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   EuG, 13.04.2010 - T-230/08   

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https://dejure.org/2010,30798
EuG, 13.04.2010 - T-230/08 (https://dejure.org/2010,30798)
EuG, Entscheidung vom 13.04.2010 - T-230/08 (https://dejure.org/2010,30798)
EuG, Entscheidung vom 13. April 2010 - T-230/08 (https://dejure.org/2010,30798)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Gerichtliches Verfahren - Wechsel einer Partei des Rechtsstreits - Übertragung der Rechte des Anmelders einer Gemeinschaftsmarke

  • Europäischer Gerichtshof

    Asenbaum / HABM (WIENER WERKSTÄTTE)

    Gemeinschaftsmarke - Gerichtliches Verfahren - Wechsel einer Partei des Rechtsstreits - Übertragung der Rechte des Anmelders einer Gemeinschaftsmarke

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftsmarke; Gerichtliches Verfahren; Wechsel einer Partei des Rechtsstreits; Übertragung der Rechte des Anmelders einer Gemeinschaftsmarke

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 05.03.2004 - T-94/02

    Boss / OHMI - Delta Biomichania Pagatou (BOSS) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 13.04.2010 - T-230/08
    Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass der neue Rechtsinhaber im Verfahren vor dem Gericht an die Stelle des Zedenten treten kann (Beschluss des Gerichts vom 5. März 2004, Boss/HABM - Delta Holding [BOSS], T-94/02, Slg. 2004, II-813, Randnr. 15).
  • EuG, 21.11.2014 - T-173/11

    Hesse und Lutter & Partner / OHMI - Porsche (Carrera) - Gemeinschaftsmarke -

    Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass der neue Rechtsinhaber im Verfahren vor dem Gericht an die Stelle des Zedenten treten kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 29. November 2004, Boss/HABM - Delta Biomichania Pagatou [BOSS], T-94/02, EU:T:2004:344, Rn. 15, und vom 13. April 2010, Asenbaum/HABM [WIENER WERKSTÄTTE], T-230/08, EU:T:2010:141, Rn. 8).

    Ein solcher Parteiwechsel erfolgt nach dem Gericht nicht von Rechts wegen aufgrund der Eintragung einer Einzelrechtsnachfolge in das jeweils fragliche Recht des geistigen Eigentums durch eine zuständige Behörde, sondern muss vom Gericht nach Anhörung aller Parteien des Rechtsstreits mit Beschluss zugelassen werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse BOSS, EU:T:2004:344, Rn. 20, 24, 25 und 27, und WIENER WERKSTÄTTE, EU:T:2010:141, Rn. 9).

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