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   EuG, 13.07.2017 - T-389/16   

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https://dejure.org/2017,23561
EuG, 13.07.2017 - T-389/16 (https://dejure.org/2017,23561)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2017 - T-389/16 (https://dejure.org/2017,23561)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - T-389/16 (https://dejure.org/2017,23561)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    AIA / EUIPO - Casa Montorsi (MONTORSI F. & F.)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke MONTORSI F. & F. - Ältere nationale Wortmarke Casa Montorsi - Relativer Nichtigkeitsgrund - Verwechslungsgefahr - Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Vereinbarung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    AIA / EUIPO - Casa Montorsi (MONTORSI F. & F.)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke MONTORSI F. & F. - Ältere nationale Wortmarke Casa Montorsi - Relativer Nichtigkeitsgrund - Verwechslungsgefahr - Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Vereinbarung ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 11.05.2005 - T-31/03

    Grupo Sada / OHMI - Sadia (GRUPO SADA) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 13.07.2017 - T-389/16
    Zum Zweiten ist anzumerken, dass gemäß der Rechtsprechung, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Koexistenz von älteren Marken auf dem Markt möglicherweise die Gefahr einer Verwechslung von zwei einander gegenüberstehenden Marken verringern kann, dennoch davon auszugehen ist, dass eine solche Möglichkeit nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn im Laufe des Verfahrens vor dem EUIPO der Inhaber der angegriffenen Unionsmarke hinreichend nachgewiesen hat, dass diese Koexistenz auf einer aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen den von ihm geltend gemachten älteren Marken und der Marke, auf die der Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wird, beruht, unter dem Vorbehalt, dass die in Rede stehenden älteren Marken und die einander gegenüberstehenden Marken identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2005, Grupo Sada/HABM - Sadia [GRUPO SADA], T-31/03, EU:T:2005:169, Rn. 86, vom 7. November 2007, NV Marly/HABM - Erdal [Top iX], T-57/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:333, Rn. 97, vom 20. Januar 2010, Nokia/HABM - Medion [LIFE BLOG], T-460/07, EU:T:2010:18, Rn. 68, und vom 10. April 2013, Höganäs/HABM - Haynes [ASTALOY], T-505/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:160, Rn. 48).
  • EuG, 10.04.2013 - T-505/10

    Höganäs / OHMI - Haynes (ASTALOY)

    Auszug aus EuG, 13.07.2017 - T-389/16
    Zum Zweiten ist anzumerken, dass gemäß der Rechtsprechung, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Koexistenz von älteren Marken auf dem Markt möglicherweise die Gefahr einer Verwechslung von zwei einander gegenüberstehenden Marken verringern kann, dennoch davon auszugehen ist, dass eine solche Möglichkeit nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn im Laufe des Verfahrens vor dem EUIPO der Inhaber der angegriffenen Unionsmarke hinreichend nachgewiesen hat, dass diese Koexistenz auf einer aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen den von ihm geltend gemachten älteren Marken und der Marke, auf die der Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wird, beruht, unter dem Vorbehalt, dass die in Rede stehenden älteren Marken und die einander gegenüberstehenden Marken identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2005, Grupo Sada/HABM - Sadia [GRUPO SADA], T-31/03, EU:T:2005:169, Rn. 86, vom 7. November 2007, NV Marly/HABM - Erdal [Top iX], T-57/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:333, Rn. 97, vom 20. Januar 2010, Nokia/HABM - Medion [LIFE BLOG], T-460/07, EU:T:2010:18, Rn. 68, und vom 10. April 2013, Höganäs/HABM - Haynes [ASTALOY], T-505/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:160, Rn. 48).
  • EuG, 08.07.2008 - T-160/07

    Lancôme / OHMI - CMS Hasche Sigle (COLOR EDITION) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 13.07.2017 - T-389/16
    Dieses Urteil bezieht sich auf die davon zu unterscheidende und im vorliegenden Fall nicht relevante Frage, ob Personen ein absolutes oder relatives Eintragungshindernis hinsichtlich einer Unionsmarke geltend machen können (Urteil vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM - CMS Hasche Sigle [COLOR EDITION], T-160/07, EU:T:2008:261, Rn. 20 bis 26).
  • EuG, 03.06.2015 - T-544/12

    Pensa Pharma / OHMI - Ferring und Farmaceutisk Laboratorium Ferring (PENSA

    Auszug aus EuG, 13.07.2017 - T-389/16
    Das Gericht stellte fest, dass eine solche ausdrückliche Zustimmung nicht vorliege (Urteil vom 3. Juni 2015, Pensa Pharma/HABM - Ferring und Farmaceutisk Laboratorium Ferring [PENSA PHARMA und pensa], T-544/12 und T-546/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:355, Rn. 35, 37, 40, 49 und 51).
  • EuG, 20.01.2010 - T-460/07

    Nokia / OHMI - Medion (LIFE BLOG) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 13.07.2017 - T-389/16
    Zum Zweiten ist anzumerken, dass gemäß der Rechtsprechung, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Koexistenz von älteren Marken auf dem Markt möglicherweise die Gefahr einer Verwechslung von zwei einander gegenüberstehenden Marken verringern kann, dennoch davon auszugehen ist, dass eine solche Möglichkeit nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn im Laufe des Verfahrens vor dem EUIPO der Inhaber der angegriffenen Unionsmarke hinreichend nachgewiesen hat, dass diese Koexistenz auf einer aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen den von ihm geltend gemachten älteren Marken und der Marke, auf die der Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wird, beruht, unter dem Vorbehalt, dass die in Rede stehenden älteren Marken und die einander gegenüberstehenden Marken identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2005, Grupo Sada/HABM - Sadia [GRUPO SADA], T-31/03, EU:T:2005:169, Rn. 86, vom 7. November 2007, NV Marly/HABM - Erdal [Top iX], T-57/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:333, Rn. 97, vom 20. Januar 2010, Nokia/HABM - Medion [LIFE BLOG], T-460/07, EU:T:2010:18, Rn. 68, und vom 10. April 2013, Höganäs/HABM - Haynes [ASTALOY], T-505/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:160, Rn. 48).
  • EuG, 07.11.2007 - T-57/06

    Marly / OHMI - Erdal (Top iX)

    Auszug aus EuG, 13.07.2017 - T-389/16
    Zum Zweiten ist anzumerken, dass gemäß der Rechtsprechung, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Koexistenz von älteren Marken auf dem Markt möglicherweise die Gefahr einer Verwechslung von zwei einander gegenüberstehenden Marken verringern kann, dennoch davon auszugehen ist, dass eine solche Möglichkeit nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn im Laufe des Verfahrens vor dem EUIPO der Inhaber der angegriffenen Unionsmarke hinreichend nachgewiesen hat, dass diese Koexistenz auf einer aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen den von ihm geltend gemachten älteren Marken und der Marke, auf die der Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wird, beruht, unter dem Vorbehalt, dass die in Rede stehenden älteren Marken und die einander gegenüberstehenden Marken identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2005, Grupo Sada/HABM - Sadia [GRUPO SADA], T-31/03, EU:T:2005:169, Rn. 86, vom 7. November 2007, NV Marly/HABM - Erdal [Top iX], T-57/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:333, Rn. 97, vom 20. Januar 2010, Nokia/HABM - Medion [LIFE BLOG], T-460/07, EU:T:2010:18, Rn. 68, und vom 10. April 2013, Höganäs/HABM - Haynes [ASTALOY], T-505/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:160, Rn. 48).
  • EuG, 07.02.2019 - T-287/17

    Swemac Innovation/ EUIPO - SWEMAC Medical Appliances (SWEMAC) - Unionsmarke -

    Die Klägerin hat auch keine Beweise für die Kenntnis der maßgeblichen Verkehrskreise von der angefochtenen Marke oder einem Zeichen mit dem Bestandteil "swemac" vorgelegt, wie Meinungsumfragen, Verbraucheraussagen oder Ähnliches, obwohl es ihr freistand, diesen Nachweis durch das Vorbringen eines Bündels entsprechender Indizien zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2015, VIÑA ALBERDI, T-489/13, EU:T:2015:446, Rn. 80, und vom 13. Juli 2017, AIA/EUIPO - Casa Montorsi [MONTORSI F. & F.], T-389/16, EU:T:2017:492, Rn. 71; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. Mai 2005, TELETECH GLOBAL VENTURES, T-288/03, EU:T:2005:177, Rn. 100).
  • EuG, 27.02.2020 - T-203/19

    Knaus Tabbert/ EUIPO - Carado (CaraTwo)

    Eine solche Möglichkeit kann jedoch nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Anmelder der Unionsmarke im Laufe des Verfahrens zu relativen Eintragungshindernissen vor dem EUIPO zumindest hinreichend nachgewiesen hat, dass dieses Nebeneinander auf einer aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise fehlenden Gefahr einer Verwechslung zwischen den von ihm geltend gemachten älteren Marken und der älteren Marke der Streithelferin, auf die der Widerspruch gestützt wird, beruht, unter dem Vorbehalt, dass die in Rede stehenden älteren Marken und die einander gegenüberstehenden Marken identisch sind (Urteil vom 13. Juli 2017, AIA/EUIPO - Casa Montorsi [MONTORSI F. & F.], T-389/16, EU:T:2017:492, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.02.2020 - T-202/19

    Knaus Tabbert/ EUIPO - Carado (CaraTour)

    Eine solche Möglichkeit kann jedoch nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Anmelder der Unionsmarke im Laufe des Verfahrens zu relativen Eintragungshindernissen vor dem EUIPO zumindest hinreichend nachgewiesen hat, dass dieses Nebeneinander auf einer aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise fehlenden Gefahr einer Verwechslung zwischen der von ihm geltend gemachten älteren Marken und der älteren Marke der Streithelferin, auf die der Widerspruch gestützt wird, beruht, unter dem Vorbehalt, dass die in Rede stehenden älteren Marken und die einander gegenüberstehenden Marken identisch sind (Urteil vom 13. Juli 2017, AIA/EUIPO - Casa Montorsi [MONTORSI F. & F.], T-389/16, EU:T:2017:492, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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