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   EuG, 13.05.2015 - T-162/10   

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https://dejure.org/2015,10333
EuG, 13.05.2015 - T-162/10 (https://dejure.org/2015,10333)
EuG, Entscheidung vom 13.05.2015 - T-162/10 (https://dejure.org/2015,10333)
EuG, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - T-162/10 (https://dejure.org/2015,10333)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Niki Luftfahrt / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Beurteilung der Auswirkungen des Vorgangs auf den Wettbewerb - Verpflichtungszusagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fusionskontrolle bei Zusammenschlüssen im Luftverkehr; Grundsätze der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen der Europäischen Kommission; unbegründete Nichtigkeitsklage eines österreichischen Luftfahrtunternehmens gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Austrian-Airlines-Übernahme: Airline zu verschenken

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Zur Übernahme von Australian Airlines durch die Lufthansa

  • kartellblog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Niki Lauda geht in Angriff

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K (2009) 6690 endg. vom 28. August 2009, mit der festgestellt wurde, dass ein Unternehmenszusammenschluss betreffend den Erwerb der alleinigen Kontrolle durch die Deutschen Lufthansa über die Austrian Airlines ...

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    Dass der O&D-Ansatz mit den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundlinien in Einklang steht, ist vom Gericht im Urteil vom 19. Mai 1994, Air France/Kommission (T-2/93, Slg, EU:T:1994:55, Rn. 84), bestätigt und in jüngerer Zeit im Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission (T-177/04, Slg, EU:T:2006:187, Rn. 56), bekräftigt worden.

    Dabei betraf im Urteil easyJet/Kommission (EU:T:2006:187) die angefochtene Entscheidung einen Zusammenschluss zwischen zwei Fluggesellschaften mit umfassendem Streckennetz, nämlich Air France und KLM.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission namentlich nach Art. 2 der Fusionskontrollverordnung die Wettbewerbsauswirkungen eines Zusammenschlusses auf diejenigen Märkte prüfen muss, auf denen die Gefahr einer erheblichen Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil easyJet/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, EU:T:2006:187, Rn. 63).

    Obwohl die Wettbewerbsuntersuchung der Kommission zum Teil von den Bedenken geleitet wird, die die im Verwaltungsverfahren angehörten Dritten geäußert haben, muss die Kommission auch ohne jeden ausdrücklichen Hinweis seitens dieser Dritten, jedoch im Licht zuverlässiger Indizien, die durch den Zusammenschluss verursachten Wettbewerbsprobleme auf allen durch ihn möglicherweise beeinträchtigten Märkten feststellen (vgl. in diesem Sinne Urteil easyJet/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, EU:T:2006:187, Rn. 64).

    Wird der Kommission jedoch vorgeworfen, sie habe ein etwaiges Wettbewerbsproblem auf anderen Märkten als denjenigen, auf die sich die Wettbewerbsuntersuchung bezog, nicht berücksichtigt, obliegt es dem Kläger, zuverlässige Indizien beizubringen, mit denen auf greifbare Weise das Bestehen eines Wettbewerbsproblems bewiesen wird, das wegen seiner Auswirkungen von der Kommission hätte geprüft werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil easyJet/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, EU:T:2006:187, Rn. 65).

    Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der Kläger die betreffenden Märkte bezeichnen, die Wettbewerbslage ohne Zusammenschluss beschreiben und angeben, welche Auswirkungen ein Zusammenschluss vermutlich im Hinblick auf die Wettbewerbslage auf diesen Märkten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil easyJet/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, EU:T:2006:187, Rn. 66).

    Insbesondere ist die angebliche Nichtberücksichtigung der vom Kläger vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen für sich allein noch kein Nachweis dafür, dass die angefochtene Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, und der Umstand, dass auch andere Zusagen hätten akzeptiert werden können, kann, selbst wenn diese für den Wettbewerb günstiger gewesen wären, nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen, sofern die Kommission vernünftigerweise annehmen durfte, dass die in die Entscheidung übernommenen Verpflichtungszusagen die ernsthaften Bedenken zerstreuen konnten (Urteil easyJet/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, EU:T:2006:187, Rn. 128).

    Wenn also das Gericht zu prüfen hat, ob die in Phase I abgegebenen Verpflichtungszusagen angesichts ihrer Bedeutung und ihres Gehalts der Kommission den Erlass einer Genehmigungsentscheidung ohne Eröffnung von Phase II gestatten, muss es überprüfen, ob die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler davon ausgehen konnte, dass diese Verpflichtungszusagen eine unmittelbare und ausreichende Reaktion darstellten, die geeignet war, alle ernsthaften Bedenken klar auszuräumen (vgl. in diesem Sinne zur alten Fusionskontrollverordnung, der Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [ABl. L 395, S. 1], Urteil easyJet/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, EU:T:2006:187, Rn. 129).

    Das Gericht hat aber im Urteil easyJet/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt (EU:T:2006:187), bereits entschieden, dass die Tatsache, dass Passagiere auf Flügen, die von konkurrierenden Fluggesellschaften auf den betroffenen Märkten durchgeführt werden, "miles" von der fusionierten Einheit erhalten können, diesen Passagieren und damit indirekt den konkurrierenden Fluggesellschaften einen nicht unerheblichen Vorteil verschafft.

    Diese strategische Option kann daher nicht beweisen, dass eine solche Abhilfemaßnahme nicht angemessen ist und dass folglich die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat (Urteil easyJet/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, EU:T:2006:187, Rn. 143).

  • EuG, 06.07.2010 - T-342/07

    Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    Nach ständiger Rechtsprechung räumen die Grundregeln der Fusionskontrollverordnung und insbesondere ihr Art. 2 der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen ein, so dass die vom Richter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen muss, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt (vgl. Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, Slg, EU:T:2010:280, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter muss nämlich insbesondere nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2010:280, Rn. 30).

    Zu diesen Garantien gehören namentlich die Verpflichtung der Kommission, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung (Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2010:280, Rn. 31).

    Bei dieser Kontrolle können diese Unternehmen der Kommission Verpflichtungszusagen vorschlagen, um eine Entscheidung zu erwirken, mit der die Vereinbarkeit ihres Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird (Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2010:280, Rn. 448).

    Die genannten Verpflichtungszusagen ermöglichen es also, zunächst die Einleitung einer Phase der eingehenden Prüfung zu vermeiden oder später den Erlass einer Entscheidung zu vermeiden, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird (Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2010:280, Rn. 449).

    Nach Art. 8 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission nämlich eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss nach dem Kriterium des Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind (Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2010:280, Rn. 450).

    Aus denselben Gründen ist auch die Kommission verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe der Fusionskontrolle größte Sorgfalt walten zu lassen (Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2010:280, Rn. 451).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen der Fusionskontrolle nur solche Verpflichtungszusagen annehmen darf, die das angemeldete Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen können (Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2010:280, Rn. 452).

    Insoweit erfüllen von einer der fusionierenden Parteien vorgeschlagene Verpflichtungszusagen dieses Kriterium nur, soweit die Kommission mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass sie umgesetzt werden können und dass die damit geschaffenen Abhilfen so tragfähig und beständig sind, dass es in absehbarer Zeit nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung oder zu Behinderungen eines wirksamen Wettbewerbs, die durch die Verpflichtungszusagen verhindert werden sollen, kommen kann (Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2010:280, Rn. 453).

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    Gemäß der Rechtsprechung kann nämlich Art. 82 EG, sofern seine Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung von Tarifen erfassen, die auf einer oder mehreren Linienflugstrecken praktiziert werden, wenn die Tarife durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen festgesetzt worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, Slg, EU:C:1989:140, Rn. 38).

    Dazu gibt es zwei Thesen: Nach der ersten stellt der Linienflugsektor einen gesonderten Markt dar, und nach der zweiten sind alternative Beförderungsmöglichkeiten wie im Charterflug-, Eisenbahn- oder Straßenverkehr sowie Linienflüge auf anderen, als Ersatz in Betracht kommenden Strecken zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, oben in Rn. 134 angeführt, EU:C:1989:140, Rn. 39).

    Entscheidend ist insoweit, ob die besonderen Merkmale des Linienflugs auf einer bestimmten Strecke im Vergleich zu den alternativen Beförderungsmöglichkeiten so kennzeichnend sind, dass er mit Letzteren nur in geringem Maß austauschbar und ihrer Konkurrenz nur in wenig spürbarer Weise ausgesetzt ist (vgl. entsprechend Urteil Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, oben in Rn. 134 angeführt, EU:C:1989:140, Rn. 40).

    Grundsätzlich kann jedoch, insbesondere im innergemeinschaftlichen Linienverkehr, die wirtschaftliche Macht einer Fluggesellschaft auf einer Linienflugstrecke von der Wettbewerbssituation anderer Beförderungsunternehmen abhängen, die dieselbe Strecke oder eine als Ersatz in Betracht kommende Strecke bedienen (vgl. entsprechend Urteil Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, oben in Rn. 134 angeführt, EU:C:1989:140, Rn. 41).

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    Soweit sich die Klägerin im vorliegenden Fall auf Analysen der Kommission in einer früheren Entscheidung beruft, ist dieser Teil ihres Vorbringens daher irrelevant (Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, Slg, EU:T:2005:456, Rn. 118).

    Umso weniger kann der Vertrauensschutz herangezogen werden, um in einem bestimmten Verfahren getroffene Feststellungen oder Beurteilungen auf der Grundlage von Feststellungen oder Beurteilungen anzufechten, die in nur einer früheren Sache getroffen wurden (Urteil General Electric/Kommission, oben in Rn. 142 angeführt, EU:T:2005:456, Rn. 119).

    Selbst bei der Annahme, dass die Analyse in den beiden Entscheidungen unterschiedlich ist, ohne dass dieser Unterschied objektiv gerechtfertigt wäre, müsste das Gericht die angefochtene Entscheidung im vorliegenden Verfahren nur dann für nichtig erklären, wenn diese und nicht die Entscheidung Lufthansa/BMI fehlerhaft wäre (Urteil General Electric/Kommission, oben in Rn. 142 angeführt, EU:T:2005:456, Rn. 120).

  • EuG, 12.12.1996 - T-177/94

    Henk Altmann und Margaret Casson gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    Nach ständiger Rechtsprechung hat dieser Umstand - unterstellt, er wäre erwiesen -, der zeitlich nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung angesiedelt ist, keine Folgen für deren Rechtmäßigkeit, da diese im Licht der Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg, EU:C:1979:29, Rn. 7, vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, Slg, EU:C:2001:275, Rn. 87, und vom 12. Dezember 1996, Altmann u. a./Kommission, T-177/94 und T-377/94, Slg, EU:T:1996:193, Rn. 119).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-472/98

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    In den Urteilen vom 5. November 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-466/98, Slg, EU:C:2002:624), Kommission/Dänemark (C-467/98, Slg, EU:C:2002:625), Kommission/Schweden (C-468/98, Slg, EU:C:2002:626), Kommission/Finnland (C-469/98, Slg, EU:C:2002:627), Kommission/Belgien (C-471/98, Slg, EU:C:2002:628), Kommission/Luxemburg (C-472/98, Slg, EU:C:2002:629), Kommission/Österreich (C-475/98, Slg, EU:C:2002:630) und Kommission/Deutschland (C-476/98, Slg, EU:C:2002:631) (im Folgenden: "Open Skies"-Urteile), befand der Gerichtshof, dass die Union durch die Wahrnehmung ihrer internen Zuständigkeiten in bestimmten Bereichen des Luftverkehrs, nämlich den Bereichen Zuweisung von Zeitnischen auf den Flughäfen, computergesteuerte Buchungssysteme und innergemeinschaftliche Preise, eine ausschließliche Außenkompetenz erworben habe.
  • EuG, 28.09.1999 - T-141/97

    Yasse / EIB

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    Das Vorbringen ist daher mit Blick auf Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung als zulässig anzusehen, da es auf Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 1999, Yasse/EIB, T-141/97, SlgÖD, EU:T:1999:177, Rn. 126 bis 128).
  • EuG, 08.03.2007 - T-340/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    Da die Klägerin keine erst während des Verfahrens zutage getretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gründe geltend gemacht hat, um die Verspätung dieses Vorbringens zu rechtfertigen, ist dieses daher aufgrund der Verspätung in Anbetracht der Vorgaben von Art. 44 § 1 in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, Slg, EU:T:2007:81, Rn. 164).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-468/98

    Kommission / Schweden

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    In den Urteilen vom 5. November 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-466/98, Slg, EU:C:2002:624), Kommission/Dänemark (C-467/98, Slg, EU:C:2002:625), Kommission/Schweden (C-468/98, Slg, EU:C:2002:626), Kommission/Finnland (C-469/98, Slg, EU:C:2002:627), Kommission/Belgien (C-471/98, Slg, EU:C:2002:628), Kommission/Luxemburg (C-472/98, Slg, EU:C:2002:629), Kommission/Österreich (C-475/98, Slg, EU:C:2002:630) und Kommission/Deutschland (C-476/98, Slg, EU:C:2002:631) (im Folgenden: "Open Skies"-Urteile), befand der Gerichtshof, dass die Union durch die Wahrnehmung ihrer internen Zuständigkeiten in bestimmten Bereichen des Luftverkehrs, nämlich den Bereichen Zuweisung von Zeitnischen auf den Flughäfen, computergesteuerte Buchungssysteme und innergemeinschaftliche Preise, eine ausschließliche Außenkompetenz erworben habe.
  • EuGH, 05.11.2002 - C-469/98

    Kommission / Finnland

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    In den Urteilen vom 5. November 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-466/98, Slg, EU:C:2002:624), Kommission/Dänemark (C-467/98, Slg, EU:C:2002:625), Kommission/Schweden (C-468/98, Slg, EU:C:2002:626), Kommission/Finnland (C-469/98, Slg, EU:C:2002:627), Kommission/Belgien (C-471/98, Slg, EU:C:2002:628), Kommission/Luxemburg (C-472/98, Slg, EU:C:2002:629), Kommission/Österreich (C-475/98, Slg, EU:C:2002:630) und Kommission/Deutschland (C-476/98, Slg, EU:C:2002:631) (im Folgenden: "Open Skies"-Urteile), befand der Gerichtshof, dass die Union durch die Wahrnehmung ihrer internen Zuständigkeiten in bestimmten Bereichen des Luftverkehrs, nämlich den Bereichen Zuweisung von Zeitnischen auf den Flughäfen, computergesteuerte Buchungssysteme und innergemeinschaftliche Preise, eine ausschließliche Außenkompetenz erworben habe.
  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

  • EuGH, 05.11.2002 - C-467/98

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 05.11.2002 - C-475/98

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 25.10.2005 - C-465/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEZEICHNUNG "FETA" ALS GESCHÜTZTE

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

  • EuG, 19.05.1994 - T-2/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission

  • EuGH, 05.11.2002 - C-471/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 01.12.1965 - 16/65

    Schwarze / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

  • EuGH, 05.11.2002 - C-466/98

    DER GERICHTSHOF KLÄRT MIT DIESEN URTEILEN DIE ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG FÜR DEN

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 10.05.2023 - T-34/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von

    Es genügt nämlich der Hinweis, dass das Gericht im Luftverkehrssektor anerkannt hat, dass die Kommission auf diesen Ansatz zurückgreifen konnte, um die relevanten Märkte zu definieren, insbesondere im Bereich der Zusammenschlusskontrolle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 139 und 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist daher für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 356 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich besteht kein Widerspruch, der sich daraus ergibt, dass die Kommission bei der Definition der Märkte zum einen im angefochtenen Beschluss und zum anderen in ihrer Entscheidungspraxis im Bereich der Zusammenschlusskontrolle unterschiedliche Ansätze verfolgt hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 148).

    Was die gerichtliche Kontrolle der eingegangenen Verpflichtungen betrifft, so verfügt die Kommission nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob diese Verpflichtungen ausreichend sind, über einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 295 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.12.2020 - T-430/18

    American Airlines/ Kommission

    Die genannten Verpflichtungszusagen ermöglichen es also, zunächst die Einleitung einer Phase der eingehenden Prüfung zu vermeiden (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 290 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 8 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission nämlich eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss nach dem Kriterium von Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit diesem Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 291 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus denselben Gründen ist auch die Kommission verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe der Fusionskontrolle größte Sorgfalt walten zu lassen (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen der Fusionskontrolle nur solche Verpflichtungszusagen annehmen darf, die das angemeldete Vorhaben mit dem Binnenmarkt vereinbar machen können (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 293 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit erfüllen von einer der fusionierenden Parteien vorgeschlagene Verpflichtungszusagen dieses Kriterium nur, soweit die Kommission mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass sie umgesetzt werden können und dass die damit geschaffenen Abhilfen so tragfähig und beständig sind, dass es in absehbarer Zeit nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung oder zu Behinderungen eines wirksamen Wettbewerbs, die durch die Verpflichtungszusagen verhindert werden sollen, kommen kann (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 294 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission verfügt bei der Beurteilung, ob Zusagen einzuholen sind, um bestehende ernsthafte Bedenken hinsichtlich eines Zusammenschlusses zu zerstreuen, über einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 295 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Phase I abgegebenen Verpflichtungszusagen müssen folglich angesichts ihrer Bedeutung und ihres Gehalts der Kommission den Erlass eines Genehmigungsbeschlusses ohne Eröffnung von Phase II gestatten, wobei die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler davon ausgehen können musste, dass diese Verpflichtungszusagen eine unmittelbare und ausreichende Reaktion darstellten, die geeignet war, alle ernsthaften Bedenken klar auszuräumen (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 297 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.10.2021 - T-296/18

    Polskie Linie Lotnicze "LOT"/ Kommission

    Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der Kläger die betreffenden Märkte bezeichnen, die Wettbewerbslage ohne Zusammenschluss beschreiben und angeben, welche Auswirkungen ein Zusammenschluss vermutlich im Hinblick auf die Wettbewerbslage auf diesen Märkten hätte (Urteile vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 65 und 66, und vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 174 und 175).

    Insoweit ist zwar festzustellen, dass die Definition der A&Z-Märkte, wie die Klägerin im Wesentlichen vorträgt, die Wahrnehmung auf der Nachfrageseite widerspiegelt, wonach die Verbraucher von Dienstleistungen der Personenbeförderung sämtliche Optionen einschließlich anderer Beförderungsarten in Betracht ziehen, um von einem Ausgangsort an einen Zielort zu gelangen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 138).

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Grundregeln der Verordnung Nr. 139/2004 und insbesondere ihr Art. 2 der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen einräumen, so dass die vom Richter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen muss, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt (Urteile vom 18. Dezember 2007, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, C-202/06 P, EU:C:2007:814, Rn. 53, und vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 85).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 eingegangenen Verpflichtungen alle ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Frage zerstreuen sollen, ob durch den Zusammenschluss ein wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 297).

    Daher ist, wenn die Kommission einen Zusammenschluss auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, der Begründungspflicht genügt, wenn in dem Beschluss deutlich dargelegt ist, aus welchen Gründen die Kommission der Meinung ist, dass der fragliche Zusammenschluss, gegebenenfalls nach Änderungen durch die beteiligten Unternehmen, einen wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil davon insbesondere nicht durch die Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung erheblich behindert (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 100).

  • EuG, 20.10.2021 - T-240/18

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze "LOT"

    Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der Kläger die betreffenden Märkte bezeichnen, die Wettbewerbslage ohne Zusammenschluss beschreiben und angeben, welche Auswirkungen ein Zusammenschluss vermutlich im Hinblick auf die Wettbewerbslage auf diesen Märkten hätte (Urteile vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 65 und 66, und vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 174 und 175).

    Insoweit ist zwar festzustellen, dass die Definition der A&Z-Märkte, wie die Klägerin im Wesentlichen vorträgt, die Wahrnehmung auf der Nachfrageseite widerspiegelt, wonach die Verbraucher von Dienstleistungen der Personenbeförderung sämtliche Optionen einschließlich anderer Beförderungsarten in Betracht ziehen, um von einem Ausgangsort an einen Zielort zu gelangen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 138).

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Grundregeln der Verordnung Nr. 139/2004 und insbesondere ihr Art. 2 der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen einräumen, so dass die vom Richter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen muss, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt (Urteile vom 18. Dezember 2007, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, C-202/06 P, EU:C:2007:814, Rn. 53, und vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 85).

    Entsprechend ist darauf hinzuweisen, dass unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls die von den beteiligten Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen alle ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Frage zerstreuen sollen, ob durch den Zusammenschluss ein wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 297).

    Daher ist, wenn die Kommission einen Zusammenschluss auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, der Begründungspflicht genügt, wenn in dem Beschluss deutlich dargelegt ist, aus welchen Gründen die Kommission der Meinung ist, dass der fragliche Zusammenschluss, gegebenenfalls nach Änderungen durch die beteiligten Unternehmen, einen wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil davon insbesondere nicht durch die Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung erheblich behindert (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 100).

  • EuG, 20.12.2023 - T-53/21

    EVH/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte -

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109), und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten.

    Es trifft zwar zu, dass die Kommission keine quantitative oder groß angelegte Analyse durchgeführt hat, die über die Antworten der Wettbewerber hinausging, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109).

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    En outre, les opérateurs économiques ne sont pas fondés à placer leur confiance légitime dans le maintien d'une pratique décisionnelle antérieure qui est susceptible d'être modifiée, en fonction du changement des circonstances ou de l'évolution de l'analyse de la Commission (voir, en ce sens, arrêt du 13 mai 2015, Niki Luftfahrt/Commission, T-162/10, EU:T:2015:283, points 142 et 143).

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que la Commission est tenue de procéder à une analyse individualisée des circonstances propres à chaque affaire, sans être liée par des décisions antérieures qui concernent d'autres opérateurs économiques, d'autres marchés de produits et de services ou d'autres marchés géographiques à des moments différents (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 13 mai 2015, Niki Luftfahrt/Commission, T-162/10, EU:T:2015:283, points 142 et 143).

  • EuG, 20.12.2023 - T-55/21

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom-

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109), und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten.

    Es trifft zwar zu, dass die Kommission keine quantitative oder groß angelegte Analyse durchgeführt hat, die über die Antworten der Wettbewerber hinausging, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109).

  • EuG, 20.12.2023 - T-58/21

    Stadtwerke Hameln Weserbergland/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109), und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten.

    Es trifft zwar zu, dass die Kommission keine quantitative oder groß angelegte Analyse durchgeführt hat, die über die Antworten der Wettbewerber hinausging, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109).

  • EuG, 20.12.2023 - T-56/21

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109), und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten.

    Es trifft zwar zu, dass die Kommission keine quantitative oder groß angelegte Analyse durchgeführt hat, die über die Antworten der Wettbewerber hinausging, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109).

  • EuG, 20.12.2023 - T-62/21

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109), und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten.

    Es trifft zwar zu, dass die Kommission keine quantitative oder groß angelegte Analyse durchgeführt hat, die über die Antworten der Wettbewerber hinausging, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109).

  • EuG, 20.12.2023 - T-61/21

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

  • EuG, 20.12.2023 - T-60/21

    Naturstrom/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 20.12.2023 - T-59/21

    eins energie in sachsen/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

  • EuG, 20.12.2023 - T-64/21

    Mainova/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 20.12.2023 - T-65/21

    enercity/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 18.10.2023 - T-737/20

    Ryanair/ Kommission (airBaltic ; COVID-19)

  • EuG, 23.05.2019 - T-370/17

    KPN / Kommission

  • EuG, 23.02.2022 - T-834/17

    Das Gericht weist zwei Schadensersatzklagen von UPS und ASL Aviation Holdings ab

  • EuG, 16.05.2018 - T-712/16

    Die Kommission muss den Antrag von Lufthansa und Swiss auf Aufhebung ihrer

  • EuG, 31.01.2024 - T-583/20

    Italia Wanbao-ACC/ Kommission

  • EuG, 26.10.2017 - T-394/15

    KPN / Kommission

  • EuG, 27.01.2021 - T-691/18

    KPN/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-127/21

    American Airlines/ Kommission

  • EuG, 14.06.2023 - T-585/20

    Polwax/ Kommission

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