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   EuG, 13.05.2015 - T-15/13   

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EuG, 13.05.2015 - T-15/13 (https://dejure.org/2015,10329)
EuG, Entscheidung vom 13.05.2015 - T-15/13 (https://dejure.org/2015,10329)
EuG, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - T-15/13 (https://dejure.org/2015,10329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Group Nivelles / OHMI - Easy Sanitairy Solutions (Caniveau d'évacuation de douche)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Geschmacksmuster, das eine Duschablaufrinne darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgründe - Neuheit - Eigenart - Sichtbare Merkmale des älteren Geschmacksmusters - In Rede stehende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Group Nivelles / OHMI - Easy Sanitairy Solutions (Caniveau d'évacuation de douche)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 2004/2010-3 der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 4. Oktober 2012, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben worden ist, die dem ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 14.12.2011 - T-504/09

    Völkl / OHMI - Marker Völkl (VÖLKL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-15/13
    Zum Vorbringen des HABM, dass die angefochtene Entscheidung der Streithelferin "Recht gibt", ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Beteiligter am Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht durch eine Entscheidung beschwert ist, wenn diese seinem Antrag auf der Grundlage nur eines Teils der von ihm vorgebrachten Argumente stattgibt, selbst wenn sie es unterlässt, die anderen Gründe oder Argumente, die dieser Beteiligte vorgebracht hat, zu prüfen, oder wenn sie diese zurückweist (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM - Marker Völkl [VÖLKL], T-504/09, Slg, EU:T:2011:739, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen ist ein Beteiligter durch eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM im Sinne von Art. 61 Abs. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 beschwert, wenn mit ihr über einen von diesem Beteiligten beim Amt gestellten Antrag in einem für ihn nachteiligen Sinne entschieden wird (vgl. entsprechend Urteil VÖLKL, EU:T:2011:739, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der zweite Antrag der Streithelferin, mit dem die Aufhebung der Entscheidung begehrt wird, ist daher zulässig, und das Gegenvorbringen des HABM ist zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2009, Laytoncrest/HABM - Erico [TRENTON], T-171/06, Slg, EU:T:2009:70, Rn. 21, und Urteil VÖLKL, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2011:739, Rn. 28).

    Hieraus ergibt sich, dass die Interessen der Klägerin durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinreichend gewahrt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Schreibinstrument, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2010:190, Rn. 133; vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Urteil VÖLKL, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2011:739, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.12.2008 - T-225/06

    DAS GERICHT HEBT DIE ENTSCHEIDUNGEN DES HABM ÜBER DIE EINTRAGUNG DES ZEICHENS

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-15/13
    Zur Stützung seines Vorbringens beruft sich das HABM auf das Urteil vom 16. Dezember 2008, Budejovický Budvar/HABM - Anheuser-Busch (BUD) (T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06, Slg, EU:T:2008:574, Rn. 150 und 151).

    Sodann ist die Bezugnahme auf das Urteil BUD, oben in Rn. 25 angeführt (EU:T:2008:574, Rn. 150 und 151), als nicht einschlägig zurückzuweisen.

    In diesem Urteil hat das Gericht bestimmte von der Streithelferin in dieser Rechtssache vorgetragene Argumente wie folgt zurückgewiesen: "Selbst wenn ... die [fraglichen] Argumente ... als selbständiges Verteidigungsmittel gemäß Art. 134 § 2 der Verfahrensordnung anzusehen sein sollten, ist festzustellen, dass das Verteidigungsmittel mit den eigenen Anträgen der Streithelferin unvereinbar ist[, die] nicht die Aufhebung oder Abänderung [der] Entscheidung [der Beschwerdekammer in dieser Rechtssache] nach Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung beantragt [hat]" (Urteil BUD, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2008:574, Rn. 150 und 151).

  • EuG, 21.11.2013 - T-337/12

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-15/13
    Mithin ist der informierte Benutzer nicht der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, der ein Geschmacksmuster in der Regel als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, er ist aber auch kein Sachkundiger oder Fachmann, der minimale Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern bestehen können, im Detail feststellen kann (vgl. Urteil vom 21. November 2013, El Hogar Perfecto del Siglo XXI/HABM - Wenf International Advisers [Korkenzieher], T-337/12, Slg, EU:T:2013:601, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Adjektiv "informiert" setzt zudem voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder ein technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Bereich gibt, kennt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. Urteil Korkenzieher, oben in Rn. 127 angeführt, EU:T:2013:601, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.04.2013 - T-80/10

    Bell & Ross / OHMI - KIN (Boîtier de montre-bracelet)

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-15/13
    Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 25. April 2013, Bell & Ross/HABM - KIN [Gehäuse einer Armbanduhr], T-80/10, EU:T:2013:214, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil Gehäuse einer Armbanduhr, oben in Rn. 98 angeführt, EU:T:2013:214, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2014 - T-494/12

    Biscuits Poult / OHMI - Banketbakkerij Merba (Biscuit) -

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-15/13
    Sodann sind, da der Schutz eines Geschmacksmusters im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 im Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses besteht und, wie dem zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung zu entnehmen ist, dieser Schutz sich nicht auf Bauelemente erstrecken sollte, die während der bestimmungsgemäßen Verwendung des betreffenden Erzeugnisses nicht sichtbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2014, Biscuits Poult/HABM - Banketbakkerij Merba [Biscuit], T-494/12, Slg, EU:T:2014:757, Rn. 19 und 20, und Urteil vom 3. Oktober 2014, Cezar/HABM - Poli-Eco [Insert], T-39/13, Slg, EU:T:2014:852, Rn. 40, 51 und 52), die sichtbaren Elemente dieses älteren Geschmacksmusters zu bestimmen.

    Folglich besteht der "Schutz eines Geschmacksmusters" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 im Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses (Urteil vom 9. September 2014, Biscuits Poult/HABM - Banketbakkerij Merba [Biscuit], T-494/12, Slg, EU:T:2014:757, Rn. 19).

  • EuG, 12.05.2010 - T-148/08

    'Beifa Group / OHMI - Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Instrument d''écriture)' -

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-15/13
    Ein solcher Antrag ist daher zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2010, Beifa Group/HABM - Schwan-Stabilo Schwanhäußer [Schreibinstrument], T-148/08, Slg, EU:T:2010:190, Rn. 40 bis 44).

    Hieraus ergibt sich, dass die Interessen der Klägerin durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinreichend gewahrt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Schreibinstrument, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2010:190, Rn. 133; vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Urteil VÖLKL, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2011:739, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.02.2012 - T-77/10

    Certmedica International / OHMI - Lehning entreprise (L112)

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-15/13
    Nach der Rechtsprechung (Urteile vom 27. September 2011, El Jirari Bouzekri/HABM - Nike International [NC NICKOL], T-207/09, EU:T:2011:537, Rn. 15 bis 17, und vom 29. Februar 2012, Certmedica International und Lehning entreprise/HABM - Lehning entreprise und Certmedica International [L112], T-77/10 und T-78/10, EU:T:2012:95, Rn. 32) sei das Gericht jedoch nicht befugt, bestätigende Urteile oder Feststellungsurteile zu erlassen.

    Das Gericht war daher der Auffassung, dass sich aus Art. 65 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) (der inhaltsgleich mit Art. 61 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002 ist) ergibt, dass ein Antrag, mit dem ein Kläger nur eine Bestätigung des Klagegrundes oder der Argumente anstrebt, die er anlässlich der Beschwerde vor der Beschwerdekammer vorgebracht hatte und denen Letztere gefolgt war, unzulässig ist (Urteile NC NICKOL, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2011:537, Rn. 17, und L112, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2012:95, Rn. 32).

  • EuG, 27.09.2011 - T-207/09

    El Jirari Bouzekri / OHMI - Nike International (NC NICKOL)

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-15/13
    Nach der Rechtsprechung (Urteile vom 27. September 2011, El Jirari Bouzekri/HABM - Nike International [NC NICKOL], T-207/09, EU:T:2011:537, Rn. 15 bis 17, und vom 29. Februar 2012, Certmedica International und Lehning entreprise/HABM - Lehning entreprise und Certmedica International [L112], T-77/10 und T-78/10, EU:T:2012:95, Rn. 32) sei das Gericht jedoch nicht befugt, bestätigende Urteile oder Feststellungsurteile zu erlassen.

    Das Gericht war daher der Auffassung, dass sich aus Art. 65 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) (der inhaltsgleich mit Art. 61 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002 ist) ergibt, dass ein Antrag, mit dem ein Kläger nur eine Bestätigung des Klagegrundes oder der Argumente anstrebt, die er anlässlich der Beschwerde vor der Beschwerdekammer vorgebracht hatte und denen Letztere gefolgt war, unzulässig ist (Urteile NC NICKOL, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2011:537, Rn. 17, und L112, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2012:95, Rn. 32).

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-15/13
    Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, Slg, EU:C:2011:452, Rn. 71 und 72).
  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-15/13
    Zu dem Umstand, dass die Klägerin ihren Kostenantrag erst nach der Einreichung der Klage gestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Beteiligten Kostenanträge später, auch in der Sitzung, stellen können, auch wenn sie bei der Einreichung der Klage keinen Kostenantrag gestellt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.06.2010 - T-153/08

    Shenzhen Taiden / OHMI - Bosch Security Systems (Équipement de communication) -

  • EuG, 06.06.2013 - T-68/11

    Kastenholz / OHMI - Qwatchme (Cadrans de montre) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

  • EuG, 03.10.2014 - T-39/13

    Cezar / OHMI - Poli-Eco (Insert) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

  • EuG, 17.03.2009 - T-171/06

    Laytoncrest / OHMI - Erico (TRENTON) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuGH, 21.09.2017 - C-361/15

    Easy Sanitary Solutions / Group Nivelles - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Easy Sanitary Solutions BV (im Folgenden: ESS) und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Mai 2015, Group Nivelles/HABM - Easy Sanitary Solutions (Duschabflussrinne) (T-15/13, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:281), mit dem dieses die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2012 (Sache R 2004/2010-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der I-Drain BVBA und ESS (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2017 - C-361/15

    Easy Sanitary Solutions / Group Nivelles

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Mai 2015, Group Nivelles/HABM - Easy Sanitary Solutions (Duschabflussrinne) (T-15/13, EU:T:2015:281), wird teilweise aufgehoben, soweit das Gericht in den Rn. 112 bis 133 dieses Urteils geprüft hat, ob die Bestimmung des Erzeugnisses, in das das zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachte ältere Geschmacksmuster aufgenommen worden ist, für die Beurteilung der Neuheit oder Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters relevant ist, und damit die Grenzen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster überschritten hat.

    5 T-15/13, EU:T:2015:281, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

  • EuG, 27.02.2018 - T-166/15

    Gramberg / EUIPO - Mahdavi Sabet (Étui pour téléphone portable) -

    Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 2015, Group Nivelles/HABM - Easy Sanitairy Solutions [Duschabflussrinne], T-15/13, EU:T:2015:281, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 31.01.2019 - T-427/18

    Geske/ EUIPO (SATISFYERMEN) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke

    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Group Nivelles/HABM - Easy Sanitairy Solutions [Duschabflussrinne], T-15/13, EU:T:2015:281, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.12.2023 - T-10/23

    Light Tec/ EUIPO - DecoTrend (Abat-jour) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (Urteil vom 13. Mai 2015, Group Nivelles/HABM - Easy Sanitary Solutions [Duschablaufrinne], T-15/13, EU:T:2015:281, Rn. 99).
  • EuG, 27.04.2022 - T-327/20

    Group Nivelles/ EUIPO - Easy Sanitary Solutions (Caniveau d'évacuation de douche)

    Mit Urteil vom 13. Mai 2015, Group Nivelles/HABM - Easy Sanitary Solutions (Duschabflussrinne) (T-15/13, im Folgenden: erstes Urteil des Gerichts, EU:T:2015:281), hob das Gericht die erste Entscheidung auf und wies die Klage im Übrigen ab.
  • EuG, 14.03.2018 - T-424/16

    Gifi Diffusion / EUIPO - Crocs (Chaussures)

    En outre, en ce qui concerne le chef de conclusions de la requérante visant à ce que le Tribunal déclare nul le dessin ou modèle contesté, il convient de constater que, en l'absence de toute motivation, dans la décision attaquée, par rapport aux dessins ou modèles D 18 à D 22, 1e Tribunal ne saurait substituer sa propre appréciation à celle de la chambre de recours et, pas davantage, procéder à une appréciation sur laquelle ladite chambre n'a pas encore pris position [voir arrêt du 13 mai 2015, Group Nivelles/OHMI - Easy Sanitairy Solutions (Caniveau d'évacuation de douche), T-15/13, EU:T:2015:281, point 89 et jurisprudence citée]. Dans ces conditions, et à supposer que ce chef de conclusions tende, en réalité, à la réformation de la décision attaquée [voir, en ce sens, arrêt du 28 janvier 2016, Gugler France/OHMI - Gugler (GUGLER), T-674/13, non publié, EU:T:2016:44, point 98], force est de constater que les conditions pour l'exercice du pouvoir de réformation, reconnu au Tribunal en vertu de l'article 61, paragraphe 3, du règlement n o 6/2002, ne sont pas réunies.
  • EuG, 10.10.2018 - T-561/17

    L-Shop-Team/ EUIPO (bags2GO) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke

    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Group Nivelles/HABM - Easy Sanitairy Solutions [Duschabflussrinne], T-15/13, EU:T:2015:281, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.06.2018 - T-227/16

    Haverkamp IP/ EUIPO - Sissel (Tapis de sol) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    Nach Art. 36 Abs. 6 "beeinträchtigen" jedoch die Angaben gemäß Abs. 2 "nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen" (Urteil vom 13. Mai 2015, Group Nivelles/HABM - Easy Sanitary Solutions [Duschablaufrinne], T-15/13, EU:T:2015:281, Rn. 114).
  • EuG, 25.04.2018 - T-756/16

    Euro Castor Green / EUIPO - Netlon France (Treillage occultant) -

    Il convient donc d'écarter des débats les documents énumérés au point 17 ci-dessus, présentés en annexes au mémoire en réponse de l'intervenante, sans qu'il soit nécessaire d'examiner leur force probante [voir, en ce sens, arrêt du 13 mai 2015, Group Nivelles/OHMI - Easy Sanitary Solutions (Caniveau d'évacuation de douche), T-15/13, EU:T:2015:281, point 24 et jurisprudence citée].
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