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   EuG, 13.09.2006 - T-210/02   

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https://dejure.org/2006,6288
EuG, 13.09.2006 - T-210/02 (https://dejure.org/2006,6288)
EuG, Entscheidung vom 13.09.2006 - T-210/02 (https://dejure.org/2006,6288)
EuG, Entscheidung vom 13. September 2006 - T-210/02 (https://dejure.org/2006,6288)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person - Selektivität - Begründungspflicht - Sorgfältige und unvoreingenommene ...

  • Europäischer Gerichtshof

    British Aggregates / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person - Selektivität - Begründungspflicht - Sorgfältige und unvoreingenommene ...

  • EU-Kommission PDF

    British Aggregates / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person - Selektivität - Begründungspflicht - Sorgfältige und unvoreingenommene ...

  • EU-Kommission

    British Aggregates / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgabeentlastung bei der Verbringung von abgabepflichtigem Granulat ohne weitere Behandlung aus dem vereinigten Königreich; Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen ; Erhebung einer Abgabe auf Virgin-Granulat; Umverteilung auf dem Markt zwischen ...

  • Judicialis

    EG Art. 88 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 88 Abs. 3
    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person - Selektivität - Begründungspflicht - Sorgfältige und unvoreingenommene ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    British Aggregates / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person - Selektiver Charakter - Begründungspflicht - Sorgfältige und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    38 Die Kommission macht insoweit geltend, das Gericht sei im Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission und im Urteil vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II-5121) fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) danach unterschieden habe, ob die Entscheidung im Anschluss an das Vorprüfverfahren oder an das förmliche Prüfverfahren ergangen sei.

    45 Nach der Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, Cook/Kommission, Randnr. 20, Matra/Kommission, Randnr. 14, und zuletzt Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 33).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission, Randnr. 22, Matra/Kommission, Randnr. 16, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34).

    50 Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung auf der Grundlage des Artikels 88 Absatz 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können diejenigen, denen die Verfahrensgarantien des Artikels 88 Absatz 2 EG zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, Matra/Kommission, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 40).

    118 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass sich das Gericht bei seiner Überprüfung einer Entscheidung der Kommission über die Nichteinleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG in Anbetracht des weiten Ermessens der Kommission bei der Anwendung des Artikels 88 Absatz 3 EG auf die Prüfung beschränken muss, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile Matra/Kommission, Randnr. 25, und Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnrn.

    Gelangt die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zur gegenteiligen Überzeugung oder hat sie damit nicht alle Schwierigkeiten ausräumen können, die sich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ergeben haben, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten (Urteile Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 71, und vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 42).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    38 Die Kommission macht insoweit geltend, das Gericht sei im Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission und im Urteil vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II-5121) fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) danach unterschieden habe, ob die Entscheidung im Anschluss an das Vorprüfverfahren oder an das förmliche Prüfverfahren ergangen sei.

    45 Nach der Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, Cook/Kommission, Randnr. 20, Matra/Kommission, Randnr. 14, und zuletzt Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 33).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission, Randnr. 22, Matra/Kommission, Randnr. 16, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34).

    50 Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung auf der Grundlage des Artikels 88 Absatz 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können diejenigen, denen die Verfahrensgarantien des Artikels 88 Absatz 2 EG zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, Matra/Kommission, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 40).

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    Folglich genügen weder der Abgabencharakter noch die wirtschaftliche oder soziale Zielsetzung oder die Ziele des Umweltschutzes oder der Sicherheit von Personen, die eine solche Maßnahme haben mag, dafür, dass diese von vornherein aus dem Anwendungsbereich des vorgenannten Artikels ausscheidet (vgl. in Bezug auf selektive Befreiungen von Sozialabgaben Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnrn.

    Ist diese Unterscheidung auf andere als die mit dem allgemeinen System verfolgten Ziele zurückzuführen, wird grundsätzlich angenommen, dass die fragliche Maßnahme das in Artikel 87 Absatz 1 EG vorgesehene Merkmal der Selektivität erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, Randnr. 33, Maribel, Randnrn. 33 und 39, und Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Randnr. 49).

    165 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Kommission, eine etwaige rechtswidrige Beihilfe vorab unter Einbeziehung des betreffenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls durch die Einholung von Informationen bei ihm, zu prüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Mai 2005 in der Rechtssache C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-3657, Randnrn.

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    27 und 28, und Maribel, Randnr. 25, in Bezug auf eine selektive Zinsverbilligung für kleine und mittlere Unternehmen [KMU] mit Blick auf die Erneuerung des Nutzfahrzeugbestands im Interesse des Umweltschutzes und einer erhöhten Verkehrssicherheit Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 46, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 53).

    Es obliegt der Klägerin, ausreichende Beweise beizubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 53, und Urteil des Gerichts vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava u. a. /Kommission, Slg. 2002, II-1275).

    116 Insbesondere kann der Umstand, dass solche ähnlichen Tätigkeiten einer Ökoabgabe, die auf einige spezifische Erzeugnisse erhoben wird, nicht unterworfen sind, nicht mit einer Entlastungsmaßnahme in diesen Tätigkeitssektoren gleichgestellt werden, die denjenigen Maßnahmen ähneln würde, um die es u. a. in den Urteilen Spanien/Kommission, CETM/Kommission und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ging.

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    27 und 28, und Maribel, Randnr. 25, in Bezug auf eine selektive Zinsverbilligung für kleine und mittlere Unternehmen [KMU] mit Blick auf die Erneuerung des Nutzfahrzeugbestands im Interesse des Umweltschutzes und einer erhöhten Verkehrssicherheit Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 46, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 53).

    Im Kontext dieser Kostenregelung genügte der Umstand, dass diese im Übrigen allein den KMU gewährten Zinsverbilligungen im Interesse des Umweltschutzes und einer erhöhten Verkehrssicherheit die Erneuerung des Nutzfahrzeugbestands in dem betreffenden Mitgliedstaat fördern sollten, nicht, um anzunehmen, dass dieser Vorteil an ein von der Klägerin übrigens nicht einmal näher bezeichnetes System als solches anknüpfte (Urteil CETM/Kommission, Randnrn. 53 und 54).

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    Gelangt die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zur gegenteiligen Überzeugung oder hat sie damit nicht alle Schwierigkeiten ausräumen können, die sich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ergeben haben, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten (Urteile Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 71, und vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 42).

    177 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission, wenn betroffene Dritte bei ihr Beschwerden eingereicht haben, die sich auf staatliche Maßnahmen beziehen, die nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG angemeldet wurden, im Rahmen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Vorprüfungsphase die Beschwerden im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des EG-Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 62, und SIC/Kommission, Randnr. 105).

  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    Sie stützt sich auf die Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94 (Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477, Randnrn. 43 und 50), vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-188/95 (Waterleiding Maatschappij/Kommission, Slg. 1998, II-3713, Randnrn. 60 bis 65) und vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-69/96 (Hamburger Hafen- und Lagerhaus u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1037, Randnr. 41).

    38 Die Kommission macht insoweit geltend, das Gericht sei im Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission und im Urteil vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II-5121) fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) danach unterschieden habe, ob die Entscheidung im Anschluss an das Vorprüfverfahren oder an das förmliche Prüfverfahren ergangen sei.

  • EuG, 06.10.1999 - T-123/97

    Salomon / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    Denn nach ständiger Rechtsprechung sind im Rahmen einer Nichtigkeitsklage die komplexen Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die diese bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1999 in den Rechtssachen T-110/97, Kneissl Dachstein/Kommission, Slg. 1999, II-2881, Randnr. 47, und T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 48).
  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    Gelangt die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zur gegenteiligen Überzeugung oder hat sie damit nicht alle Schwierigkeiten ausräumen können, die sich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ergeben haben, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten (Urteile Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 71, und vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 42).
  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    142 Daraus folgt, dass sich das Erfordernis, eine Entscheidung über staatliche Beihilfen zu begründen, nicht nur nach dem Informationsinteresse bestimmen kann, das der Mitgliedstaat hat, an den diese Entscheidung gerichtet ist (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 92).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuG, 06.10.1999 - T-110/97

    Kneissl Dachstein / Kommission

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 21.03.2001 - T-69/96

    Hamburger Hafen- und Lagerhaus u.a. / Kommission

  • EuG, 05.12.2002 - T-114/00

    Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum / Kommission

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuG, 05.06.1996 - T-398/94

    Kahn Scheppvaart BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuG, 13.09.2010 - T-193/06

    Das Gericht weist die von TF1 erhobene Klage auf Nichtigerklärung der

    In dritter Linie macht die Kommission in Bezug auf den Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz geltend, sie müsse sich an das positive Recht und die gefestigte Rechtsprechung halten, wie sie insbesondere aus dem Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, British Aggregates/Kommission (T-210/02, Slg. 2006, II-2789), hervorgehe (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 40).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 16, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 34, und British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 27).

    Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (vgl. Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 28).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass solche Beteiligte die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände, sind (vgl. Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 29).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 37, und British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 30; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg. 1986, 391, Randnrn.

    Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Tragweite der angefochtenen Entscheidung, die sich daraus ergibt, dass diese die Genehmigung einer Abgabenregelung zum Gegenstand hat, die auf eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern angewandt wird, die in abstrakt-genereller Weise definiert ist, nicht geeignet ist, die Heranziehung der erwähnten Rechtsprechung zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 31).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die British Aggregates Association (im Folgenden: BAA oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 2006, British Aggregates/Kommission (T-210/02, Slg. 2006, II-2789, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2002) 1478 final der Kommission vom 24. April 2002 betreffend die staatliche Beihilfe N 863/01 - Vereinigtes Königreich/Granulatabgabe (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 2006, British Aggregates Association/Kommission (T-210/02), wird aufgehoben.

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auf das Vorbringen der Klägerinnen, die Rüge der Unzulässigkeit sei im Hinblick auf Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung verspätet vorgebracht worden, ist zu erwidern, dass jedenfalls die Rüge der Unzulässigkeit wegen fehlender Klagebefugnis eines Klägers eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 113 der Verfahrensordnung betrifft, die das Gericht von Amts wegen in jedem Zeitpunkt des Verfahrens und unabhängig von Klagegründen und dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Randnrn. 20 bis 22, und vom 13. September 2006, British Aggregates/Kommission, T-210/02, Slg. 2006, II-2789, Randnr. 57).
  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    Gegen die Entscheidung von 2002 wurde dann von BAA eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung beim Gericht erhoben (Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, British Aggregates/Kommission, T-210/02, Slg. 2006, II-2789).

    Am 22. Dezember 2008 hat der Gerichtshof das Urteil British Aggregates/Kommission (vgl. oben, Randnr. 18) erlassen.

  • EuG, 07.03.2012 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    1 bis 25 des Urteils des Gerichts vom 13. September 2006, British Aggregates/Kommission (T-210/02, Slg. 2006, II-2789, im Folgenden: aufgehobenes Urteil oder Urteil des Gerichts), wie folgt dargestellt:.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten

    32 - Vgl. Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, British Aggregates/Kommission (T-210/02, Slg. 2006, II-2789, insbesondere Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

    2 - Rechtssache T-210/02, British Aggregates Association/Kommission (Slg. 2006, II-2789).
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