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   EuG, 13.09.2013 - T-563/11   

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https://dejure.org/2013,24045
EuG, 13.09.2013 - T-563/11 (https://dejure.org/2013,24045)
EuG, Entscheidung vom 13.09.2013 - T-563/11 (https://dejure.org/2013,24045)
EuG, Entscheidung vom 13. September 2013 - T-563/11 (https://dejure.org/2013,24045)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Anbouba / Rat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 228, S. 1) und der Beschlüsse 2011/522/GASP des Rates vom 2. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien - Maßnahmen

    Mit der ersten Klage (Rechtssache T-563/11) beantragte er, sei es in der ursprünglichen Klage, sei es in den Schriftsätzen, in denen die Anträge angepasst wurden, die Nichtigerklärung folgender Rechtsakte:.

    In der ersten Klage (Rechtssache T-563/11) machte Herr Anbouba sechs Gründe für die Nichtigerklärung geltend, von denen er allerdings drei zurücknahm.

    - die in den Rechtssachen T-563/11 und T-592/11 angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen für nichtig zu erklären und.

    Die Rn. 32 und 33 des Urteils T-563/11 (die im Wesentlichen mit den Rn. 42 und 43 des Urteils T-592/11 übereinstimmen) lauten wie folgt:.

    Um zu prüfen, ob der Rat durch die Anwendung einer Vermutung einen Rechtsirrtum begangen hatte, hat das Gericht in Rn. 35 des Urteils T-563/11 und in Rn. 45 des Urteils T-592/11 auf die Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbsrechts Bezug genommen, nach der die Organe Vermutungsregeln anwenden könnten, wodurch zum Ausdruck komme, dass es der beweisbelasteten Behörde möglich sei, aufgrund von allgemeinen Erfahrungssätzen aus typischen Geschehensabläufen bestimmte Schlussfolgerungen zu ziehen(6).

    Es hat in Rn. 36 des Urteils T-563/11 und in Rn. 46 des Urteils T-592/11 darauf hingewiesen, dass eine Vermutung, selbst wenn sie schwer zu widerlegen sei, in Grenzen akzeptabel bleibe, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehe, soweit die Möglichkeit bestehe, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und soweit die Verteidigungsrechte gewahrt seien(7).

    In Rn. 37 des Urteils T-563/11 und in Rn. 47 des Urteils T-592/11 hat das Gericht auch auf Rn. 69 des Urteils Tay Za/Rat(9) Bezug genommen, aus dem sich ergebe, dass die Anwendung von Vermutungen bei Beschlüssen im Bereich des Einfrierens von Geldern nicht ausgeschlossen sei, sofern diese Vermutungen in den betreffenden Rechtsakten vorgesehen seien und dem Ziel dieser Regelung entsprächen.

    Unter Anwendung dieser Äußerungen in der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall entschied das Gericht in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 erstens, dass unter Berücksichtigung der autoritären Natur des syrischen Regimes und der intensiven staatlichen Kontrolle der syrischen Wirtschaft der Rat es als allgemeinen Erfahrungssatz habe ansehen können, dass die Tätigkeit eines der wichtigsten, in zahlreichen Bereichen aktiven Geschäftsmanns in Syrien nur habe erfolgreich sein können, weil dieser durch dieses Regime Vorteile erlangt und er das Regime dafür im Gegenzug in gewisser Weise unterstützt habe.

    In Rn. 40 des Urteils T-563/11 und in Rn. 50 des Urteils T-592/11 hat es auf die Ziele des Beschlusses 2011/522, den Sicherungscharakter der ergriffenen Maßnahmen und die zwingenden Erwägungen der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten hingewiesen, die der Mitteilung bestimmter Beweismittel an die Betroffenen entgegenstehen könnten.

    In Rn. 41 des Urteils T-563/11 und in Rn. 51 des Urteils T-592/11 hat das Gericht festgestellt, dass die Vermutung widerlegt werden konnte, da der Rat den von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen die Gründe für ihre Aufnahme mitteilen müsse und diese Personen sich auf Fakten und Informationen berufen könnten, die sich nur in ihrem Besitz befinden könnten, um nachzuweisen, dass sie das sich an der Macht befindliche Regime nicht unterstützten.

    In Rn. 43 des Urteils T-563/11 und in Rn. 53 des Urteils T-592/11 hat das Gericht drittens entschieden, dass die Vermutung in den betreffenden Rechtsakten vorgesehen gewesen sei und dass sie deren Zielen habe entsprechen können.

    Infolgedessen ist es in Rn. 44 des Urteils T-563/11 und in Rn. 54 des Urteils T-592/11 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rat keinen Rechtsirrtum dadurch begangen habe, dass er sich allein aufgrund der Eigenschaft von Herrn Anbouba als bedeutender Geschäftsmann in Syrien für berechtigt gehalten habe, zu vermuten, dass dieser das syrische Regime wirtschaftlich unterstütze.

    In Rn. 32 Satz 2 des Urteils T-563/11 und in Rn. 42 Satz 2 des Urteils T-592/11 lege das Gericht den Beschluss 2011/522 aus.

    Er macht geltend, dass die Begriffe "allgemeiner Erfahrungssatz" und "typische Geschehensabläufe" in Rn. 35 des Urteils T-563/11 und in Rn. 45 des Urteils T-592/11 vage seien und dass Wettbewerbssachen, was Wirtschaftssanktionen betreffe, in einem ganz anderen Kontext stünden als das Einfrieren von Geldern.

    Er betont, dass er sich auf die Tatsache gestützt habe, dass Herr Anbouba zu einem begrenzten Personenkreis gehöre, der aus den wichtigsten Führungskräften der Unternehmen in Syrien bestehe, sowie auf die Tatsache, dass die Unternehmen von Herrn Anbouba unter diesem Regime erfolgreich gewesen seien, was das Gericht in Rn. 46 des Urteils T-563/11 und in Rn. 64 des Urteils T-592/11 festgestellt habe.

    Hinsichtlich der angeblichen fehlenden Rechtsgrundlage für die Vermutung macht die Kommission erstens geltend, dass, selbst wenn Rn. 32 Satz 2 des Urteils T-563/11 und Rn. 42 Satz 2 des Urteils T-592/11 eine Auslegung des Beschlusses 2011/522 durch das Gericht darstellte, wie Herr Anbouba vortrage, nicht ersichtlich sei, weshalb diese Auslegung nicht richtig sein solle.

    Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass das Gericht gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die betroffenen Belange berücksichtigt habe (Rn. 40 des Urteils T-563/11 und Rn. 50 des Urteils T-592/11).

    In dieser Hinsicht ist der Rat, wie sich aus Rn. 32 des Urteils T-563/11 und aus Rn. 42 des Urteils T-592/11 ergibt, davon ausgegangen, dass die Führungskräfte der wichtigsten syrischen Unternehmen als mit dem syrischen Regime verbundene Personen eingestuft werden könnten, da die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen ohne Begünstigung durch das Regime und die Gewährung einer gewissen Unterstützung an dieses Regime als Gegenleistung keinen Erfolg haben könnte.

    Diese Tatsachenelemente sind in Rn. 33 des Urteils T-563/11 und in Rn. 43 des Urteils T-592/11 aufgeführt.

    Das Gericht hat sich in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 auch auf den autoritären Charakter des syrischen Regimes und auf die intensive staatliche Überwachung der syrischen Wirtschaft gestützt, um zu entscheiden, dass der Rat es zutreffend als allgemeinen Erfahrungssatz habe ansehen können, dass die Aktivitäten eines in vielen Sektoren tätigen Geschäftsmannes, der einer der wichtigsten Geschäftsmänner in Syrien sei, ohne Begünstigung durch dieses Regime und eine gewisse, diesem Regime als Gegenleistung gewährte Unterstützung nicht habe erfolgreich sein können.

    Das Gericht hat in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 zutreffend die Verflechtungen zwischen den Kreisen der Geschäftsleute und dem Regime von Bashar Al-Assad betont.

    Ich verweise insoweit auf die Rn. 41 und 42 des Urteils T-563/11 sowie auf die Rn. 51 und 52 des Urteils T-592/11, auf die Rn. 45 bis 60 des Urteils T-563/11 und auf die Rn. 63 bis 76 des Urteils T-592/11, in denen das Gericht die Möglichkeit von Herrn Anbouba, Gegenbeweise zu erbringen, betont und dann konkret die Beweise geprüft hat, die dieser zum Nachweis dafür, dass der Rat einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er der Ansicht gewesen sei, dass er als bedeutender Geschäftsmann in Syrien das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht unterstütze, vorgelegt habe.

    3 - T-563/11 (EU:T:2013:429, im Folgenden: Urteil T-563/11) und T-592/11 (EU:T:2013:427, im Folgenden: Urteil T-592/11) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13

    Anbouba / Rat

    Mit der ersten Klage (Rechtssache T-563/11) beantragte er, sei es in der ursprünglichen Klage, sei es in den Schriftsätzen, in denen die Anträge angepasst wurden, die Nichtigerklärung folgender Rechtsakte:.

    In der ersten Klage (Rechtssache T-563/11) machte Herr Anbouba sechs Gründe für die Nichtigerklärung geltend, von denen er allerdings drei zurücknahm.

    - die in den Rechtssachen T-563/11 und T-592/11 angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen für nichtig zu erklären und.

    Die Rn. 32 und 33 des Urteils T-563/11 (die im Wesentlichen mit den Rn. 42 und 43 des Urteils T-592/11 übereinstimmen) lauten wie folgt:.

    Um zu prüfen, ob der Rat durch die Anwendung einer Vermutung einen Rechtsirrtum begangen hatte, hat das Gericht in Rn. 35 des Urteils T-563/11 und in Rn. 45 des Urteils T-592/11 auf die Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbsrechts Bezug genommen, nach der die Organe Vermutungsregeln anwenden könnten, wodurch zum Ausdruck komme, dass es der beweisbelasteten Behörde möglich sei, aufgrund von allgemeinen Erfahrungssätzen aus typischen Geschehensabläufen bestimmte Schlussfolgerungen zu ziehen(6).

    Es hat in Rn. 36 des Urteils T-563/11 und in Rn. 46 des Urteils T-592/11 darauf hingewiesen, dass eine Vermutung, selbst wenn sie schwer zu widerlegen sei, in Grenzen akzeptabel bleibe, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehe, soweit die Möglichkeit bestehe, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und soweit die Verteidigungsrechte gewahrt seien(7).

    In Rn. 37 des Urteils T-563/11 und in Rn. 47 des Urteils T-592/11 hat das Gericht auch auf Rn. 69 des Urteils Tay Za/Rat(9) Bezug genommen, aus dem sich ergebe, dass die Anwendung von Vermutungen bei Beschlüssen im Bereich des Einfrierens von Geldern nicht ausgeschlossen sei, sofern diese Vermutungen in den betreffenden Rechtsakten vorgesehen seien und dem Ziel dieser Regelung entsprächen.

    Unter Anwendung dieser Äußerungen in der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall entschied das Gericht in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 erstens, dass unter Berücksichtigung der autoritären Natur des syrischen Regimes und der intensiven staatlichen Kontrolle der syrischen Wirtschaft der Rat es als allgemeinen Erfahrungssatz habe ansehen können, dass die Tätigkeit eines der wichtigsten, in zahlreichen Bereichen aktiven Geschäftsmanns in Syrien nur habe erfolgreich sein können, weil dieser durch dieses Regime Vorteile erlangt und er das Regime dafür im Gegenzug in gewisser Weise unterstützt habe.

    In Rn. 40 des Urteils T-563/11 und in Rn. 50 des Urteils T-592/11 hat es auf die Ziele des Beschlusses 2011/522, den Sicherungscharakter der ergriffenen Maßnahmen und die zwingenden Erwägungen der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten hingewiesen, die der Mitteilung bestimmter Beweismittel an die Betroffenen entgegenstehen könnten.

    In Rn. 41 des Urteils T-563/11 und in Rn. 51 des Urteils T-592/11 hat das Gericht festgestellt, dass die Vermutung widerlegt werden konnte, da der Rat den von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen die Gründe für ihre Aufnahme mitteilen müsse und diese Personen sich auf Fakten und Informationen berufen könnten, die sich nur in ihrem Besitz befinden könnten, um nachzuweisen, dass sie das sich an der Macht befindliche Regime nicht unterstützten.

    In Rn. 43 des Urteils T-563/11 und in Rn. 53 des Urteils T-592/11 hat das Gericht drittens entschieden, dass die Vermutung in den betreffenden Rechtsakten vorgesehen gewesen sei und dass sie deren Zielen habe entsprechen können.

    Infolgedessen ist es in Rn. 44 des Urteils T-563/11 und in Rn. 54 des Urteils T-592/11 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rat keinen Rechtsirrtum dadurch begangen habe, dass er sich allein aufgrund der Eigenschaft von Herrn Anbouba als bedeutender Geschäftsmann in Syrien für berechtigt gehalten habe, zu vermuten, dass dieser das syrische Regime wirtschaftlich unterstütze.

    In Rn. 32 Satz 2 des Urteils T-563/11 und in Rn. 42 Satz 2 des Urteils T-592/11 lege das Gericht den Beschluss 2011/522 aus.

    Er macht geltend, dass die Begriffe "allgemeiner Erfahrungssatz" und "typische Geschehensabläufe" in Rn. 35 des Urteils T-563/11 und in Rn. 45 des Urteils T-592/11 vage seien und dass Wettbewerbssachen, was Wirtschaftssanktionen betreffe, in einem ganz anderen Kontext stünden als das Einfrieren von Geldern.

    Er betont, dass er sich auf die Tatsache gestützt habe, dass Herr Anbouba zu einem begrenzten Personenkreis gehöre, der aus den wichtigsten Führungskräften der Unternehmen in Syrien bestehe, sowie auf die Tatsache, dass die Unternehmen von Herrn Anbouba unter diesem Regime erfolgreich gewesen seien, was das Gericht in Rn. 46 des Urteils T-563/11 und in Rn. 64 des Urteils T-592/11 festgestellt habe.

    Hinsichtlich der angeblichen fehlenden Rechtsgrundlage für die Vermutung macht die Kommission erstens geltend, dass, selbst wenn Rn. 32 Satz 2 des Urteils T-563/11 und Rn. 42 Satz 2 des Urteils T-592/11 eine Auslegung des Beschlusses 2011/522 durch das Gericht darstellte, wie Herr Anbouba vortrage, nicht ersichtlich sei, weshalb diese Auslegung nicht richtig sein solle.

    Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass das Gericht gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die betroffenen Belange berücksichtigt habe (Rn. 40 des Urteils T-563/11 und Rn. 50 des Urteils T-592/11).

    In dieser Hinsicht ist der Rat, wie sich aus Rn. 32 des Urteils T-563/11 und aus Rn. 42 des Urteils T-592/11 ergibt, davon ausgegangen, dass die Führungskräfte der wichtigsten syrischen Unternehmen als mit dem syrischen Regime verbundene Personen eingestuft werden könnten, da die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen ohne Begünstigung durch das Regime und die Gewährung einer gewissen Unterstützung an dieses Regime als Gegenleistung keinen Erfolg haben könnte.

    Diese Tatsachenelemente sind in Rn. 33 des Urteils T-563/11 und in Rn. 43 des Urteils T-592/11 aufgeführt.

    Das Gericht hat sich in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 auch auf den autoritären Charakter des syrischen Regimes und auf die intensive staatliche Überwachung der syrischen Wirtschaft gestützt, um zu entscheiden, dass der Rat es zutreffend als allgemeinen Erfahrungssatz habe ansehen können, dass die Aktivitäten eines in vielen Sektoren tätigen Geschäftsmannes, der einer der wichtigsten Geschäftsmänner in Syrien sei, ohne Begünstigung durch dieses Regime und eine gewisse, diesem Regime als Gegenleistung gewährte Unterstützung nicht habe erfolgreich sein können.

    Das Gericht hat in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 zutreffend die Verflechtungen zwischen den Kreisen der Geschäftsleute und dem Regime von Bashar Al-Assad betont.

    Ich verweise insoweit auf die Rn. 41 und 42 des Urteils T-563/11 sowie auf die Rn. 51 und 52 des Urteils T-592/11, auf die Rn. 45 bis 60 des Urteils T-563/11 und auf die Rn. 63 bis 76 des Urteils T-592/11, in denen das Gericht die Möglichkeit von Herrn Anbouba, Gegenbeweise zu erbringen, betont und dann konkret die Beweise geprüft hat, die dieser zum Nachweis dafür, dass der Rat einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er der Ansicht gewesen sei, dass er als bedeutender Geschäftsmann in Syrien das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht unterstütze, vorgelegt habe.

    3 - T-563/11 (EU:T:2013:429, im Folgenden: Urteil T-563/11) und T-592/11 (EU:T:2013:427, im Folgenden: Urteil T-592/11) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

  • EuG, 05.10.2017 - T-175/15

    Mabrouk / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Der Kläger ist jedoch im Licht der im Beschluss 2016/119 genannten neuen Gründe für die Aufnahme seines Namens und der Bescheinigung der tunesischen Behörden vom 20. Oktober 2015, die jeweils neue Umstände darstellen, berechtigt, diese Rüge im Rahmen der Anpassung des ersten Klagegrundes erstmals zu erheben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T-563/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:429, Rn. 52).

    Die Erhebung der letztgenannten Rüge, die nicht als Erweiterung einer der Rügen angesehen werden kann, die im fünften Klagegrund der Klageschrift vorgetragen worden sind, und die somit eine neue Rüge darstellt, ist jedoch nicht durch die neuen Umstände gerechtfertigt, die vor dem Erlass des Beschlusses 2016/119 eingetreten sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T-563/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:429, Rn. 52 und 53).

  • EuG, 12.02.2015 - T-579/11

    Akhras / Rat

    Premièrement, il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, les institutions peuvent faire usage de présomptions qui reflètent la possibilité pour l'administration ayant la charge de la preuve de tirer des conclusions en se fondant sur les règles d'expérience commune découlant du déroulement normal des choses (voir, en ce sens, arrêt du Tribunal du 13 septembre 2013, Anbouba/Conseil, T-563/11, non publié au Recueil, point 35).
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