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   EuG, 13.07.2017 - T-527/14   

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EuG, 13.07.2017 - T-527/14 (https://dejure.org/2017,23637)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2017 - T-527/14 (https://dejure.org/2017,23637)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - T-527/14 (https://dejure.org/2017,23637)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rosenich / EUIPO

    Binnenmarkt - Entscheidung des EUIPO, mit dem ein Antrag auf Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter abgelehnt wird - Erfordernis eines Geschäftssitzes in der Union - Art. 93 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Freier Dienstleistungsverkehr - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Binnenmarkt - Entscheidung des EUIPO, mit dem ein Antrag auf Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter abgelehnt wird - Erfordernis eines Geschäftssitzes in der Union - Art. 93 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Freier Dienstleistungsverkehr - ...

  • rechtsportal.de

    VO (EG) Nr. 207/2009 Art. 93 Abs. 1
    Umfang des freien Dienstleistungsverkehrs nach dem EWR-Abkommen

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Rosenich / EUIPO

    Binnenmarkt - Entscheidung des EUIPO, mit dem ein Antrag auf Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter abgelehnt wird - Erfordernis eines Geschäftssitzes in der Union - Art. 93 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Freier Dienstleistungsverkehr - ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 11.06.2009 - C-564/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG -

    Auszug aus EuG, 13.07.2017 - T-527/14
    Der Gerichtshof habe jedoch im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Union bereits entschieden, dass die Pflicht eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und zugelassenen Patentanwalts, für die Erbringung von Dienstleistungen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat zu begründen, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle, die über das hinausgehe, was für die Erreichung von Zielen wie die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Beschwerde wegen eines im Aufnahmemitgliedstaat erteilten Patents und die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens erforderlich sei (Urteile vom 13. Februar 2003, Kommission/Italien, C-131/01, EU:C:2003:96, Rn. 42 bis 45, und vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich, C-564/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:364, Rn. 47 bis 53).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass die Pflicht eines bereits beim Patentamt eines anderen Mitgliedstaats zugelassenen Patentanwalts, der Dienstleistungen erbringen möchte, eine berufliche Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat zu begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2003, Kommission/Italien, C-131/01, EU:C:2003:96, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich, C-564/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:364, Rn. 47).

    So müssen sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 37, und vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich, C-564/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:364, Rn. 31).

    Damit ließe es sich als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses anführen, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich, C-564/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:364, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn zum einen hat das EUIPO hinsichtlich des haftungsrechtlichen Aspekts lediglich auf die Rn. 22 ff. des Urteils vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich (C-564/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:364), verwiesen, die die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung betreffen.

  • EuGH, 13.02.2003 - C-131/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuG, 13.07.2017 - T-527/14
    Der Gerichtshof habe jedoch im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Union bereits entschieden, dass die Pflicht eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und zugelassenen Patentanwalts, für die Erbringung von Dienstleistungen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat zu begründen, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle, die über das hinausgehe, was für die Erreichung von Zielen wie die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Beschwerde wegen eines im Aufnahmemitgliedstaat erteilten Patents und die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens erforderlich sei (Urteile vom 13. Februar 2003, Kommission/Italien, C-131/01, EU:C:2003:96, Rn. 42 bis 45, und vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich, C-564/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:364, Rn. 47 bis 53).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine solche Tätigkeit in den Geltungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs nach dem EWR-Abkommen fallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2003, Kommission/Italien, C-131/01, EU:C:2003:96, Rn. 21 bis 25).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass die Pflicht eines bereits beim Patentamt eines anderen Mitgliedstaats zugelassenen Patentanwalts, der Dienstleistungen erbringen möchte, eine berufliche Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat zu begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2003, Kommission/Italien, C-131/01, EU:C:2003:96, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich, C-564/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:364, Rn. 47).

    Schließlich genügt jedenfalls der Hinweis darauf, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 13. Februar 2003, Kommission/Italien, C-131/01, EU:C:2003:96, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) ein Mitgliedstaat nicht auf die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit berufen oder eine mögliche Missachtung des Vertrags durch einen anderen Mitgliedstaat geltend machen kann, um eine eigene Vertragsverletzung zu rechtfertigen.

  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuG, 13.07.2017 - T-527/14
    Der Kläger trägt vor, das EWR-Abkommen ziele insbesondere auf die weitestmögliche Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs, was nach der Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 1. April 2004, Bellio F.lli, C-286/02, EU:C:2004:212, Rn. 34 und 35 und die angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 20 und die angeführte Rechtsprechung) in gleicher Weise auszulegen und anzuwenden sei wie die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Union.

    Hinsichtlich des EWR-Abkommens hat der Unionsrichter bereits bestätigt, dass seine Bestimmungen, auch im Verhältnis zu Liechtenstein, einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsordnung bilden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 13 und 19, und vom 22. Januar 1997, 0pel Austria/Rat, T-115/94, EU:T:1997:3, Rn. 101).

    Das EWR-Abkommen bezweckt gemäß dem fünften Absatz seiner Präambel u. a. die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs im gesamten EWR, so dass der innerhalb des Unionsgebiets verwirklichte Binnenmarkt auf die EFTA-Staaten ausgeweitet wird (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat, C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 50).

    In diesem Rahmen ist es Sache des Unionsrichters, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des AEU-Vertrags identisch sind, innerhalb der Unionsrechtsordnung einheitlich ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Januar 1997, 0pel Austria/Rat, T-115/94, EU:T:1997:3, Rn. 106 bis 108).

  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

    Auszug aus EuG, 13.07.2017 - T-527/14
    Hinsichtlich des EWR-Abkommens hat der Unionsrichter bereits bestätigt, dass seine Bestimmungen, auch im Verhältnis zu Liechtenstein, einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsordnung bilden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 13 und 19, und vom 22. Januar 1997, 0pel Austria/Rat, T-115/94, EU:T:1997:3, Rn. 101).

    Dabei gleichen die Regeln, die in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf den von dem EWR-Abkommen abgedeckten Gebieten anwendbar sind, im Wesentlichen denen der entsprechenden Bestimmungen des AEU-Vertrags und der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 1997, 0pel Austria/Rat, T-115/94, EU:T:1997:3, Rn. 107).

    In diesem Rahmen ist es Sache des Unionsrichters, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des AEU-Vertrags identisch sind, innerhalb der Unionsrechtsordnung einheitlich ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Januar 1997, 0pel Austria/Rat, T-115/94, EU:T:1997:3, Rn. 106 bis 108).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-286/02

    Bellio F.lli

    Auszug aus EuG, 13.07.2017 - T-527/14
    Der Kläger trägt vor, das EWR-Abkommen ziele insbesondere auf die weitestmögliche Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs, was nach der Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 1. April 2004, Bellio F.lli, C-286/02, EU:C:2004:212, Rn. 34 und 35 und die angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 20 und die angeführte Rechtsprechung) in gleicher Weise auszulegen und anzuwenden sei wie die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Union.

    Des Weiteren ist zu beachten, dass der Gerichtshof schon früher die Vereinbarkeit eines Unionsakts mit dem EWR-Abkommen überprüft hat (Urteil vom 1. April 2004, Bellio F.lli, C-286/02, EU:C:2004:212, Rn. 57 bis 63).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuG, 13.07.2017 - T-527/14
    So müssen sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 37, und vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich, C-564/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:364, Rn. 31).
  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus EuG, 13.07.2017 - T-527/14
    In diesem Rahmen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass Art. 56 AEUV, der ebenso wie Art. 36 Abs. 1 des EWR-Abkommens den freien Dienstleistungsverkehr garantiert, hinreichend genau und inhaltlich unbedingt ist, so dass er unmittelbare Wirkung entfaltet (Urteile vom 3. Dezember 1974, van Binsbergen, 33/74, EU:C:1974:131, Rn. 27, und vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, EU:C:1976:115, Rn. 20).
  • EuGH, 14.07.1976 - 13/76

    Dona / Mantero

    Auszug aus EuG, 13.07.2017 - T-527/14
    In diesem Rahmen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass Art. 56 AEUV, der ebenso wie Art. 36 Abs. 1 des EWR-Abkommens den freien Dienstleistungsverkehr garantiert, hinreichend genau und inhaltlich unbedingt ist, so dass er unmittelbare Wirkung entfaltet (Urteile vom 3. Dezember 1974, van Binsbergen, 33/74, EU:C:1974:131, Rn. 27, und vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, EU:C:1976:115, Rn. 20).
  • EuGH, 05.07.2007 - C-522/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus EuG, 13.07.2017 - T-527/14
    So hat der Gerichtshof klargestellt, dass auf diesem Gebiet die durch das EWR-Abkommen und den AEU-Vertrag geschaffenen Vorschriften einheitlich auszulegen sind (Urteile vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, EU:C:2007/405, Rn. 45 und 46, und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C-153/08, EU:C:2009:618, Rn. 48).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-153/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuG, 13.07.2017 - T-527/14
    So hat der Gerichtshof klargestellt, dass auf diesem Gebiet die durch das EWR-Abkommen und den AEU-Vertrag geschaffenen Vorschriften einheitlich auszulegen sind (Urteile vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, EU:C:2007/405, Rn. 45 und 46, und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C-153/08, EU:C:2009:618, Rn. 48).
  • EuGH, 17.03.2011 - C-372/09

    Peñarroja Fa - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 EG - Freier

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

  • EuGH, 18.07.2013 - C-261/11

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 16.04.2015 - C-591/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

  • EuG, 17.07.2015 - T-685/14

    EEB / Kommission

  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

  • EuG, 12.07.2001 - T-120/99

    Kik / HABM (Kik)

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

  • EuGH, 05.02.1976 - 87/75

    Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

  • EuGH, 26.09.2013 - C-431/11

    Vereinigtes Königreich / Rat - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

  • EuGH, 18.03.2014 - C-363/12

    Z - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG -

  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

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