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   EuG, 13.01.1995 - T-524/93   

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https://dejure.org/1995,21674
EuG, 13.01.1995 - T-524/93 (https://dejure.org/1995,21674)
EuG, Entscheidung vom 13.01.1995 - T-524/93 (https://dejure.org/1995,21674)
EuG, Entscheidung vom 13. Januar 1995 - T-524/93 (https://dejure.org/1995,21674)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen ; Antrag auf einstweilige Anordnung

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 2187/93 Art. 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wall / Rat und Kommission

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 857/84 des Rates und Nr. 1371/84 der Kommission - Milchquotenregelung - Ausschluß ehemaliger Empfänger einer Nichtvermarktungsprämie nach der Verordnung (EWG) Nr. 764/89

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 01.02.1994 - T-278/93

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Voraussetzungen für die einstweilige

    Auszug aus EuG, 13.01.1995 - T-524/93
    2 Die Kläger sind auch Parteien in der Rechtssache T-541/93 (McCutcheon u. a./Rat), in der sie die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6), beantragen.

    Sie waren auch Parteien in der Rechtssache T-541/93 R, in der sie die Aussetzung des Vollzugs der genannten Verordnung beantragten.

    Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 1. Februar 1994 in den Rechtssachen T-278/93 R und T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R (Jones u. a./Rat und Kommission, Slg. 1994, II-11) zurückgewiesen.

    9 Weiter ist darauf hinzuweisen, daß der Rat und die Kommission in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-541/93 R (McCutcheon u. a./Rat), in der die Kläger der vorliegenden Rechtssache Parteien sind, und in den weiteren Parallelsachen (Beschluß Jones u. a./Rat und Kommission, a. a. O.) im schriftlichen Verfahren erklärt haben, daß der Umstand, daß die Kläger das Entschädigungsangebot angenommen und gegenüber den Organen auf jede weitere Geltendmachung eines Schadens verzichtet hätten, nicht notwendigerweise den Verlust ihrer Ansprüche auf Entschädigung für den gesamten Zeitraum bedeute, für den sie ihrer Auffassung nach Anspruch darauf hätten, falls das Gericht oder der Gerichtshof die Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung Nr. 2187/93 über die Verjährungsfrist als rechtswidrig ansehen würde.

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 13.01.1995 - T-524/93
    Erstens machen sie geltend, daß die beklagten Organe, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061) festgestellt habe, für den Schaden hafteten, der den Milcherzeugern, die sich verpflichtet hätten, während eines begrenzten Zeitraums keine Milch zu liefern, dadurch entstanden sei, daß ihnen in der Verordnung Nr. 857/84 keine Referenzmenge zugeteilt worden sei.

    8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 2187/93 die in dieser Verordnung vorgesehene pauschale Entschädigung nur für den Zeitraum angeboten wird, für den der Entschädigungsanspruch nicht verjährt ist, und daß die in Artikel 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes festgesetzte fünfjährige Verjährungsfrist für aus ausservertraglicher Haftung hergeleitete Ansprüche von dem Tag an, an dem der Erzeuger seinen Anspruch gegenüber einem Gemeinschaftsorgan geltend gemacht hat, vom Tag der Klageerhebung beim Gerichtshof an, spätestens jedoch ab der Veröffentlichung der Mitteilung vom 5. August 1992, mit der sich der Rat und die Kommission verpflichteten, das Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission auf alle betroffenen Milcherzeuger anzuwenden, als unterbrochen gilt.

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