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   EuG, 13.04.2018 - T-119/17   

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EuG, 13.04.2018 - T-119/17 (https://dejure.org/2018,8392)
EuG, Entscheidung vom 13.04.2018 - T-119/17 (https://dejure.org/2018,8392)
EuG, Entscheidung vom 13. April 2018 - T-119/17 (https://dejure.org/2018,8392)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alba Aguilera u.a. / EAD

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete auf Zeit - Vertragsbedienstete - Dienstbezüge - In einem Drittland verwendete Bedienstete des EAD - Art. 10 des Anhangs X des Statuts - Jährliche Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen - Entscheidung über die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete auf Zeit - Vertragsbedienstete - Dienstbezüge - In einem Drittland verwendete Bedienstete des EAD - Art. 10 des Anhangs X des Statuts - Jährliche Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen - Entscheidung über die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Alba Aguilera u.a. / EAD

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete auf Zeit - Vertragsbedienstete - Dienstbezüge - In einem Drittland verwendete Bedienstete des EAD - Art. 10 des Anhangs X des Statuts - Jährliche Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen - Entscheidung über die ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 17.03.2016 - T-792/14

    Vanhalewyn / EAD

    Auszug aus EuG, 13.04.2018 - T-119/17
    Die Verpflichtung zum Erlass von ADB vor der Durchführung von Art. 10 des Anhangs X des Statuts ergebe sich aus dem Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156).

    Schließlich könne sich der EAD nicht darauf berufen, dass das Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156), erst am 17. März 2016 - also rund einen Monat vor Erlass der angefochtenen Entscheidung - verkündet worden sei, da die Pflicht zum Erlass von ADB zu Anhang X des Statuts zum einen bereits im Urteil vom 25. September 2014, 0sorio u. a./EAD (F-101/13, EU:F:2014:223), festgelegt worden sei und zum anderen jedenfalls in Art. 1 Abs. 3 dieses Anhangs vorgesehen sei.

    Der EAD stellt nicht in Frage, dass aus dem Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156), hervorgeht, dass er verpflichtet ist, ADB zu Art. 10 des Anhangs X des Statuts zu erlassen, da die aus Art. 1 Abs. 3 dieses Anhangs folgende Pflicht auch die Bestimmungen über die Zulage für die Lebensbedingungen erfasst.

    Der EAD macht jedoch geltend, dass sich die Umstände, die zum Erlass des Urteils vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156), geführt hätten, wesentlich von denjenigen des vorliegenden Falles unterschieden.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156), ergangen sei, habe er vor Erlass der Entscheidung, die zur Streichung der Zulage für die Lebensbedingungen für die Beamten oder Bediensteten bei der Delegation in Mauritius geführt habe, nur über Art. 10 des Anhangs X des Statuts als einzige Rechtsgrundlage verfügt.

    Der EAD ist daher der Ansicht, dass der Beschluss vom 17. Dezember 2013 und der Beschluss vom 3. Dezember 2014 die ADB zu Art. 10 des Anhangs X des Statuts darstellten, die entsprechend den Vorgaben von Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts erlassen worden seien, oder solchen ADB zumindest gleichgesetzt werden könnten, und zwar im Einklang mit den im Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156), festgelegten Kriterien.

    Zum anderen sollten diese Kriterien nach dem Willen des Gesetzgebers abstrakt und unabhängig von einem Verfahren, mit dem die Zulage für die Lebensbedingungen für in Drittländern verwendete Bedienstete in einem konkreten Fall angepasst wird, aufgestellt werden, um der Gefahr vorzubeugen, dass die Auswahl der Kriterien von einem möglicherweise von der Verwaltung gewünschten Ergebnis beeinflusst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD, T-792/14 P, EU:T:2016:156, Rn. 32).

    Er sieht vielmehr vor, dass der vorherige Erlass der ADB nach dem in Art. 110 Abs. 1 des Statuts beschriebenen Verfahren eine Bedingung darstellt, die zwingend erfüllt sein muss, damit eine Entscheidung wie die angefochtene Entscheidung rechtmäßig ergehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD, T-792/14 P, EU:T:2016:156, Rn. 33).

    Zweitens ist zum Vorbringen des EAD, das Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156), sei erst einen Monat vor Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangen, festzustellen, dass die Pflicht zum Erlass der ADB in Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts festgelegt ist.

    Ferner hat das Gericht in Rn. 33 des Urteils vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156), eine Auslegung der Vorschriften des Art. 110 Abs. 1 des Statuts und des Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts vorgenommen, die diese erläutert und erforderlichenfalls ihren Sinn und ihre Tragweite verdeutlicht, und insbesondere angibt, wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen oder anzuwenden sind oder gewesen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der EAD keinen besonderen Umstand dargetan, der ihn daran gehindert hätte, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung alle Konsequenzen aus dem Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156), zu ziehen und gegebenenfalls den Erlass dieser Entscheidung hinauszuschieben.

    Die Kläger tragen vor, sie hätten dadurch einen immateriellen Schaden erlitten, dass der EAD das Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156), betreffend die Pflicht, ADB zu erlassen, nicht durchgeführt habe.

    Im vorliegenden Fall waren die Kläger nicht Partei in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156), ergangen ist.

  • EuG, 12.12.2000 - T-11/00

    Hautem / EIB

    Auszug aus EuG, 13.04.2018 - T-119/17
    In diesem Zusammenhang stellt zum einen in Bezug auf die Wirkungen erga omnes eines Aufhebungsurteils die Nichtdurchführung eines solchen Urteils nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung des Vertrauens dar, das jeder Einzelne in das Rechtssystem der Union, das u. a. auf der Beachtung der von den Unionsgerichten erlassenen Entscheidungen beruht, haben muss, und zieht für sich allein unabhängig von jedem materiellen Schaden, der sich daraus ergeben kann, einen immateriellen Schaden für die Partei, die ein günstiges Urteil erlangt hat, nach sich (Urteile vom 12. Dezember 2000, Hautem/EIB, T-11/00, EU:T:2000:295, Rn. 51, und vom 15. Oktober 2008, Camar/Kommission, T-457/04 und T-223/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:439, Rn. 60).
  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

    Auszug aus EuG, 13.04.2018 - T-119/17
    Unter diesen Umständen verpflichtet Art. 266 Abs. 1 AEUV das betreffende Organ zwar, an die Stelle der aufgehobenen Handlung keine Handlung zu setzen, die eben die Fehler aufweist, die im Aufhebungsurteil festgestellt wurden, doch besagt diese Bestimmung nicht, dass das Organ auf Antrag von Betroffenen identische oder ähnliche, an andere Adressaten als den Kläger gerichtete Entscheidungen überprüfen müsste, die denselben Fehler aufweisen sollen (Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 54 bis 56).
  • EuG, 15.10.2008 - T-457/04

    Camar / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.04.2018 - T-119/17
    In diesem Zusammenhang stellt zum einen in Bezug auf die Wirkungen erga omnes eines Aufhebungsurteils die Nichtdurchführung eines solchen Urteils nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung des Vertrauens dar, das jeder Einzelne in das Rechtssystem der Union, das u. a. auf der Beachtung der von den Unionsgerichten erlassenen Entscheidungen beruht, haben muss, und zieht für sich allein unabhängig von jedem materiellen Schaden, der sich daraus ergeben kann, einen immateriellen Schaden für die Partei, die ein günstiges Urteil erlangt hat, nach sich (Urteile vom 12. Dezember 2000, Hautem/EIB, T-11/00, EU:T:2000:295, Rn. 51, und vom 15. Oktober 2008, Camar/Kommission, T-457/04 und T-223/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:439, Rn. 60).
  • EuG, 18.09.2015 - T-653/13

    Wahlström / FRONTEX

    Auszug aus EuG, 13.04.2018 - T-119/17
    Zum anderen stellt, was den immateriellen Schaden der Parteien im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Handlung betrifft, die Aufhebung durch das Gericht nach ständiger Rechtsprechung für sich allein eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Wiedergutmachung jeden immateriellen Schadens dar, den der Kläger erlitten haben mag (vgl. Urteil vom 18. September 2015, Wahlström/Frontex, T-653/13 P, EU:T:2015:652, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.07.2011 - T-80/09

    Kommission / Q

    Auszug aus EuG, 13.04.2018 - T-119/17
    Ferner hat das Gericht in Rn. 33 des Urteils vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156), eine Auslegung der Vorschriften des Art. 110 Abs. 1 des Statuts und des Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts vorgenommen, die diese erläutert und erforderlichenfalls ihren Sinn und ihre Tragweite verdeutlicht, und insbesondere angibt, wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen oder anzuwenden sind oder gewesen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.07.1997 - T-156/95

    Diego Echauz Brigaldi, José-Luís Buendía Sierra, César Montoliu García, María

    Auszug aus EuG, 13.04.2018 - T-119/17
    Soweit nichts ausdrücklich bestimmt ist, kann die Verpflichtung, unter den Formvoraussetzungen von Art. 110 des Statuts Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, nur ausnahmsweise gegeben sein, nämlich wenn die Bestimmungen des Statuts derart unklar und ungenau sind, dass sie sich nicht ohne Willkür anwenden lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 1997, Echauz Brigaldi u. a./Kommission, T-156/95, EU:T:1997:102, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 25.09.2014 - F-101/13

    Osorio u.a. / EAD

    Auszug aus EuG, 13.04.2018 - T-119/17
    Schließlich könne sich der EAD nicht darauf berufen, dass das Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156), erst am 17. März 2016 - also rund einen Monat vor Erlass der angefochtenen Entscheidung - verkündet worden sei, da die Pflicht zum Erlass von ADB zu Anhang X des Statuts zum einen bereits im Urteil vom 25. September 2014, 0sorio u. a./EAD (F-101/13, EU:F:2014:223), festgelegt worden sei und zum anderen jedenfalls in Art. 1 Abs. 3 dieses Anhangs vorgesehen sei.
  • EuGH, 26.02.2020 - C-427/18

    EAD/ Alba Aguilera u.a. - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte und

    Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. April 2018, Alba Aguilera u. a./EAD (T-119/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:183), mit dem das Gericht die Entscheidung des Generaldirektors für Haushalt und Verwaltung des EAD vom 19. April 2016 (im Folgenden: streitige Entscheidung) zur Festsetzung der in Art. 10 des Anhangs X des Statuts vorgesehenen Zulage für die Lebensbedingungen - Haushaltsjahr 2016 (ADMIN[2016] 7) aufgehoben hat, soweit damit die Zulage für die Lebensbedingungen für das in Äthiopien diensttuende Personal der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2016 von 30 % auf 25 % des Referenzbetrags herabgesetzt wurde.

    Die Nrn. 1 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. April 2018, Alba Aguilera u. a./EAD (T - 119/17, EU:T:2018:183), werden aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-427/18

    EAD/ Alba Aguilera u.a.

    Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. April 2018, Alba Aguilera u. a./EAD (T-119/17, EU:T:2018:183), mit der das Gericht die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 19. April 2016 über die Herabsetzung der an die in Äthiopien dienstlich verwendeten Bediensteten der Europäischen Union gezahlten Zulage für die Lebensbedingungen von 30 % auf 25 % des Referenzbetrags ab dem 1. Januar 2016 aufgehoben hat, und Nr. 3 des Tenors dieses Urteils, mit der das Gericht dem EAD die Kosten auferlegt hat, werden aufgehoben.

    2 T-119/17, EU:T:2018:183, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

  • EuG, 12.05.2021 - T-119/17

    Alba Aguilera u.a. / EAD

    Mit Urteil vom 13. April 2018, Alba Aguilera u. a./EAD (T-119/17, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2018:183), gab das Gericht dem ersten Klagegrund statt und hob die angefochtene Entscheidung im beantragten Umfang auf, ohne dass der zweite und der dritte Klagegrund geprüft zu werden brauchten.
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