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   EuG, 13.07.2018 - T-273/17   

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https://dejure.org/2018,19516
EuG, 13.07.2018 - T-273/17 (https://dejure.org/2018,19516)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2018 - T-273/17 (https://dejure.org/2018,19516)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2018 - T-273/17 (https://dejure.org/2018,19516)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Quadri di Cardano/ Kommission

    Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Auslandszulage - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts - Zehnjähriger Bezugszeitraum - Staatsangehörigkeit des Staats der dienstlichen Verwendung - Wohnsitz im Staat der dienstlichen Verwendung - Tätigkeit in ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Quadri di Cardano/ Kommission

    Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Auslandszulage - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts - Zehnjähriger Bezugszeitraum - Staatsangehörigkeit des Staats der dienstlichen Verwendung - Wohnsitz im Staat der dienstlichen Verwendung - Tätigkeit in ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Quadri di Cardano/ Kommission

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 11.09.2002 - T-127/00

    Nevin / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-273/17
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass die Lage der Arbeitnehmer von Zeitarbeitsunternehmen, die Organen der Union überlassen werden, nicht einer Lage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts entspricht, "die sich aus dem Dienst für ... eine internationale Organisation ergibt" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2002, Nevin/Kommission, T-127/00, EU:T:2002:211, Rn. 4, 6, 21, 32 und 52 bis 58).

    Denn diese Zeitarbeit ist durch ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer, einem externen Unternehmen und dem Organ oder der Einrichtung der Union gekennzeichnet, das den Abschluss von zwei Verträgen mit sich bringt: eines ersten Vertrags zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Organ oder der Einrichtung der Union und eines zweiten Vertrags zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2002, Nevin/Kommission, T-127/00, EU:T:2002:211, Rn. 53).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich im Rahmen der Zeitarbeit das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Kommission als "rein tatsächlich" kennzeichnen lässt, da die Zeitarbeitsfirma die rechtliche Möglichkeit hatte, die Weisungsbefugnis gegenüber dem Zeitarbeitnehmer auszuüben, und die Ausübung eines Teils dieser Befugnis für die Zeit der Überlassung des Arbeitnehmers dem Nutzer tatsächlich übertrug (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2002, Nevin/Kommission, T-127/00, EU:T:2002:211, Rn. 57).

    Selbst wenn man einräumt, dass der Kläger unmittelbar Weisungen von der Kommission erhielt, verbleibt dies im Übrigen im Rahmen der Natur der Zeitarbeit und ist mit dem oben in Rn. 68 beschriebenen Dreiecksverhältnis vereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2002, Nevin/Kommission, T-127/00, EU:T:2002:211, Rn. 65).

    Auch der Umstand, dass die Kommission die Person des Klägers auswählen und prüfen konnte und dass diese Auswahl oder diese Prüfung eine Vorbedingung für die Einstellung des Klägers durch die Zeitarbeitsfirma war, hat auf die rechtliche Beurteilung der Zeitarbeit nach dem maßgeblichen nationalen Recht und die in Rede stehenden Verträge keinen Einfluss und ändert insbesondere nichts daran, dass Arbeitgeber die juristische Person ist, mit der der Arbeitsvertrag zustande kam, und nicht das nutzende Organ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2002, Nevin/Kommission, T-127/00, EU:T:2002:211, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.09.2014 - T-86/13

    Grazyte / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-273/17
    Denn eine Lösung, nach der in Bezug auf die Begrenzung dieses Zeitraums keine Konsequenz aus der Tatsache gezogen würde, dass eine Arbeit für einen Staat oder eine internationale Organisation geleistet wurde, würde sowohl den Wortlaut als auch das Ziel von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts verkennen, da damit praktisch eine solche Arbeit mit der für jeden anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeit gleichgesetzt würde (vgl. Urteil vom 25. September 2014, Grazyte/Kommission, T-86/13 P, EU:T:2014:815, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den Begriff "internationale Organisation" angeht, ist daran zu erinnern, dass die Tätigkeiten innerhalb der Organe und Einrichtungen der Union als Dienst für eine internationale Organisation im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Grazyte/Kommission, T-86/13 P, EU:T:2014:815, Rn. 33 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass die oben in Rn. 49 angeführte Rechtsprechung, wonach im Rahmen der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts, wie bei der Anwendung von Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels, der Zeitraum, während dessen eine Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder einer internationalen Organisation ausgeübt wurde, durch entsprechende Verlängerung des Bezugszeitraums "neutralisiert" werden muss, sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Grazyte/Kommission, T-86/13 P, EU:T:2014:815, Rn. 51).

    Demgegenüber ist im vorliegenden Fall bei der Bestimmung des ständigen Wohnsitzes des Klägers die Ausübung einer Tätigkeit in einer internationalen Organisation zu berücksichtigen, da vermutet wird, dass dieser Umstand dem Aufbau dauerhafter Beziehungen zwischen ihm und dem Land der dienstlichen Verwendung entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Grazyte/Kommission, T-86/13 P, EU:T:2014:815, Rn. 50).

    Denn eine inhaltliche Prüfung der verschiedenen Gründe, die die betroffene Person dazu veranlasst haben, sich in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, niederzulassen, würde sich zwangsläufig auf subjektive Beurteilungen stützen, was sowohl mit dem Wortlaut als auch mit den Zielen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. September 2014, Grazyte/Kommission, T-86/13 P, EU:T:2014:815, Rn. 56 bis 58).

  • EuG, 19.06.2007 - T-473/04

    Asturias Cuerno / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-273/17
    Das Tätigwerden dieser externen Unternehmen als Zeitarbeitsvermittler erlaubt nicht den Schluss auf das Bestehen einer unmittelbaren rechtlichen Beziehung zwischen dem Betroffenen und dem Organ oder der Einrichtung der Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2007, Asturias Cuerno/Kommission, T-473/04, EU:T:2007:184, Rn. 50).
  • EuG, 13.12.2017 - T-497/15

    Oltis Group / Kommission - Forschung und Entwicklung - Rahmenprogramm für

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-273/17
    Verfolgt eine Entscheidung mehrere Ziele und kommt zu den rechtmäßigen Beweggründen ein zu beanstandender Grund hinzu, so ist die Entscheidung deswegen noch nicht mit einem Ermessensmissbrauch behaftet, sofern sie nicht das wesentliche Ziel preisgibt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2017, 01tis Group/Kommission, T-497/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:895, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-273/17
    Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraussetzt, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben (vgl. Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.07.2014 - T-533/10

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-273/17
    In Anbetracht des Vorstehenden sind der erste und der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich ist, die oben in Rn. 42 erwähnte Frage der Unzulässigkeit zu prüfen, da es je nach den Umständen des einzelnen Falles nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sein kann, dass der Unionsrichter einen Klagegrund als unbegründet zurückweist, ohne zuvor über seine Zulässigkeit zu entscheiden (Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, T-533/10, EU:T:2014:629" Rn. 170).
  • EuGöD, 05.12.2012 - F-76/11

    Grazyte / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-273/17
    Im Übrigen muss unter den Umständen des vorliegenden Falles wegen der fehlenden Kontinuität der verschiedenen, oben in den Rn. 7, 8 und 18 bis 20 angeführten Verträge zwischen dem Kläger und den Organen und Einrichtungen der Union die Festsetzung der finanziellen Ansprüche des Klägers, einschließlich des Anspruchs auf die Auslandszulage, bei jedem Eintritt in einen Dienst erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2012, Grazyte/Kommission, F-76/11, EU:F:2012:173, Rn. 45 bis 47).
  • EuG, 03.05.2001 - T-60/00

    Liaskou / Rat

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-273/17
    Zum anderen ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung angesichts der verschiedenen Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Ausdruck "Lage ..., die sich aus dem Dienst ... für eine internationale Organisation ergibt" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts eine wesentlich größere Tragweite hat als die Wendung "Ausübung einer Tätigkeit ... in einer internationalen Organisation" in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts (Urteil vom 3. Mai 2001, Liaskou/Rat, T-60/00, EU:T:2001:129" Rn. 47).
  • EuGöD, 09.06.2009 - F-12/08

    Nardin / Parlament

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-273/17
    Daher ist zunächst festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers, mit dem er die angebliche Rechtswidrigkeit der Zeitarbeitsverträge rügt, im Hinblick auf eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ins Leere geht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 9. Juni 2009, Nardin/Parlament, F-12/08, EU:F:2009:57, Rn. 38).
  • EuG, 16.05.2007 - T-324/04

    F / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-273/17
    Darüber hinaus setzt der Wohnsitzbegriff, auch wenn er nicht rein quantitativ auf die im Hoheitsgebiet des einen oder anderen Staates verbrachte Zeit abstellt, neben der Tatsache der Anwesenheit an einem bestimmten Ort die Absicht voraus, diesem Umstand die Kontinuität zu verleihen, die sich aus einer gewohnten Lebensweise und aus der Entwicklung normaler sozialer Beziehungen ergibt (siehe Urteil vom 16. Mai 2007, F/Kommission, T-324/04, EU:T:2007:140, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.02.2015 - T-430/13

    EWSA / Achab

  • EuGöD, 30.01.2014 - F-151/12

    Ohrgaard / Kommission

  • EuGöD, 21.01.2014 - F-114/12

    Jelenkowska-Luca / Kommission

  • EuGH, 24.01.2008 - C-211/06

    Adam / Kommission

  • EuG, 15.09.2021 - T-466/20

    LF/ Kommission

    Unter Berufung auf das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480), vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2019, in dem der Kläger bei der Kommission tätig gewesen sei, nicht als neutral anzusehen sei, sondern dass dieser Zeitraum bei der Bestimmung des ständigen Wohnsitzes des Bediensteten zu berücksichtigen sei, da vermutet werde, dass er die Schaffung dauerhafter Bindungen zwischen ihm und dem Staat der dienstlichen Verwendung verhindere.

    Zum anderen genügt es, wenn der ständige Wohnsitz im Beschäftigungsland nur für sehr kurze Zeit während des zehnjährigen Bezugszeitraums beibehalten wurde, um den Verlust oder die Versagung dieser Zulage zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 1976, Delvaux/Kommission, 42/75, EU:C:1976:21, Rn. 6 bis 11, vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 47, und vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission, T-18/19, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2020:465, Rn. 112), während bei Beamten, die nicht Staatsangehörige dieses Landes sind, die Auslandszulage nur dann aberkannt oder versagt wird, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz während des gesamten fünfjährigen Bezugszeitraums im Land ihrer künftigen dienstlichen Verwendung hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, Diamantaras/Kommission, T-72/94, EU:T:1995:212, Rn. 48, und vom 27. Februar 2015, EWSA/Achab, T-430/13 P, EU:T:2015:122, Rn. 54).

    Der Bezugszeitraum darf jedoch infolgedessen nicht entsprechend verlängert werden, da die genannte Bestimmung - anders als bei Zeiten, die auf außerhalb des Beschäftigungsstaats erbrachte Dienstleistungen entfallen, - keine "Neutralisierung" für Zeiten vorsieht, in denen der Beamte im Dienst eines Staates oder einer internationalen Organisation in diesem Beschäftigungsstaat tätig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 60 und 62).

    Dieser Standpunkt folgt seines Erachtens aus dem Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480).

    Die Kommission macht jedoch in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts geltend, dass die Vermutung, die sich aus dem Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 63), ergebe, wonach eine in einer internationalen Organisation ausgeübte Tätigkeit die Begründung dauerhafter Bindungen zwischen der betreffenden Person und dem Beschäftigungsstaat verhindere, nicht mehr gelte, wenn die betreffende Person ihre Tätigkeit in der internationalen Organisation beende, so dass von diesem Zeitpunkt an die Bindungen zum Beschäftigungsstaat bei der Bestimmung ihres ständigen Wohnsitzes nicht mehr außer Acht gelassen werden könnten.

    Nach dem Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 63), ist jedoch die Ausübung von Tätigkeiten in einer internationalen Organisation bei der Bestimmung des ständigen Wohnsitzes eines Klägers zu berücksichtigen, sofern davon ausgegangen wird, dass dieser Umstand die Begründung dauerhafter Bindungen zwischen ihm und dem Beschäftigungsland verhindert.

    Zur Bestimmung des ständigen Wohnsitzes hat das Gericht im selben Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 84 bis 93), festgestellt, dass der Kläger während des Bezugszeitraums mit seiner Familie im Beschäftigungsstaat gelebt hat, insbesondere als er seine Tätigkeit in Organen oder Agenturen der Union und mithin in einer internationalen Organisation ausgeübt hat.

    Schließlich ist das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480), nach alledem so zu verstehen, dass eine Tätigkeit in einer internationalen Organisation, wenn sie im Beschäftigungsstaat stattfindet, bei der Ermittlung des ständigen Wohnsitzes eines Beamten oder Bediensteten, der Staatsangehöriger des Beschäftigungsstaats ist oder war, im Bezugszeitraum berücksichtigt werden kann, auch wenn sie nicht dahin verstanden werden kann, dass sie selbst als solche eine Verbindung zu diesem Staat herstellt.

    Um den ständigen Wohnsitz festzustellen, sind objektive tatsächliche Umstände des Privat- und Berufslebens der betreffenden Person zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 87 und 88).

    Da zwischen dem Ende des mit der Kommission geschlossenen Vertrags und dem Beginn des mit der REA geschlossenen Vertrags vier Monate lagen, musste der Anspruch auf die Auslandszulage bei Dienstantritt des Klägers bei dieser Agentur erneut geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 112).

    - Zum Vergleich der Situation des Klägers in der vorliegenden Rechtssache mit der des Klägers in der Rechtssache, die dem Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T - 273/17), zugrunde lag.

    Der Kläger macht geltend, entgegen dem Vorbringen der Kommission unterscheide sich seine Situation von derjenigen des Klägers in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480), ergangen sei, das von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführt worden sei.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 91), ergangen ist, die Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der dem Kläger die Gewährung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Auslandszulage bei seinem Dienstantritt bei einer Agentur der Union mit Sitz in Brüssel versagt worden ist, abgewiesen hat.

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist seine Situation mit der des Klägers in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480), ergangen ist, vergleichbar, da beide belgische Staatsangehörige sind, während des gesamten oder eines Teils des Bezugszeitraums in Brüssel gewohnt, dort geheiratet und Kinder bekommen, Zeitverträge mit Organen und Agenturen der Union geschlossen haben sowie zwischen zwei solchen Verträgen dort geblieben sind.

    Zwar hatte in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480), ergangen ist, der Kläger seine Ehefrau, eine belgische Staatsangehörige, in Belgien kennengelernt, während der Kläger im vorliegenden Fall seine Ehefrau, eine französische Staatsangehörige, vor seiner Abreise, um bei der Kommission zu arbeiten, in Frankreich kennengelernt hatte.

    Richtig ist auch, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018 Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480), ergangen ist, der Kläger in der Zeit zwischen zwei Verträgen mit der Union für belgische Zeitarbeitsunternehmen tätig war, während sich der Kläger im vorliegenden Fall in Belgien als arbeitsuchend meldete.

    Es ist auch nicht von Bedeutung, dass der Kläger in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480), ergangen ist, zuvor die Auslandszulage unrechtmäßig bezogen hatte.

  • EuG, 28.11.2019 - T-592/18

    Wywial-Przada/ Kommission

    Die Neutralisierung des Zeitraums, der einer Lage entspricht, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation im Dienststaat ergibt, erklärt sich dadurch, dass bei einem solchen Dienst davon ausgegangen wird, dass das spezifische Band des Betroffenen zu diesem anderen Staat oder dieser internationalen Organisation bestehen bleibt und somit verhindert, dass ein dauerhaftes Band zum Dienststaat geknüpft wird und es dadurch zu einer hinreichenden Integration des Betreffenden in die Gesellschaft dieses Staates kommt (Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 49).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllenden Situation u. a. von der persönlichen Situation des Beamten abhängt, nämlich vom Grad seiner Integration in den Dienststaat, wie er sich beispielsweise aus der vorherigen Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in diesem Staat ergibt (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission, C-211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 38, und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 44).

    Es kann zwar vermutet werden, dass eine Person ein spezifisches Band zu ihrem Herkunftsstaat aufrechterhält, wenn sie in dessen Vertretung oder Botschaft arbeitet, und dass dies die Herstellung einer dauerhaften Bindung zum Dienstland verhindert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 38, und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 49), dies gilt jedoch nicht zwangsläufig auch für ihren Ehegatten, der nicht das gleiche berufliche Umfeld teilt, das dem Dienst für diesen Staat gewidmet ist, und daher über ein breiteres Spektrum an Möglichkeiten zur Integration in die Gesellschaft des Empfangslandes verfügt.

    Was die angeblich prekäre und vorübergehende Natur des fraglichen Aufenthalts betrifft, ist daran zu erinnern, dass es der Klägerin obliegt, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts erfüllt sind (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus setzt der Wohnsitzbegriff, auch wenn er nicht rein quantitativ auf die im Hoheitsgebiet des einen oder anderen Staates verbrachte Zeit abstellt, neben der Tatsache der Anwesenheit an einem bestimmten Ort die Absicht voraus, diesem Umstand die Kontinuität zu verleihen, die sich aus einer gewohnten Lebensweise und aus der Entwicklung normaler sozialer Beziehungen ergibt (Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 48).

    Man darf jedoch nicht aus den Augen verlieren, dass eine berufliche Tätigkeit zwar ein objektives Kriterium ist, das in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts für die Beurteilung der Situation neu eingestellter Beamter und Bediensteter angeführt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Pozza/Parlament, T-216/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:118, Rn. 25), dass diesem aber nur Beispielcharakter zukommt (Urteile vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 35, und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-675/20

    Brown/ Kommission und Rat - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 4 Abs. 1

    Dass Zeiten im Dienste eines Staates oder einer internationalen Organisation bei der Berechnung der im (Buchst. a) bzw. außerhalb (Buchst. b) des Dienstlands verbrachten Zeit jeweils nicht mitzählen, beruht dabei auf der Vermutung, dass die Leistung von Diensten für einen Staat oder für eine internationale Organisation nicht geeignet ist, ein dauerhaftes Band zwischen dem Beteiligten und dem Staat zu schaffen, in dem diese Dienste erbracht werden; siehe hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:169, Nrn. 50 und 51 und die dort zitierte Rechtsprechung); vgl. auch Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 49).

    18 Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 58).

    Die im Dienste der Union außerhalb des Heimatlands verbrachte Zeit wird als Zeit im Dienst einer internationalen Organisation eingestuft, durch die die Verbindung zum Heimatland nicht durchbrochen wird, vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.10.2020 - T-18/19

    Brown / Kommission

    Daher ist entschieden worden, dass die Auslandszulage die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen soll, die der Dienstantritt bei der Union für Beamte mit sich bringt (Urteile vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 44, und vom 28. Februar 2019, Pozza/Parlament, T-216/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:118, Rn. 24), die gezwungen sind, von ihrem Wohnsitzland in das Dienstland umzuziehen, damit sie ihre Aufgaben dauerhaft ausüben und Art. 20 des Statuts beachten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2007, F/Kommission, T-324/04, EU:T:2007:140, Rn. 47).

    Sodann wird nach ständiger Rechtsprechung Beamten, die nicht Staatsangehörige des Landes der dienstlichen Verwendung sind, die Auslandszulage nur verweigert, wenn sie dort während des gesamten fünfjährigen Bezugszeitraums gewohnt haben, während es bei Beamten, die die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzen, für den Verlust oder die Verweigerung der Auslandszulage genügt, dass sie dort, und sei es auch nur für sehr kurze Zeit während des zehnjährigen Bezugszeitraums, ihren ständigen Wohnsitz beibehalten oder begründet haben (Urteile vom 27. Februar 2015, EWSA/Achab, T-430/13 P, EU:T:2015:122, Rn. 54, und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 47).

    Solchen Staatsangehörigen wird nämlich die Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts verweigert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 28, 46 und 47).

  • EuG, 28.02.2019 - T-216/18

    Pozza/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage -

    Selon une jurisprudence constante, l'octroi de l'indemnité de dépaysement a pour objet de compenser les charges et les désavantages particuliers résultant de la prise de fonctions auprès de l'Union pour les fonctionnaires qui sont de ce fait obligés de transférer leur résidence de l'État de leur domicile à l'État d'affectation et de s'intégrer dans un nouveau milieu (voir arrêt du 24 janvier 2008, Adam/Commission, C-211/06 P, EU:C:2008:34, point 38 et jurisprudence citée ; arrêt du 13 juillet 2018, Quadri di Cardano/Commission, T-273/17, EU:T:2018:480, point 44).

    Par ailleurs, un examen au fond des motifs ayant conduit le requérant à exercer son activité professionnelle principale dans un État autre que celui de sa résidence habituelle sans avoir l'intention de s'y établir serait nécessairement fondé sur des appréciations ayant un caractère subjectif (voir, en ce sens, arrêts du 25 septembre 2014, Grazyte/Commission, T-86/13 P, EU:T:2014:815, point 56, et du 13 juillet 2018, Quadri di Cardano/Commission, T-273/17, EU:T:2018:480, point 90).

  • EuG, 19.10.2022 - T-850/19

    Griechenland / Kommission

    Was viertens und letztens das Vorbringen der Hellenischen Republik angeht, dass sowohl sie als auch die Begünstigten ein berechtigtes Vertrauen darauf gehabt hätten, dass die streitigen Beihilfen keine unvereinbaren staatlichen Beihilfen seien, da die Kommission während eines langen Zeitraums keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Beihilfen geäußert habe, obwohl sie Kenntnis von der durch die Brände von 2007 verursachten Situation gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraussetzt, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

    102 Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri du Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.12.2021 - T-71/21

    QB/ Kommission

    Selon une jurisprudence constante, l'octroi de l'indemnité de dépaysement a pour objet de compenser les charges et les désavantages particuliers résultant de la prise de fonctions auprès de l'Union pour les agents qui sont, de ce fait, obligés de transférer leur résidence de l'État de leur domicile à l'État d'affectation et de s'intégrer dans un nouveau milieu (voir arrêt du 25 mars 2021, Alvarez y Bejarano e.a./Commission, C-517/19 P et C-518/19 P, EU:C:2021:240, point 69 et jurisprudence citée ; arrêt du 13 juillet 2018, Quadri di Cardano/Commission, T-273/17, EU:T:2018:480, point 44).
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