Rechtsprechung
EuG, 13.02.2001 - T-134/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Hewlett Packard France / Kommission
Freier Warenverkehr
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Positionen des Kapitels 85 der Kombinierten Nomenklatur; Hard- und Software für die Einrichtung lokaler Netzwerke; Maßgebliches Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren; Datenübertragung innerhalb eines Datenverarbeitungssystems als eine ...
- Judicialis
EG-Verordnung 2658/87/EWG; ; EG-Verordnung der Kommission vom 22. Dezember 1995 - 3009/95/EWG Anhang 1
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuG, 13.02.2001 - T-133/98
Hewlett Packard France / Kommission
Auszug aus EuG, 13.02.2001 - T-134/98
In den verbundenen Rechtssachen T-133/98 und T-134/98.wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 98/406/EG der Kommission vom 16. Juni 1998 über die Gültigkeit bestimmter verbindlicher Zolltarifauskünfte (…ABl. L 178, S. 45), soweit in ihr die Ungültigerklärung u. a. der verbindlichen Zolltarifauskünfte in der Rechtssache T-133/98 Nr. FR 12030199700151 und in der Rechtssache T-134/98 Nrn. FR 12030199701394, FR 12030199702134 und FR 12030199702135 angeordnet wird,.
Mit Klageschrift, die am 20. August 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Hewlett Packard France Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben, soweit in ihr die Ungültigerklärung der verbindlichen Zolltarifauskunft Nr. FR 12030199700151 für das Gerät HP JetDirect EX Plus angeordnet wird (T-133/98).
Mit Beschlüssen des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 11. Juni 1999 sind die Verfahren in den Rechtssachen T-133/98 (Hewlett Packard France/Kommission) und T-134/98 (Hewlett Packard Europe/Kommission) bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes entweder in der Rechtssache C-463/98 (Cabletron) oder in der Rechtssache C-339/98 (Peacock) ausgesetzt worden.
Mit Beschluss der Präsidentin der Fünften Kammer vom 13. November 2000 sind die Rechtssachen T-133/98 und T-134/98 nach Anhörung der Parteien wegen ihres Zusammenhangs nach Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
- EuGH, 18.12.1997 - C-382/95
Techex
Auszug aus EuG, 13.02.2001 - T-134/98
Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist das maßgebliche Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93, Siemens Nixdorf, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 11, vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-382/95, Techex, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 11, und Peacock, Randnr. 9).Sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (Urteile Siemens Nixdorf, Randnr. 12, Techex, Randnr. 12, und Peacock, Randnr. 10).
- EuGH, 19.05.1994 - C-11/93
Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg
Auszug aus EuG, 13.02.2001 - T-134/98
Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist das maßgebliche Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93, Siemens Nixdorf, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 11, vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-382/95, Techex, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 11, und Peacock, Randnr. 9).Sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (Urteile Siemens Nixdorf, Randnr. 12, Techex, Randnr. 12, und Peacock, Randnr. 10).