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   EuG, 13.05.2020 - T-8/18   

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EuG, 13.05.2020 - T-8/18 (https://dejure.org/2020,10252)
EuG, Entscheidung vom 13.05.2020 - T-8/18 (https://dejure.org/2020,10252)
EuG, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - T-8/18 (https://dejure.org/2020,10252)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    EasyJet Airline / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien zugunsten der sardischen Flughäfen gewährte Beihilfe - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt wird - Zurechenbarkeit an den Staat - Begünstigte ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (72)

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Commerz Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Staatliche

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-8/18
    Was die erste Voraussetzung betreffend das Vorliegen einer staatlichen Maßnahme oder einer Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel angeht, müssen Vorteile, damit sie als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei diese beiden Teilvoraussetzungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 48 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, EU:T:2006:104, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist jedoch festzustellen, dass sich die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht auf einen dieser die öffentliche oder private Kapitalstruktur der Betreiber der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia betreffenden Gesichtspunkte gestützt hat, um die Mittel, die die Klägerin von diesen Betreibern erhalten hat, im Hinblick auf die im Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), aufgestellten Voraussetzungen, wonach von einem öffentlichen Unternehmen gewährte Mittel grundsätzlich unter den Begriff "staatliche Mittel" fallen, der Autonomen Region zuzurechnen.

    Der Gerichtshof hat somit die Einbeziehung von Vorteilen, die von nicht staatlichen Einrichtungen gewährt werden, in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV mit der Notwendigkeit gerechtfertigt, die praktische Wirksamkeit der in den Art. 107 bis 109 AEUV festgelegten Vorschriften über "staatliche Beihilfen" zu wahren, indem verhindert wird, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).

    So ist entschieden worden, dass, auch wenn die Beträge nicht auf Dauer zum Staatshaushalt gehören, für ihre Einstufung als "staatliche Mittel" der Umstand genügt, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen (Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50, und vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37).

    Somit bestätigen diese Urteile im Hinblick auf die Voraussetzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV bezüglich des Vorliegens eines unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteils, auch wenn sie Rechtssachen betreffen, in denen die in Rede stehenden Mittel anders als im vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt stammten oder über diesen geleitet wurden, dass das entscheidende Kriterium das Ausmaß der staatlichen Kontrolle über die Gewährung des Vorteils, insbesondere über den Transmissionskanal für diesen Vorteil ist (Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50, vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 33), und dass dies selbst dann gilt, wenn die Gewährung dieses Vorteils mit keiner förmlichen Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht des Vorbringens der Klägerin im Hinblick auf die Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248), vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851), das sich sowohl auf die Teilvoraussetzung der "staatlichen Mittel" als auch auf die der Zurechenbarkeit an den Staat bezieht, ist jedoch auch zu prüfen, ob vorliegend die von den Flughafenbetreibern an die Fluggesellschaften wie die Klägerin gezahlten Beträge, die aus dem Haushalt des italienischen Staats, im vorliegenden Fall der Autonomen Region, stammten, noch als "staatliche Mittel" eingestuft werden konnten, und ob die von den Flughafenbetreibern in Erfüllung der Verträge an die vertraglich beteiligten Luftverkehrsunternehmen getätigten Zahlungen dem italienischen Staat, im vorliegenden Fall der Autonomen Region, zugerechnet werden konnten.

    Während insoweit anhand des Ausmaßes der staatlichen Kontrolle über die Gewährung des Vorteils beurteilt werden kann, ob davon ausgegangen werden kann, dass "staatliche Mittel" für diesen Vorteil mobilisiert wurden, ist bei der Prüfung der in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Teilvoraussetzung der Zurechenbarkeit der betroffenen Maßnahme an den Staat dieses Ausmaß der Kontrolle auch bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob angenommen werden kann, dass die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52, und vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Beteiligung kann aus einer Gesamtheit von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist, und insbesondere aus deren Umfang, ihrem Inhalt oder ihren Bedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52 bis 56 und vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31 bis 33).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-8/18
    So sind die tatsächlich Begünstigten von Einzelbeihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, aus diesem Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen (Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 53, und vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 34 und 35).

    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen, im vorliegenden Fall auf nationaler Ebene, ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet sei, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 111, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 134).

    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist eine solche Begründung für sich genommen im Hinblick auf die der Kommission obliegende Begründungspflicht ausreichend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 88 und 89, sowie vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114 und 121).

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Deutschland / Kommission - Zuschuss - Machbarkeitsstudie - Vertrag über die

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-8/18
    Was die Bezugnahme der Klägerin auf die Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50), und vom 15. Januar 2013, Aiscat/Kommission (T-182/10, EU:T:2013:9, Rn. 104), anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtssachen Situationen betrafen, in denen es um die Frage ging, ob Mittel, die von im Rahmen einer Konzession oder eines Monopols tätigen privaten Unternehmen eingenommen wurden, staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen konnten, obwohl sie zu keinem Zeitpunkt den Konten der betroffenen Mitgliedstaaten formell gutgeschrieben waren.

    So ist entschieden worden, dass, auch wenn die Beträge nicht auf Dauer zum Staatshaushalt gehören, für ihre Einstufung als "staatliche Mittel" der Umstand genügt, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen (Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50, und vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37).

    Somit bestätigen diese Urteile im Hinblick auf die Voraussetzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV bezüglich des Vorliegens eines unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteils, auch wenn sie Rechtssachen betreffen, in denen die in Rede stehenden Mittel anders als im vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt stammten oder über diesen geleitet wurden, dass das entscheidende Kriterium das Ausmaß der staatlichen Kontrolle über die Gewährung des Vorteils, insbesondere über den Transmissionskanal für diesen Vorteil ist (Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50, vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 33), und dass dies selbst dann gilt, wenn die Gewährung dieses Vorteils mit keiner förmlichen Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht des Vorbringens der Klägerin im Hinblick auf die Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248), vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851), das sich sowohl auf die Teilvoraussetzung der "staatlichen Mittel" als auch auf die der Zurechenbarkeit an den Staat bezieht, ist jedoch auch zu prüfen, ob vorliegend die von den Flughafenbetreibern an die Fluggesellschaften wie die Klägerin gezahlten Beträge, die aus dem Haushalt des italienischen Staats, im vorliegenden Fall der Autonomen Region, stammten, noch als "staatliche Mittel" eingestuft werden konnten, und ob die von den Flughafenbetreibern in Erfüllung der Verträge an die vertraglich beteiligten Luftverkehrsunternehmen getätigten Zahlungen dem italienischen Staat, im vorliegenden Fall der Autonomen Region, zugerechnet werden konnten.

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-8/18
    Da der angefochtene Beschluss ausschließlich an die Italienische Republik gerichtet ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung andere Personen als die Adressaten eines Beschluss nur dann geltend machen können, von ihm individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 223, und vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn.41).

    Eine solche Entscheidung ist nämlich für ein solches Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 43).

    Berührt eine Entscheidung jedoch eine Gruppe von Personen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung anhand von den Mitgliedern der Gruppe eigenen Merkmalen feststanden oder feststellbar waren, können diese Personen von der Entscheidung insoweit individuell betroffen sein, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (vgl. Urteil vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59, und vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 44).

    So sind die tatsächlich Begünstigten von Einzelbeihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, aus diesem Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen (Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 53, und vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-8/18
    Ähnlich stellte sich in der Rechtssache, in der das ebenfalls von der Klägerin angeführte Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851), ergangen ist, die Frage, ob ein vom Endverbraucher getragener Mechanismus, mit dem die Mehrkosten, die Unternehmen durch eine Abnahmepflicht für Strom aus Windkraftanlagen zu einem Preis über dem Marktpreis entstehen, vollständig ausgeglichen werden, unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen kann.

    Somit bestätigen diese Urteile im Hinblick auf die Voraussetzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV bezüglich des Vorliegens eines unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteils, auch wenn sie Rechtssachen betreffen, in denen die in Rede stehenden Mittel anders als im vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt stammten oder über diesen geleitet wurden, dass das entscheidende Kriterium das Ausmaß der staatlichen Kontrolle über die Gewährung des Vorteils, insbesondere über den Transmissionskanal für diesen Vorteil ist (Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50, vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 33), und dass dies selbst dann gilt, wenn die Gewährung dieses Vorteils mit keiner förmlichen Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht des Vorbringens der Klägerin im Hinblick auf die Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248), vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851), das sich sowohl auf die Teilvoraussetzung der "staatlichen Mittel" als auch auf die der Zurechenbarkeit an den Staat bezieht, ist jedoch auch zu prüfen, ob vorliegend die von den Flughafenbetreibern an die Fluggesellschaften wie die Klägerin gezahlten Beträge, die aus dem Haushalt des italienischen Staats, im vorliegenden Fall der Autonomen Region, stammten, noch als "staatliche Mittel" eingestuft werden konnten, und ob die von den Flughafenbetreibern in Erfüllung der Verträge an die vertraglich beteiligten Luftverkehrsunternehmen getätigten Zahlungen dem italienischen Staat, im vorliegenden Fall der Autonomen Region, zugerechnet werden konnten.

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-8/18
    Da die Kommission bei der Prüfung einer Maßnahme dazu veranlasst sein kann, zu prüfen, ob ein Vorteil so angesehen werden kann, dass er mittelbar anderen Wirtschaftsteilnehmern als dem unmittelbaren Empfänger der Übertragung staatlicher Mittel gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 61 und 62), ist davon auszugehen, dass, sofern wie im vorliegenden Fall nachgewiesen werden kann, dass ein Vorteil aus staatlichen Mitteln vom unmittelbaren Empfänger an einen Endempfänger weitergereicht wurde, es unerheblich ist, ob diese Weitergabe vom unmittelbaren Empfänger gemäß einer geschäftlichen Logik vorgenommen wurde oder im Gegenteil einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel entsprach.

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Was die vertraglich beteiligten Luftverkehrsunternehmen anbelangt, die von der Kommission als Endbegünstigte und damit tatsächliche Empfänger der streitigen Beihilfemaßnahmen angesehen wurden, steht zum einen allgemein das Fehlen einer förmlichen Bestimmung dieser Art von Begünstigten für sich genommen der Einstufung der Regelung als "Beihilferegelung" nicht entgegen, da ansonsten diesem Begriff durch eine Verpflichtung der Kommission, einschließlich in Fällen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35), vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission (C-382/99, EU:C:2002:363), vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission (T-445/05, EU:T:2009:50), und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission (T-177/07, EU:T:2010:233), eine potenziell hohe Anzahl tatsächlicher individuelle Begünstigter zu prüfen, obwohl die Gewährung der Beihilfen an diese Begünstigten im Rahmen einer allgemeinen Regelung erfolgt ist, gegebenenfalls die praktische Wirksamkeit nehmen würde.

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-8/18
    Insbesondere verkenne die Kommission in Fn. 112 des angefochtenen Beschlusses die Tragweite der sich aus dem Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 104), ergebenden Rechtsprechung, vor allem deshalb, weil der Gerichtshof in diesem Urteil nur auf die Verpflichtung der Kommission hingewiesen habe, die Anwendung dieses Grundsatzes zu prüfen, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat darauf berufe, sich jedoch nicht zur umgekehrten Situation, wie der im vorliegenden Fall, geäußert hat, in der sich der betreffende Mitgliedstaat nicht auf diesen Grundsatz berufen hat, um seine Maßnahme zu stützen.

    Sie kann sich nur dann weigern, solche Informationen zu prüfen, wenn die vorgelegten Beweise aus der Zeit nach Erlass der Entscheidung über die Vornahme des betreffenden Geschäfts stammen (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103 und 104).

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-8/18
    Insoweit können gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV insbesondere Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wobei diese Bedingung nach den Kriterien der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen sind (Urteil vom 26. Februar 2015, 0range/Kommission, T-385/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:117, Rn. 80).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch nach dem in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellten allgemeinen Grundsatz staatliche Beihilfen verboten und Ausnahmen von diesem Grundsatz, wie die in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannten, eng auszulegen (Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 20, vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., C-346/03 und C-529/03, EU:C:2006:130, Rn. 79, sowie vom 26. Februar 2015, 0range/Kommission, T-385/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:117, Rn. 81).

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-8/18
    In diesem Fall wird ein solches einem Erwerb durch eine Behörde eines Mitgliedstaats vorangehendes Ausschreibungsverfahren üblicherweise als ausreichend angesehen, um auszuschließen, dass der betreffende Staat dem Dienstleistungsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, einen Vorteil gewähren kann, den es sonst unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. August 2003, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, T-116/01 und T-118/01, EU:T:2003:217, Rn. 118).

    In einer so gelagerten Situation ist nämlich zum einen erforderlich, dass der Staat einen tatsächlichen Bedarf an diesen Dienstleistungen hatte, und zum anderen, dass der Erwerb dieser Dienstleistungen im Wege eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens erfolgt ist, das geeignet ist, die Gleichbehandlung der Dienstleister, die die betreffenden Dienstleistungen anbieten können, sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die fraglichen Dienstleistungen zum Marktpreis erworben werden, der gewährleistet, dass die öffentliche Hand dem Dienstleistungserbringer, dem der Zuschlag erteilt wurde, beim Erwerb dieser Dienstleistungen keinen Vorteil verschafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. August 2003, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, T-116/01 und T-118/01, EU:T:2003:217, Rn. 112 bis 120; vgl. auch entsprechend Urteile vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 93 und 94, und vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 32).

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-8/18
    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Was die vertraglich beteiligten Luftverkehrsunternehmen anbelangt, die von der Kommission als Endbegünstigte und damit tatsächliche Empfänger der streitigen Beihilfemaßnahmen angesehen wurden, steht zum einen allgemein das Fehlen einer förmlichen Bestimmung dieser Art von Begünstigten für sich genommen der Einstufung der Regelung als "Beihilferegelung" nicht entgegen, da ansonsten diesem Begriff durch eine Verpflichtung der Kommission, einschließlich in Fällen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35), vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission (C-382/99, EU:C:2002:363), vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission (T-445/05, EU:T:2009:50), und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission (T-177/07, EU:T:2010:233), eine potenziell hohe Anzahl tatsächlicher individuelle Begünstigter zu prüfen, obwohl die Gewährung der Beihilfen an diese Begünstigten im Rahmen einer allgemeinen Regelung erfolgt ist, gegebenenfalls die praktische Wirksamkeit nehmen würde.

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuGH, 13.09.2017 - C-329/15
  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuGH, 20.11.2008 - C-38/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading / Kommission - Rechtsmittel - Erlass

  • EuG, 27.09.2012 - T-328/09

    Producteurs de légumes de France / Kommission

  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

  • EuGH, 30.05.2013 - C-677/11

    Die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine im Rahmen einer

  • EuG, 14.02.2019 - T-131/16

    Belgien / Kommission

  • EuG, 04.03.2009 - T-424/05

    Italien / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-111/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

  • EuG, 13.12.2018 - T-53/16

    Mory u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-200/04

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Italien / Kommission

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuGH, 24.11.2005 - C-506/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    Piaggio

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Bei dem Aktionärsvorschuss, der France Télécom von den französischen Behörden

  • EuG, 02.07.2015 - T-425/04

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 17.09.2014 - C-242/13

    Aiscat / Kommission - Staatliche Beihilfen - Direktvergabe der Bauarbeiten für

  • EuG, 15.01.2013 - T-182/10

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 27.02.2014 - C-132/12

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/16

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu

  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    BAI / Kommission

  • EuG, 28.01.1999 - T-14/96

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Italien / Kommission

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen -

  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, mit

  • EuG, 26.11.2015 - T-461/13

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuG, 17.09.1992 - T-138/89

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 17.11.2022 - C-331/20

    Der Gerichtshof hebt die beiden Urteile des Gerichts auf, mit denen die Klagen

    Mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel beantragen die Volotea SA und die easyJet Airline Co. Ltd (im Folgenden: easyJet) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, im Folgenden: Urteil G-152/62 , EU:T:2020:180), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, im Folgenden: Urteil G-3/63 , EU:T:2020:182) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht jeweils die Klage von Volotea und die Klage von easyJet, die auf die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/1861 der Europäischen Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) - Italien - Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (ABl. 2017, L 268, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) gerichtet waren, abgewiesen hat.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht easyJet geltend, das Gericht habe in Rn. 107 des Urteils T-8/18 Rechtsfehler begangen, indem es die Prüfung der in Art. 107 Abs. 1 AEUV genannten verschiedenen und kumulativen Voraussetzungen des Vorliegens eines Vorteils und staatlicher Mittel vermengt und später auf der Grundlage dieser Prüfung befunden habe, dass easyJet ein Vorteil gewährt worden sei.

    Schließlich hätte das Gericht, nachdem es in Rn. 176 des Urteils T-8/18 anerkannt habe, dass dies bei den Verträgen zwischen easyJet und den Betreibern der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia der Fall gewesen sei, feststellen müssen, dass easyJet kein Vorteil gewährt worden sei.

    Erstens sei die Weigerung des Gerichts, den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers anzuwenden, rechtsfehlerhaft, da sie - wie sich insbesondere aus den Rn. 175 bis 178 und 190 bis 193 des Urteils T-8/18 ergebe - auf den Umstand gestützt werde, dass die Flughafenbetreiber, über die als zwischengeschaltete Stellen die von den streitigen Maßnahmen erfassten öffentlichen Mittel weitergeleitet worden seien, keine öffentlichen Einrichtungen seien.

    Aus denselben Gründen sei zu beanstanden, dass das Gericht in den Rn. 189 und 190 des Urteils T-8/18 die mit den streitigen Maßnahmen verfolgten Ziele der öffentlichen Politik betont habe.

    Zweitens sei die Weigerung des Gerichts, den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers anzuwenden, zu beanstanden, da dieser Grundsatz das allgemeine Kriterium darstelle, anhand dessen - auch in einer Situation wie der des vorliegenden Falles - zu prüfen sei, ob bestimmten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar ein Vorteil gewährt worden sei, und da die Nichtanwendung dieses Grundsatzes das Gericht in den Rn. 216 bis 218 des Urteils T-8/18 zu Unrecht zu der Annahme veranlasst habe, dass ein an easyJet gewährter Vorteil vorliege, obgleich die Verträge, die easyJet mit den Betreibern der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia abgeschlossen habe, jeweils als ein unter normalen Marktbedingungen stattfindendes Verhalten hätten eingestuft werden müssen.

    Ferner habe das Gericht in Rn. 217 des Urteils T-8/18 die Beweislast umgekehrt, indem es easyJet vorgeworfen habe, keine hinreichenden Belege dafür vorgelegt zu haben, um die Feststellung der Kommission, dass die an easyJet gezahlte Vergütung ungewöhnlich gewesen sei, in Frage zu stellen.

    Drittens habe das Gericht in den Rn. 178 und 218 des Urteils T-8/18 jedenfalls rechtsfehlerhaft befunden, dass der von easyJet erhaltene Vorteil der gesamten Vergütung entspreche.

    Im vorliegenden Fall habe das Gericht aber trotz seiner in den Rn. 126 und 127 des Urteils T-8/18 enthaltenen Feststellung, dass die genannten Maßnahmen den Flughafenbetreibern hinsichtlich bestimmter wesentlicher Aspekte ihrer Durchführung einen Beurteilungsspielraum - wie die Wahl der mit den von der Autonomen Region gewährten Geldern zu finanzierenden Aktivitäten oder die Auswahl der mit der Durchführung dieser Aktivitäten betrauten Unternehmen - eingeräumt hätten, im Rahmen seiner Prüfung der Frage, ob diese Betreiber im vorliegenden Fall einen Vorteil erhalten hätten, nicht die rechtlichen Konsequenzen aus diesen Feststellungen gezogen.

    Sodann habe dieses Gericht andere objektive und nachprüfbare Gesichtspunkte außer Acht gelassen, die das Vorliegen und den Umfang des fraglichen Beurteilungsspielraums belegt hätten, beginnend mit dem in Rn. 209 des Urteils T-8/18 erwähnten Umstand, dass die Luftverkehrsunternehmen mit Hilfe von Aufforderungen zur Interessenbekundung ausgewählt worden seien, anhand deren die Flughafenbetreiber die für sie attraktivsten Angebote hätten auswählen können.

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund beanstandet easyJet erstens die Rn. 225 und 226 des Urteils T-8/18, in denen das Gericht zum einen befunden habe, dass easyJet ebenso wie andere Luftverkehrsunternehmen die Endbegünstigte eines von der Autonomen Region gewährten Vorteils sei, und zum anderen, dass die Betreiber der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia, die als zwischengeschaltete Stellen die diesen Vorteil darstellenden Gelder weitergeleitet hätten, selbst keinen Vorteil erhalten hätten, da sie die gesamten Gelder an die Luftverkehrsunternehmen weitergeleitet hätten.

    Zweitens habe das Gericht in den Rn. 97, 120, 134, 179, 192, 216, 218, 225 und 226 des Urteils T-8/18 zu Unrecht im Wesentlichen befunden, dass die streitigen Maßnahmen Luftverkehrsunternehmen wie easyJet einen Vorteil gewährten, dabei den Flughafenbetreibern aber nur in Form bloßer sekundärer wirtschaftlicher Auswirkungen zugutekämen.

    Die Kommission macht in erster Linie geltend, der erste Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da er nicht alle Randnummern des Urteils T-8/18, die das Vorliegen eines Vorteils beträfen und auf die er sich stütze, genau oder hinreichend genau bezeichne, und, hilfsweise, dass dieser Rechtsmittelgrund ins Leere gehe oder unbegründet sei.

    In Bezug auf den zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission erstens geltend, er sei, wenn er so genau sei, dass er als zulässig angesehen werden könne, unbegründet, da easyJet rüge, dass das Gericht in den Rn. 189 bis 193 des Urteils T-8/18 befunden habe, dass der streitige Beschluss zutreffend ausgeschlossen habe, dass auf das Verhalten der Autonomen Region der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers angewandt werden könne.

    Zweitens könne easyJet dem Gericht auch nicht mit Erfolg vorwerfen, in den Rn. 171 bis 182 des Urteils T-8/18 befunden zu haben, dass der streitige Beschluss zutreffend ausgeschlossen habe, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers dazu angewandt werden könne, um im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1 AEUV die Verträge zu erfassen, die die Betreiber der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia mit den auf diesen Flughäfen operierenden Luftverkehrsunternehmen abgeschlossen hätten.

    Drittens und letztens könne das Vorbringen von easyJet zu den Rn. 189 bis 218 des Urteils T-8/18, mit denen das Gericht das Verhalten der Autonomen Region als privater Erwerber von Waren oder Dienstleistungen gewürdigt habe, auch dann keinen Erfolg haben, wenn seine Stichhaltigkeit unterstellt werde.

    Der dritte Rechtsmittelgrund gehe ins Leere, da die Punkte der Begründung des Urteils T-8/18, auf die er sich beziehe, die Frage beträfen, ob die Zahlungen der Betreiber der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia an Luftverkehrsunternehmen wie easyJet der Autonomen Region zuzurechnen seien und staatliche Mittel darstellten, und nicht die davon getrennte Frage, ob dadurch diesen Luftverkehrsunternehmen ein Vorteil zugutegekommen sei.

    Zum ersten dieser Rechtsmittelgründe macht die Kommission in erster Linie geltend, dass er nicht genau die Punkte der Begründung des Urteils T-8/18 bezeichne, die er betreffe.

    Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-343/20 P genau die Randnummer der Begründung des Urteils T-8/18 bezeichnet, die von easyJet beanstandet wird, nämlich dessen Rn. 107. Ferner bezeichnet dieser Rechtsmittelgrund genau den Rechtsfehler, den diese Randnummer aufweisen soll und der im Wesentlichen darin bestehen soll, dass das Gericht die Prüfung von zwei der verschiedenen kumulativen Voraussetzungen zu Unrecht vermengt haben soll, deren Erfüllung erforderlich ist, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bejahen zu können, nämlich zum einen die Voraussetzung der Gewährung eines Vorteils durch den Staat und zum anderen die Voraussetzung, dass dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt worden sein muss.

    Soweit die Kommission hilfsweise geltend macht, dass der genannte Rechtsmittelgrund jedenfalls nicht genau genug sei oder gar ins Leere gehe, weil die in ihm bezeichnete Randnummer zu den Punkten der Begründung des Urteils T-8/18 gehöre, die den dem Vorliegen staatlicher Mittel gewidmeten Teil des streitigen Beschlusses beträfen, und nicht die davon getrennten Punkte der Begründung des Urteils, in denen es um die Frage des Vorliegens eines Vorteils gehe, auf die sich die rechtlichen Argumente von easyJet konzentrierten, ist hinzuzufügen, dass diese die Strukturierung der Argumentation des Gerichts betreffende Beobachtung zwar zutrifft, aber nicht impliziert, dass der betreffende Rechtsmittelgrund ins Leere geht.

    Denn entgegen dem Vorbringen der Kommission hat das Gericht bei seiner Prüfung der Frage des Vorliegens eines Vorteils allgemein auf die Punkte der Begründung verwiesen, die es zuvor der Frage des Vorliegens staatlicher Mittel gewidmet hatte, wie sich aus Rn. 174 des Urteils T-8/18 ergibt, die lautet: "Das Vorbringen der Klägerin zur Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers im Hinblick auf die Autonomie der Flughafenbetreiber bei der Verwendung der von der Autonomen Region zur Verfügung gestellten Mittel und bei der Festlegung ihrer vertraglichen Beziehungen zu den Luftverkehrsunternehmen ist aus den bereits oben im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes dargelegten Gründen zurückzuweisen".

    Zudem stellt die von easyJet beanstandete Rn. 107 des Urteils T-8/18 einen der Kernpunkte der Begründung dar, auf die das Gericht damit verwiesen hat.

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass dieser Rechtsmittelgrund entsprechend der in Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung aufgestellten und in Rn. 86 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Anforderung einen genau bestimmten Begründungskomplex des Urteils T-8/18 bezeichnet, der nach Ansicht von easyJet Rechtsfehler aufweist, nämlich dessen Rn. 175 bis 178, 189 bis 193 und 216 bis 218.

    Denn wie sich aus den Rn. 52 bis 55, 64 bis 69, 72 und 75 des vorliegenden Urteils ergibt, wird von beiden Rechtsmittelführerinnen zunächst die Würdigung des Gerichts beanstandet, mit der es im Wesentlichen befunden hat, dass die Frage, ob den Rechtsmittelführerinnen von der Autonomen Region über die Betreiber der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia als zwischengeschaltete Stellen ein Vorteil gewährt worden sei, nicht anhand des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers geprüft werden dürfe, da dieser Grundsatz im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der mit den streitigen Maßnahmen verfolgten Ziele der öffentlichen Politik, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die genannten Flughafenbetreiber keine öffentlichen Einrichtungen gewesen seien, und unter Berücksichtigung dessen, dass Letztere im Rahmen der Durchführung dieser Maßnahmen über keine nennenswerte Selbstständigkeit gegenüber der Autonomen Region verfügt hätten, nicht anwendbar sei (Rn. 116 bis 119 und 124 bis 127 des Urteils T-607/17 sowie Rn. 174 bis 177 und 190 bis 193 des Urteils T-8/18).

    Sodann beanstanden Volotea und easyJet die Würdigung des Gerichts, mit der es befunden hat, dass die Frage, ob sie von der Autonomen Region über die Betreiber der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia als zwischengeschaltete Stellen einen Vorteil erhalten hätten, unter Anwendung eines Kriteriums zu prüfen sei, mit dem festgestellt werde, ob sich diese Region wie ein unter normalen Marktbedingungen handelnder privater Erwerber von Waren oder Dienstleistungen verhalten habe (Rn. 128 bis 136 des Urteils T-607/17 und Rn. 194 bis 203 des Urteils T-8/18).

    Schließlich ist festzustellen, dass sowohl Volotea als auch easyjet dem Gericht im Wesentlichen vorwerfen, den Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt zu haben und die Beweisstücke, die sie zur Beanstandung der Beurteilungen und Feststellungen der Kommission vorgelegt hätten, wonach die zwischen ihnen und den Flughafenbetreibern abgeschlossenen Verträge einen Vorteil dargestellt hätten, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten, nicht ernsthaft geprüft zu haben (Rn. 139, 143 und 144 des Urteils T-607/17 sowie Rn. 189 bis 193 und 216 bis 218 des Urteils T-8/18).

    Zwar hat es - im Urteil G-152/62 stillschweigend und in Rn. 185 des Urteils T-8/18 ausdrücklich - zutreffend davon abgesehen, sich auf die Feststellung der Kommission zu stützen, dass sich die Italienische Republik nicht auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers berufen habe, da eine solche Feststellung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht relevant ist (Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103 und 104, sowie vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 107).

    Allerdings hat es diesen Grundsatz gleichwohl im vorliegenden Fall im Wesentlichen aus drei Gründen für nicht anwendbar gehalten, und zwar erstens, weil die im streitigen Beschluss genannten Flughafenbetreiber keine vom Staat gehaltene Einrichtungen seien (Rn. 117 bis 119, 124 und 125 des Urteils T-607/17 sowie Rn. 175 bis 177, 190 und 191 des Urteils T-8/18), zweitens, weil die Beihilferegelung, mit der die streitigen Maßnahmen eingeführt worden seien, Ziele der öffentlichen Politik verfolge (Rn. 124 bis 127 und 130 des Urteil G-152/62 sowie Rn. 190 bis 193 des Urteils T-8/18), und drittens, weil sich diese Flughafenbetreiber darauf beschränkt hätten, diese Regelung und diese Maßnahmen umzusetzen, ohne in diesem Rahmen über eine nennenswerte Selbstständigkeit gegenüber der Autonomen Region zu verfügen (Rn. 116, 118 und 119 des Urteils T-607/17 sowie Rn. 174, 176 und 177 des Urteils T-8/18).

    Im Hinblick darauf ist festzustellen, dass das Gericht zwar zu Unrecht gefolgert hat, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht anwendbar sei, aber gleichwohl - wie Volotea und easyJet vortragen - befunden hat, dass in Bezug auf die Luftverkehrsunternehmen, die mit den Betreibern der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia Verträge über Luftverkehrs-, Marketing- und Werbedienstleistungen abgeschlossen hätten, anzunehmen sei, dass ihnen "ein Vorteil, den sie sonst unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten", zugutegekommen sei, weil die Vergütung, die ihnen in Anwendung dieser Verträge gezahlt worden sei, nicht die Gegenleistung für Dienstleistungen zur Deckung echter Bedürfnisse der Autonomen Region sei und die genannten Verträge von den in Rede stehenden Flughafenbetreibern zudem ohne vorherige Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens oder eines gleichwertigen Verfahrens abgeschlossen worden seien (Rn. 128 bis 149 des Urteils T-607/17 sowie Rn. 174 und 194 bis 217 des Urteils T-8/18).

    In Anbetracht dieser Erwägungen hat das Gericht in Rn. 150 des Urteils T-607/17 und in Rn. 218 des Urteils T-8/18 befunden, dass die Kommission zu Recht habe folgern können, dass die Finanzierung, die die Autonome Region über die genannten Flughafenbetreiber als zwischengeschaltete Stellen an Volotea und an easyJet als Gegenleistung für die von ihnen erbrachten Transport-, Marketing- und Werbedienstleistungen gewährt habe, diesen einen Vorteil verschafft habe, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

    Denn zum einen hat es sowohl bei seiner Prüfung der sich aus Art. 107 Abs. 1 AEUV ergebenden Anforderungen als auch bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf diese Anforderungen im Wesentlichen lediglich zunächst festgestellt, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Verträge von den privaten Einrichtungen, die Parteien dieser Verträge sind, nicht nach Abschluss eines Ausschreibungsverfahrens abgeschlossen worden sind, wie aus den Rn. 136, 137 und 141 des Urteils T-607/17 sowie den Rn. 203, 204 und 208 des Urteils T-8/18 hervorgeht, und anschließend pauschal befunden, dass die Durchführung dieses Verfahrens "das Vorliegen von Marktbedingungen und damit das Fehlen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV hätte belegen können" und dass im vorliegenden Fall Volotea und easyJet den Nachweis "schuldig geblieben [sind]", dass die Betreiber der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia ein "gleichwertiges" Verfahren eingesetzt hätten, wie aus den Rn. 140, 142 und 143 des Urteils T-607/17 sowie den Rn. 207, 209 und 210 des Urteils T-8/18 hervorgeht.

    Zum anderen hat sich das Gericht in Rn. 139 des Urteils T-607/17 sowie in Rn. 206 des Urteils T-8/18 darauf beschränkt, die Frage "[in] Zweifel [zu ziehen]", ob die Marketingleistungen, die den Gegenstand der zwischen den Flughafenbetreibern und den Luftverkehrsunternehmen abgeschlossenen Verträge bilden, "tatsächlichen Bedürfnissen" der Autonomen Region entsprachen.

    Vielmehr hat es dieser Frage jede Relevanz abgesprochen und diesen Punkt pauschal gewürdigt, wie aus den Rn. 118, 125 und 143 des Urteils T-607/17 sowie den Rn. 176, 191 und 210 des Urteils T-8/18 hervorgeht.

    Daher hat das Gericht auch dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Rn. 150 des Urteils T-607/17 und in Rn. 218 des Urteils T-8/18 befunden hat, dass die Kommission zu dem zutreffenden Ergebnis habe gelangen können, dass die Finanzierung, die die Autonome Region über die genannten Flughafenbetreiber als zwischengeschaltete Stellen an Volotea und an easyJet als Gegenleistung für die von diesen erbrachten Transport-, Marketing- und Werbedienstleistungen gewährt habe, Volotea und easyJet einen Vorteil verschafft habe, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

    Da im vorliegenden Fall die Kommission in den verbundenen Rechtssachen C-331/20 P und C-343/20 P sowie in den Rechtssachen T-607/17 und T-8/18 unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen von Volotea und easyJet in diesen vier Rechtssachen die Kosten aufzuerlegen.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T - 8/18, EU:T:2020:182), wird insoweit aufgehoben, als das Gericht die Nichtigkeitsklage der easyJet Airline Co. Ltd als unbegründet abgewiesen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Mit ihrem am 23. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Rechtsmittel beantragt easyJet, das Urteil in der Rechtssache T-8/18 aufzuheben und/oder die Art. 1, 2, 3 und 4 des Beschlusses der Kommission für nichtig zu erklären, soweit sie easyJet betreffen; hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    5 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182) (im Folgenden: angefochtene Urteile).

    13 Insoweit ist festzustellen, dass sich der erste und der zweite Punkt des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-331/20 P gegen die Rn. 69 bis 98 des Urteils in der Rechtssache T-607/17 richten, während sich der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-343/20 P speziell gegen die Rn. 126, 127, 160 und 161 des Urteils in der Rechtssache T-8/18 richtet.

    22 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 72, 75, 91 und 104), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 96, 99 und 125).

    25 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 88 bis 92), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 121 bis 125).

    41 Urteil vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 125), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 191).

    42 Vgl. Urteil vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 225).

    43 Diese Argumente werden im ersten und im dritten Punkt des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-331/20 P und in den ersten beiden Rechtsmittelgründen in der Rechtssache C-343/20 P vorgetragen und richten sich gegen die Rn. 122 bis 145 des Urteils in der Rechtssache T-607/17 bzw. gegen die Rn. 175 bis 177 und 189 bis 191 des Urteils in der Rechtssache T-8/18.

    66 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 118, 119 und 127), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 176, 177 und 193).

    73 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 131 bis 145), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 198 bis 211).

    75 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 136), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 203).

    77 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 139), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 206).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

    Ebenso wurde im Urteil vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 117 bis 140), die Zurechenbarkeit an die Autonome Region Sardinien (Italien) (im Folgenden: Autonome Region) von Zahlungen, die die Betreiber der Flughäfen von Sardinien an Fluggesellschaften als Gegenleistung für die Bereitstellung von Punkt-zu-Punkt-Verbindungen zwischen Sardinien und bestimmten europäischen Flughäfen durch diese Fluggesellschaften leisteten, aus Indizien abgeleitet, die sich auf den Erlass der Beihilfemaßnahme bezogen.

    Hinzuweisen ist auch darauf, dass das Gericht in dem oben in Nr. 110 erwähnten Urteil vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 2 und 79), nachdem es festgestellt hatte, dass es sich bei einem der Flughafenbetreiber um einen privaten Betreiber handelte, die privatrechtliche Natur dieser Einrichtung bei der Prüfung der Zurechenbarkeit nicht einmal erwähnte, geschweige denn eine Unterscheidung von den Maßnahmen der anderen, im öffentlichen Eigentum stehenden Flughafenbetreiber vornahm.

    19 Urteil vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 78).

    41 Vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 34 bis 39), vom 27. Februar 2013, Nitrogénm?±vek Vegyipari/Kommission (T-387/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:98, Rn. 63 bis 68), vom 30. April 2014, Tisza Er?'m?±/Kommission (T-468/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:235, Rn. 171 bis 179), vom 12. März 2020, Elche Club de Fútbol/Kommission (T-901/16, EU:T:2020:97, Rn. 52 bis 63), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 117 bis 140).

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

    Am 18. Mai 2018 hat das Gericht nach Anhörung der Parteien beschlossen, das Verfahren bis zum Abschluss des schriftlichen Verfahrens in den zusammenhängenden Rechtssachen Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-833/17) sowie easyJet Airline/Kommission (T-8/18), der am 21. September bzw. am 23. Juli 2018 erfolgt ist, auszusetzen.

    Im Hinblick darauf sind die Klägerin und die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen und Fragen des Gerichts schriftlich zu beantworten sowie zur Zweckmäßigkeit einer Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache easyJet Airline/Kommission (T-8/18) Stellung zu nehmen; das Gericht hat diese Verbindung schließlich wegen Fragen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit bestimmter Informationen nicht vorgenommen.

  • EuG, 13.05.2020 - T-716/17

    Germanwings/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien

    Am 16. Mai 2018 hat das Gericht nach Anhörung der Parteien beschlossen, das Verfahren bis zur Schließung des schriftlichen Verfahrens in den zusammenhängenden Rechtssachen Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-833/17) sowie easyJet Airline/Kommission (T-8/18), die am 21. September bzw. 23. Juli 2018 erfolgte, auszusetzen.
  • EuG, 23.10.2023 - T-833/17

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

    Le 25 mars 2020, 1e Tribunal a décidé à nouveau de suspendre la présente affaire conformément à l'article 69, sous d), du règlement de procédure dans l'attente de l'issue des décisions mettant fin aux instances dans les affaires connexes T-607/17, Volotea/Commission, T-716/17, Germanwings/Commission et T-8/18, easyJet Airline/Commission, qui visaient également à l'annulation de la décision attaquée.
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