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   EuG, 13.07.2022 - T-227/21   

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EuG, 13.07.2022 - T-227/21 (https://dejure.org/2022,17338)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2022 - T-227/21 (https://dejure.org/2022,17338)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2022 - T-227/21 (https://dejure.org/2022,17338)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Illumina/ Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt der Arzneimittelindustrie - Art. 22 der Verordnung EG Nr. 139/2004 - Verweisungsantrag einer Wettbewerbsbehörde, die nach den nationalen Rechtsvorschriften für die Prüfung des Zusammenschlusses nicht zuständig ist - Beschluss der ...

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    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt der Arzneimittelindustrie - Art. 22 der Verordnung EG Nr. 139/2004 - Verweisungsantrag einer Wettbewerbsbehörde, die nach den nationalen Rechtsvorschriften für die Prüfung des Zusammenschlusses nicht zuständig ist - Beschluss der ...

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (48)

  • EuG, 15.12.1999 - T-22/97

    Kesko / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-227/21
    Ein Mitgliedstaat, der über kein Fusionskontrollsystem verfüge, habe bereits aufgrund der Verordnung Nr. 4064/89 eine Verweisung an die Kommission beantragen können, wie dies mit dem Urteil vom 15. Dezember 1999, Kesko/Kommission (T-22/97, EU:T:1999:327), bestätigt worden sei.

    Dieses Ergebnis kann auch nicht mit den Argumenten in Frage gestellt werden, die die Kommission dem Urteil vom 15. Dezember 1999, Kesko/Kommission (T-22/97, EU:T:1999:327), entnimmt.

    Drittens erfolgte in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Dezember 1999, Kesko/Kommission (T-22/97, EU:T:1999:327), ergangen ist, die Berufung auf den Verstoß gegen Art. 22 dieser Verordnung zu dem Zweck, geltend zu machen, dass die Kommission für die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 4064/89 nicht zuständig sei, und es ging um die Frage, ob die Kommission rechtlich hinreichend geklärt hatte, ob der Verweisungsantrag von einem Mitgliedstaat stammte.

    Das Gericht hat ferner im Urteil vom 15. Dezember 1999, Kesko/Kommission (T-22/97, EU:T:1999:327, Rn. 84), entschieden, dass es nicht Aufgabe der Kommission war, darüber zu entscheiden, ob eine nationale Wettbewerbsbehörde für die Stellung eines Verweisungsantrags nach Artikel 22 der Verordnung Nr. 4064/89 zuständig ist.

    Dagegen besagt die Bezugnahme auf diese Behörden nichts über den genauen Umfang ihrer Prüfungszuständigkeit nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Zusammenschluss, auf den sich der Verweisungsantrag bezieht, die die Kommission nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1999, Kesko/Kommission, T-22/97, EU:T:1999:327, Rn. 84).

    Dass die nationalen Rechtsvorschriften ohne Relevanz für die Anwendung von Art. 22 der Verordnung Nr. 139/2004 sind, wird durch das Urteil vom 15. Dezember 1999, Kesko/Kommission (T-22/97, EU:T:1999:327), bestätigt.

    Diese genannte Auslegung verstieße zudem gegen die Rechtsprechung, wonach es nicht Aufgabe der Kommission ist, darüber zu entscheiden, ob die nationalen Wettbewerbsbehörden für die Verweisungsanträge zuständig sind (Urteil vom 15. Dezember 1999, Kesko/Kommission, T-22/97, EU:T:1999:327, Rn. 84).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-227/21
    Bei einer Nichtigkeitsklage, die von natürlichen oder juristischen Personen erhoben wird, ist es erforderlich, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Handlung die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 37, sowie vom 25. Februar 2021, VodafoneZiggo Group/Kommission, C-689/19 P, EU:C:2021:142, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsgesetzgeber wollte daher diesen Beschlüssen zwingenden Charakter geben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 44).

    Im Übrigen zwingt die vorliegende Klage den Unionsrichter weder zur Entscheidung über vorläufige Feststellungen der Kommission noch über Fragen, zu denen die Kommission sich noch nicht hat äußern können; sie könnte daher nicht der Erörterung der sachlichen Probleme vorgreifen und die verschiedenen Phasen des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens durcheinanderbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 20, vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 51, sowie vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-415/15 P, EU:C:2017:216, Rn. 45).

    Insbesondere kann diese Klage das Gericht nicht veranlassen, über die Frage der Vereinbarkeit des betreffenden Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt zu befinden, die Gegenstand des Prüfverfahrens nach Art. 6 der Verordnung Nr. 139/2004 sein wird, sondern nur über die Rechtmäßigkeit der Annahme des Verweisungsantrags und der Befassung der Kommission nach Art. 22 der Verordnung Nr. 139/2004 sowie der aus ihr folgenden Änderung der geltenden Rechtslage (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 52).

    Zum einen nämlich sollen Zwischenmaßnahmen wie das Aufforderungsschreiben, die lediglich der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, keine zwingenden Rechtswirkungen zulasten des Klägers erzeugen und ihn dadurch einzeln beschweren, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit gegenüber der endgültigen Entscheidung, deren Vorbereitung sie dienen, geltend gemacht werden kann, weshalb nach ständiger Rechtsprechung derartige Maßnahmen nicht mit einer Klage angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 50 bis 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-572/18

    thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/ Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-227/21
    Was als Zweites die angefochtenen Beschlüsse betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteile vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C-31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 54, vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 47, und vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission, C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 46).

    Diese Wirkungen sind anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, wie z. B. des Inhalts der Handlung, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C-31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 55, vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 48, und vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission, C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 48).

    Die angefochtenen Beschlüsse schließen daher das Verweisungsverfahren nach Art. 22 der Verordnung Nr. 139/2004 ab, das ein besonderes Verfahren darstellt und sich von demjenigen unterscheidet, welches der Kommission die Entscheidung über die Genehmigung oder das Verbot eines Zusammenschlusses ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 11, und vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission, C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 49).

    Die mit diesem Schreiben behafteten etwaigen Rechtsverstöße können nach der Rechtsprechung mit einer Klage gegen diese Beschlüsse, die ihrerseits anfechtbare Handlungen sind, geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12, und vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission, C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 50).

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-227/21
    Die angefochtenen Beschlüsse schließen daher das Verweisungsverfahren nach Art. 22 der Verordnung Nr. 139/2004 ab, das ein besonderes Verfahren darstellt und sich von demjenigen unterscheidet, welches der Kommission die Entscheidung über die Genehmigung oder das Verbot eines Zusammenschlusses ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 11, und vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission, C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 49).

    Im Übrigen zwingt die vorliegende Klage den Unionsrichter weder zur Entscheidung über vorläufige Feststellungen der Kommission noch über Fragen, zu denen die Kommission sich noch nicht hat äußern können; sie könnte daher nicht der Erörterung der sachlichen Probleme vorgreifen und die verschiedenen Phasen des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens durcheinanderbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 20, vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 51, sowie vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-415/15 P, EU:C:2017:216, Rn. 45).

    Die mit diesem Schreiben behafteten etwaigen Rechtsverstöße können nach der Rechtsprechung mit einer Klage gegen diese Beschlüsse, die ihrerseits anfechtbare Handlungen sind, geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12, und vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission, C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 50).

  • EuG, 21.03.2012 - T-113/06

    Marine Harvest Norway und Alsaker Fjordbruk / Rat

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-227/21
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2012, Marine Harvest Norway und Alsaker Fjordbruk/Rat, T-113/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:135, Rn. 24 bis 33) trat die Grail LLC daher am 18. August 2021 als Gesamtrechtsnachfolgerin an die Stelle der Grail, Inc.

    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass die von einer juristischen Person erhobene Nichtigkeitsklage von deren Gesamtrechtsnachfolger fortgeführt werden kann, besonders in Fällen, in denen diese juristische Person erlischt und ihre gesamten Rechte und Pflichten auf einen neuen Träger übertragen werden, da der genannte Rechtsnachfolger notwendigerweise vollumfänglich an die Stelle der Vorgängerin tritt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2012, Marine Harvest Norway und Alsaker Fjordbruk/Rat, T-113/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:135, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist klarzustellen, dass die Grail LLC als die andere an dem betreffenden Zusammenschluss beteiligte Person ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits in gleicher Weise behält wie das Interesse, das ihre Rechtsvorgängerin Grail, Inc glaubhaft gemacht hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 21. März 2012, Marine Harvest Norway und Alsaker Fjordbruk/Rat, T-113/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:135, Rn. 30).

  • EuGH, 26.01.2021 - C-422/19

    Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-227/21
    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des Unionsrechts mehrsprachig abgefasst sind und alle Sprachfassungen verbindlich sind, was einen Vergleich dieser Fassungen erforderlich machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63, Rn. 65, und vom 14. Juli 2016, Lettland/Kommission, T-661/14, EU:T:2016:412, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Abweichung zwischen den verschiedenen Sprachfassungen folgt, dass Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung, zu der er gehört, ausgelegt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a., C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14, EU:C:2016:311, Rn. 90, sowie vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.10.2004 - T-144/02

    Eagle u.a. / Kommission - Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal -

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-227/21
    Die Klägerin und Grail machen unter Berufung auf das Urteil vom 5. Oktober 2004, Eagle u. a./Kommission (T-144/02, EU:T:2004:290, Rn. 57 und 58), geltend, dass die Kommission eine angemessene Frist einzuhalten habe.

    Grail führt im Wesentlichen aus, das Urteil vom 5. Oktober 2004, Eagle u. a./Kommission (T-144/02, EU:T:2004:290, Rn. 57 und 58), erfasse Sachverhalte, für die in den Rechtsvorschriften eine Frist nicht ausdrücklich vorgeschrieben werde, so dass eine angemessene Frist für den Versand eines Aufforderungsschreibens im Sinne von Art. 22 Abs. 5 der Verordnung Nr. 139/2004 unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zu bestimmen sei.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-202/06

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-227/21
    Soweit sich die Klägerin zum einen auf die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil vom 18. Dezember 2007, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (C-202/06 P, EU:C:2007:814, Rn. 38) bezüglich des Erfordernisses bezieht, dass sich die für die Prüfung eines bestimmten Zusammenschlusses zuständige Behörde auf vorhersehbare Weise bestimmen lässt, ist festzustellen, dass die in den angefochtenen Beschlüssen herangezogene Auslegung die klare Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union, die auf den in Art. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 festgelegten Schwellenwerten beruht, nicht verändert.

    Gemäß der oben in Rn. 224 angeführten Rechtsprechung sind bei der Anwendung von Art. 22 Abs. 5 der Verordnung Nr. 139/2004 nach dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer die dieser Verordnung zugrunde liegenden zentralen Ziele der Wirksamkeit und der Zügigkeit (vgl. oben, Rn. 206 und 207) sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass, wie die Klägerin zutreffend hervorhebt, der Unionsgesetzgeber die Zuständigkeit klar auf die nationalen und die Unionsbehörden verteilen und eine Kontrolle der Unternehmenszusammenschlüsse innerhalb von Fristen sicherstellen wollte, die sowohl mit den Erfordernissen einer guten Verwaltung als auch mit denen des Geschäftslebens vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, C-202/06 P, EU:C:2007:814, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) und folglich mit dem, was in dem Verfahren zur Kontrolle der Zusammenschlüsse für die beteiligten Unternehmen auf dem Spiel steht.

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-227/21
    Die Angemessenheit der Frist, die das Organ benötigt, um die in Rede stehende Handlung vorzunehmen, ist mangels Festlegung der Verfahrensdauer durch eine Bestimmung des Unionsrechts anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa der Komplexität des Rechtsstreits, und anhand dessen, was in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel steht, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 116, vom 28. Februar 2013, Réexamen Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 28 und 29, sowie vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 82).

    Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (vgl. Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung), sofern sie den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T-67/18, EU:T:2019:873, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-31/13

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Eintragung des slowakischen Weinnamens

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-227/21
    Was als Zweites die angefochtenen Beschlüsse betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteile vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C-31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 54, vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 47, und vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission, C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 46).

    Diese Wirkungen sind anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, wie z. B. des Inhalts der Handlung, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C-31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 55, vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 48, und vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission, C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 48).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-599/15

    Rumänien / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

  • EuG, 27.11.2017 - T-902/16

    HeidelbergCement / Kommission

  • EuGH, 21.09.2006 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuGH, 28.04.2016 - C-191/14

    Der Gerichtshof stellt die Ungültigkeit der von der Kommission für den Zeitraum

  • EuGH, 04.05.2016 - C-358/14

    Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 09.06.2016 - C-616/13

    PROAS / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG - Spanischer

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

  • EuG, 17.12.2015 - T-242/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die von Frankreich gewährte und von der

  • EuGH, 09.12.2020 - C-132/19

    Der Gerichtshof erklärt eine Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

  • EuG, 14.07.2006 - T-417/05

    Endesa / Kommission - Wettbewerb - Unternehmenszusammenschluss - Verordnung (EG)

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-477/14

    Pillbox 38 - Rechtsangleichung - Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung,

  • EuGH, 15.03.2017 - C-415/15

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 28.10.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

  • EuGH, 28.02.2013 - C-334/12

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P -

  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission

  • EuG, 20.06.2018 - T-325/16

    Ceské dráhy / Kommission

  • EuGH, 12.11.2020 - C-446/19

    Fleig/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

  • EuG, 04.02.2009 - T-145/06

    Omya / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Auskunftsverlangen - Art. 11

  • EuG, 14.07.2016 - T-661/14

    Lettland / Kommission - EAGFL, EGFL und ELER - Von der Finanzierung

  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.01.2017 - C-128/15

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Fischerei - Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 -

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

  • EuGH - C-192/14 (anhängig)

    OMV Refining & Marketing

  • EuG, 19.12.2019 - T-67/18

    Probelte/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2007 - C-202/06

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuG, 12.07.2018 - T-444/14

    Furukawa Electric / Kommission

  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

  • EuG, 03.04.2003 - T-119/02

    Royal Philips Electronics / Kommission

  • EuGH, 08.05.2014 - C-414/12

    Bolloré / Kommission

  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

  • EuG, 31.01.2006 - T-48/03

    Schneider Electric / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Wiederaufnahme

  • EuGH, 25.02.2021 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

  • EuGH, 06.05.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-611/22

    Illumina/ Kommission

    - annuler l'arrêt du Tribunal du 13 juillet 2022, 111umina/Commission (T-227/21, EU:T:2022:447) ;.

    7 EU:T:2022:447.

  • EuGH, 10.03.2023 - C-625/22

    Grail/ Kommission und Illumina

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Grail LLC die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2022, 111umina/Kommission (T-227/21, EU:T:2022:447), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses C(2021) 2847 final der Kommission vom 19. April 2021, mit dem dem Antrag der französischen Wettbewerbsbehörde stattgegeben wurde, den Zusammenschluss zu prüfen, der auf den Erwerb der vollständigen Kontrolle der Grail Inc.

    Folglich kann nach der in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung und insbesondere nach der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 6. Oktober 2021, 111umina/Kommission, T-227/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:672, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung) ein Verband als Streithelfer zugelassen werden, wenn er erstens eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen, die in dem betreffenden Sektor tätig sind, repräsentiert, wenn zweitens sein Zweck den Schutz der Interessen seiner Mitglieder umfasst, wenn drittens die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und wenn daher viertens die Interessen seiner Mitglieder durch das zu erlassende Urteil in erheblichem Maße beeinträchtigt werden können.

  • EuGH, 10.03.2023 - C-611/22

    Illumina/ Kommission

    die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2022, 111umina/Kommission (T-227/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:447), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses C(2021) 2847 final der Kommission vom 19. April 2021, mit dem dem Antrag der französischen Wettbewerbsbehörde stattgegeben wurde, den Zusammenschluss zu prüfen, der auf den Erwerb der vollständigen Kontrolle der Grail, Inc.

    So kann nach der in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung und insbesondere nach der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 6. Oktober 2021, 111umina/Kommission, T-227/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:672, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung) ein Verband zur Streithilfe zugelassen werden, wenn er erstens eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen, die dem betreffenden Sektor tätig sind, repräsentiert, wenn zweitens sein Verbandszweck den Schutz der Interessen seiner Mitglieder umfasst, wenn drittens die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und wenn daher viertens die Interessen seiner Mitglieder durch das zu erlassende Urteil in erheblichem Maße beeinträchtigt werden können.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-449/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Unternehmenszusammenschluss, der

    8 Siehe hierzu Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022, 111umina/Kommission (T-227/21, EU:T:2022:447).

    35 Siehe hierzu Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022, 111umina/Kommission (T-227/21, EU:T:2022:447).

    36 Vgl. näher Europäische Kommission, Leitfaden zur Anwendung des Verweisungssystems nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung auf bestimmte Kategorien von Vorhaben (ABl. 2021, C 113, S. 1), Rn. 9 und 10, sowie Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022, 111umina/Kommission (T-227/21, EU:T:2022:447).

  • EuGH, 07.12.2023 - C-523/23

    Biocom California/ Illumina und Kommission

    Par l'arrêt du 13 juillet 2022, 111umina/Commission (T-227/21, EU:T:2022:447), le Tribunal a rejeté un recours par lequel Illumina a demandé l'annulation de ces décisions.

    Le 22 septembre 2022, 111umina a introduit un pourvoi contre l'arrêt du 13 juillet 2022, 111umina/Commission (T-227/21, EU:T:2022:447), enregistré au greffe de la Cour sous le numéro C-611/22 P.

  • EuG, 19.07.2023 - T-709/22

    Illumina/ Kommission

    Par arrêt du 13 juillet 2022, 111umina/Commission (T-227/21, sous pourvoi, EU:T:2022:447), le Tribunal a rejeté un recours par lequel Illumina a demandé l'annulation des décisions visées au point 4. Dans cet arrêt, le Tribunal a notamment rejeté un moyen tiré de l'incompétence de la Commission pour ouvrir, au titre de l'article 22 du règlement n o 139/2004, une enquête sur une concentration qui ne remplit pas les conditions permettant à l'État membre ayant demandé son renvoi à la Commission de l'examiner en vertu de sa réglementation nationale en matière de contrôle des concentrations.
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