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   EuG, 13.09.2013 - T-111/11   

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https://dejure.org/2013,24048
EuG, 13.09.2013 - T-111/11 (https://dejure.org/2013,24048)
EuG, Entscheidung vom 13.09.2013 - T-111/11 (https://dejure.org/2013,24048)
EuG, Entscheidung vom 13. September 2013 - T-111/11 (https://dejure.org/2013,24048)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    "Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Von der Kommission eingeholte Studien über die Umsetzung von Umweltrichtlinien - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Konkrete ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ClientEarth / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Von der Kommission eingeholte Studien über die Umsetzung von Umweltrichtlinien - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Konkrete ...

  • EU-Kommission

    ClientEarth / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 21. Februar 2011 - ClientEarth/Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der diese dem Kläger den Zugang zu bestimmten Dokumenten über ihre Umweltpolitik verweigert hat

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

    Auszug aus EuG, 13.09.2013 - T-111/11
    Zudem sollen mit dieser Ausnahme, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht die Untersuchungstätigkeiten als solche geschützt werden, sondern deren Zweck (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnrn. 105 und 109, und vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg. 2007, II-3201, Randnr. 127).

    Im Rahmen einer Untersuchung im Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren besteht dieser Zweck darin, den betreffenden Mitgliedstaat dazu zu bewegen, seine Vertragspflichten freiwillig zu erfüllen, oder es ihm gegebenenfalls zu ermöglichen, seine Auffassung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil API/Kommission, Randnrn. 121 und 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesen Fällen ist die Verweigerung des Zugangs als gerechtfertigt angesehen worden, weil die betreffenden Mitgliedstaaten von der Kommission erwarten dürfen, dass sie die Vertraulichkeit hinsichtlich der Untersuchungen wahrt, auch wenn seit deren Abschluss einige Zeit verstrichen ist (vgl. Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wahrung dieses Zwecks - die gütliche Beilegung des Streits zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vor Erlass des Urteils des Gerichtshofs - rechtfertigt es, den Zugang zu diesen Dokumenten zu verweigern (vgl. Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft wurden (Urteile Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 75, und API/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 58).

    Nach der Rechtsprechung muss jedoch das in Art. 4 Abs. 2 a. E. und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 angeführte überwiegende öffentliche Interesse, das die Offenlegung eines Dokuments, die durch die Ausnahmen nach diesen Bestimmungen geschützte rechtliche Interessen beeinträchtigt oder ernstlich beeinträchtigt, rechtfertigen kann, von den oben genannten der Verordnung zugrunde liegenden Grundsätzen verschieden sein (Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 97).

    Denn die Berufung auf diese Grundsätze kann angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls so dringend sein, dass sie die Schutzbedürftigkeit der streitigen Dokumente überwiegt (Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 97).

  • EuG, 09.09.2011 - T-29/08

    LPN / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 13.09.2013 - T-111/11
    Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles konnte die Kommission zum einen davon ausgehen, dass alle streitigen Studien zu derselben Dokumentenkategorie gehören, und zum anderen, dass der Zugang zu dieser Dokumentenkategorie auf der Grundlage der geltend gemachten Ausnahme verweigert werden musste (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg. 2011, II-6021, Randnr. 121).

    54 bis 62), anerkannten Grundsätze bestätigt, wie sie das Gericht im Urteil LPN/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt) ausgelegt hat.

    Zu der von der Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens auszuübenden Kontrolle hat das Gericht im Urteil LPN/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 126) festgestellt, dass diese Kontrolle Teil einer administrativen Aufgabe ist, in deren Rahmen die Kommission über ein weites Ermessen verfügt und in einen zweiseitigen Dialog mit den betreffenden Mitgliedstaaten tritt.

    Schließlich musste die Kommission in einer Situation, in der zum Zeitpunkt des Erlasses einer ablehnenden Entscheidung das Vertragsverletzungsverfahren noch lief, notwendigerweise von dem Grundsatz ausgehen, dass diese allgemeine Vermutung für die Gesamtheit der betreffenden Dokumente galt (Urteil LPN/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 127).

    Wie die Kommission zu Recht geltend macht, sind diese Argumente mit den Ausführungen des Gerichts im Urteil LPN/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt) unvereinbar.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

    Auszug aus EuG, 13.09.2013 - T-111/11
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Organe der Union, wenn von dieser Übereinkünfte geschlossen werden, nach Art. 216 Abs. 2 AEUV an solche Übereinkünfte gebunden sind; die Übereinkünfte haben daher gegenüber den Rechtsakten der Union Vorrang (Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, Slg. 2011, I-13755, Randnr. 50).

    Zweitens kann der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit des Unionsrechtsakts nur dann an einer Bestimmung eines völkerrechtlichen Vertrags messen, wenn dessen Art und Struktur dem nicht entgegenstehen und die genannte Bestimmung im Übrigen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheint (Urteil Air Transport Association of America u. a., oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 13.09.2013 - T-111/11
    Wie jedoch die Klägerin selbst einräumt, hat das Verstreichen der in Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Fristen nicht zur Folge, dass die Befugnis der Kommission zum Erlass einer ausdrücklichen Entscheidung wegfällt (Urteile des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-1, Randnr. 56, und Ryanair/Kommission, oben in Randnr. 117 angeführt, Randnr. 50).

    Eine solche Lösung steht mit der Funktion des Mechanismus der stillschweigenden abschlägigen Entscheidung im Einklang, die darin besteht, es den Bürgern zu ermöglichen, gegen die Untätigkeit der Verwaltung vorzugehen mit dem Ziel, von ihr einen begründeten Bescheid zu erlangen (Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

    Auszug aus EuG, 13.09.2013 - T-111/11
    Hierzu ist zum einen klargestellt worden, dass die Prüfung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten konkret und individuell erfolgen und sich auf den Inhalt jedes mit dem genannten Antrag begehrten Dokuments beziehen muss, und zum anderen, dass diese Prüfung aus der Begründung der Entscheidung des Organs in Bezug auf sämtliche in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung erwähnte Ausnahmen, auf die sich diese Entscheidung stützt, hervorgehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnrn.

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft wurden (Urteile Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 75, und API/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 58).

  • EuG, 10.12.2010 - T-494/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 13.09.2013 - T-111/11
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Frist nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 zwingend ist und außer unter den in Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Umständen nicht verlängert werden kann, ohne diesem Artikel seine praktische Wirksamkeit zu nehmen, denn der Antragsteller wüsste dann nicht mehr genau, wann er die Klage erheben oder die Beschwerde einlegen kann, auf die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung verwiesen wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission, T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08, Slg. 2010, II-5723, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie jedoch die Klägerin selbst einräumt, hat das Verstreichen der in Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Fristen nicht zur Folge, dass die Befugnis der Kommission zum Erlass einer ausdrücklichen Entscheidung wegfällt (Urteile des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-1, Randnr. 56, und Ryanair/Kommission, oben in Randnr. 117 angeführt, Randnr. 50).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuG, 13.09.2013 - T-111/11
    Deshalb sind die Vorschriften dieses Übereinkommens fortan integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung (Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, Slg. 2011, I-1255, Randnr. 30).
  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 13.09.2013 - T-111/11
    Allgemeine Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, darzutun, dass der Transparenzgrundsatz im Einzelfall eine besondere Dringlichkeit aufweist, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente schwerer wiegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg. 2010, I-8533, Randnr. 158).
  • EuG, 14.02.2012 - T-59/09

    Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001-

    Auszug aus EuG, 13.09.2013 - T-111/11
    Ohne jeglichen Anhaltspunkt dafür kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Übereinkommen von Aarhus den Unionsgesetzgeber daran hindert, in Umweltangelegenheiten eine Ausnahme vom Grundsatz des Zugangs zu den Dokumenten der Organe vorzusehen, wenn die Dokumente ein Vertragsverletzungsverfahren betreffen, das zu den konstitutionellen Mechanismen des Unionsrechts, wie sie in den Verträgen vorgesehen sind, gehört (Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, Randnrn.
  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

    Auszug aus EuG, 13.09.2013 - T-111/11
    Diese Beurteilung wird durch die im Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, Slg. 2010, I-5885, Randnrn.
  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuG, 10.10.2001 - T-111/00

    British American Tobacco International (Investments) / Kommission

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 14.07.2021 - T-185/19

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Andernfalls würde den Ausnahmen nämlich jede praktische Wirksamkeit genommen, was offensichtlich unvereinbar mit Geist und Buchstaben des Übereinkommens von Århus und der Verordnung Nr. 1367/2006 wäre (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. September 2013, ClientEarth/Kommission, T-111/11, EU:T:2013:482, Rn. 128).
  • EuG, 23.01.2017 - T-727/15

    Justice & Environment / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Néanmoins, dès lors que de telles exceptions dérogent au principe de l'accès le plus large possible du public aux documents, elles doivent être interprétées et appliquées strictement (arrêt du 13 septembre 2013, ClientEarth/Commission, T-111/11, EU:T:2013:482, point 48).

    Deuxièmement, en ce qui concerne les arguments relatifs à l'article 4, paragraphe 4, de la convention d'Aarhus, comme le rappelle la Commission, le juge de l'Union a estimé que l'obligation d'interpréter de manière restrictive les motifs de refus d'accès ne saurait être comprise comme impliquant une obligation précise (arrêts du 16 juillet 2015, ClientEarth/Commission, C-612/13 P, EU:C:2015:486 point 42, et du 13 septembre 2013, ClientEarth/Commission, T-111/11, EU:T:2013:482, points 92 et 94).

    Il convient de rappeler que la jurisprudence du juge de l'Union reconnaît déjà que les exceptions au droit d'accès aux documents doivent être interprétées et appliquées strictement (arrêt du 13 septembre 2013, ClientEarth/Commission, T-111/11, EU:T:2013:482, point 48).

  • EuG, 29.09.2021 - T-569/19

    AlzChem Group/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

    Demgegenüber verfügen andere Beteiligte als diese Mitgliedstaaten über keine spezifischen Verfahrensgarantien, deren Einhaltung einer effektiven gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Urteil vom 13. September 2013, ClientEarth/Kommission, T-111/11, EU:T:2013:482, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist die Kommission daher berechtigt, die Vertraulichkeit von Dokumenten zu wahren, die sie im Rahmen einer Untersuchung im Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren zusammengetragen hat und deren Offenlegung das Klima des Vertrauens beeinträchtigen könnte, das zwischen ihr und dem betreffenden Mitgliedstaat bestehen muss, damit bei etwa festgestellten Verstößen gegen Unionsrecht eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann (Urteil vom 13. September 2013, ClientEarth/Kommission, T-111/11, EU:T:2013:482, Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung Nr. 1049/2001 und Verordnung

    das Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 (T-111/11, EU:T:2013:482) aufzuheben;.

    6 - Rechtssache T-111/11 (EU:T:2013:482).

  • EuG, 21.11.2018 - T-545/11

    Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten

    Was erstens das Vorbringen betreffend Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus angeht, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter angenommen hat, dass die Verpflichtung, die Gründe für die Verweigerung des Zugangs eng auszulegen, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie eine ganz bestimmte Verpflichtung zur Folge hat (Urteile vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 42, und vom 13. September 2013, ClientEarth/Kommission, T-111/11, EU:T:2013:482, Rn. 92 und 94).
  • EuG, 25.05.2016 - T-581/15

    Syndial / Kommission

    Néanmoins, dès lors que de telles exceptions dérogent au principe de l'accès le plus large possible du public aux documents, elles doivent être interprétées et appliquées strictement (arrêt du 13 septembre 2013, ClientEarth/Commission, T-111/11, EU:T:2013:482, point 48).
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