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   EuG, 13.05.2020 - T-607/17, T-716/17, T-8/18   

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EuG, 13.05.2020 - T-607/17, T-716/17, T-8/18 (https://dejure.org/2020,10250)
EuG, Entscheidung vom 13.05.2020 - T-607/17, T-716/17, T-8/18 (https://dejure.org/2020,10250)
EuG, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - T-607/17, T-716/17, T-8/18 (https://dejure.org/2020,10250)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Volotea/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien zugunsten der sardischen Flughäfen gewährte Beihilfe - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt wird - Zurechenbarkeit an den Staat - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die von Italien gewährte Beihilfe zugunsten von mehreren Luftverkehrsunternehmen, die Sardinien anfliegen, für rechtswidrig erklärt wurde

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (65)

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet sei, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 111, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 134).

    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist eine solche Begründung für sich genommen im Hinblick auf die der Kommission obliegende Begründungspflicht ausreichend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 88 und 89, sowie vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114 und 121).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist eine solche Begründung jedoch für sich genommen im Hinblick auf die der Kommission obliegende Begründungspflicht ausreichend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 88 und 89, sowie vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114 und 121), insbesondere weil die Klägerin durchaus in der Lage war, die Argumentation der Kommission zu verstehen und sie im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes zu beanstanden.

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    Was die erste Voraussetzung betreffend das Vorliegen einer staatlichen Maßnahme oder einer Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel angeht, müssen Vorteile, damit sie als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei diese beiden Teilvoraussetzungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 48 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, EU:T:2006:104, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit bestätigt die Rechtsprechung im Hinblick auf die Voraussetzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV bezüglich des Vorliegens eines unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteils, auch wenn sie Rechtssachen betrifft, in denen die in Rede stehenden Mittel anders als im vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt stammten oder über diesen geleitet wurden, dass das entscheidende Kriterium das Ausmaß der staatlichen Kontrolle über die Gewährung des Vorteils, insbesondere über den Transmissionskanal für diesen Vorteil, ist (Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50, vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 33) und dass dies selbst dann gilt, wenn die Gewährung dieses Vorteils mit keiner förmlichen Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Während anhand des Ausmaßes der staatlichen Kontrolle über die Gewährung des Vorteils beurteilt werden kann, ob davon ausgegangen werden kann, dass "staatliche Mittel" für diesen Vorteil mobilisiert wurden, ist bei der Prüfung der in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Teilvoraussetzung der Zurechenbarkeit der betroffenen Maßnahme an den Staat dieses Ausmaß der Kontrolle auch bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob angenommen werden kann, dass die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52, und vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Beteiligung kann aus einer Gesamtheit von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist, und insbesondere aus deren Umfang, ihrem Inhalt oder ihren Bedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52 bis 56, und vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31 bis 33).

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    So kann ein unmittelbarer Vorteil für bestimmte natürliche oder juristische Personen für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe darstellen (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Da die Kommission bei der Prüfung einer Maßnahme dazu veranlasst sein kann, zu prüfen, ob ein Vorteil so angesehen werden kann, dass er mittelbar anderen Wirtschaftsteilnehmern als dem unmittelbaren Empfänger der Übertragung staatlicher Mittel gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 61 und 62), ist davon auszugehen, dass, sofern wie im vorliegenden Fall nachgewiesen werden kann, dass ein Vorteil aus staatlichen Mitteln vom unmittelbaren Empfänger an einen Endempfänger weitergereicht wurde, es unerheblich ist, ob diese Weitergabe vom unmittelbaren Empfänger gemäß einer geschäftlichen Logik vorgenommen wurde oder im Gegenteil einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel entsprach.

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    So kann ein unmittelbarer Vorteil für bestimmte natürliche oder juristische Personen für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe darstellen (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Zum anderen hätte die Klägerin wie jeder sorgfältig handelnde Wirtschaftsteilnehmer wissen müssen, dass die mittelbare Gewährung einer Beihilfe keinen Einfluss auf ihre Rückforderung hat (Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233, Rn. 177) und demzufolge in keiner Weise einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der es ihr ermöglichen würde, der unmittelbaren Wirkung des Verbots des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu entgehen.

  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    Unter Berücksichtigung dieses Interesses der Mitgliedstaaten kann es diesen nicht verboten sein, bei der Umschreibung der DAWI, mit denen sie bestimmte Unternehmen betrauen, die eigenen Ziele ihrer staatlichen Politik zu berücksichtigen und diese vermittels von Verpflichtungen und Beschränkungen zu verwirklichen zu suchen, die sie den fraglichen Unternehmen auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich, C-159/94, EU:C:1997:501, Rn. 55 und 56, sowie vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, EU:C:1999:430, Rn. 103 und 104).

    Da es sich bei Art. 106 Abs. 2 AEUV um eine Ausnahme von den Grundvorschriften des Vertrags handelt, obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis, dass ihr Tatbestand erfüllt ist (Urteil vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich, C-159/94, EU:C:1997:501, Rn. 94).

    Zum anderen ist die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der dem mit einer DAWI betrauten Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben, wie sie sich aus seinen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergeben, gefährdet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich, C-159/94, EU:C:1997:501, Rn. 95).

  • EuG, 13.09.2012 - T-379/09

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    Die Kommission beantragt, den dritten Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen, da das der von der Klägerin geltend gemachten Argumentation entsprechende Vorbringen wiederholt von der Rechtsprechung zurückgewiesen worden sei (Urteil vom 13. September 2012, 1talien/Kommission, T-379/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:422, Rn. 47 und 48).

    Gerade deshalb begründet im Übrigen der bloße Umstand, dass eine Maßnahme für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, von Vorteil sein kann, d. h., dass sie ihren Anwendungsbereich auf der Grundlage objektiver Kriterien festlegt, noch nicht den allgemeinen Charakter dieser Maßnahme und schließt nicht aus, dass sie selektiven Charakter hat (vgl. Urteil vom 13. September 2012, 1talien/Kommission, T-379/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:422, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist eine solche Begründung für sich genommen im Hinblick auf die der Kommission obliegende Begründungspflicht ausreichend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 88 und 89, sowie vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114 und 121).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist eine solche Begründung jedoch für sich genommen im Hinblick auf die der Kommission obliegende Begründungspflicht ausreichend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 88 und 89, sowie vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114 und 121), insbesondere weil die Klägerin durchaus in der Lage war, die Argumentation der Kommission zu verstehen und sie im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes zu beanstanden.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    So kann ein unmittelbarer Vorteil für bestimmte natürliche oder juristische Personen für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe darstellen (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    Ebenso konnte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Luftverkehrsunternehmen von der Autonomen Region vergütet wurden, um ihre eigenen Leistungen als Luftverkehrsunternehmen zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-53/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:943, Rn. 271, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:952, Rn. 167, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:953, Rn. 230, und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 232), obwohl es sich um Marketing- und Werbekosten handelt, die grundsätzlich die in Rede stehenden Luftverkehrsunternehmen, einschließlich der Klägerin, zu tragen hatten.

    Unter diesen Umständen konnte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Luftverkehrsunternehmen von der Autonomen Region vergütet wurden, um ihre eigenen Leistungen als Luftverkehrsunternehmen zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-53/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:943, Rn. 271, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:952, Rn. 167, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:953, Rn. 229, und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 232), obwohl es sich um Marketing- und Werbekosten handelt, die grundsätzlich die in Rede stehenden Luftverkehrsunternehmen, einschließlich der Klägerin, zu tragen hatten.

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    Die erste dieser Voraussetzungen besteht darin, dass das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut wurde und dass diese Verpflichtungen klar definiert wurden (Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 89).

    Was die Anwendbarkeit der für DAWI insbesondere in der Verordnung Nr. 360/2012 vorgesehenen De-minimis -Schwelle angeht, brauchte die Kommission auf diese Frage nicht einzugehen, da sie in den Erwägungsgründen 379 und 411 - entgegen dem Vorbringen der Klägerin unter Angabe der erforderlichen Begründung zu diesem Punkt - festgestellt hatte, dass die Klägerin im Hinblick auf die erste Anwendungsvoraussetzung des Art. 106 AEUV und die sich aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), ergebende Rechtsprechung nicht mit einer DAWI betraut worden war.

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/16

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 26.11.2015 - T-461/13

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, mit

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-53/16

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 13.12.2018 - T-111/15
  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 13.09.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • EuG, 13.06.2019 - T-299/18

    Strabag Belgium/ Parlament

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-200/04

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 14.02.2012 - T-267/06

    Italien / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuGH, 17.09.2014 - C-242/13

    Commerz Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Staatliche

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 20.11.2008 - C-38/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading / Kommission - Rechtsmittel - Erlass

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

  • EuG, 13.12.2018 - T-591/15

    Transavia Airlines / Kommission - Staatliche Beihilfen - Vertrag über Flughafen-

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

  • EuG, 28.01.1999 - T-14/96

    BAI / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

  • EuG, 27.09.2012 - T-328/09

    Producteurs de légumes de France / Kommission

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 24.11.2005 - C-506/03

    Deutschland / Kommission - Zuschuss - Machbarkeitsstudie - Vertrag über die

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

  • EuG, 23.10.2023 - T-833/17
  • EuGH, 17.11.2022 - C-331/20

    Der Gerichtshof hebt die beiden Urteile des Gerichts auf, mit denen die Klagen

    Mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel beantragen die Volotea SA und die easyJet Airline Co. Ltd (im Folgenden: easyJet) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, im Folgenden: Urteil G-152/62 , EU:T:2020:180), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, im Folgenden: Urteil G-3/63 , EU:T:2020:182) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht jeweils die Klage von Volotea und die Klage von easyJet, die auf die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/1861 der Europäischen Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) - Italien - Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (ABl. 2017, L 268, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) gerichtet waren, abgewiesen hat.

    T - 607/17.

    Als Erstes macht Volotea im Wesentlichen geltend, das Gericht habe bei der Auslegung der in Art. 107 Abs. 1 AEUV genannten Voraussetzung des Vorliegens eines Vorteils und bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf diese Voraussetzung dadurch Fehler begangen, dass es in den Rn. 102 bis 110 des Urteils T-607/17 befunden habe, dass bei den Flughafenbetreibern, mit denen Volotea Verträge über Luftverkehrs-, Marketing- oder Werbedienstleistungen abgeschlossen habe, nicht angenommen werden könne, dass sie einen von der Autonomen Region gewährten Vorteil erhalten hätten, da sie nur als zwischengeschaltete Stellen im Namen der Region gehandelt hätten.

    Zweitens habe das Gericht mehrere Rechtsfehler dadurch begangen, dass es in den Rn. 116 bis 121 und 124 bis 151 des Urteils T-607/17 befunden habe, dass die Frage, ob Volotea einen von der Autonomen Region gewährten Vorteil erhalten habe, anhand des Kriteriums des privaten Erwerbers von Waren oder Dienstleistungen anstatt des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers zu beurteilen sei.

    Folglich hätte dieser Grundsatz entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 116 bis 121 und 124 bis 131 des Urteils T-607/17 auch dann auf den vorliegenden Fall angewandt werden können oder gar müssen, wenn die Autonome Region Ziele der öffentlichen Politik verfolgt und zu diesem Zweck über Flughafenbetreiber als zwischengeschaltete Stellen gehandelt hätte, die nicht notwendigerweise selbst alle öffentliche Einrichtungen seien.

    Sodann sei auch das Kriterium des privaten Erwerbers von Waren oder Dienstleistungen zu beanstanden, das vom Gericht in den Rn. 131 bis 136 des Urteils T-607/17 herangezogen worden sei und in Bezug auf das es befunden habe, dass es die Prüfung impliziere, ob zwei Voraussetzungen vorlägen, nämlich erstens das Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfs an Waren oder Dienstleistungen bei der Person, die sie erwerbe, und zweitens die Durchführung eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Ausschreibungsverfahrens.

    Ferner sei das genannte Kriterium selbst unter der Annahme, dass es anwendbar und richtig ausgelegt worden sei, im vorliegenden Fall in den Rn. 137 bis 151 des Urteils T-607/17 falsch angewandt worden.

    Schließlich habe das Gericht in den Rn. 105, 120, 143 und 144 des Urteils T-607/17 Volotea ungerechtfertigte Beweisanforderungen auferlegt, indem es ihr wiederholt und apodiktisch vorgeworfen habe, keine Beweisstücke zur Stützung ihres Vorbringens des Nichtvorliegens eines von der Autonomen Region erlangten Vorteils vorzulegen, während es in erster Linie Sache der Kommission gewesen sei, erforderliche und hinreichende Beweise für das Vorliegen eines solchen Vorteils vorzulegen, was dieses Organ im streitigen Beschluss nicht getan habe.

    Drittens und letztens macht Volotea geltend, dass das Gericht mit seinen Erwägungen zum Vorliegen eines Vorteils in den Rn. 122 bis 145 des Urteils T-607/17 seine Befugnisse überschritten habe.

    Denn das Gericht habe in den Rn. 102 bis 110, 115 und 117 bis 121 des Urteils T-607/17 zutreffend befunden, dass anzunehmen sei, dass der mit diesen Maßnahmen von der Autonomen Region gewährte Vorteil nicht den beiden Flughafenbetreibern zugutekomme, obgleich sie förmlich und ursprünglich die Empfänger der von dieser Region gezahlten öffentlichen Mittel gewesen seien, sondern den Luftverkehrsunternehmen, an die die Flughafenbetreiber als zwischengeschaltete Stellen im Namen der Region diese öffentlichen Mittel letztlich weitergeleitet hätten.

    Denn wie sich aus den Rn. 118, 119, 122 bis 133, 135 bis 139 und 144 bis 151 des Urteils T-607/17 ergebe, habe das Gericht, nachdem es geprüft habe, ob das Verhalten der Autonomen Region anhand des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers zu beurteilen sei, angenommen, dass diese Einrichtung mit ihrem Handeln bezweckt habe, Ziele der öffentlichen Politik zu verwirklichen, wodurch die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes ausgeschlossen werde, dabei aber befunden, dass sie damit Volotea dennoch einen Vorteil gewährt habe, indem sie bei Volotea über die betreffenden Flughafenbetreiber als zwischengeschaltete Stellen Dienstleistungen erworben habe, die keinen tatsächlichen Bedarf gedeckt hätten.

    Denn das Gericht habe die Frage, ob die als privater Erwerber von Waren oder Dienstleistungen handelnde Autonome Region einen tatsächlichen Dienstleistungsbedarf habe, nur geprüft, um auf die Argumente einzugehen, die Volotea selbst vorgetragen habe, und die Stichhaltigkeit der Erwägungsgründe 386 und 387 des streitigen Beschlusses in Frage zu stellen, wie sich aus Rn. 131 des Urteils T-607/17 ergebe.

    Denn wie sich aus den Rn. 52 bis 55, 64 bis 69, 72 und 75 des vorliegenden Urteils ergibt, wird von beiden Rechtsmittelführerinnen zunächst die Würdigung des Gerichts beanstandet, mit der es im Wesentlichen befunden hat, dass die Frage, ob den Rechtsmittelführerinnen von der Autonomen Region über die Betreiber der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia als zwischengeschaltete Stellen ein Vorteil gewährt worden sei, nicht anhand des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers geprüft werden dürfe, da dieser Grundsatz im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der mit den streitigen Maßnahmen verfolgten Ziele der öffentlichen Politik, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die genannten Flughafenbetreiber keine öffentlichen Einrichtungen gewesen seien, und unter Berücksichtigung dessen, dass Letztere im Rahmen der Durchführung dieser Maßnahmen über keine nennenswerte Selbstständigkeit gegenüber der Autonomen Region verfügt hätten, nicht anwendbar sei (Rn. 116 bis 119 und 124 bis 127 des Urteils T-607/17 sowie Rn. 174 bis 177 und 190 bis 193 des Urteils T-8/18).

    Sodann beanstanden Volotea und easyJet die Würdigung des Gerichts, mit der es befunden hat, dass die Frage, ob sie von der Autonomen Region über die Betreiber der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia als zwischengeschaltete Stellen einen Vorteil erhalten hätten, unter Anwendung eines Kriteriums zu prüfen sei, mit dem festgestellt werde, ob sich diese Region wie ein unter normalen Marktbedingungen handelnder privater Erwerber von Waren oder Dienstleistungen verhalten habe (Rn. 128 bis 136 des Urteils T-607/17 und Rn. 194 bis 203 des Urteils T-8/18).

    Schließlich ist festzustellen, dass sowohl Volotea als auch easyjet dem Gericht im Wesentlichen vorwerfen, den Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt zu haben und die Beweisstücke, die sie zur Beanstandung der Beurteilungen und Feststellungen der Kommission vorgelegt hätten, wonach die zwischen ihnen und den Flughafenbetreibern abgeschlossenen Verträge einen Vorteil dargestellt hätten, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten, nicht ernsthaft geprüft zu haben (Rn. 139, 143 und 144 des Urteils T-607/17 sowie Rn. 189 bis 193 und 216 bis 218 des Urteils T-8/18).

    Allerdings hat es diesen Grundsatz gleichwohl im vorliegenden Fall im Wesentlichen aus drei Gründen für nicht anwendbar gehalten, und zwar erstens, weil die im streitigen Beschluss genannten Flughafenbetreiber keine vom Staat gehaltene Einrichtungen seien (Rn. 117 bis 119, 124 und 125 des Urteils T-607/17 sowie Rn. 175 bis 177, 190 und 191 des Urteils T-8/18), zweitens, weil die Beihilferegelung, mit der die streitigen Maßnahmen eingeführt worden seien, Ziele der öffentlichen Politik verfolge (Rn. 124 bis 127 und 130 des Urteil G-152/62 sowie Rn. 190 bis 193 des Urteils T-8/18), und drittens, weil sich diese Flughafenbetreiber darauf beschränkt hätten, diese Regelung und diese Maßnahmen umzusetzen, ohne in diesem Rahmen über eine nennenswerte Selbstständigkeit gegenüber der Autonomen Region zu verfügen (Rn. 116, 118 und 119 des Urteils T-607/17 sowie Rn. 174, 176 und 177 des Urteils T-8/18).

    Im Hinblick darauf ist festzustellen, dass das Gericht zwar zu Unrecht gefolgert hat, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht anwendbar sei, aber gleichwohl - wie Volotea und easyJet vortragen - befunden hat, dass in Bezug auf die Luftverkehrsunternehmen, die mit den Betreibern der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia Verträge über Luftverkehrs-, Marketing- und Werbedienstleistungen abgeschlossen hätten, anzunehmen sei, dass ihnen "ein Vorteil, den sie sonst unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten", zugutegekommen sei, weil die Vergütung, die ihnen in Anwendung dieser Verträge gezahlt worden sei, nicht die Gegenleistung für Dienstleistungen zur Deckung echter Bedürfnisse der Autonomen Region sei und die genannten Verträge von den in Rede stehenden Flughafenbetreibern zudem ohne vorherige Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens oder eines gleichwertigen Verfahrens abgeschlossen worden seien (Rn. 128 bis 149 des Urteils T-607/17 sowie Rn. 174 und 194 bis 217 des Urteils T-8/18).

    In Anbetracht dieser Erwägungen hat das Gericht in Rn. 150 des Urteils T-607/17 und in Rn. 218 des Urteils T-8/18 befunden, dass die Kommission zu Recht habe folgern können, dass die Finanzierung, die die Autonome Region über die genannten Flughafenbetreiber als zwischengeschaltete Stellen an Volotea und an easyJet als Gegenleistung für die von ihnen erbrachten Transport-, Marketing- und Werbedienstleistungen gewährt habe, diesen einen Vorteil verschafft habe, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

    Denn zum einen hat es sowohl bei seiner Prüfung der sich aus Art. 107 Abs. 1 AEUV ergebenden Anforderungen als auch bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf diese Anforderungen im Wesentlichen lediglich zunächst festgestellt, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Verträge von den privaten Einrichtungen, die Parteien dieser Verträge sind, nicht nach Abschluss eines Ausschreibungsverfahrens abgeschlossen worden sind, wie aus den Rn. 136, 137 und 141 des Urteils T-607/17 sowie den Rn. 203, 204 und 208 des Urteils T-8/18 hervorgeht, und anschließend pauschal befunden, dass die Durchführung dieses Verfahrens "das Vorliegen von Marktbedingungen und damit das Fehlen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV hätte belegen können" und dass im vorliegenden Fall Volotea und easyJet den Nachweis "schuldig geblieben [sind]", dass die Betreiber der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia ein "gleichwertiges" Verfahren eingesetzt hätten, wie aus den Rn. 140, 142 und 143 des Urteils T-607/17 sowie den Rn. 207, 209 und 210 des Urteils T-8/18 hervorgeht.

    Zum anderen hat sich das Gericht in Rn. 139 des Urteils T-607/17 sowie in Rn. 206 des Urteils T-8/18 darauf beschränkt, die Frage "[in] Zweifel [zu ziehen]", ob die Marketingleistungen, die den Gegenstand der zwischen den Flughafenbetreibern und den Luftverkehrsunternehmen abgeschlossenen Verträge bilden, "tatsächlichen Bedürfnissen" der Autonomen Region entsprachen.

    Vielmehr hat es dieser Frage jede Relevanz abgesprochen und diesen Punkt pauschal gewürdigt, wie aus den Rn. 118, 125 und 143 des Urteils T-607/17 sowie den Rn. 176, 191 und 210 des Urteils T-8/18 hervorgeht.

    Daher hat das Gericht auch dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Rn. 150 des Urteils T-607/17 und in Rn. 218 des Urteils T-8/18 befunden hat, dass die Kommission zu dem zutreffenden Ergebnis habe gelangen können, dass die Finanzierung, die die Autonome Region über die genannten Flughafenbetreiber als zwischengeschaltete Stellen an Volotea und an easyJet als Gegenleistung für die von diesen erbrachten Transport-, Marketing- und Werbedienstleistungen gewährt habe, Volotea und easyJet einen Vorteil verschafft habe, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

    Da im vorliegenden Fall die Kommission in den verbundenen Rechtssachen C-331/20 P und C-343/20 P sowie in den Rechtssachen T-607/17 und T-8/18 unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen von Volotea und easyJet in diesen vier Rechtssachen die Kosten aufzuerlegen.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T - 607/17, EU:T:2020:180), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Mit ihrem am 22. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Rechtsmittel beantragt Volotea, die Nrn. 1 und 2 des Tenors des Urteils in der Rechtssache T-607/17 aufzuheben; Art. 1 des streitigen Beschlusses und die Rückforderungsanordnung gegenüber Italien für nichtig zu erklären, soweit sie Volotea betreffen; hilfsweise, die Nrn. 1 und 2 des Tenors des Urteils in der Rechtssache T-607/17 aufzuheben; die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    5 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182) (im Folgenden: angefochtene Urteile).

    13 Insoweit ist festzustellen, dass sich der erste und der zweite Punkt des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-331/20 P gegen die Rn. 69 bis 98 des Urteils in der Rechtssache T-607/17 richten, während sich der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-343/20 P speziell gegen die Rn. 126, 127, 160 und 161 des Urteils in der Rechtssache T-8/18 richtet.

    22 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 72, 75, 91 und 104), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 96, 99 und 125).

    25 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 88 bis 92), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 121 bis 125).

    33 Ein Aspekt, den das Gericht in seinem Urteil vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 58), zu Recht hervorgehoben hat.

    41 Urteil vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 125), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 191).

    43 Diese Argumente werden im ersten und im dritten Punkt des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-331/20 P und in den ersten beiden Rechtsmittelgründen in der Rechtssache C-343/20 P vorgetragen und richten sich gegen die Rn. 122 bis 145 des Urteils in der Rechtssache T-607/17 bzw. gegen die Rn. 175 bis 177 und 189 bis 191 des Urteils in der Rechtssache T-8/18.

    66 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 118, 119 und 127), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 176, 177 und 193).

    73 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 131 bis 145), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 198 bis 211).

    75 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 136), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 203).

    77 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 139), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 206).

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Im Hinblick darauf sind die Klägerin und die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen und Fragen des Gerichts schriftlich zu beantworten sowie zur Zweckmäßigkeit einer Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache Volotea/Kommission (T-607/17) Stellung zu nehmen; das Gericht hat diese Verbindung schließlich wegen Fragen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit bestimmter Informationen nicht vorgenommen.
  • EuG, 23.10.2023 - T-833/17

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

    Le 25 mars 2020, 1e Tribunal a décidé à nouveau de suspendre la présente affaire conformément à l'article 69, sous d), du règlement de procédure dans l'attente de l'issue des décisions mettant fin aux instances dans les affaires connexes T-607/17, Volotea/Commission, T-716/17, Germanwings/Commission et T-8/18, easyJet Airline/Commission, qui visaient également à l'annulation de la décision attaquée.
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