts verstoßen habe, weil sie in einem zu späten Stadium des Gesetzgebungsverfahrens erfolgt sei, so dass ihr die praktische Wirkung genommen worden sei, ist zweitens festzuhalten, dass Art. 10 des Statuts die Kommission zur Anhörung nicht nur bei förmlichen Vorschlägen verpflichtet, sondern auch bei wesentlichen Änderungen bereits geprüfter Vorschläge, sofern in diesem Fall die Änderungen nicht im Wesentlichen dem entsprechen, was der Statutsbeirat vorgeschlagen hat (Urteile vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05, EU:T:2007:218, Rn. 35, vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 129, sowie vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 99).

    Zum anderen ist es Aufgabe des Statutsbeirats als paritätisches Gremium, in dem die Verwaltungen und das Personal sämtlicher Organe vertreten sind, wobei die Vertreter des Personals demokratisch gewählt sind, die Interessen des gesamten öffentlichen Dienstes der Union zu berücksichtigen und zum Ausdruck zu bringen (Urteile vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05, EU:T:2007:218, Rn. 36, vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 130, sowie vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 100).

    Ändert die Kommission ihren Vorschlag für eine Änderung des Statuts im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, ist sie folglich verpflichtet, den Statutsbeirat vor Erlass der betreffenden Rechtsvorschriften durch den Rat erneut anzuhören, wenn diese Änderung die Systematik des Vorschlags spürbar beeinträchtigt (Urteile vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 135, sowie vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 101).

    Was zweitens das Argument der Klägerin betrifft, wonach die Kommission es unterlassen habe, die GBV vor der Annahme ihres Entwurfs eines Vorschlags für eine Änderung des Statuts vom 13. Dezember 2011 anzuhören, ist festzuhalten, dass die GBV, wie das Gericht in Rn. 4 des Urteils vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), festgestellt hat, am 7. September 2011 zum zweiten Entwurf eines Vorschlags für eine Änderung des Statuts angehört worden sind und dass anschließend - am 6. Oktober 2011, am 28. Oktober 2011 bzw. am 7. November 2011 - diesbezügliche administrative, technische und politische Konzertierungen zwischen der Kommission und den GBV stattgefunden haben.

    Was drittens die Rüge der Klägerin angeht, wonach den GBV während der Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 6. Mai 2013 und vom 20. Juni 2013 kein Dokument ausgehändigt worden sei, so ist zu bemerken, dass diese Rüge vom Gericht im Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), bereits geprüft und zurückgewiesen worden ist.

    So hat das Gericht in Rn. 161 des Urteils vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), festgestellt, dass das im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehene Konzertierungsverfahren die Aushändigung schriftlicher Dokumente an die GBV im Hinblick auf die Vorbereitung der Konzertierungssitzungen oder anlässlich dieser Sitzungen weder vorschreibt noch verbietet.

    Wie das Gericht in Rn. 162 des Urteils vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), bemerkt hat, besteht der Zweck des im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehenen Konzertierungsverfahrens nach Nr. 1.8 dieses Beschlusses, ausgelegt im Licht der Auslegungserklärung des Rates vom 6. Mai 2013, darin, die gesamten verfügbaren Informationen und die Standpunkte der Parteien mit dem Ziel zu prüfen, soweit wie möglich die Konvergenz der Standpunkte zu erleichtern und sicherzustellen, dass den Vertretern der Mitgliedstaaten die Sichtweisen des Personals und der Verwaltungsbehörden bekannt sind, bevor sie im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens einen festen Standpunkt einnehmen.

    Die Antwort auf die Frage, ob der Rat verpflichtet ist, den GBV schriftlich die ihm zur Verfügung stehenden Informationen zu übermitteln, damit diese ihren Standpunkt zum Ausdruck bringen können, hängt in Anbetracht des Zwecks des im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehenen Konzertierungsverfahrens somit von der Kenntnis der GBV von den genannten Informationen, der Art und dem Umfang dieser Informationen sowie den zeitlichen und technischen Zwängen ab, die für den Ablauf der Trilog-Verhandlungen kennzeichnend sind (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 163).

    Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der ersten Sitzung des Konzertierungsausschusses, die das Verhandlungsmandat des Rates für die Trilog-Verhandlungen zum Gegenstand hatte, zu bemerken, dass der Rat nicht verpflichtet war, den GBV schriftliche Dokumente zu übermitteln, da diese den Vorschlag für eine Änderung des Statuts kannten, auf den sich die Verhandlungen gerade beziehen sollten (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 164).

    In Bezug auf die zweite Sitzung des Konzertierungsausschusses, die am 20. Juni 2013 stattgefunden hat, nachdem das Parlament, der Rat und die Kommission am 19. Juni 2013 zu einem vorläufigen Kompromiss über den Vorschlag für eine Änderung des Statuts gelangt waren, ist festzuhalten, dass die GBV, auch wenn sie den Inhalt des Vorschlags für eine Änderung des Statuts und bestimmte Vorschläge der Mitgliedstaaten kannten, wie das von mehreren GBV am 17. September 2012 veröffentlichte Flugblatt belegt, keine Kenntnis des genauen Ergebnisses der Trilog-Verhandlungen hatten, die sich u. a. auf diese Vorschläge bezogen (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 165).

    Dies setzte somit grundsätzlich voraus, dass den genannten GBV ein Schriftträger zur Verfügung steht, um wirksam reagieren zu können (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 166).

    Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Text, der den vorläufigen Kompromiss vom 19. Juni 2013 widerspiegelte, am 20. Juni 2013 noch nicht verfügbar war, so dass er den GBV, die dem Konzertierungsausschusses angehörten, tatsächlich nicht übermittelt werden konnte (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 167).

    Daher kann dem Rat nicht vorgeworfen werden, dass er die wichtigsten Elemente des am 19. Juni 2013 erzielten vorläufigen Kompromisses auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 20. Juni 2013 mündlich vorgestellt hat, wobei diese Präsentation unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls, die durch für den Ablauf der Trilog-Verhandlungen typische zeitliche und technische Zwänge gekennzeichnet sind, dem einzig denkbaren Verfahren zur Unterrichtung der GBV entsprach (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 169).

    Zum anderen ist hervorzuheben, dass die am Konzertierungsausschuss beteiligten GBV nicht rechtzeitig die Organisation einer neuen Sitzung beantragt haben, um zum vorläufigen Kompromisstext oder auch nur zum endgültigen Kompromisstext angehört zu werden (Urteile vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 170, sowie vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat (T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 119 bis 122).

    Festzustellen ist, dass die Klägerin keinen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt vorbringt, der die Feststellungen des Gerichts in den rechtskräftig gewordenen Urteilen vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), sowie vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat (T-75/14, EU:T:2017:813), die oben in den Rn. 91 bis 99 in Erinnerung gerufen worden sind, in Frage stellen könnte, so dass die Rüge der Klägerin, wonach es sich bei den Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 6. Mai 2013 und vom 20. Juni 2013 nur um allgemeine Informationstreffen gehandelt habe, auf denen den GBV kein Dokument ausgehändigt worden sei und die zu keinerlei Konzertierung geführt hätten, als unbegründet zurückzuweisen ist.

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.11.2017 - T-75/14

    USFSPEI / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Unzulässigkeit -

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-527/16
    Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 42 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst beschlossen, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache T-75/14, USFSPEI/Parlament und Rat, auszusetzen.

    Am 19. Januar 2018 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache wiederaufgenommen worden, nachdem das Urteil vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat (T-75/14, EU:T:2017:813), rechtskräftig geworden war.

    Was das Argument der Klägerin betrifft, wonach die Anhörung des Statutsbeirats vom 17. und 18. Juli 2013 gegen Art. 10 des Statuts verstoßen habe, weil sie in einem zu späten Stadium des Gesetzgebungsverfahrens erfolgt sei, so dass ihr die praktische Wirkung genommen worden sei, ist zweitens festzuhalten, dass Art. 10 des Statuts die Kommission zur Anhörung nicht nur bei förmlichen Vorschlägen verpflichtet, sondern auch bei wesentlichen Änderungen bereits geprüfter Vorschläge, sofern in diesem Fall die Änderungen nicht im Wesentlichen dem entsprechen, was der Statutsbeirat vorgeschlagen hat (Urteile vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05, EU:T:2007:218, Rn. 35, vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 129, sowie vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 99).

    Zum anderen ist es Aufgabe des Statutsbeirats als paritätisches Gremium, in dem die Verwaltungen und das Personal sämtlicher Organe vertreten sind, wobei die Vertreter des Personals demokratisch gewählt sind, die Interessen des gesamten öffentlichen Dienstes der Union zu berücksichtigen und zum Ausdruck zu bringen (Urteile vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05, EU:T:2007:218, Rn. 36, vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 130, sowie vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 100).

    Ändert die Kommission ihren Vorschlag für eine Änderung des Statuts im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, ist sie folglich verpflichtet, den Statutsbeirat vor Erlass der betreffenden Rechtsvorschriften durch den Rat erneut anzuhören, wenn diese Änderung die Systematik des Vorschlags spürbar beeinträchtigt (Urteile vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 135, sowie vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 101).

    Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Kommission zwar von ihrem Initiativrecht für Gesetzesvorschläge Gebrauch gemacht hat, als sie dem Parlament und dem Rat am 13. Dezember 2011 den Vorschlag für eine Änderung des Statuts unterbreitet hat, dass sie aber von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, um diesen Vorschlag zu ändern (Urteil vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 102).

    Nach Nr. 13 der Gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens (Art. 251 EG-Vertrag) (ABl. 2007, C 145, S. 5), die das Parlament, der Rat und die Kommission am 13. Juni 2007 abgegeben haben und die für diese informellen Treffen im Stadium der ersten Lesung des Parlaments gilt, beschränkt sich die Rolle der Kommission jedoch darauf, die Kontakte zu unterstützen, die aufgenommen worden sind, "[u]m den Verfahrensgang in der ersten Lesung zu erleichtern", und "in konstruktiver Weise von ihrem Initiativrecht Gebrauch [zu machen], um eine Annäherung der Standpunkte des ... Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern" (Urteil vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 103).

    Daher ist die Tatsache, dass die Trilog-Verhandlungen, die im vorliegenden Fall im Stadium der ersten Lesung durch das Parlament geführt worden sind, unter Beteiligung der Kommission, deren Rolle in der vorstehenden Rn. 80 beschrieben ist, zu einem Kompromiss zwischen dem Parlament und dem Rat geführt haben, mit dem der Vorschlag zur Änderung des Statuts ergänzt werden sollte, nicht als eine Änderung dieses Vorschlags durch die Kommission selbst anzusehen (Urteil vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 104).

    Auch der Umstand, dass das Parlament einen Text, mit dem der Vorschlag zur Änderung des Statuts geändert worden ist, in erster Lesung angenommen hat, kann einer Änderung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission durch diese selbst nicht gleichgesetzt werden (Urteil vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 105).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission weder nach Abschluss der im Stadium der ersten Lesung des Parlaments geführten Trilog-Verhandlungen noch nach Annahme ihres Vorschlags in erster Lesung durch das Parlament verpflichtet war, den Statutsbeirat gemäß Art. 10 des Statuts erneut anzuhören (Urteil vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 106).

    Zum anderen ist hervorzuheben, dass die am Konzertierungsausschuss beteiligten GBV nicht rechtzeitig die Organisation einer neuen Sitzung beantragt haben, um zum vorläufigen Kompromisstext oder auch nur zum endgültigen Kompromisstext angehört zu werden (Urteile vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 170, sowie vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat (T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 119 bis 122).

    Festzustellen ist, dass die Klägerin keinen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt vorbringt, der die Feststellungen des Gerichts in den rechtskräftig gewordenen Urteilen vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), sowie vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat (T-75/14, EU:T:2017:813), die oben in den Rn. 91 bis 99 in Erinnerung gerufen worden sind, in Frage stellen könnte, so dass die Rüge der Klägerin, wonach es sich bei den Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 6. Mai 2013 und vom 20. Juni 2013 nur um allgemeine Informationstreffen gehandelt habe, auf denen den GBV kein Dokument ausgehändigt worden sei und die zu keinerlei Konzertierung geführt hätten, als unbegründet zurückzuweisen ist.

  • EuGöD, 30.09.2010 - F-29/09

    Lebedef und Jones / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge -

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-527/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Maßnahme beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts, wenn sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen, indem seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändert wird (vgl. Urteil vom 30. September 2010, Lebedef und Jones/Kommission, F-29/09, EU:F:2010:120, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen setzt die Mitteilung der Gehaltsabrechnung die Beschwerde- und Klagefrist gegen die Verwaltungsentscheidung in Lauf, die gegenüber dem betreffenden Beamten ergangen ist und sich in dieser Abrechnung niederschlägt (vgl. Urteil vom 30. September 2010, Lebedef und Jones/Kommission, F-29/09, EU:F:2010:120, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gleiche gilt, wenn in der Gehaltsabrechnung zum ersten Mal die Durchführung eines neuen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung über die Festsetzung finanzieller Ansprüche zum Ausdruck kommt, wie z. B. ein Beschluss, mit dem die Berechnungsmethode für Reisekosten geändert wird, ein Beschluss, mit dem die Sätze für Elternbeiträge für die Kinderkrippe geändert werden, eine Verordnung, mit der Berichtigungskoeffizienten geändert werden, eine Verordnung, mit der die Dienstbezüge angeglichen werden, oder eine Verordnung, mit der eine besondere Krisenabgabe oder eine vorübergehende Abgabe eingeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2010, Lebedef und Jones/Kommission, F-29/09, EU:F:2010:120, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn daher angenommen werden könnte, dass die Anstellungsbehörde Monat für Monat eine neue Verwaltungsentscheidung von individueller Geltung in Bezug auf die Festsetzung der finanziellen Ansprüche des Beamten erlässt, die sich in der entsprechenden Gehaltsabrechnung widerspiegelt, bestätigen diese nachfolgenden Entscheidungen bloß die erste Entscheidung, die die Rechtsstellung des Betroffenen durch die Anwendung des neuen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung in qualifizierter Weise verändert hat (Urteil vom 30. September 2010, Lebedef und Jones/Kommission, F-29/09, EU:F:2010:120, Rn. 35).

    Infolgedessen kann ein Beamter, der es unterlassen hat, innerhalb der Beschwerde- und Klagefrist die Gehaltsabrechnung anzufechten, in der die Durchführung eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung über die Festsetzung finanzieller Ansprüche zum ersten Mal zum Ausdruck kommt, die späteren Abrechnungen nach dem Ablauf dieser Frist nicht wirksam in der Weise anfechten, dass er in Bezug auf diese dieselbe Rechtswidrigkeit geltend macht, mit der die erste Abrechnung behaftet gewesen sein soll (vgl. Urteil vom 30. September 2010, Lebedef und Jones/Kommission, F-29/09, EU:F:2010:120, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 277 AEUV festgelegte Regel gilt sicherlich im Rahmen eines Rechtsstreits, mit dem das Gericht nach Art. 270 AEUV befasst wurde (Urteile vom 4. Oktober 2018, Tataram/Kommission, T-546/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:644, Rn. 32, sowie vom 30. September 2010, Lebedef und Jones/Kommission, F-29/09, EU:F:2010:120, Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung begründet jedoch die Möglichkeit, nach Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen, keinen selbständigen Klageweg, sondern kann nur inzident ausgeübt werden, so dass die Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig ist, wenn kein Klageweg eröffnet oder die Klage unzulässig ist (Urteile vom 4. Oktober 2018, Tataram/Kommission, T-546/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:644, Rn. 33, sowie vom 30. September 2010, Lebedef und Jones/Kommission, F-29/09, EU:F:2010:120, Rn. 30).

  • EuG, 22.06.1994 - T-97/92

    Loek Rijnoudt und Michael Hocken gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-527/16
    Die Klägerin trägt vor, aus den Urteilen vom 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission (3/83, EU:C:1985:283), sowie vom 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission (T-97/92 und T-111/92, EU:T:1994:69), gehe hervor, dass die Solidaritätsabgabe nach dem sogenannten Grundsatz der "Parallelität" nur erhoben werden dürfe, wenn das Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge, dessen Gegenstück sie darstelle, selbst anwendbar sei.

    In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bemerken, dass aus den Urteilen vom 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission (3/83, EU:C:1985:283), sowie vom 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission (T-97/92 und T-111/92, EU:T:1994:69), auf die sich die Klägerin beruft, nicht hervorgeht, dass es einen Grundsatz des Unionsrechts gäbe, wonach die Solidaritätsabgabe nur erhoben werden darf, wenn das Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge selbst angewandt wird.

    In gleicher Weise fochten die Kläger in der Rechtssache, die zum Urteil vom 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission (T-97/92 und T-111/92, EU:T:1994:69), geführt hat, die Rechtmäßigkeit der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. 1991, L 361, S. 7) an, mit der ein Art. 66a in das Statut aufgenommen worden war, um eine befristete Abgabe einzuführen.

    Aus den Urteilen vom 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission (3/83, EU:C:1985:283), sowie vom 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission (T-97/92 und T-111/92, EU:T:1994:69), geht daher hervor, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit einen allgemeinen Ansatz gewählt hat, wonach die Erhebung einer besonderen Abgabe, die auf die Dienstbezüge der Beamten und der Bediensteten der Union erhoben wird, das Gegenstück der Anwendung eines Verfahrens darstellte, das es unter bestimmten festgelegten Umständen ermöglichte, die fraglichen Dienstbezüge unter Berücksichtigung etwaiger Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst in den Mitgliedstaaten der Union anzugleichen.

    Sofern das Vorbringen der Klägerin so anzusehen ist, dass mit ihm die Rechtmäßigkeit von Art. 66a des Statuts, soweit dieser die Erhebung einer Solidaritätsabgabe ab dem 1. Januar 2014 vorsieht, in Frage gestellt werden soll, weil eine solche Erhebung gegen Art. 65 Abs. 4 des Statuts verstoße, der die Aussetzung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge vorsehe, genügt schließlich der Hinweis, dass die Rechtmäßigkeit einer durch die Einfügung einer neuen Bestimmung vorgenommenen Änderung des Statuts, wie der Gerichtshof und das Gericht in Bezug auf die Einführung einer besonderen Abgabe durch die Verordnung Nr. 3821/81 sowie die Einführung einer befristeten Abgabe durch die Verordnung Nr. 3831/91 jeweils bereits entschieden haben, nicht auf der Grundlage einer anderen Bestimmung des Statuts in Frage gestellt werden kann (Urteile vom 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission, 3/83, EU:C:1985:283, Rn. 20, sowie vom 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission, T-97/92 und T-111/92, EU:T:1994:69, Rn. 65).

  • EuGH, 03.07.1985 - 3/83

    Abrias / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-527/16
    Die Klägerin trägt vor, aus den Urteilen vom 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission (3/83, EU:C:1985:283), sowie vom 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission (T-97/92 und T-111/92, EU:T:1994:69), gehe hervor, dass die Solidaritätsabgabe nach dem sogenannten Grundsatz der "Parallelität" nur erhoben werden dürfe, wenn das Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge, dessen Gegenstück sie darstelle, selbst anwendbar sei.

    In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bemerken, dass aus den Urteilen vom 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission (3/83, EU:C:1985:283), sowie vom 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission (T-97/92 und T-111/92, EU:T:1994:69), auf die sich die Klägerin beruft, nicht hervorgeht, dass es einen Grundsatz des Unionsrechts gäbe, wonach die Solidaritätsabgabe nur erhoben werden darf, wenn das Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge selbst angewandt wird.

    In der Rechtssache, die zum Urteil vom 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission (3/83, EU:C:1985:283), geführt hat, fochten die Kläger inzident die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 3821/81 an, mit der in Art. 66a des Statuts eine Krisenabgabe aufgenommen worden war.

    Aus den Urteilen vom 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission (3/83, EU:C:1985:283), sowie vom 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission (T-97/92 und T-111/92, EU:T:1994:69), geht daher hervor, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit einen allgemeinen Ansatz gewählt hat, wonach die Erhebung einer besonderen Abgabe, die auf die Dienstbezüge der Beamten und der Bediensteten der Union erhoben wird, das Gegenstück der Anwendung eines Verfahrens darstellte, das es unter bestimmten festgelegten Umständen ermöglichte, die fraglichen Dienstbezüge unter Berücksichtigung etwaiger Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst in den Mitgliedstaaten der Union anzugleichen.

    Sofern das Vorbringen der Klägerin so anzusehen ist, dass mit ihm die Rechtmäßigkeit von Art. 66a des Statuts, soweit dieser die Erhebung einer Solidaritätsabgabe ab dem 1. Januar 2014 vorsieht, in Frage gestellt werden soll, weil eine solche Erhebung gegen Art. 65 Abs. 4 des Statuts verstoße, der die Aussetzung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge vorsehe, genügt schließlich der Hinweis, dass die Rechtmäßigkeit einer durch die Einfügung einer neuen Bestimmung vorgenommenen Änderung des Statuts, wie der Gerichtshof und das Gericht in Bezug auf die Einführung einer besonderen Abgabe durch die Verordnung Nr. 3821/81 sowie die Einführung einer befristeten Abgabe durch die Verordnung Nr. 3831/91 jeweils bereits entschieden haben, nicht auf der Grundlage einer anderen Bestimmung des Statuts in Frage gestellt werden kann (Urteile vom 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission, 3/83, EU:C:1985:283, Rn. 20, sowie vom 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission, T-97/92 und T-111/92, EU:T:1994:69, Rn. 65).

  • EuG, 04.10.2018 - T-546/16

    Tataram / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-527/16
    Die in Art. 277 AEUV festgelegte Regel gilt sicherlich im Rahmen eines Rechtsstreits, mit dem das Gericht nach Art. 270 AEUV befasst wurde (Urteile vom 4. Oktober 2018, Tataram/Kommission, T-546/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:644, Rn. 32, sowie vom 30. September 2010, Lebedef und Jones/Kommission, F-29/09, EU:F:2010:120, Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung begründet jedoch die Möglichkeit, nach Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen, keinen selbständigen Klageweg, sondern kann nur inzident ausgeübt werden, so dass die Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig ist, wenn kein Klageweg eröffnet oder die Klage unzulässig ist (Urteile vom 4. Oktober 2018, Tataram/Kommission, T-546/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:644, Rn. 33, sowie vom 30. September 2010, Lebedef und Jones/Kommission, F-29/09, EU:F:2010:120, Rn. 30).

    Daraus folgt, dass der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein muss und dass ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen individuellen Entscheidung und dem fraglichen allgemeinen Rechtsakt bestehen muss (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Tataram/Kommission, T-546/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:644, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.07.2007 - T-58/05

    Centeno Mediavilla u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung -

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-527/16
    Was das Argument der Klägerin betrifft, wonach die Anhörung des Statutsbeirats vom 17. und 18. Juli 2013 gegen Art. 10 des Statuts verstoßen habe, weil sie in einem zu späten Stadium des Gesetzgebungsverfahrens erfolgt sei, so dass ihr die praktische Wirkung genommen worden sei, ist zweitens festzuhalten, dass Art. 10 des Statuts die Kommission zur Anhörung nicht nur bei förmlichen Vorschlägen verpflichtet, sondern auch bei wesentlichen Änderungen bereits geprüfter Vorschläge, sofern in diesem Fall die Änderungen nicht im Wesentlichen dem entsprechen, was der Statutsbeirat vorgeschlagen hat (Urteile vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05, EU:T:2007:218, Rn. 35, vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 129, sowie vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 99).

    Zum anderen ist es Aufgabe des Statutsbeirats als paritätisches Gremium, in dem die Verwaltungen und das Personal sämtlicher Organe vertreten sind, wobei die Vertreter des Personals demokratisch gewählt sind, die Interessen des gesamten öffentlichen Dienstes der Union zu berücksichtigen und zum Ausdruck zu bringen (Urteile vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05, EU:T:2007:218, Rn. 36, vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 130, sowie vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 100).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber nach gefestigter Rechtsprechung jederzeit Änderungen an Statutsbestimmungen für die Zukunft vornehmen kann, wenn er meint, dass sie dem dienstlichen Interesse entsprechen, und zwar auch dann, wenn sie weniger günstig sind (Urteile vom 30. September 1998, Ryan/Rechnungshof, T-121/97, EU:T:1998:232, Rn. 98, und vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05, EU:T:2007:218, Rn. 86).

  • EuGöD, 11.12.2013 - F-15/10

    Andres u.a. / EZB

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-527/16
    In diesem Zusammenhang setzt die Rechtmäßigkeit einer Unionsregelung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit voraus, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziels geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen grundsätzlich die am wenigsten belastende zu wählen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård, C-239/17, EU:C:2018:597, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2013, Andres u. a./EZB, F-15/10, EU:F:2013:194, Rn. 317).

    Es ist jedoch ständige Rechtsprechung, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung in einem Bereich, in dem der Unionsgesetzgeber - wie im vorliegenden Fall - über ein weites Ermessen verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm durch den Vertrag übertragen ist, auf die Prüfung der Frage beschränkt werden muss, ob die betreffende Maßnahme zur Erreichung des Ziels, mit dessen Verfolgung das zuständige Organ beauftragt ist, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2017, TofuTown.com, C-422/16, EU:C:2017:458, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2013, Andres u. a./EZB, F-15/10, EU:F:2013:194, Rn. 318).

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-527/16
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der dem Rat gemeinsam mit dem Parlament durch Art. 14 Abs. 1 EUV und Art. 16 Abs. 1 EUV sowie Art. 289 AEUV eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis, die sich in den in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerten Grundsatz der Zuweisung von Befugnissen und, umfassender, in den für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnenden Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts einfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 146), zu den Aufgaben des Rates gehört, Politiken festzulegen und nach Maßgabe der Verträge zu koordinieren.

    Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen "politischer" Natur der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf das Gesetzgebungsrecht des Parlaments und des Rates keinen Grund für die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch das Gericht darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 145, sowie vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 86).

  • EuGöD, 10.12.2014 - F-121/14

    Tàpias / Rat

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-527/16
    Mit Klageschrift, die am 27. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende unter dem Aktenzeichen F-121/14 eingetragene Klage erhoben.

    Am 2. September 2016 ist die am 31. August 2016 beim Gericht für den öffentlichen Dienst anhängige Rechtssache F-121/14 gemäß Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten auf das Gericht der Europäischen Union (ABl. 2016, L 200, S. 137) auf das Gericht übertragen worden und hat das Aktenzeichen T-527/16 erhalten.

  • EuGöD, 23.01.2007 - F-43/05

    Chassagne / Kommission

  • EuGH, 21.06.2018 - C-5/16

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 -

  • EuGH, 25.07.2018 - C-239/17

    Teglgaard und Fløjstrupgård - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • EuG, 18.06.2013 - T-645/11

    Heath / EZB

  • EuGöD, 19.06.2007 - F-54/06

    Davis u.a. / Rat

  • EuG, 29.11.2006 - T-135/05

    Campoli / Kommission

  • EuGH, 14.06.2017 - C-422/16

    Rein pflanzliche Produkte dürfen grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuG, 25.01.2018 - T-818/14

    BSCA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien dem BSCA gewährte

  • EuGH, 10.07.2003 - C-11/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE BESCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB) UND DER

  • EuGöD, 11.07.2007 - F-105/05

    Wils / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt -Anhebung des

  • EuG, 30.09.1998 - T-121/97

    Ryan / Rechnungshof

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuGH, 19.01.1984 - 262/80

    Andersen u.a. / Parlament

  • EuG, 18.12.2008 - T-293/07

    Lofaro / Kommission

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    So muss die Klageschrift nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung u. a. den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, die hinreichend klar und deutlich sein muss, damit der Beklagte sein Verteidigungsvorbringen vorbereiten und das Gericht über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, entscheiden kann (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, Tàpias/Rat, T-527/16, EU:T:2019:856, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-408/20

    Poggiolini/ Parlament - Rechtsmittel - Einheitliches Statut des

    31 Vgl. Urteile vom 12. Dezember 2019, Tàpias/Rat (T-527/16, EU:T:2019:856, Rn. 37), und vom 5. Dezember 2012, Lebedef u. a./Kommission (F-110/11, EU:F:2012:174, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.12.2021 - T-721/18

    Apostolopoulou und Apostolopoulou-Chrysanthaki/ Kommission

    Im Interesse der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege ist eine Klage nur zulässig, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt wird, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, Tàpias/Rat, T-527/16, EU:T:2019:856, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-431/20

    Tognoli u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Einheitliches Statut des

    32 Vgl. Urteile vom 12. Dezember 2019, Tàpias/Rat (T-527/16, EU:T:2019:856, Rn. 37), und vom 5. Dezember 2012, Lebedef u. a./Kommission (F-110/11, EU:F:2012:174, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht