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   EuG, 13.05.2020 - T-446/18   

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https://dejure.org/2020,10421
EuG, 13.05.2020 - T-446/18 (https://dejure.org/2020,10421)
EuG, Entscheidung vom 13.05.2020 - T-446/18 (https://dejure.org/2020,10421)
EuG, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - T-446/18 (https://dejure.org/2020,10421)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Peek & Cloppenburg - Ältere nationale geschäftliche Bezeichnung Peek & Cloppenburg - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 - Koexistenz der nationalen ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Peek & Cloppenburg - Ältere nationale geschäftliche Bezeichnung Peek & Cloppenburg - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 - Koexistenz der nationalen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Peek & Cloppenburg - Ältere nationale geschäftliche Bezeichnung Peek & Cloppenburg - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 - Koexistenz der nationalen ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuG, 24.10.2018 - T-435/12

    Bacardi/ EUIPO - Palírna U zeleného stromu (42 BELOW) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-446/18
    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, so dass, wenn eine nicht eingetragene Marke oder ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, einem Widerspruch, der auf eine nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Zeichen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 gestützt wird, der Erfolg versagt bleibt (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2018, Bacardi/EUIPO - Palírna U zeleného stromu [42 BELOW], T-435/12, EU:T:2018:715, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So stellt diese Verordnung einheitliche Maßstäbe für die Benutzung der Zeichen und ihre Bedeutung auf, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die dem durch diese Verordnung aufgestellten System zugrunde liegen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2018, 42 BELOW, T-435/12, EU:T:2018:715, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit lässt sich nur anhand des Rechts, dem das geltend gemachte Zeichen unterliegt, feststellen, ob dieses älter als die Unionsmarke ist und ob es ein Verbot der Benutzung einer jüngeren Marke rechtfertigen kann (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2018, 42 BELOW, T-435/12, EU:T:2018:715, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Regel obliegt es dem Antragsteller nicht nur, vor dem EUIPO die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Benutzung einer Unionsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagen lassen zu können, sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2018, 42 BELOW, T-435/12, EU:T:2018:715, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da zudem die Entscheidungen der zuständigen Stellen des EUIPO bewirken können, dass dem Markeninhaber ein ihm gewährtes Recht entzogen wird, setzt die Tragweite einer solchen Entscheidung zwangsläufig voraus, dass die Stelle, die sie erlässt, nicht auf die Rolle beschränkt ist, das nationale Recht, wie es von demjenigen, der die Nichtigerklärung beantragt, dargestellt wird, lediglich zu bestätigen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2018, 42 BELOW, T-435/12, EU:T:2018:715, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Drittes ist nach Art. 72 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001 das Gericht dafür zuständig, die vom EUIPO vorgenommene Beurteilung der vom Antragsteller vorgebrachten Angaben, mit denen der Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften, deren Schutz er geltend macht, dargetan werden soll, einer vollen Rechtmäßigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2018, 42 BELOW, T-435/12, EU:T:2018:715, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss die vom Gericht durchgeführte gerichtliche Kontrolle den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2018, 42 BELOW, T-435/12, EU:T:2018:715, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kontrolle durch das EUIPO und das Gericht hat unter Berücksichtigung des Erfordernisses zu erfolgen, wonach die praktische Wirksamkeit der Verordnung 2017/1001 sicherzustellen ist, die in der Gewährleistung des Schutzes der Unionsmarke liegt (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2018, 42 BELOW, T-435/12, EU:T:2018:715, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Widersprüche betrifft, die auf ein aus einer nationalen Regelung hergeleitetes älteres Recht gestützt werden, so können ähnliche Erwägungen, wie sie oben in den Rn. 77 bis 81 dargelegt worden sind, zur Beweislast und zur Verteilung der Rollen zwischen den Verfahrensbeteiligten, den zuständigen Stellen des EUIPO und dem Gericht angestellt werden (Urteil vom 24. Oktober 2018, 42 BELOW, T-435/12, EU:T:2018:715, Rn. 83).

    In diesem Fall muss es sich von Amts wegen mit den ihm hierzu zweckdienlich erscheinenden Mitteln über das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats informieren, soweit entsprechende Kenntnisse für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des fraglichen Eintragungshindernisses und vor allem für die Würdigung der vorgetragenen Tatsachen oder der Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2018, 42 BELOW, T-435/12, EU:T:2018:715, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Erstes die Beweislast für das ältere Recht und die Reichweite eines solchen Rechts betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sie bei der Klägerin lag, da sie sich auf die zwischen den Parteien geschlossene Abgrenzungsvereinbarung beruft, um der Streithelferin die Möglichkeit abzusprechen, sich auf der Grundlage von § 15 MarkenG gegen die Eintragung der angemeldeten Marke zu wehren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2018, 42 BELOW, T-435/12, EU:T:2018:715, Rn. 92 und 114).

    Was als Zweites die Tragweite der von der Klägerin für ihr Bestreiten ins Feld geführten neuen Tatsachen angeht, so ist festzustellen, dass für deren Prüfung durch das EUIPO ähnliche Erwägungen, wie sie oben in den Rn. 83 und 85 dargelegt worden sind, zur Beweislast, den Beweismitteln und dem Beweismaß angestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2018, 42 BELOW, T-435/12, EU:T:2018:715, Rn. 83).

  • EuG, 21.10.2015 - T-664/13

    Petco Animal Supplies Stores / OHMI - Gutiérrez Ariza (PETCO) -

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-446/18
    Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird daher nicht automatisch auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten dieses Verfahrens ausgesetzt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM - Gutiérrez Ariza [PETCO], T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Kontrolle wird jedoch in der Sache auf die Prüfung beschränkt, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen darstellen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit mag daran erinnert werden, dass für ein gegen eine ältere Marke betriebenes Verfahren, auf die ein Widerspruch gestützt wurde, bereits entschieden wurde, dass eine Prima-facie -Prüfung der Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens in das der Beschwerdekammer zuerkannte weite Ermessen, wie es oben in Rn. 114 angeführt worden ist, fällt und sich durch das Ziel als gerechtfertigt erweist, zu verhindern, dass das Instrument der Aussetzung zu Verzögerungszwecken eingesetzt werden kann (Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 34, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Februar 2019, Beko/EUIPO - Acer [ALTUS], T-162/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:87, Rn. 44).

    Wenn die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Nichtigerklärung prima facie als gering anzusehen sind, was zu prüfen Sache der Beschwerdekammer ist, fällt die Abwägung der Interessen der Beteiligten daher notwendigerweise zugunsten des berechtigten Interesses des Widersprechenden aus, unverzüglich eine Entscheidung über den Widerspruch zu erwirken (Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 35).

  • EuG, 18.04.2013 - T-506/11

    Peek & Cloppenburg / OHMI - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-446/18
    Mit zwei Urteilen vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197), sowie vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), wies das Gericht die Klagen der Klägerin gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Februar 2011 in den Pilotverfahren ab.

    Ferner ist zu präzisieren, dass die Feststellung, ob das fragliche Zeichen es erlauben würde, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, im Hinblick auf die angemeldete Marke vorzunehmen ist (Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 35).

    Zunächst hat das Gericht in den Pilotverfahren, auf die die Beschwerdekammer in Rn. 50 der angefochtenen Entscheidung verwiesen hat, die Ausführungen der Beschwerdekammer bestätigt, die "unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 23 [MarkenG] - der im Wesentlichen bestimmt, dass der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen oder Anschrift zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt - festgestellt [hat], dass die [Unionsmarkenanmeldung] der Klägerin, die die Gleichgewichtslage zwischen den beiden Zeichen auf dem deutschen Markt störe, als Benutzung angesehen werden könne, die gegen die guten Sitten verstoße" (Urteile vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 29, und vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198, Rn. 29).

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 69/14

    Gleichnamigenrecht: Unterlassungsanspruch eines Unternehmens gegen ein

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-446/18
    Schließlich habe die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt, dass nach Rn. 27 des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (KZR 69/14) zum Inhalt der Abgrenzungsvereinbarung in Bezug auf überregionale Werbemaßnahmen diese Vereinbarung auf die Vermeidung von "Irreführungen und kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzungen" abziele.

    Schließlich ergibt sich ein Recht der Klägerin auf Eintragung von Unionsmarken auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (KZR 69/14).

  • EuG, 30.11.2016 - T-217/15

    Fiesta Hotels & Resorts / EUIPO - Residencial Palladium (PALLADIUM PALACE IBIZA

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-446/18
    Diese Fehlbeurteilung der Beschwerdekammer würde allerdings nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn sich ihre Prüfung zur Erfolgswahrscheinlichkeit der Feststellungswiderklage beim Landgericht Düsseldorf sowie ihre Feststellung, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Abgrenzungsvereinbarung ihr ein Recht zur Benutzung und zur Eintragung von Unionsmarken verleihe, selbst als fehlerhaft erweisen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2016, Fiesta Hotels & Resorts/EUIPO - Residencial Palladium [PALLADIUM PALACE IBIZA RESORT & SPA], T-217/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:691, Rn. 36 und 50).

    Die Beschwerdekammer hat jedoch ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch im Rahmen der Ausführungen zur Abgrenzungsvereinbarung und zum Aussetzungsantrag (Rn. 34 bis 43 der angefochtenen Entscheidung) angenommen, dass der Inhalt der Feststellungswiderklage beim Landgericht Düsseldorf keinerlei Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren hat und dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass ihr die Abgrenzungsvereinbarung ein Recht auf Benutzung und Eintragung von Marken einschließlich Unionsmarken verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2016, PALLADIUM PALACE IBIZA RESORT & SPA, T-217/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:691, Rn. 36 und 50).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-325/13

    Peek & Cloppenburg / OHMI - Peek & Cloppenburg - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-446/18
    Mit Urteil vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C-325/13 P und C-326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059), wies der Gerichtshof die Rechtsmittel zurück, mit denen die Klägerin die Aufhebung dieser Urteile beantragt hatte.

    Diese Feststellung wird entgegen dem Vorbringen des EUIPO nicht durch Rn. 48 des im Rahmen der Pilotverfahren ergangenen Urteils vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C-325/13 P und C-326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059), in Frage gestellt, mit dem der Gerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt hat, dass vom Widersprechenden nicht der Nachweis verlangt werden kann, dass er sein Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, ausgeübt hat, dass er also tatsächlich ein Verbot einer solchen Benutzung erwirken konnte.

  • EuG, 18.04.2013 - T-507/11

    Peek & Cloppenburg / OHMI - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-446/18
    Mit zwei Urteilen vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197), sowie vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), wies das Gericht die Klagen der Klägerin gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Februar 2011 in den Pilotverfahren ab.

    Zunächst hat das Gericht in den Pilotverfahren, auf die die Beschwerdekammer in Rn. 50 der angefochtenen Entscheidung verwiesen hat, die Ausführungen der Beschwerdekammer bestätigt, die "unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 23 [MarkenG] - der im Wesentlichen bestimmt, dass der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen oder Anschrift zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt - festgestellt [hat], dass die [Unionsmarkenanmeldung] der Klägerin, die die Gleichgewichtslage zwischen den beiden Zeichen auf dem deutschen Markt störe, als Benutzung angesehen werden könne, die gegen die guten Sitten verstoße" (Urteile vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 29, und vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198, Rn. 29).

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 41/08

    Peek & Cloppenburg II

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-446/18
    Weiterhin hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zu den deutschen Marken der Klägerin, das sich auch auf drei Marken Peek & Cloppenburg bezog, festgestellt, dass "[d]ie Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen ... im Streitfall die beanstandeten Markeneintragungen nicht rechtfertigen [können]" (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. April 2011, I ZR 41/08, Rn. 39 bzw. Rn. 34 ff.).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-446/18
    Da sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Unionsmarke nicht zwingend grenzüberschreitend erfolgen muss (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 50), lässt es sich nämlich nicht von vornherein ausschließen, dass die Parteien dieser Vereinbarung Unionsmarken anzumelden suchen, auch wenn die Benutzung dieser Unionsmarken nach dem Wortlaut der Vereinbarung und zum Zeitpunkt der Eintragung nur in einem einzelnen Mitgliedstaat vorgesehen ist.
  • BGH, 15.11.1967 - Ib ZR 119/66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-446/18
    Die von ihr angeführten Urteile betreffen zum einen eine Ablehnung, die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs bei Vorliegen eines ernsthaften Interesses der betreffenden Partei (die Partei, die den Unterlassungsanspruch durchsetzen möchte) als rechtsmissbräuchliches Verhalten einzustufen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. November 1967, Ib ZR 119/66, Ziff. IV. 1. B, Verwaltungsakte, S. 4519), und zum anderen die Möglichkeit, ein Verhalten in Anbetracht von Treuepflichten, die sich aus einer längerfristigen Zusammenarbeit der Parteien ergeben, als rechtsmissbräuchlich einzustufen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. April 1994, I ZR 22/92, Ziff. II. 3. b, Verwaltungsakte, S. 4523).
  • EuGH, 29.03.2011 - C-96/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD"

  • BGH, 21.04.1994 - I ZR 22/92

    Anforderungen an den Fortbestand einer Firmenbezeichnung; Benutzung durch einen

  • EuG, 21.03.2012 - T-63/09

    Volkswagen kann sich der Eintragung der von Suzuki angemeldeten

  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 193/97

    Stüssy; Erschöpfung des Markenrechts aufgrund nationaler Rechtsvorschriften

  • EuG, 07.05.2013 - T-579/10

    macros consult / OHMI - MIP Metro (makro) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 02.02.2017 - T-510/15

    Mengozzi / EUIPO - Consorzio per la tutela dell'olio extravergine di oliva

  • EuG, 14.02.2019 - T-162/18

    Beko/ EUIPO - Acer (ALTUS) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der

  • OLG Düsseldorf, 07.07.2015 - 20 U 24/07

    Anspruch auf Löschung verschiedener Marken, da diese ein im Jahr 1911

  • EuG, 14.03.2013 - T-588/08

    Dole Food und Dole Germany / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt -

  • EuG, 09.03.2018 - T-103/17

    Recordati Orphan Drugs / EUIPO - Laboratorios Normon (NORMOSANG) - Unionsmarke -

  • EuG, 04.10.2018 - T-345/16

    Blackmore / EUIPO - Paice (DEEP PURPLE) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 26.07.2023 - T-535/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) - Verfahren -

    Mit Klageschriften, die am 16. Juli 2018 (Rechtssachen T-443/18, T-444/18, T-445/18 und T-446/18) bzw. am 7. September 2018 (Rechtssachen T-534/18 und T-535/18) (im Folgenden: sechs zusammenhängende Rechtssachen) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob die Klägerin Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. Januar 2018 (Sache R 1270/2007-1), vom 20. April 2018 (Sachen R 0136/2005-1, R 522/2006-1, R 1589/2007-1) und vom 31. Mai 2018 (Sachen R 115/2005-1 und R 60/2007-1) zu Widerspruchsverfahren und einem Nichtigkeitsverfahren zwischen ihr und der Streithelferin.

    Mit sechs Urteilen vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) (T-443/18, EU:T:2020:184), Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-444/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:185), (T-445/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:186), (T-446/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:187), Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) (T-534/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:188) und Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) (T-535/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:189), wies das Gericht die Klagen ab und erlegte der Klägerin die Kosten des EUIPO und der Streithelferin auf.

    - erstens die Erstattung von Anwaltshonoraren in Höhe von 100 214 Euro für das Hauptverfahren in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen, verteilt in der Weise, dass dem Verfahren T-443/18 39 114 Euro, den Verfahren T-444/18, T-445/18 und T-446/18 jeweils 13 929, 56 Euro sowie dem Verfahren T-534/18 und dem Hauptverfahren in der vorliegenden Rechtssache jeweils 9 655, 65 Euro zugerechnet werden;.

    - 24 Stunden insgesamt für die Rechtssachen T-444/18, T-445/18 und T-446/18;.

    - eine Rechnung vom 19. Dezember 2018 über 44 491, 50 Euro für 172, 9 Arbeitsstunden im Zeitraum vom 8. August 2018 bis zum 30. November 2018, und zwar insbesondere für die Durchsicht der Klageschriften, den Austausch mit der Klägerin und ihren Vertretern, die Recherche der Rechtsprechung, die Abfassung der Klagebeantwortungen in den Rechtssachen T-443/18, T-444/18, T-445/18 und T-446/18 und ihre Zustellung an das Gericht sowie die verschiedenen Kontakte zwischen den Vertretern der Streithelferin;.

    Aus den Akten geht aber hervor, dass das Gericht in den Hauptverfahren für die sechs zusammenhängenden Rechtssachen nur zwei Verhandlungen durchgeführt hat, da es die Rechtssachen T-444/18 bis T-446/18, T-534/18 und T-538/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden hat.

  • EuG, 26.07.2023 - T-444/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    Mit Klageschriften, die am 16. Juli 2018 (Rechtssachen T-443/18, T-444/18, T-445/18 und T-446/18) bzw. am 7. September 2018 (Rechtssachen T-534/18 und T-535/18) (im Folgenden: sechs zusammenhängende Rechtssachen) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob die Klägerin Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. Januar 2018 (Sache R 1270/2007-1), vom 20. April 2018 (Sachen R 0136/2005-1, R 522/2006-1, R 1589/2007-1) und vom 31. Mai 2018 (Sachen R 115/2005-1 und R 60/2007-1) zu Widerspruchsverfahren und einem Nichtigkeitsverfahren zwischen ihr und der Streithelferin.

    Mit sechs Urteilen vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) (T-443/18, EU:T:2020:184), Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-444/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:185), (T-445/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:186), (T-446/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:187), Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) (T-534/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:188) und Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) (T-535/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:189), wies das Gericht die Klagen ab und erlegte der Klägerin die Kosten des EUIPO und der Streithelferin auf.

    - erstens die Erstattung von Anwaltshonoraren in Höhe von 100 214 Euro für das Hauptverfahren in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen, verteilt in der Weise, dass dem Verfahren T-443/18 39 114 Euro, dem Hauptverfahren in der vorliegenden Rechtssache und den Verfahren T-445/18 und T-446/18 jeweils 13 929, 56 Euro sowie den Verfahren T-534/18 und T-535/18 jeweils 9 655, 65 Euro zugerechnet werden;.

    - 24 Stunden insgesamt für die Rechtssachen T-444/18, T-445/18 und T-446/18;.

    - eine Rechnung vom 19. Dezember 2018 über 44 491, 50 Euro für 172, 9 Arbeitsstunden im Zeitraum vom 8. August 2018 bis zum 30. November 2018, und zwar insbesondere für die Durchsicht der Klageschriften, den Austausch mit der Klägerin und ihren Vertretern, die Recherche der Rechtsprechung, die Abfassung der Klagebeantwortungen in den Rechtssachen T-443/18, T-444/18, T-445/18 und T-446/18 und ihre Zustellung an das Gericht sowie die verschiedenen Kontakte zwischen den Vertretern der Streithelferin;.

    Aus den Akten geht aber hervor, dass das Gericht in den Hauptverfahren für die sechs zusammenhängenden Rechtssachen nur zwei Verhandlungen durchgeführt hat, da es die Rechtssachen T-444/18 bis T-446/18, T-534/18 und T-538/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden hat.

  • EuG, 26.07.2023 - T-445/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    Mit Klageschriften, die am 16. Juli 2018 (Rechtssachen T-443/18, T-444/18, T-445/18 und T-446/18) bzw. am 7. September 2018 (Rechtssachen T-534/18 und T-535/18) (im Folgenden: sechs zusammenhängende Rechtssachen) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob die Klägerin Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. Januar 2018 (Sache R 1270/2007-1), vom 20. April 2018 (Sachen R 0136/2005-1, R 522/2006-1, R 1589/2007-1) und vom 31. Mai 2018 (Sachen R 115/2005-1 und R 60/2007-1) zu Widerspruchsverfahren und einem Nichtigkeitsverfahren zwischen ihr und der Streithelferin.

    Mit sechs Urteilen vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) (T-443/18, EU:T:2020:184), Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-444/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:185), (T-445/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:186), (T-446/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:187), Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) (T-534/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:188) und Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) (T-535/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:189), wies das Gericht die Klagen ab und erlegte der Klägerin die Kosten des EUIPO und der Streithelferin auf.

    - erstens die Erstattung von Anwaltshonoraren in Höhe von 100 214 Euro für das Hauptverfahren in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen, verteilt in der Weise, dass dem Verfahren T-443/18 39 114 Euro, dem Verfahren T-444/18, dem Hauptverfahren in der vorliegenden Rechtssache und dem Verfahren T-446/18 jeweils 13 929, 56 Euro sowie den Verfahren T-534/18 und T-535/18 jeweils 9 655, 65 Euro zugerechnet werden;.

    - 24 Stunden insgesamt für die Rechtssachen T-444/18, T-445/18 und T-446/18;.

    - eine Rechnung vom 19. Dezember 2018 über 44 491, 50 Euro für 172, 9 Arbeitsstunden im Zeitraum vom 8. August 2018 bis zum 30. November 2018, und zwar insbesondere für die Durchsicht der Klageschriften, den Austausch mit der Klägerin und ihren Vertretern, die Recherche der Rechtsprechung, die Abfassung der Klagebeantwortungen in den Rechtssachen T-443/18, T-444/18, T-445/18 und T-446/18 und ihre Zustellung an das Gericht sowie die verschiedenen Kontakte zwischen den Vertretern der Streithelferin;.

    Aus den Akten geht aber hervor, dass das Gericht in den Hauptverfahren für die sechs zusammenhängenden Rechtssachen nur zwei Verhandlungen durchgeführt hat, da es die Rechtssachen T-444/18 bis T-446/18, T-534/18 und T-538/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden hat.

  • EuG, 26.07.2023 - T-443/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) -

    Mit Klageschriften, die am 16. Juli 2018 (Rechtssachen T-443/18, T-444/18, T-445/18 und T-446/18) bzw. am 7. September 2018 (Rechtssachen T-534/18 und T-535/18) (im Folgenden: sechs zusammenhängende Rechtssachen) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob die Klägerin Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. Januar 2018 (Sache R 1270/2007-1), vom 20. April 2018 (Sachen R 0136/2005-1, R 522/2006-1, R 1589/2007-1) und vom 31. Mai 2018 (Sachen R 115/2005-1 und R 60/2007-1) zu Widerspruchsverfahren und einem Nichtigkeitsverfahren zwischen ihr und der Streithelferin.

    Mit sechs Urteilen vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) (T-443/18, EU:T:2020:184), Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-444/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:185), (T-445/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:186), (T-446/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:187), Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) (T-534/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:188) und Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) (T-535/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:189), wies das Gericht die Klagen ab und erlegte der Klägerin die Kosten des EUIPO und der Streithelferin auf.

    - erstens die Erstattung von Anwaltshonoraren in Höhe von 100 214 Euro für das Hauptverfahren in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen, verteilt in der Weise, dass dem Hauptverfahren in der vorliegenden Rechtssache 39 114 Euro, den Verfahren T-444/18, T-445/18 und T-446/18 jeweils 13 929, 56 Euro und den Verfahren T-534/18 und T-535/18 jeweils 9 655, 65 Euro zugerechnet werden;.

    - 24 Stunden insgesamt für die Rechtssachen T-444/18, T-445/18 und T-446/18;.

    - eine Rechnung vom 19. Dezember 2018 über 44 491, 50 Euro für 172, 9 Arbeitsstunden im Zeitraum vom 8. August 2018 bis zum 30. November 2018, und zwar insbesondere für die Durchsicht der Klageschriften, den Austausch mit der Klägerin und ihren Vertretern, die Recherche der Rechtsprechung, die Abfassung der Klagebeantwortungen in den Rechtssachen T-443/18, T-444/18, T-445/18 und T-446/18 und ihre Zustellung an das Gericht sowie die verschiedenen Kontakte zwischen den Vertretern der Streithelferin;.

    Aus den Akten geht aber hervor, dass das Gericht in den Hauptverfahren für die sechs zusammenhängenden Rechtssachen nur zwei Verhandlungen durchgeführt hat, da es die Rechtssachen T-444/18 bis T-446/18, T-534/18 und T-538/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden hat.

  • EuG, 26.07.2023 - T-534/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) - Verfahren -

    Mit Klageschriften, die am 16. Juli 2018 (Rechtssachen T-443/18, T-444/18, T-445/18 und T-446/18) bzw. am 7. September 2018 (Rechtssachen T-534/18 und T-535/18) (im Folgenden: sechs zusammenhängende Rechtssachen) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob die Klägerin Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. Januar 2018 (Sache R 1270/2007-1), vom 20. April 2018 (Sachen R 0136/2005-1, R 522/2006-1, R 1589/2007-1) und vom 31. Mai 2018 (Sachen R 115/2005-1 und R 60/2007-1) zu Widerspruchsverfahren und einem Nichtigkeitsverfahren zwischen ihr und der Streithelferin.

    Mit sechs Urteilen vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) (T-443/18, EU:T:2020:184), Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-444/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:185), (T-445/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:186), (T-446/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:187), Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) (T-534/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:188) und Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) (T-535/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:189), wies das Gericht die Klagen ab und erlegte der Klägerin die Kosten des EUIPO und der Streithelferin auf.

    - erstens die Erstattung von Anwaltshonoraren in Höhe von 100 214 Euro für das Hauptverfahren in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen, verteilt in der Weise, dass dem Verfahren T-443/18 39 114 Euro, den Verfahren T-444/18, T-445/18 und T-446/18 jeweils 13 929, 56 Euro sowie dem Hauptverfahren in der vorliegenden Rechtssache und dem Verfahren T-535/18 jeweils 9 655, 65 Euro zugerechnet werden;.

    - 24 Stunden insgesamt für die Rechtssachen T-444/18, T-445/18 und T-446/18;.

    - eine Rechnung vom 19. Dezember 2018 über 44 491, 50 Euro für 172, 9 Arbeitsstunden im Zeitraum vom 8. August 2018 bis zum 30. November 2018, und zwar insbesondere für die Durchsicht der Klageschriften, den Austausch mit der Klägerin und ihren Vertretern, die Recherche der Rechtsprechung, die Abfassung der Klagebeantwortungen in den Rechtssachen T-443/18, T-444/18, T-445/18 und T-446/18 und ihre Zustellung an das Gericht sowie die verschiedenen Kontakte zwischen den Vertretern der Streithelferin;.

    Aus den Akten geht aber hervor, dass das Gericht in den Hauptverfahren für die sechs zusammenhängenden Rechtssachen nur zwei Verhandlungen durchgeführt hat, da es die Rechtssachen T-444/18 bis T-446/18, T-534/18 und T-538/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden hat.

  • EuG, 26.07.2023 - T-446/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    aufgrund des Urteils vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg), T-446/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:187,.

    Mit sechs Urteilen vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) (T-443/18, EU:T:2020:184), Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-444/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:185), (T-445/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:186), (T-446/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:187), Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) (T-534/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:188) und Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) (T-535/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:189), wies das Gericht die Klagen ab und erlegte der Klägerin die Kosten des EUIPO und der Streithelferin auf.

    Schließlich ergibt sich aus den Rn. 11, 14 und 63 des Urteils vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg), T-446/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:187, dass die Klägerin und die Streithelferin seit Jahren sowohl vor dem EUIPO als auch vor den nationalen Gerichten über ihre jeweiligen Marken streiten, so dass die in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen aufgeworfene Problematik für die Streithelferin nicht neu war.

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

    Entsprechende Anforderungen gelten für ein zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachtes Argument (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2018, Winkler/Kommission, T-369/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:334, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg [Peek & Cloppenburg], T-446/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:187, Rn. 29).
  • EuG, 12.05.2021 - T-70/20

    Metamorfoza/ EUIPO - Tiesios kreives (MUSEUM OF ILLUSIONS)

    La sécurité juridique et une bonne administration de la justice exigent, pour qu'un recours ou, plus spécifiquement, un moyen du recours soient recevables, que les éléments essentiels de fait et de droit sur lesquels ceux-ci se fondent ressortent de façon cohérente et compréhensible, du texte même de la requête [voir arrêt du 13 mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg), T-446/18, non publié, EU:T:2020:187, point 29 et jurisprudence citée].
  • EuG, 17.11.2021 - T-504/20

    Soapland/ EUIPO - Norma (Manòu) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung

    Ein solches pauschales und unsubstantiiertes Bestreiten erfüllt jedoch nicht die Anforderungen von Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg [Peek & Cloppenburg], T-446/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:187, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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