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   EuG, 13.01.2011 - T-362/08   

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EuG, 13.01.2011 - T-362/08 (https://dejure.org/2011,8093)
EuG, Entscheidung vom 13.01.2011 - T-362/08 (https://dejure.org/2011,8093)
EuG, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - T-362/08 (https://dejure.org/2011,8093)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über den Bau einer Industrieanlage in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Gebiet - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch des Mitgliedstaats - Teilweise Verweigerung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über den Bau einer Industrieanlage in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Gebiet - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch des Mitgliedstaats - Teilweise Verweigerung des ...

  • EU-Kommission PDF

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über den Bau einer Industrieanlage in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Gebiet - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch des Mitgliedstaats - Teilweise Verweigerung des ...

  • EU-Kommission

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über den Bau einer Industrieanlage in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Gebiet - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch des Mitgliedstaats - Teilweise Verweigerung des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugang zu Dokumenten; Teilweise Verweigerung von aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokumenten; Widerspruch des Mitgliedstaats bezüglich der Freigabe des Dokuments; Beeinträchtigung der Wirtschaftspolitik des Mitgliedstaats; Prüfungsumfang durch das Gericht; IFAW ...

  • lda.brandenburg.de PDF

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Drittbetroffenheit, Prozessuales

  • fragdenstaat.de

    Drittbetroffenheit - (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten - Prozessuales

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Dokumenten; Teilweise Verweigerung von aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokumenten; Widerspruch des Mitgliedstaats bezüglich der Freigabe des Dokuments; Beeinträchtigung der Wirtschaftspolitik des Mitgliedstaats; Prüfungsumfang durch das Gericht; IFAW ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über den Bau einer Industrieanlage in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Gebiet - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch des Mitgliedstaats - Teilweise Verweigerung des ...

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Drittbetroffenheit, Prozessuales, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

    Auszug aus EuG, 13.01.2011 - T-362/08
    Mit Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), hob der Gerichtshof das Urteil IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (oben in Randnr. 12 angeführt) auf und erklärte die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2002 für nichtig.

    Zur Frage eines teilweisen Zugangs zum fraglichen Dokument stellte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung fest, dass sie nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt) verpflichtet gewesen sei, die Konsequenzen aus dem Ergebnis des Konsultationsverfahrens zu ziehen und den Zugang zum Schreiben des deutschen Kanzlers auf der Grundlage der von den deutschen Behörden geltend gemachten Ausnahmen und den von ihnen vorgetragenen Gründen zu verweigern.

    Nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 94) sei der Unionsrichter dafür zuständig, zu prüfen, ob die Zugangsverweigerung durch das mit der Sache befasste Organ wirksam auf die Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 habe gestützt werden können, was unabhängig davon gelte, ob die Zugangsverweigerung auf die Beurteilung der Ausnahmen durch das Organ selbst oder durch den betreffenden Mitgliedstaat zurückzuführen sei.

    Die Republik Finnland trägt vor, das betreffende Organ müsse sich nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt), wenn Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 Anwendung finde, stets durch eine Prüfung des fraglichen Dokuments vergewissern, ob die vom betreffenden Mitgliedstaat geltend gemachten Ausnahmen vom Zugang zu diesem Dokument griffen.

    Der betreffende Mitgliedstaat habe nur einen Anspruch auf Beteiligung an dem Verfahren für den Erlass der Entscheidung der Union (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnrn.

    Das Königreich Schweden macht geltend, dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt) sei zu entnehmen, dass der betreffende Mitgliedstaat kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht habe, aufgrund dessen er der Verbreitung eines Dokuments durch ein Organ nach Belieben widersprechen dürfe, und dass er verpflichtet sei, seinen Widerspruch unter Bezugnahme auf die in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Zugangsrecht ordnungsgemäß zu begründen.

    Die Kommission trägt vor, sie habe, da das Dokument, zu dem der Zugang verweigert worden sei, aus einem Mitgliedstaat gestammt habe, Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 angewandt, wie er vom Gerichtshof im Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt) ausgelegt worden sei.

    Der Gerichtshof habe im Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 44) entschieden, dass das in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltene Erfordernis einer vorherigen Zustimmung des Mitgliedstaats möglicherweise toter Buchstabe bliebe, wenn es dem Organ ungeachtet des Widerspruchs eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines aus ihm stammenden Dokuments und trotz fehlender Zustimmung dieses Staates freistünde, das betreffende Dokument zu verbreiten.

    Die Kommission könne dem Widerspruch eines Mitgliedstaats nicht stattgeben und sei daher zu einer eigenen Beurteilung verpflichtet, wenn der Widerspruch völlig unbegründet sei oder in der vorgetragenen Begründung nicht auf die in der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen Bezug genommen werde (Randnr. 88 des Urteils Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt).

    Die Kommission macht geltend, dass sie ihren Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1049/2001 in deren Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt) nachgekommen sei.

    Wie sich aus dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 81) ergibt, ist diese Bestimmung verfahrensrechtlicher Natur, da sie das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft.

    In einem solchen Fall steht es dem Organ, das nicht über die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, nicht frei, das fragliche Dokument zu verbreiten (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 44).

    Nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 58) verleiht Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersprechen darf, weil das Dokument von ihm stammt.

    Nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 76) wird die Ausübung der Befugnis, die Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dem betreffenden Mitgliedstaat einräumt, durch die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung aufgezählten materiellen Ausnahmen eingegrenzt, so dass der betreffende Mitgliedstaat insoweit nur einen Anspruch auf Beteiligung an der Entscheidung des Unionsorgans hat.

    Der auf diese Weise in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung geregelte Entscheidungsprozess verlangt also, dass das Organ und der Mitgliedstaat sich an die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung halten (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 83).

    Im Rahmen des Entscheidungsprozesses, an dem das Organ und der Mitgliedstaat beteiligt sind und mit dem festgestellt werden soll, ob der Zugang zu einem Dokument auf der Grundlage einer der materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zu verweigern ist, müssen beide die sich aus Art. 10 EG ergebende Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit beachten, auf die im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 Bezug genommen wird (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 85).

    Der Mitgliedstaat, der nach diesem Dialog der Verbreitung des fraglichen Dokuments widerspricht, muss den Widerspruch anhand dieser Ausnahmen begründen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 87).

    Mithin kann der Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung von aus ihm stammenden Dokumenten nur widersprechen, wenn er sich auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnrn.

    Die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgetragene Begründung muss dem Antragsteller ermöglichen, den Ursprung und die Gründe der Ablehnung in Erfahrung zu bringen, und dem zuständigen Gericht, gegebenenfalls die ihm übertragene Überprüfung durchzuführen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 89).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Kommission dem Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines aus ihm stammenden Dokuments nicht stattgeben kann, wenn dieser völlig unbegründet ist oder in der vorgetragenen Begründung nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen Bezug genommen wird (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 88).

    Im Verfahren zum Erlass einer Entscheidung, mit der sie den Zugang verweigert, muss sich die Kommission des Vorliegens einer solchen Begründung vergewissern und in der schließlich erlassenen Entscheidung darauf Bezug nehmen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 99).

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 13.01.2011 - T-362/08
    Da nach ständiger Rechtsprechung die Begründung einer Entscheidung eines Unionsorgans die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg. 2007, I-1233, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung), müssen die vom betreffenden Mitgliedstaat in seinem Ersuchen nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 angeführten Gründe so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen des Art. 253 EG, wie er in der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zugangs zu Dokumenten nach dieser Verordnung ausgelegt wird, genügen.

    Diesen Ermessensspielraum hat der Gerichtshof u. a. damit begründet, dass eine solche ablehnende Entscheidung einen komplexen und diffizilen Charakter aufweist, der ganz besondere Vorsicht erforderlich macht, und dass die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Kriterien sehr allgemein sind (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnrn.

    Die Kontrolle des Unionsrichters muss sich folglich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnrn.

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, wird nämlich das Gebot, keine Informationen mitzuteilen, die auf diese Art und Weise mittelbar die Interessen beeinträchtigen würden, die mit den fraglichen Ausnahmeregelungen gerade geschützt werden sollen, u. a. durch Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 unterstrichen (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnr. 83).

    Die Angabe zusätzlicher Informationen, insbesondere zur genauen Mitteilung im betreffenden Dokument, hätte die wesentliche Zweckbestimmung der geltend gemachten Ausnahmeregelung verfehlen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 62).

    Da die Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 werden daher separat in einem anderen Prüfungsschritt als die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen vom Zugangsrecht geprüft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

    Auszug aus EuG, 13.01.2011 - T-362/08
    Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass aus der Begründung der Entscheidung des Unionsorgans hervorgehen muss, dass die Anwendbarkeit der materiellen Ausnahmen geprüft wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999, Hautala/Rat, T-14/98, Slg. 1999, II-2489, Randnr. 67, vom 6. April 2000, Kuijer/Rat, T-188/98, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 38, und vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 69).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung konkret sein (vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument ("zu einem Dokument") anzuwenden sind (Urteile des Gerichts Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 70, und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 116).

    Diese Bestimmungen verwehren es einem Streithelfer zwar nicht, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen; dies gilt jedoch nur, soweit sie nicht den Rahmen des Rechtsstreits ändern und die Streithilfe weiterhin die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, oben in Randnr. 143 angeführt, 41, und Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 52).

    Zwar ist die konkrete Prüfung der Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 unerlässliche Voraussetzung für die Entscheidung, ob die Gewährung eines teilweisen Zugangs zum fraglichen Dokument möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 73, sowie Urteil des Gerichts Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 117, und vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-1, Randnr. 124), doch betrifft die Prüfung einer solchen Möglichkeit nicht die Anwendungsvoraussetzungen der in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen.

  • EuG, 25.04.2007 - T-264/04

    WWF European Policy Programme / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 13.01.2011 - T-362/08
    Die Anwendung dieser Rechtsprechung verlangt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass es sich um ein sensibles Dokument im Sinne des Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. März 1997, WWF UK/Kommission, T-105/95, Slg. 1997, II-313, Randnr. 65, vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, Slg. 2007, II-911, Randnr. 37, und vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71).

    Diese Ausnahmen können daher nur angewandt werden, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses absehbar und nicht rein hypothetisch ist (Urteile Kuijer/Rat, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnrn. 55 und 56, und WWF European Policy Programme/Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 39).

    27 bis 29, und Urteil WWF European Policy Programme/Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 50).

    86 bis 89, und Urteil WWF European Policy Programme/Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 13.01.2011 - T-362/08
    Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument ("zu einem Dokument") anzuwenden sind (Urteile des Gerichts Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 70, und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 116).

    Zwar ist die konkrete Prüfung der Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 unerlässliche Voraussetzung für die Entscheidung, ob die Gewährung eines teilweisen Zugangs zum fraglichen Dokument möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 73, sowie Urteil des Gerichts Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 117, und vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-1, Randnr. 124), doch betrifft die Prüfung einer solchen Möglichkeit nicht die Anwendungsvoraussetzungen der in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen.

  • EuG, 19.07.1999 - T-14/98

    Hautala / Rat

    Auszug aus EuG, 13.01.2011 - T-362/08
    Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass aus der Begründung der Entscheidung des Unionsorgans hervorgehen muss, dass die Anwendbarkeit der materiellen Ausnahmen geprüft wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999, Hautala/Rat, T-14/98, Slg. 1999, II-2489, Randnr. 67, vom 6. April 2000, Kuijer/Rat, T-188/98, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 38, und vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 69).

    Zudem kann die Beurteilung der Frage, ob die Verbreitung eines Dokuments die durch solche materiellen Ausnahmen geschützten Interessen beeinträchtigt, Teil der politischen Verantwortung dieses Mitgliedstaats sein (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts Hautala/Rat, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 71, und vom 7. Februar 2002, Kuijer/Rat, T-211/00, Slg. 2002, II-485, Randnr. 53).

  • EuG, 06.04.2000 - T-188/98

    Kuijer / Rat

    Auszug aus EuG, 13.01.2011 - T-362/08
    Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass aus der Begründung der Entscheidung des Unionsorgans hervorgehen muss, dass die Anwendbarkeit der materiellen Ausnahmen geprüft wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999, Hautala/Rat, T-14/98, Slg. 1999, II-2489, Randnr. 67, vom 6. April 2000, Kuijer/Rat, T-188/98, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 38, und vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 69).

    Diese Ausnahmen können daher nur angewandt werden, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses absehbar und nicht rein hypothetisch ist (Urteile Kuijer/Rat, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnrn. 55 und 56, und WWF European Policy Programme/Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 39).

  • EuG, 30.11.2004 - T-168/02

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang

    Auszug aus EuG, 13.01.2011 - T-362/08
    Mit Urteil vom 30. November 2004, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T-168/02, Slg. 2004, II-4135), wies das Gericht die Klage als unbegründet ab.

    Am 10. Februar 2005 legte das Königreich Schweden, das in der Rechtssache T-168/02 Streithelfer gewesen war, gegen das Urteil des Gerichts in dieser Rechtssache ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

  • EuG, 11.03.2009 - T-121/05

    Borax Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.01.2011 - T-362/08
    Im Fall einer Entscheidung, mit der der Zugang zu einem Dokument unter Berufung auf eine in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannte Ausnahme verweigert wird, ist in der Begründung zu erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das durch diese Ausnahme geschützte Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg. 2008, I-4723, Randnr. 49, und Urteil des Gerichts vom 11. März 2009, Borax Europe/Kommission, T-121/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).
  • EuG, 05.03.1997 - T-105/95

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN ZU VERWEIGERN, FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuG, 13.01.2011 - T-362/08
    Die Anwendung dieser Rechtsprechung verlangt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass es sich um ein sensibles Dokument im Sinne des Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. März 1997, WWF UK/Kommission, T-105/95, Slg. 1997, II-313, Randnr. 65, vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, Slg. 2007, II-911, Randnr. 37, und vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71).
  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

  • EuGH, 06.12.2001 - C-353/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, DAS DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES

  • EuG, 07.02.2002 - T-211/00

    Kuijer / Rat

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 15.04.2010 - C-517/08

    Makhteshim-Agan Holding u.a. / Kommission

  • EuG, 08.03.2007 - T-340/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

  • EuG, 10.09.2008 - T-42/05

    Williams / Kommission

  • EuG, 30.01.2008 - T-380/04

    Terezakis / Kommission

  • EuG, 26.04.2005 - T-110/03

    Sison / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 21.06.2012 - C-135/11

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang der

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH (im Folgenden: IFAW) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Januar 2011, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T-362/08, Slg. 2011, II-11, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. Juni 2008 (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat, mit der ihr der Zugang zu einem Dokument verweigert wurde, das diesem Organ von den deutschen Behörden im Rahmen eines Verfahrens zur Umwidmung eines nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) geschützten Gebiets übermittelt worden war.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Januar 2011, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T-362/08), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-135/11

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung

    das Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2011, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T-362/08), mit dem die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2008, mit der der Zugang zu einem Dokument verweigert wurde, das der Kommission von den deutschen Behörden in einem Verfahren zur Entwidmung eines nach der Richtlinie 92/43 geschützten Gebiets vorgelegt worden war, abgewiesen wird, aufzuheben;.

    2- Rechtssache T-362/08, Slg. 2011, II-11.

  • EuG, 05.04.2017 - T-344/15

    Frankreich / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission (C-135/11 P, EU:C:2012:376), das Rechtsmittel der Gesellschaft IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gegen das Urteil vom 13. Januar 2011, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T-362/08, EU:T:2011:6), geprüft hat, in dem das Gericht die Frage, ob der Kommission eine Prima - facie -Prüfung oder eine vollständige Prüfung der von dem Mitgliedstaat geltend gemachten Widerspruchsgründe obliegt, nicht entschieden hat (Urteil vom 13. Januar 2011, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, T-362/08, EU:T:2011:6, Rn. 86).
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