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   EuG, 13.07.2010 - T-27/11 R   

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https://dejure.org/2010,32896
EuG, 13.07.2010 - T-27/11 R (https://dejure.org/2010,32896)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2010 - T-27/11 R (https://dejure.org/2010,32896)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - T-27/11 R (https://dejure.org/2010,32896)
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  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 13.07.2010 - T-27/11
    Gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten "Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte." Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, I-1785, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falls, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens muss der Richter der Europäischen Union für die Beurteilung des Arbeitsaufwands, den das streitige Verfahren verursachen konnte, der Arbeit Rechnung tragen, die für das gesamte Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich war (Beschluss Airtours/Kommission, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Richter der Europäischen Union den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen kann (Beschluss Airtours/Kommission, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.12.2009 - T-27/09

    Stella Kunststofftechnik / OHMI - Stella Pack (Stella) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 13.07.2010 - T-27/11
    In der Rechtssache T-27/09 DEP.

    wegen Festsetzung der der Stella Pack S.A. von der Stella Kunststofftechnik GmbH zu erstattenden Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2009, Stella Kunststofftechnik/HABM - Stella Pack (Stella) (T-27/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2009, Stella Kunststofftechnik/OHMI - Stella Pack (Stella) (T-27/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), ab und erlegte der Klägerin gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten auf.

    Die Streithelferin macht geltend, dass die Rechtssache Stella Kunststofftechnik/HABM - Stella Pack (Stella) (T-27/09) einen mittleren Schwierigkeitsgrad aufweise und dass ihr Prozessbevollmächtigter mindestens 15 Stunden für die Bearbeitung der Rechtssache aufgewandt habe.

  • EuG, 27.04.2009 - T-263/03

    Mülhens / OHMI - Conceria Toska (TOSKA)

    Auszug aus EuG, 13.07.2010 - T-27/11
    Unter diesen Umständen sind die im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Anwaltskosten zwangsläufig einer strikten Beurteilung zu unterziehen (Beschluss des Gerichts vom 27. April 2009, Mülhens/HABM - Conceria Toska (TOSKA), T-263/03 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.11.2009 - T-325/06

    Boston Scientific / OHMI - Terumo (CAPIO)

    Auszug aus EuG, 13.07.2010 - T-27/11
    Hierzu sei auf den Beschluss des Gerichts vom 9. November 2009, Boston Scientific/HABM - TERUMO (CAPIO) (T-325/06 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zu verweisen.
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