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   EuG, 13.06.2012 - T-535/10   

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EuG, 13.06.2012 - T-535/10 (https://dejure.org/2012,12908)
EuG, Entscheidung vom 13.06.2012 - T-535/10 (https://dejure.org/2012,12908)
EuG, Entscheidung vom 13. Juni 2012 - T-535/10 (https://dejure.org/2012,12908)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias / OHMI - Garmo (GAZI Hellim)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GAZI Hellim - Ältere Gemeinschaftskollektivwortmarke HALLOUMI - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission

    Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marke

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GAZI Hellim - Ältere Gemeinschaftskollektivwortmarke HALLOUMI - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit einer angemeldeten Marke bei Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs zugunsten des Inhabers einer älteren Marke; Voraussetzungen für das Vorliegen eines relativen Eintragungshindernis infolge von Zeichenähnlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke; Widerspruchsverfahren; Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GAZI Hellim; Ältere Gemeinschaftskollektivwortmarke HALLOUMI; Relatives Eintragungshindernis infolge Zeichenähnlichkeit; Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias gegen HAMB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke "HALLOUMI" für Waren der Klasse 29 auf Aufhebung der Entscheidung R 1497/2009"4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 20. September 2010, mit der die ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 13.06.2012 - T-535/10
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht Verwechslungsgefahr, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM - Terumo [CAPIO], T-325/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    Ferner ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr für das Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, Canon, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 18).

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, 11 Ponte Finanziaria/HABM, C-234/06 P, Slg. 2007, I-7333, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, Slg. 2002, II-4335, Randnr. 25; vgl. auch entsprechend Urteil Canon, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 17).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 13.06.2012 - T-535/10
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht Verwechslungsgefahr, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM - Terumo [CAPIO], T-325/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    Ferner ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr für das Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, Canon, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 18).

    Da außerdem die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, genießen Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-193/06

    Nestlé / HABM

    Auszug aus EuG, 13.06.2012 - T-535/10
    Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Randnr. 41, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).

    Zwar können unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein (Urteile HABM/Shaker, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 41, und Nestlé/HABM, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 42).

    Jedoch darf nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Ähnlichkeit nur dann allein unter Berücksichtigung des dominierenden Bestandteils vorgenommen werden, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 42, und Nestlé/HABM, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 43; Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2011, Annco/HABM - Freche et fils [ANN TAYLOR LOFT], T-385/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 13.06.2012 - T-535/10
    Ferner ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr für das Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, Canon, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 18).

    Aus der Rechtsprechung geht außerdem hervor, dass zwei Marken einander ähnlich sind, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, d. h. bildlicher, klanglicher und begrifflicher Aspekte, mindestens teilweise übereinstimmen (Urteile MATRATZEN, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 30, und CAPIO, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 89; vgl. auch entsprechend Urteil SABEL, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 23).

  • EuG, 23.10.2002 - T-388/00

    Institut für Lernsysteme / OHMI - Educational Services (ELS)

    Auszug aus EuG, 13.06.2012 - T-535/10
    Bei der Untersuchung der genauen Bedeutung der Wörter, aus denen die einander gegenüberstehenden Zeichen zusammengesetzt sind, ist festzustellen, dass der begriffliche Vergleich nicht neutral sein kann, da die Zeichen in der Sprache der maßgeblichen Verkehrskreise eine genaue Bedeutung haben (vgl. im Umkehrschluss Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, 1nstitut für Lernsysteme/HABM - Educational Services [ELS], T-388/00, Slg. 2002, II-4301, Randnr. 74).
  • EuG, 09.04.2003 - T-224/01

    Durferrit / OHMI - Kolene (NU-TRIDE)

    Auszug aus EuG, 13.06.2012 - T-535/10
    Obschon, wie der Kläger bemerkt, der Bestandteil "hellim" und die ältere Marke ihren jeweils ersten Buchstaben, nämlich ein "h", sowie die Buchstabenfolge "ll" gemeinsam haben und am Wortende die Buchstaben "i" und "m" in umgekehrter Reihenfolge - "mi" und "im" -, enthalten, bewirken in bildlicher Hinsicht die sich aus dem jeweiligen Aufbau der Wörter ergebenden Unterschiede, die Verwendung unterschiedlicher Vokale, die Anordnung der Buchstaben und die Wortlänge außerdem, dass die Bestandteile "hellim" und "halloumi" insgesamt einander bildlich nicht ähnlich sind; das Vorhandensein des Bestandteils "gazi" in der angemeldeten Marke verstärkt dabei die fehlende Ähnlichkeit erheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. April 2003, Durferrit/HABM - Kolene [NU-TRIDE], T-224/01, Slg. 2003, II-1589, Randnr. 46).
  • EuG, 09.03.2005 - T-33/03

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE DER FIRMA OSOTSPA GEGEN DIE

    Auszug aus EuG, 13.06.2012 - T-535/10
    Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich nicht bestreiten, dass der Durchschnittsverbraucher in Zypern, wo Griechisch und Türkisch Amtssprachen sind, verstehen wird, dass die Wörter "halloumi" und "hellim" beide dieselbe zyprische Käsespezialität bezeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. März 2005, 0sotspa/HABM - Distribution & Marketing [Hai], T-33/03, Slg. 2005, II-763, Randnr. 51).
  • EuG, 24.11.2005 - T-3/04

    Simonds Farsons Cisk / OHMI - Spa Monopole (KINJI by SPA) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 13.06.2012 - T-535/10
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten, so dass dem HABM auch die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendigen Aufwendungen des Klägers aufzuerlegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 24. November 2005, Simonds Farsons Cisk/HABM - Spa Monopole [KINJI by SPA], T-3/04, Slg. 2005, II-4837, Randnr. 77, und vom 12. Januar 2006, Devinlec/HABM - TIME ART [QUANTUM], T-147/03, Slg. 2006, II-11, Randnr. 115).
  • EuG, 12.01.2006 - T-147/03

    Devinlec / OHMI - TIME ART (QUANTUM) - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit dem

    Auszug aus EuG, 13.06.2012 - T-535/10
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten, so dass dem HABM auch die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendigen Aufwendungen des Klägers aufzuerlegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 24. November 2005, Simonds Farsons Cisk/HABM - Spa Monopole [KINJI by SPA], T-3/04, Slg. 2005, II-4837, Randnr. 77, und vom 12. Januar 2006, Devinlec/HABM - TIME ART [QUANTUM], T-147/03, Slg. 2006, II-11, Randnr. 115).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus EuG, 13.06.2012 - T-535/10
    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, 11 Ponte Finanziaria/HABM, C-234/06 P, Slg. 2007, I-7333, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, Slg. 2002, II-4335, Randnr. 25; vgl. auch entsprechend Urteil Canon, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 17).
  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

  • EuG, 10.09.2008 - T-325/06

    Boston Scientific / OHMI - Terumo (CAPIO)

  • EuG, 17.02.2011 - T-385/09

    Annco / OHMI - Freche und fils (ANN TAYLOR LOFT) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 09.09.2011 - T-197/10

    BVR / OHMI - Austria Leasing (Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

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