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   EuG, 13.03.2003 - T-340/00   

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https://dejure.org/2003,12247
EuG, 13.03.2003 - T-340/00 (https://dejure.org/2003,12247)
EuG, Entscheidung vom 13.03.2003 - T-340/00 (https://dejure.org/2003,12247)
EuG, Entscheidung vom 13. März 2003 - T-340/00 (https://dejure.org/2003,12247)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit - Begründung - Verteidigungsrechte

  • Europäischer Gerichtshof

    Comunità montana della Valnerina / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Comunità montana della Valnerina gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 4256/88 des Rates
    1. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Strukturinterventionen - Gemeinschaftsfinanzierung - Entscheidung über die Gewährung des EAGFL-Zuschusses - Mehreren Beteiligten obliegende Verwirklichung des Vorhabens - Fehlen von Angaben in der Entscheidung darüber, ...

  • EU-Kommission

    Comunità montana della Valnerina gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Landwirtschaft , EAGFL

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    EAGFL; Streichung einer finanziellen Beteiligung; Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit; Begründung; Verteidigungsrechte

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 Art. 24

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. August 2000 über die Streichung der EAGFL-Finanzhilfe, die der Klägerin mit Entscheidung C(93) 3182 vom 10. November 1993 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 12.10.1999 - T-216/96

    Conserve Italia / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.03.2003 - T-340/00
    Erfüllt der Begünstigte nicht alle diese Verpflichtungen, so kann die Kommission nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung den Umfang der Verpflichtungen neu prüfen, die sie nach der diese Beteiligung bewilligenden Entscheidung übernommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 161, und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139, Randnrn.

    Mithin ist ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung anzusehen (siehe in diesem Sinne Urteile Conserve Italia/Kommission, oben angeführt in Randnr. 96, Randnr. 71, und Vela und Tecnagrind/Kommission, oben angeführt in Randnr. 82, Randnr. 322).

  • EuG, 24.04.1996 - T-551/93
    Auszug aus EuG, 13.03.2003 - T-340/00
    Erfüllt der Begünstigte nicht alle diese Verpflichtungen, so kann die Kommission nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung den Umfang der Verpflichtungen neu prüfen, die sie nach der diese Beteiligung bewilligenden Entscheidung übernommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 161, und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139, Randnrn.
  • EuG, 19.06.1997 - T-260/94

    Air Inter / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.03.2003 - T-340/00
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (siehe u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144).
  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

    Auszug aus EuG, 13.03.2003 - T-340/00
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (siehe u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

    Auszug aus EuG, 13.03.2003 - T-340/00
    Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, und des Gerichts vom 26. September 2002 in der Rechtssache T-199/99, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 13.03.2003 - T-340/00
    Was die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu diesem Punkt betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und Urteil Vela und Tecnagrind, oben angeführt in Randnr. 82, Randnr. 170).
  • EuGH, 12.10.1995 - C-104/94

    Cereol Italia / Azienda agricola Castello

    Auszug aus EuG, 13.03.2003 - T-340/00
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich weiter, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines von der Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, etwa eines Anspruchs auf eine Beihilfe, geahndet werden kann (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-104/94, Cereol Italia, Slg. 1995, I-2983, Randnr. 24, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.11.2002 - T-141/99

    Vela / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.03.2003 - T-340/00
    Was weiter die Begründung dieses Punktes in der angefochtenen Entscheidung angeht (vgl. hierzu Urteil des Gerichts vom 7. November 2002 in den Rechtssachen T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99, Vela und Tecnagrind/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 26.09.2002 - T-199/99

    Sgaravatti Mediterranea / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.03.2003 - T-340/00
    Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, und des Gerichts vom 26. September 2002 in der Rechtssache T-199/99, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).
  • EuGH, 19.01.2006 - C-240/03

    Comunità montana della Valnerina / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Streichung

    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Comunità montana della Valnerina (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. März 2003 in der Rechtssache T-340/00 (Comunità montana della Valnerina/Kommission, Slg. 2003, II-811, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit das Gericht erster Instanz mit diesem Urteil ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2000) 2388 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. August 2000 teilweise abgewiesen hat, mit der der Zuschuss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, gestrichen wurde (im Folgenden: Streichungsentscheidung), der ihr mit Entscheidung C (93) 3182 der Kommission vom 10. November 1993 im Rahmen eines Pilot- und Demonstrationsvorhabens betreffend die Forst-, Land- und Ernährungswirtschaft in Hügelrandzonen (im Folgenden: Vorhaben) gewährt worden war (im Folgenden: Zuschussentscheidung).
  • EuG, 22.05.2007 - T-500/04

    Kommission / IIC - Schiedsklausel - Zuständigkeit des Gerichts - Rückzahlung

    Denn die laufenden Geschäftskosten eines Unternehmens entsprechen den normalen Betriebskosten, die es aufgrund seiner üblichen, von der Durchführung eines einzelnen Vorhabens unabhängigen Tätigkeit ohnehin tragen muss (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 13. März 2003, Comunità montana della Valnerina/Kommission, T-340/00, Slg. 2003, II-811, Randnr. 106), so dass nur die laufenden Geschäftskosten, die wirklich mit der Durchführung des fraglichen Vorhabens in Zusammenhang stehen, für dessen Finanzierung durch die Gemeinschaft in Anrechnung gebracht werden dürfen (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 87).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-294/02

    Kommission / AMI Semiconductor Belgium (früher Alcatel Microelectronics) -

    47 - Einen ähnlichen Gedanken hat das Gericht in seinem Urteil vom 13. März 2003 in der Rechtssache T-340/00 (Valnerina/Kommission, Slg. 2003, II-811, Randnr. 65) entwickelt.
  • EuG, 04.09.2009 - T-368/05

    Österreich / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Von der

    15 und 16; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 13. März 2003, Comunità montana della Valnerina/Kommission, T-340/00, Slg. 2003, II-811, Randnr. 82).
  • EuG, 28.01.2004 - T-180/01

    Euroagri / Kommission - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung -

    15 und 16; Urteil des Gerichts vom 13. März 2003 in der Rechtssache T-340/00, Comunità montana della Valnerina/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 82).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2005 - C-240/03

    Comunità montana della Valnerina / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Förderung

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. März 2003 in der Rechtssache T-340/00 aufzuheben, soweit es die Entscheidung C(2000)2388 der Kommission vom 14. August 2000 insoweit aufhebt, "als die Kommission ihre Forderung der Rückzahlung des Zuschusses nicht auf die Beträge beschränkt hat, die dem Teil des Vorhabens entsprechen, der nach der Zuschussentscheidung von der Klägerin selbst durchzuführen war" und ihren Anträgen in erster Instanz umfassend stattzugeben;.
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